Die von der Stadtvertretung Burg Stargard in der Sitzung am 24.03.2021 beschlossene
5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes einschließlich der Begründung für das Gebiet der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Bargensdorf, Quastenberg, Kreuzbruchhof, Lindenhof und Sabel ist mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom 19. August 2021 Aktenzeichen: 2985/2021-502 mit Auflagen genehmigt worden. Die Auflagen wurden erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

 

 

 

 

Die 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes ist mit Ablauf des 30.10.2021 wirksam geworden.

Jedermann kann die 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung dazu ab diesem Tag im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard während der Dienststunden:

Montag                       8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag                     8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch                    8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag                 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag                        8:30 – 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Nach § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetztes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden ist.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden ist.

Beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Burg Stargard, den 12.10.2021

 

gez. Lorenz                                         (Dienstsiegel)

Bürgermeister

 

Verfahrensvermerk

Diese Bekanntmachung erscheint am 30.10.2021 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet.