§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Mensa ist eine Einrichtung der Stadt Burg Stargard. Die Ausübung des Hausrechts obliegt dem Bürgermeister oder einem von ihm Bevollmächtigten, auch während der Nutzung durch Dritte. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.
  2. Die Mensa dient primär der Essensversorgung für die Schülerinnen und Schüler der Schulen der Stadt Burg Stargard.
  3. Darüber hinaus kann das Objekt auf Antrag von Vereinen, Unternehmen oder sonstigen Organisationen zur Abhaltung von Veranstaltungen kultureller oder gesellschaftlicher Art mietweise überlassen werden, sofern diese dem eigentlichen Zweck des Gebäudes nicht zuwiderlaufen.
    Die Nutzung der Mensa für private Feierlichkeiten, durch politische Parteien oder parteinahe Organisationen ist ausgeschlossen. Die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte erfolgt durch einen Nutzungsvertrag.
  4. Für die mietweise Nutzung wird ein Entgelt gemäß der Anlage zu dieser Ordnung erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Ordnung.
  5. Die Mensa wird von der Stadt Burg Stargard verwaltet. Für die bauliche Aufsicht und Überwachung der technischen Einrichtungen ist das Bau- und Ordnungsamt zuständig.

§ 2 Nutzungsbestimmungen

  1. Die Nutzung der Mensa durch die Schulen der Stadt Burg Stargard und durch die Stadt Burg Stargard selbst geht jeglicher Fremdnutzung vor.
  2. Zuständig für die schulischen und nicht-schulischen Belange sowie für Vermietungen ist die Stadt Burg Stargard.
  3. Die Übertragung des Nutzungsrechts kommt erst mit Abschluss einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung und der fristgerechten Zahlung des Nutzungsentgelts zustande. In dieser Nutzungsvereinbarung werden insbesondere Nutzungszeitraum, Nutzungszweck, Übergabe- und Abnahmetermine, Besucherzahl, Sicherheit und Schutz des Gebäudes sowie das Nutzungsentgelt festgelegt.
  4. Der Nutzer ist für die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse   Entsprechende Nachweise sind mit Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung vorzulegen.
  5. Die maximal zulässige Besucherzahl der Mensa beträgt 200 Personen.
  6. Die Räumlichkeiten inklusive des Inventars sind pfleglich zu behandeln.
  7. Die Nutzer erhalten jeweils eine Ausfertigung dieser Benutzerordnung. Sie haben sich schriftlich mit deren Bestimmungen einverstanden zu erklären.
  8. Die Nutzer erhalten eine Mappe zur Brandschutzordnung und werden in die Regeln und Anweisungen zur Brandverhütung und zum Verhalten und die Maßnahmen in einem Brandfall eingewiesen. Die Einweisung ist schriftlich zu protokollieren.
  9. Die Nutzung der Küche inkl. technischer Geräte und Geschirr ist dem Pächter vorbehalten und für Mieter und Veranstaltungen nicht zulässig.
  10. Die Stadt Burg Stargard kann die Nutzungsvereinbarung aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
    • die Raumnutzung für die Durchführung eines dienstlichen Termins der Stadtverwaltung notwendig ist (Selbstnutzung),
    • die Nutzung wegen dringender Bau- oder Reparaturarbeiten nicht möglich ist,
    • die Räumlichkeiten nicht entsprechend dem in der Nutzungsvereinbarung bestimmten Nutzungszweck verwendet werden,
    • die zulässige Besucherzahl überschritten wird,
    • die Räumlichkeiten seitens des Nutzers an Dritte überlassen werden.

Mit der fristlosen Kündigung verbunden ist die Pflicht des Nutzers, die Mensa unverzüglich zu räumen. Bei einer fristlosen Kündigung wegen Selbstnutzung wird ein Alternativtermin angeboten. Wird kein Ausweichtermin gefunden, wird das bereits gezahlte Nutzungsentgelt in voller Höhe erstattet. Zur Leistung einer Entschädigung ist die Stadt Burg Stargard nicht verpflichtet.

11. Die Stadt Burg Stargard behält sich das Recht vor, bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzerordnung Haus- und Nutzungsverbote auszusprechen.

