Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 17.12.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde “Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte” folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| 1. im Ergebnishaushalt auf | ||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 11.809.600 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 12.054.300 EUR | |
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 0 EUR | |
| 2. im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 11.201.400 EUR |
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 11.138.900 EUR | |
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | 62.500 EUR | |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 919.400 EUR |
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.260.000 EUR | |
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -340.600 EUR | |
festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite
| wird festgesetzt auf | 1.120.000 EUR. |
§ 5 Hebesätze
| 1. Grundsteuer | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen | |
| (Grundsteuer A) auf | 330 v. H. |
| b) für die Grundstücke | |
| (Grundsteuer B) auf | 427 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer auf | 381 v. H. |
Die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 04.12.2019 wurde mit Beschluss vom 11.12.2024 aufgehoben. Mit Beschluss vom 11.12.2024 wurde die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ ab dem Jahr 2025 beschlossen. Diese werden hier nur nachrichtlich dargestellt.
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 43,797 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit
- Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
- Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
- Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.
§ 8 Erheblichkeits- und Wesentlichkeitsgrenzen
Im Sinne des § 48 KV M-V werden folgende Erheblichkeits- und Wesentlichkeitsgrenzen für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung festgesetzt:
- Als erheblich im Sinne des § 48 Absatz 2 Nummer 1 KV M-V gilt die Entstehung eines Fehlbetrages im Ergebnishaushalt über einem Betrag von 3 % der Gesamtaufwendungen.
- Als erheblich sowie wesentlich im Sinne von § 48 Absatz 2 Nummer 1 KV M-V gilt die Entstehung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen unter Berücksichtigung der ordentlichen Tilgung von mehr als 3 % der laufenden Auszahlungen.
- Die Überschreitung der Wertgrenze von 1 % aller Aufwendungen und laufenden Auszahlungen gilt als erheblich im Sinne des § 48 Absatz 2 Nummer 2 KV M-V. Diese Regelung gilt nicht für zahlungsunwirksame neue und zusätzliche Aufwendungen (wie insbesondere Abschreibungen).
- Als geringfügig und unabweisbar im Sinne von § 48 Absatz 3 Nummer 1 KV M-V sind Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen anzusehen, die im Einzelfall 50.000 € nicht überschreiten.
- Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 2 KV M-V gilt eine Abweichung von den Vorgaben des Stellenplanes als geringfügig, wenn sie 5 % aller in der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr festgesetzten Stellen nicht übersteigt.
Nachrichtliche Angaben:
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 7.049.758 EUR | |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 2.773.136 EUR | |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 15.768.661 EUR |
Burg Stargard, 18.12.2025 Siegel
gez. Lorenz
Bürgermeister
Hinweis:
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.01.2026 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit
vom 12.01.2026 bis 23.01.2026
während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.
gez. Lorenz
Bürgermeister
1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen