Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V S. 270) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 10. Dezember 2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§1

Name/Dienstsiegel

  1. Das Amt führt den Namen „Stargarder Land”.
  2. Das Amt Stargarder Land führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit
    abgerissenem Halsfell, Krone und der Umschrift „AMT STARGARDER LAND *LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE*”.

§2
Amtsausschuss

  1. Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2
    KV M-V.
  2. Die oder der Vorsitzende des Amtsausschusses führt die Bezeichnung Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher.
  3. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre jeweilige Stellvertretung im Amtsausschuss vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen bestimmen hierzu jeweils einen
    Stellvertreter für jedes weitere Mitglied nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren entsprechend § 132 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V.
  4. Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange das öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern. In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:
    1. Einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
    2. Grundstücksgeschäfte
    3. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
    4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes

Der Amtsausschuss hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

5. Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

§3
Ausschüsse

  1. Der Amtsausschuss bildet gern.§ 136 KV M-V einen Hauptausschuss als beratenden Ausschuss. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Hauptausschusses. Das Aufgabengebiet umfasst die Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses. Die Sitzungen sind öffentlich.
  2. Der Amtsausschuss bildet gern. § 136 KV M-V einen Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Amtsausschussmitgliedern. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  3. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister als Mitglieder des Hauptausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden keine Verhinderungsvertreter gewählt.
  4.  Wird der Rechnungsprüfungsausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher zur ersten Sitzung ein. In dieser Sitzung wird die oder der Vorsitzende des Ausschusses sowie sein Stellvertreter gewählt.

§4
Amtsvorsteherin/Amtsvorsteher

  1. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher als Vorsitzende/r des Amtsausschusses wird durch den Amtsausschuss aus seiner Mitte heraus auf Vorschlag der
    Amtsausschussmitglieder für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen gewählt.
  2. Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte auf Vorschlag der Amtsausschussmitglieder eine 1. und 2. Stellvertretung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers.
  3. Außer die ihr/ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher all die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 – 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind.
  4. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb folgender Wertgrenzen:
    1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 3.000,- € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 1.000,- € pro Monat mit Ausnahme von
      Auftragsvergaben.
    2. über die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 2.000, – EUR je Ausgabefall.
  5. Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen des Abs. 4, Ziffer 1-2 zu unterrichten.

 

§5
Rechte der Einwohner

  1. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher beruft bei allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des Amtes durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne amtsangehörige Gemeinden durchgeführt werden; in diesem Fall sind Zeit und Ort der Einwohnerversammlung mit den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden abzustimmen.
  2.  Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die im Amtsausschuss behandelt werden müssen, sollen diesem in
    einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
  3. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von dem Amt oder auf dessen Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt Stargarder Zeitung unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder lnvestitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinden darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
  4. Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung Fragen an alle Mitglieder des
    Amtsausschusses sowie die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
  5. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung des Amtsausschusses über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

§6
Verwaltung

Das Amt Stargarder Land unterhält keine eigene Verwaltung, sondern nimmt gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V die Verwaltung der geschäftsführenden Gemeinde Stadt Burg Stargard in Anspruch. Das Nähere regeln die Beteiligten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

§7
Entschädigungen

  1. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 750,- EUR Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6
    Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
  2. Die erste ehrenamtliche stellvertretende Person der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers erhält monatlich 125,- EUR, die zweite ehrenamtlich stellvertretende
    Person monatlich 65,- EUR Nach drei Monaten Vertretung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers erhält die stellvertretende Person die volle  Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.
  3. Die Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,- EUR. Satz 1 findet keine Anwendung für die Person, die eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhält.
  4. Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderung der Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,- EUR.
  5. Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

 

§8

Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Satzungen und öffentliche Bekanntmachungen des Amtes werden im Internet über die Internetseite der geschäftsführenden Gemeinde Stadt Burg Stargard www.burgstargard.de, Menüpunkt „Öffentliche Bekanntmachungen” veröffentlicht. Einladungen zu Sitzungen des Amtsausschusses sowie die Veröffentlichung von
    Sitzungsniederschriften werden unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen über die Internetseite der Stadt Burg Stargard unter www.burg-stargard.de, Menüpunkt ,,Bürgerservice”/Kategorie Bürgerinformationssystem/ Kalender bekanntgemacht. Unter der Bezugsadresse der geschäftsführenden Gemeinde Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard kann sich jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.
  2. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
  3. Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage,
    soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
  4. Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der geschäftsführenden Gemeinde Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind.
  5. Soweit durch Gesetz eine andere Form der Bekanntmachung als über das Internet gefordert und die Form durch das Amt zu bestimmen ist oder bestimmt werden kann, werden diese Bekanntmachungen in der Stargarder Zeitung veröffentlicht.
  6. Vereinfachte Bekanntmachungen und Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30
    (Rathaus), 17094 Burg Stargard.
    Die Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.

 

§9
1n krafttreten

  1. Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11. Mai 2021 außer Kraft.

Burg Stargard, 3. Januar 2025

gez. Kroh
Amtsvorsteherin

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber
dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat mit Schreiben vom 20.12.2024 keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend gemacht.

Veröffentlicht im Internet am: 06.01.2025