Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 17.12.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde “Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte” folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 11.809.600  EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 12.054.300  EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 11.201.400  EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 11.138.900  EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 62.500  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 919.400  EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 1.260.000  EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -340.600  EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite

wird festgesetzt auf 1.120.000 EUR.

 

§ 5 Hebesätze

 

1. Grundsteuer  
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen  
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b)  für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

Die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 04.12.2019 wurde mit Beschluss vom 11.12.2024 aufgehoben. Mit Beschluss vom 11.12.2024 wurde die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ ab dem Jahr 2025 beschlossen. Diese werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 

 § 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 43,797 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

§ 8 Erheblichkeits- und Wesentlichkeitsgrenzen

Im Sinne des § 48 KV M-V werden folgende Erheblichkeits- und Wesentlichkeitsgrenzen für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung festgesetzt:

  1. Als erheblich im Sinne des § 48 Absatz 2 Nummer 1 KV M-V gilt die Entstehung eines Fehlbetrages im Ergebnishaushalt über einem Betrag von 3 % der Gesamtaufwendungen.
  2. Als erheblich sowie wesentlich im Sinne von § 48 Absatz 2 Nummer 1 KV M-V gilt die Entstehung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen unter Berücksichtigung der ordentlichen Tilgung von mehr als 3 % der laufenden Auszahlungen.
  3. Die Überschreitung der Wertgrenze von 1 % aller Aufwendungen und laufenden Auszahlungen gilt als erheblich im Sinne des § 48 Absatz 2 Nummer 2 KV M-V. Diese Regelung gilt nicht für zahlungsunwirksame neue und zusätzliche Aufwendungen (wie insbesondere Abschreibungen).
  4. Als geringfügig und unabweisbar im Sinne von § 48 Absatz 3 Nummer 1 KV M-V sind Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen anzusehen, die im Einzelfall 50.000 € nicht überschreiten.
  5. Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 2 KV M-V gilt eine Abweichung von den Vorgaben des Stellenplanes als geringfügig, wenn sie 5 % aller in der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr festgesetzten Stellen nicht übersteigt.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 7.049.758  EUR
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.773.136 EUR
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 15.768.661 EUR

 

Burg Stargard, 18.12.2025                                              Siegel

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.01.2026 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 12.01.2026 bis 23.01.2026

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen