Auf Grund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der derzeit geltenden Fassung, des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) i.V.m. § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, 270),  letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (GVOBl. M-V 2024 S. 351)hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf am 11.12.2024 die nachstehende Satzung erlassen.

 

 § 1

Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Gemeinde Pragsdorf wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 307 v.H.

 für die Grundstücke (Grundsteuer B)

396 v.H.
für die Gewerbesteuer

 

  1.  396 v.H.

 

  1.  348 v.H.

 

 

  • 2

 

Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2025 und die Folgejahre bis längstens 31.12.2027.

 

 

  • 3

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Pragsdorf (Hebesatz-Satzung der Gemeinde Pragsdorf)“ vom 05.12.2018 außer Kraft.

 

 

Pragsdorf, 12.12.2024

 

 

gez. Opitz

Bürgermeister

 

Verfahrensvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.