Auf Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) vom 9. Juni 2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2025 (GVOBI. M-V S. 130, 136), sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12.  April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) und der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard vom 25. März 2025, mit 1. Änderung vom 25. Juli 2025 wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard vom 29. Oktober 2025 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen vom 16. Oktober 2024, in Kraft getreten am 1. Januar 2025 (bekannt gemacht auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard am 10.12.2024), wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 1 werden die Gebührensätze nach Menge des entsorgten Inhaltes der Abwasseranlage wie folgt neu gefasst:

 

  • für abflusslose Gruben 22,69 EUR/m³
  • für Kleinkläranlagen 28,56 EUR/m³

 

Artikel 2 

Inkrafttreten

Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

 

Burg Stargard, den 29. Oktober 2025

 

Dienstsiegel

 

gez. Tilo Lorenz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern, kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom Satz 1 stets geltend gemacht werden.