Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in ihrer Sitzung am 29.10.2025 die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard beschlossen. Die
Begründung zur 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans wurde mit Beschluss der Stadtvertretung vom 29.10.2025 gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als höhere Verwaltungsbehörde vom 09.12.2025, Aktenzeichen 3721/2025-502, wurde die 8. Änderung des
Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard mit Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard tritt gemäß § 6 Abs. 5 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard mit der Bekanntmachung in Kraft.

Die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während der Öffnungszeiten:

Dienstag 8:30 -12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 8:30 -12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 11 :00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard ist gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage der Stadt Burg Stargard unter dem Link:
https://www.burg-stargard.de sowie auf dem zentralen Landesportal einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard Auskunft erteilt.

Hinweise gemäß§ 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung und

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich
gegenüber der Stadt Burg Stargard unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und
Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Burg Stargard, den 13.01.2026

 

Bürgermeister
Anlage: Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereichs