Sehr geehrte Damen und Herren,
von verschiedenen Seiten werden immer wieder an die Mitarbeiter/innen der unteren Abfallbehörde des Landkreises MSE Auslegungsprobleme hinsichtlich des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen insbesondere in den Monaten März und Oktober herangetragen. Vielerorts wird irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass nach der Pflanzenabfalllandesverordnung (PflanzAbfLVO M V) das Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf privaten Gartenflächen in den Monaten März und Oktober als Jedermannsrecht grundsätzlich erlaubt ist. Dieses Verständnis verstößt jedoch gegen das Regel-Ausnahme-Prinzip bei der Bewertung der Zulässigkeit von Abfallbeseitigungen in der freien Natur. Vor diesem Hintergrund möchte ich Ihnen die nachstehenden Erläuterungen zur Durchführung der PflanzAbfLVO M-V geben und Sie bitten diese in geeigneter Weise an die Bürger/innen Ihres Amtsbereiches weiter zu geben.
§ 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bestimmt, dass Abfälle grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden dürfen (sog. Anlagenzwang). Das bedeutet, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, welches eine Abfallbeseitigung darstellt, in freier Natur vom Grundsatz her nicht zulässig ist. Der § 28 Abs. 3 KrWG hat die Länder ermächtigt die Beseitigung von bestimmten Abfällen außerhalb von Anlagen durch Rechtsverordnung zuzulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu besorgen ist. Von dieser Ermächtigung hat das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem Erlass der PflanzAbfLVO M-V Gebrauch gemacht. Diese Verordnung des Landes regelt insbesondere die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf privat genutzten Gartengrundstücken. Nach § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V dürfen pflanzliche Abfälle vom 1. bis 31. März und vom 1. bis. 31. Oktober werktags während zwei Stunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr verbrannt werden, wenn ein Kompostieren, ein Einbringen in den
Boden, ein Verrotten lassen oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern per Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Solche Entsorgungssysteme bietet der Landkreis MSE über die im Landkreis vorhandenen Wertstoffhöfe an. Auch kann in Kleingärten und Kleingartenanlagen in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Entsorgung von pflanzlichen Abfällen durch Liegenlassen oder Kompostierung möglich und zumutbar ist, da diese Bewirtschaftung den Sinn und Zweck eines Kleingartens darstellt.
Hierdurch wird deutlich, dass § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V eine Ausnahmevorschrift ist, die nur unter strengen Voraussetzungen und in klar gesteckten Grenzen ein Abweichen vom grundsätzlich geltenden Anlagenzwang für die Abfallbeseitigung erlaubt. Aufgrund ihres Ausnahmecharakters ist § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite eng auszulegen. Gleiches gilt insoweit auch für die Brennregelungen des § 2 Abs. 2 und 3 PflanzAbfLVO M-V. Denn auch wenn auf das Erfordernis der Beseitigung in einer Anlage ausnahmsweise verzichtet werden kann, so bleibt die Pflanzenabfallverbrennung ein Beseitigungsvorgang. Für diesen gilt weiterhin die Grundpflicht des § 15 Abs. 2 S. 1 KrWG, wonach Abfälle so zu beseitigen sind, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Aus hiesiger Sicht ist im Regelfall zu vermuten, dass das Wohl der Allgemeinheit durch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 2 PflanzAbfLVO M-V nicht beeinträchtigt wird, soweit beim Verbrennen folgendes kumulativ beachtet wird:
1. Es herrscht keine Inversionswetterlage (insbesondere Smog oder Nebel), keine anhaltende Trockenheit (Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5) sowie kein starker Wind (ab Windstärke 6, gekennzeichnet durch deutliche Bewegung armstarker Äste).
2. Die pflanzlichen Abfälle sind abgetrocknet, sodass es zu keiner starken Rauchentwicklung kommen kann.
3. Die pflanzlichen Abfälle wurden am Verbrennungstag umgelagert oder erstmalig aufgeschichtet.
4. Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 300 Metern zu Krankenhäusern, Kurkliniken, Alten- und Pflegeheimen sowie während der jeweiligen Öffnungszeiten zu Kindertagesstätten, Großtagespflegestellen, Schulen, Schulhorten und vergleichbaren Einrichtungen gewahrt.
5. Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 100 Metern zu Autobahnen und Bundesstraßen sowie 15 Metern zu sonstigen zum Aufenthalt von Personen bestimmten Gebäuden gewahrt.
6. Die Ingangsetzung und Unterhaltung des Feuers mit Zusatzstoffen wie z. B. Sperrmüll, Altreifen, Flüssigbrennstoffen (Altöl, Heizöl, Benzin, Dieselkraftstoff) u.s.w. ist nicht statthaft.
Es ist insoweit sachgerecht und zweckmäßig, die Bürger/innen Ihres Amtsbereiches in geeigneterWeise darauf aufmerksam zu machen, dass bei Einhaltung der aufgezählten Punkte das Verbrennen der Pflanzenabfälle allgemeinwohlverträglich erfolgt und diese Punkte unbedingtzu beachten sind. Da die Bürger/innen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 PflanzAbfLVO M-V grundsätzlich in Eigenverantwortung prüfen, vermittelt ihnen die oben genannte Aufzählung eine wichtige Orientierung für ein rechtskonformes und zugleich verantwortungsbewusstes Handeln. Eine falsche Auslegung durch die Bürger/innen birgt für diese letztlich immer das Risiko, eine unzulässige Abfallbeseitigung zu begehen, die empfindliche ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Unabhängig davon sind in jedem Fall weiterhin die geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Brennregelung des § 2 PflanzAbfLVO M-V einzuhalten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
i. A.
Iris Nentwich
Hauptsachbearbeiterin
Abfallrecht/Bodenschutz