Auf Grund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der derzeit geltenden Fassung, des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) i.V.m. § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, 270), letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (GVOBl. M-V 2024 S. 351) die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard am 19.12.2024 die nachstehende Satzung erlassen.
§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Burg Stargard wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 330 v.H. |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 427 v.H. |
2. für die Gewerbesteuer | 381 v.H. |
§ 2
Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2025 und die Folgejahre bis längstens 31.12.2027.
§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard (Hebesatz-Satzung der Stadt Burg Stargard)“ vom 05.12.2019 außer Kraft.
Burg Stargard, 06.01.2025
gez. Lorenz
Bürgermeister
Verfahrensvermerk:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.