Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.11.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| 1. im Ergebnishaushalt auf | ||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 1.818.100 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 1.876.300 EUR | |
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 0 EUR | |
| 2. im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 1.748.500 EUR |
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 1.747.700 EUR | |
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | 800 EUR | |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 768.900 EUR |
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.375.000 EUR | |
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -606.100 EUR | |
festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 174.800 EUR.
§ 5 Hebesätze
Mit Beschluss vom 03.12.2024 wurde die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der
Gemeinde Lindetal ab dem Jahr 2025 beschlossen. Diese werden hier nur nachrichtlich dargestellt.
| 1. Grundsteuer | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen | |
| (Grundsteuer A) auf | 405 v. H. |
| b) für die Grundstücke | |
| (Grundsteuer B) auf | 405 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer auf | 405 v. H. |
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,795 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit
- Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
- Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
- Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.
Nachrichtliche Angaben:
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 902.791,53 EUR | |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 588.668,14 EUR | |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 3.413.532,89 EUR |
Burg Stargard, 26.11.2025.
gez. Kroh
Bürgermeisterin
Hinweis:
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.11.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
vom 01.12.2025 bis 12.12.2025
während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.
gez. Kroh
Bürgermeisterin
1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen