Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V S. 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Cölpin vom 26. September 2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1
Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

  1. Die Gemeinde Cölpin führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
  2. Das Wappen zeigt eine silberne Wellenleiste, einen silbernen, schwimmenden gold beschnabelten Schwan, überhöht von drei goldenen Deckelbechern balkenweise, in Rot auf blauem Wellenschildfuß.
  3. Als Flagge führt die Gemeinde ein weißes Tuch, in der Mitte mit dem Gemeindewappen belegt, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.
  4. Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „GEMEINDE CÖLPIN *LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE*”.
  5. Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

§2
Ortsteile

Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Cölpin, Neu Käbelich und Hochkamp. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile wird auf Basis des Liegenschaftskatasters anhand einer grafischen Darstellung als Anlage zu dieser Hauptsatzung beigefügt.

Anlage 1: Gemarkung Cölpin – 4036-3 (Flur 3); 4036-4 (Flur 4); 4036-5 (Flur 5); 4036-7 (Flur 7); 4036-8 (Flur 8) M 1:19.000
Anlage 2: Gemarkung Neu Käbelich – 4332-1 (Flur 1); 4332-2 (Flur 2); 4332-3 (Flur 3); 4332-4 (Flur 4); 4332-5 (Flur 5) M 1:13.000
Anlage 3: Gemarkung Hochkamp – 4037-3 (Flur 3) M 1:12.000

§3
Rechte der Einwohner

  1. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft bei allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
  2. Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
  3. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt Stargarder Zeitung unterrichtet werden.
    Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder lnvestitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
  4. Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der
    Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
  5. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

§4
Gemeindevertretung

  1. Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
  2. Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens zehn Arbeitstage vorher bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von einundzwanzig Tagen schriftlich beantwortet werden.
  3. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.
  4. Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
    2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
    3. Grundstücksgeschäfte
  5. Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

§5
Ausschüsse

  1. Die Gemeindevertretung bildet gemäß § 36 KV M-V einen Hauptausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben des Finanzausschusses übernimmt.
  2. Dem Hauptausschuss gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zwei weitere Mitglieder an.
  3. Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.
  4. Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes übertragen.

§6
Bürgermeisterin oder Bürgermeister/ Stellvertreterin oder Stellvertreter

  1. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden
    Wertgrenzen:
    • über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 500 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 250 € pro Monat, mit Ausnahme von
      Auftragsvergaben
    • über überplanmäßige Ausgaben von 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 250 € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 500 € je Ausgabenfall
    • bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 500 €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 2.500 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 25.000 €.
  2. Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.
  3. Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 1.000 € bzw. von 250 € pro Monat bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500 €.
  4. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro.
  5. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll und über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB.

§7
Erheblichkeitsgrenzen

  1. Im Sinne des § 48 Absatz 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung gilt
    1. ein Jahresfehlbetrag/jahresbezogener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen als erheblich, wenn er 3 % aller Aufwendungen/ Auszahlungen
      überschreitet,
    2. die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages/ jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen um mehr als 3 % aller
      Aufwendungen/Auszahlungen als erheblich.
  2. Im Sinne des § 48 Absatz 2 Nummer 2 der Kommunalverfassung sind Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen als erheblich anzusehen, wenn sie im Einzelfall
    3 % der Gesamtauszahlungen/Gesamtaufwendungen übersteigen.
  3. Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 1 der Kommunalverfassung gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen als geringfügig, wenn sie 5.000 € nicht übersteigen.

§8
Entschädigungen

  1. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.200 €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und
    auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über drei Monate hinausgehen.
  2. Sollte bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhält die stellvertretende Person der
    ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters für die Stellvertretung ein Dreißigste! der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
  3. Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten keinen monatlichen Sockelbetrag.
  4. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen, ihrer Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 €.

§9
Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Satzungen und öffentliche Bekanntmachungen werden im Internet über die Internetseite der geschäftsführenden Gemeinde Stadt Burg Stargard www.burg-stargard.de, Menüpunkt „Ortsrecht/Satzungen” veröffentlicht. Unter der Bezugsadresse der geschäftsführenden Gemeinde Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard kann sich jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.
  2. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
  3. Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.bauportal-mv.de/bauportal/ sowie auf der Internetseite der geschäftsführenden Gemeinde Stadt Burg Stargard unter www.burgstargard.de.
  4. Soweit durch Gesetz eine andere Form der Bekanntmachung als über das Internet gefordert und die Form durch die Gemeinde zu bestimmen ist oder bestimmt werden kann, werden diese Bekanntmachungen in der Stargarder Zeitung veröffentlicht. Diese erscheint monatlich und wird kostenlos an die Haushalte der Gemeinde Cölpin und ih rer Ortsteile verteilt. Die „Stargarder Zeitung” ist einzeln bzw. im Abonnement über die Verwaltung der geschäftsführenden Gemeinde Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, zu beziehen.
  5. Werden Pläne, Karten, Zeichnungen oder Verzeichnisse einschließlich deren Erläuterungen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit ausgelegt, beträgt die Auslegungsfrist einen Monat, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Soweit ein Gesetz eine kürzere Auslegungsfrist vorsieht, tritt diese an Stelle der Frist nach Satz 1. Der Ort der Auslegung wird gemäß Absatz 1 Satz 1 bekannt gemacht.
  6. Ist eine öffentl iche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang. Der Aushang erfolgt an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich:
    • in Cölpin: Woldegker Chaussee 31 A (Gemeindezentrum „Uns DörpHus”);
    • in Hochkamp: Eschenweg 2 (Abzweig Hochkamper Damm – Eschenweg);
    • in Neu Käbelich: Dorfstraße (gegenüber der Schüler-Bushaltestelle).
      Nach Entfallen des Hinderungsgrundes ist die öffentliche Bekanntmachung entsprechend Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
  7. Vereinfachte Bekanntmachungen und Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 (Rathaus), 17094 Burg Stargard. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.
  8. Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sowie die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzungen werden unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen über die Internetseite der Stadt Burg Stargard unter www.burg-stargard.de, Menüpunkt  Bürgerservice”/Kategorie Bürgerinformationssystem/Kalender bekannt gemacht.

§ 10
Inkrafttreten

  1. Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt1 m .i ung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.06.2021 außer Kraft.

Cölpin, 12.12.2024

 

Jünger
Bürgermeister

Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber
der Gemeinde geltend gemacht wird . Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat mit Schreiben vom 19.11.2024 keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend gemacht.

Veröffentlicht im Internet am: 12.12.2024

Anhang 1

Anhang 2

Anhang 3