Die Gemeindevertretung Cölpin beschließt in ihrer Sitzung vom folgende Richtlinie zu Ehrungen und sonstigen Anlässen:

§ 1      Allgemeine Bestimmungen

 Die Ehrungen der Gemeinde Cölpin nach dieser Richtlinie sind freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch.

§ 2      Grundsätze für die Vornahme von Ehrungen

Die Ehrungen für Alters- und Ehejubiläen sowie Geschäfts- bzw. Firmenjubiläen werden nur vorgenommen, wenn diejenigen, die geehrt werden sollen, ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Cölpin haben.

§ 3      Ehrungsformen

 Folgende Ehrungen werden durchgeführt:

  1. Ehrungen bei Altersjubiläen

Den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Cölpin wird ab dem 80. Geburtstag, danach alle fünf Jahre, durch den Bürgermeister persönlich gratuliert.

Sie erhalten ein Präsent im Wert von 30,00 Euro.

  1. Ehrungen anlässlich von Ehejubiläen

Bei Ehejubiläen ab der „Goldenen Hochzeit”, zum 60., 65. 70. und 75. Ehejubiläum gratuliert der Bürgermeister persönlich mit einem Präsent in Höhe von 50,00 Euro.

  1. Ehrungen bei Firmenjubiläen

Ab dem 25. Firmenjubiläum, danach alle 5 Jahre, gratuliert der Bürgermeister persönlich mit einem Präsent in Höhe von 50,00 Euro.

  1. Ehrungen von Bürgerinnen und Bürger aufgrund besonderer Verdienste

Bürgerinnen und Bürger, die sich um das Wohl der Gemeinde Cölpin verdient gemacht haben, gratuliert der Bürgermeister persönlich mit einem Präsent in Höhe von 30,00 Euro.

  1. Ehrungen anlässlich Vereinsjubiläen

Vereine können auf Antrag eine Ehrengabe erhalten.

(Nähere Bestimmungen regelt die Vereinsförderrichtlinie vom 20.06.2016)

§ 4      Sonstige Anlässe

 Die Gemeinde Cölpin kann Ehrungen zu weiteren Anlässen vornehmen.

Der Bürgermeister befindet über Art, Umfang und Form einer Gratulation, Ehrung oder Anerkennung bis maximal 100 €.

Dazu gehören Gratulation/Ehrungen/Anerkennung

  • verdienstvoller Vereinsvorstände
  • anlässlich der Verleihung öffentlicher Auszeichnungen
  • im Rahmen bestehender Partnerschaften
  • Beileidsbekundungen

§ 5      Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Haushalt der Gemeinde Cölpin.

§ 6      Inkrafttreten

 Die Richtlinie vom 21.03.2023 tritt am 31.12.2024 außer Kraft.

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Cölpin, 26.09.2024

 

gez. Joachim Jünger

Bürgermeister

Soweit in dieser Richtlinie Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen auch für Frauen in weiblicher Sprachform.