Am 09. November 2016 wurde bei einer auf der Insel Riems tot aufgefundenen Reiherente hochpathogenes aviäres Influenzavirus (HPAI) des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Ebenso bestätigte das Friedrich-Löffler-Institut am 10. November 2016 bei 14 von der Greifswalder Oie eingesandten Wildvögeln das Vorliegen von H5N8 und bei 12 dieser Proben auch das Vorliegen von HPAI H5N8.
Somit wurde der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln amtlich festgestellt.

Zuvor waren bereits bei tot aufgefundenen Wildvögeln in Polen, in Schleswig-Holstein am Großen Plöner See und weiteren Seen in der Umgebung sowie in Baden-Württemberg am Bodensee bei verschiedenen Wasservogelarten das hochpathogene aviäre Influenzavirus H5N8 nachgewiesen worden. Daneben liegen weitere Verdachtsmeldungen vor und es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verdachtsmeldungen zu rechnen.

Das Friedrich Löffler Institut geht in seiner Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAI H5N8 in Deutschland auf Grund der aktuellen Verbreitung von HPAI H5N8 bei Wildvögeln in Polen, Ungarn, Schweiz, Österreich und Deutschland von einem hohen Eintragsrisiko in Hausgeflügelbestände durch dirrekte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und sammelplätzen aus.

Somit wird auf Grundlage des § 13 (1) der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Erlass vom 10. November 2016 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern zur Anordnung der landesweiten Aufstallung von Geflügel durch den Landrat festgelegt, dass
im gesamten Kreisgebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte Geflügel

1.) in geschlossenen Ställen oder
2.) Schutzvorrichtungen im Sinne des § 13 (1) Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung
zu halten sind.

Schutzvorrichtungen nach Nr. 2 müssen aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn durch eine Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 des § 13 Geflügelpest-Verordnung festgestellt wurde, dass die Aufstallung des Geflügels in den oben genannten Landesgebieten nicht mehr erforderlich ist oder sich die Tierseuchenlage verändert hat.
Neubrandenburg, den 11. November 2016

Dr. Guntram Wagner
Amtsleiter