Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 351) in Verbindung mit § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 22.05.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Reinigungspflichtige Straßen

  1. Die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen- oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht mit einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind; einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht.
    Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
  2. Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Pragsdorf. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 5 übertragen wird. Zur Durchführung der Reinigung kann sich die Gemeinde Pragsdorf beauftragter Dritter bedienen.
  3. Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung und die Winterwartung der Gehwege und Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, welche die Hygiene oder das Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Als Winterwartung beinhaltet diese insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte sowie Bestreuung von glatten Flächen im Winter (Winterdienst).
  4. Bei öffentlichen Grundstückszufahrten, die keine eigenständige Anlage darstellen, obliegt die Reinigungspflicht grundsätzlich den Anliegern.

§ 2 Straßenreinigungsgebühren

Teil der Satzung ist die als Anlage beigefügte „Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Pragsdorf“ mit der Zuordnung der Straßen zu den Reinigungsklassen. Für die Reinigung der Straßen, die in das Verzeichnis aufgenommen sind, werden soweit die Reinigungspflicht nicht nach §§ 3 und 5 dieser Satzung übertragen worden ist, Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
    1. In der Reinigungsklasse 0 aufgeführten Straßen
      1. Die monatliche Reinigung der Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf,
      2. Reinigung der Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
      3. Reinigung der Bordsteinkanten
    2. In der Reinigungsklasse 1 aufgeführte Straßen
      1. Die monatliche Reinigung der Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf,
      2. Reinigung der Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
    3. In der Reinigungsklasse 2 aufgeführten Straßen
      (zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten)
      1. Hälfte der Fahrbahnen, einschließlich der Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten
    4. In der Reinigungsklasse 3 aufgeführte Straßen
      (zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten)
      1. jährlich einmalige Reinigung der Fahrbahn.

In allen Straßen, die keiner Reinigungsklasse zugeordnet wurden, sind sowohl die allgemeine Säuberung als auch die Durchführung des Winterdienstes auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.

2. Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

1. den Erbbauberechtigten,
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

3.  Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

4. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Pragsdorf mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.

5. Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

§4 Art und Umfang der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 3 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbelege schädigen.
  2. Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
  3. Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Sie sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinenoder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.
  4. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.

§ 5 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

  1. Die Schnee- und Glättebeseitigung in den Reinigungsklassen 0, 2 und 3 benannten Straßen wird auf die Gemeinde übertragen. Dazu kommt die Schnee- und Glättebeseitigung auf den Gehwegen der in den Reinigungsklassen 0 – 2 benannten Straßen.
  2. Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt vorzunehmen:
    1. Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesene Gehwege, sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
    2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
    3. Die Schneeräumung und die Glättebeseitigung für Fahrbahnen der Straßen, die in den Reinigungsklassen 1 und 2 aufgeführt sind, ist entsprechend § 50 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz M-V insoweit durchzuführen, wie es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
    4. Schnee ist in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr (sonn- und feiertags von 9:00 bis 20:00 Uhr) unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bis 7:00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr) des folgenden Tages zu entfernen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
    5. Glatte Flächen sind in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr (sonn- und feiertags von 9:00 bis 20:00 Uhr) unverzüglich nach Ihrem Entstehen, nach 20:00 Uhr entstandene glatte Flächen bis 7:00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr) des folgenden Tages zu bestreuen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel (wie z. B. Salz) dürfen nicht eingesetzt werden.
    6. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzendem Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dies möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- oder Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.
    7. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
  3. Die Regelungen in § 3 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 6 Außergewöhnliche Verunreinigungen von Straßen

  1. Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde Pragsdorf die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
  2. Absatz 1 gilt auch für Verunreinigungen durch Hundekot.

§7 Grundstücksbegriff

  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
  2. Liegt ein Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
  3. Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde Pragsdorf oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere die in den §§ 3 und 5 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 1.300 € geahndet werden.

§ 9 Ersatzvornahme

Kommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht nicht in dem in den §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung beschriebenem Umfang nach, kann die Gemeinde Pragsdorf die Reinigung nach vorheriger schriftlicher Aufforderung auf dessen Kosten durchführen bzw. durchführen lassen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung vom 25.11.2010 außer Kraft.

Pragsdorf, 22.05.2025

‘- Siegel –

Opitz
Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Anlage zur Straßenreinigungssatzung Pragsdorf