 § Verantwortlichkeiten / Haftung

  1. Bei Vermietungen der Mensa ist die Übergabe in einem Benutzungs- und Mängelbuch zu dokumentieren. Der Mieter erkennt damit den ordnungsgemäßen bzw. den im Benutzungsbuch dokumentierten Zustand bei Übergabe an. Nach der Benutzung festgestellte Schäden gehen im Zweifel zu Lasten des Mieters.
  2. Die Nutzer sind zu einer pfleglichen und sachgemäßen Behandlung aller Räume, Anlagen, Einrichtungen und Geräte verpflichtet.
  3. Beschädigungen sind sofort der Stadt Burg Stargard zu melden bzw. im Mängelbuch festzuhalten.
  4. Für alle durch unsachgemäße Behandlung oder ordnungswidrige Benutzung entstandene Schäden am Gebäude, Einrichtungsgegenständen und Geräten haftet der Mieter in voller Höhe.
  5. Die Stadt Burg Stargard ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.
  6. Die Stadt Burg Stargard haftet weder für Körper-, Gesundheits-, noch für Sachschäden, die den Benutzern, Zuschauern oder sonstigen Besuchern der Mensa entstehen, soweit sie dieses nicht zu vertreten hat.
  7. Die gesetzliche Haftpflicht, insbesondere die Gebäude- und Grundstückshaftpflicht gemäß § 836 BGB, wird auf den Mieter übertragen. Die Benutzer haben auf Verlangen nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe besteht.
  8. Die Stadt Burg Stargard haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen, sonstigem privaten Vermögen der Benutzer und Besucher sowie eingebrachter Sachen.
  9. Das Einrichten der Veranstaltung (Aufstellen der Stühle etc.) erfolgt durch den Mieter in Eigenregie. Im Einzelfall kann dies nach personeller Verfügbarkeit durch die Stadt Burg Stargard erfolgen. Die Kosten für Auf- und Abbau werden dem Mieter in diesem Fall in Rechnung gestellt.

§ 4 Aufsicht

  1. Vor Nutzungsbeginn ist eine verantwortliche Person zu benennen. Während der Nutzung hat diese Person ständig anwesend zu sein.
  2. Vertretern der Stadt Burg Stargard oder deren Beauftragten ist zu jeder Zeit der Zugang zu den Veranstaltungen zu sichern, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Nutzungsordnung und der abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung zu prüfen.

§ 5 Reinigung

  1. Die Mensa ist nach Nutzung besenrein zu übergeben, für die Abfallentsorgung ist der Mieter verantwortlich.
  2. Die Kosten der Endreinigung trägt der Mieter. Für die Endreinigung wird im Nutzungsvertrag eine Pauschale festgesetzt. Über die Endreinigung hinaus anfallender erhöhter Reinigungsaufwand wird dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Von der Erhebung der Reinigungspauschale kann im Einzelfall Abstand genommen werden, wenn aufgrund von Art und Dauer der Veranstaltung von geringer Verschmutzung auszugehen ist. Die Entscheidung trifft abschließend die Stadt Burg Stargard.

§ 6 Hausordnung

  1.  Der Mieter erkennt mit Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung die Hausordnung an und verhält sich während der Nutzung entsprechend den darin festgelegten Bedingungen.
  2. Der Mieter trägt darüber hinaus Sorge dafür, dass die Hausordnung von Besuchern der Veranstaltung eingehalten wird.

§ 7 Nutzungsentgelt

  1. Die Entgeltschuld entsteht mit der Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung.
  2. Die Entgelthöhe richtet sich nach den Tarifen entsprechend der Anlage.
  3. Der Tagessatz für die Miete der Mensa ist heranzuziehen, wenn die Räumlichkeit für mindestens 6 Stunden gemietet wird.
  4. Bei gemeinnützigen, nichtkommerziellen Veranstaltungen kann auf die Geltendmachung eines Entgeltes verzichtet werden.
  5. Stornierungen sind kostenfrei bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn möglich. Anderenfalls ist ein Entgelt i.H.v. 50 € zu entrichten.

§ 8 Sicherheitsleistung (Kaution)

  1. Für die Nutzung der Mensa kann grundsätzlich eine Sicherheitsleistung erhoben werden. Diese beträgt pauschal 300 €. Die Sicherheitsleistung ist vor Übergabe der Räumlichkeiten an die Stadt zu leisten.
  2. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts und nach Prüfung auf Schäden zurückerstattet, sofern keine Beschädigungen oder außergewöhnliche Verschmutzungen festgestellt werden.

§ 9 Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Burg Stargard, den

 

Tilo Lorenz

Bürgermeister

Anlage 1 – Entgeltordnung der Mensa der Stadt Burg Stargard

Anlage 2 – Hausordnung der Mensa Anlage 1 – Entgeltordnung der Mensa der Stadt Burg Stargard