für die Landratswahl am 11.Mai 2025

sowie für die mögliche Stichwahl am 25. Mai 2025

in den Gemeinden Burg Stargard, Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf.

1. Das Wählerverzeichnis zur oben aufgeführten Wahl für die Gemeinden Burg Stargard, Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf wird in der Zeit vom

21. April 2025 bis zum 25. April 2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl)

während der allgemeinen Öffnungszeiten

in der Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, Z. 1.1 (nicht barrierefrei)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus am 21. April 2025 (Ostermontag) geschlossen ist. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit, der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 (5) Landesmeldegesetz – LMG eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 25. April 2025 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde

Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, Z. 1.1

unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder während der allgemeinen Öffnungszeiten durch Erklärung zur Niederschrift gestellt werden.

3. Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. April 2025 (22. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Landratswahl erteilt. Wer einen Wahlschein für die Landratswahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinden des Amtes Stargarder Land oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.1 Eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich erhält sie die erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl
– einen orangenen amtlichen Stimmzettel für die Wahl, einen grauen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen gelben amtlichen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

5.2 Eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie nachweist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund

a) die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 25. April 2025 versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung entstanden ist.

6.1 Wahlscheine können von wahlberechtigten Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 9. Mai 2025, 12:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich (auch elektronischer Brief, Telefax) oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bis 15:00 Uhr gestellt werden. Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a) und b) angegebenen Gründen Wahlscheine noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragen. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass Ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein mit einer neuen Nummer erteilt werden (§ 20 Abs. 5 der Landes- und Kommunalwahlordnung).
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegen (§ 19 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung).

6.2 Die Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer schriftlichen Vollmacht der vertretenen Person zulässig (§ 20 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung). Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss die wählende Person den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

7. Ein Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Burg Stargard, 31. März 2025

 

Christian Walter
Gemeindewahlleiter