Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Cölpin am 26. September 2024 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 6 „Am Koppelberg“ Neu Käbelich wurde gemäß § 10 Absatz 2 BauGB in der gültigen Fassung durch die höhere Verwaltungsbehörde, dem Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, mit Schreiben vom 04. Dezem-ber 2024, Az: 3709/2024-502, mit Auflagen und Hinweisen genehmigt.
Die Auflagen wurden durch die Gemeinde Cölpin erfüllt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht.
Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die beschlossene Satzung sowie die dazugehörige Begründung mit dem Umweltbericht, dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und der Natura 2000-Vorprüfung für das Vogelschutzgebiet „Waldlandschaft bei Cölpin“ werden ab diesem Tag im Amt Stargarder Land, Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard während der Dienststunden
Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr
zu Jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Cölpin geltend gemacht worden ist.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ge-meinde Cölpin geltend gemacht worden ist.
Beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Cölpin geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn dieser nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Cölpin geltend gemacht worden ist.
Cölpin, den 29.01.2025
gez. J. Jünger
Bürgermeister (Dienstsiegel)
Verfahrenshinweis:
Diese Bekanntmachung erscheint am 31.01.2025 auf der Homepage der geschäftsführenden Gemeinde, Stadt Burg Stargard, unter www.burg-stargard.de und wird gleichzeitig auf dem Landesportal, www.bauplan-mv.de/bauportal, veröffentlicht.