Aufgrund des § 6a Absatz Sa Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.März 2003 (BGBI. 1 S. 310,919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBI. 1 S. 3108), des§ 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel vom 29. September 2022 (GVOBI. M-V, S. 536), des § 5 Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern, vom 13. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. MV S. 467), §§ 1, 2 und 6 Kommunalabgabengesetz M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1162) hat die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 19.12.2024 mit Beschluss-Nr. 00SV/24/020-1 folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Die Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel
(Bewohnerparkausweise), die als Bewohnerparkgebiete nach§ 45 Abs. 1 b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgewiesen und gekennzeichnet sind.
Bewohnerparkgebiete in Burg Stargard sind folgende Straßen: Bachstraße, Kurze Straße, Lange Straße, Am Markt.

§ 2
Berechtigter

Der Antragsteller muss die Erklärung abgeben, dass ihm keine private Abstellmöglichkeit zur Verfügung steht bzw. auf dem Grundstück vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden kann.

§ 3
Ausstellungszeitraum

  1. Der Bewohnerparkausweis wird befristet für ein Jahr ausgestellt.
  2. Fristbeginn ist das Datum der Ausstellung des Bewohnerparkausweises. Ein neuer Antrag kann frühestens einen Monat vor Fristablauf des aktuell gültigen Ausweises gestellt werden.

§4
Gebührenpflicht

  1. Für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen erhebt die Stadt Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung. Gebühren werden auch erhoben, wenn für einen bereits ausgestellten Bewohnerparkausweis ein Ersatzdokument ausgestellt wird oder Änderungen eingetragen werden.
  2. Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet, für welche der Bewohnerparkausweis ausgestellt ist. Zur Zahlung ist auch verpflichtet, wer die Gebührenschuld durch Erklärung in Textform gegenüber der Stadt übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§5
Gebührenhöhe

  1. Die Gebührenhöhe beträgt 150,00 €.
  2. Für Änderungen des Bewohnerparkausweises sowie die Ersatzausstellung aufgrund von Verlust/Beschädigung wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben. Die Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises wird durch eine Änderung bzw. Ersatzausstellung nicht berührt.

§6
Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises.
  2. Die Gebühr wird mit der Aushändigung des Bewohnerparkausweises bzw. bei postalischer Antragstellung mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den
    Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.
  3. Auf Antrag kann für die Gebührenschuld bei Vorliegen der Voraussetzungen Ratenzahlung bewilligt werden.

§7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Burg Stargard, den 20.12.2024

gez. Tilo Lorenz
Bürgermeister

Antrag Bewohnerparkausweis