Der von der Gemeindevertretung Pragsdorf in der Sitzung vom 10.10.2024 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 7 “Am Haussee” Pragsdorf bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung und Umweltbericht, Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sowie der Biotopkartierung wurde mit Bescheid des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.02.2025, AZ: 170/2025-502, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit einer Maßgabe und Auflage genehmigt.

Die Maßgabe und Auflage wurde erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht.

Die Satzung zum Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Haussee” Pragsdorf tritt mit Ablauf des 24.04.2026 in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 9.400 m² und erstreckt sich über die Flurstücke 55 und 57/43, Flur 9 der Gemarkung Pragsdorf.

Das Plangebiet liegt im Südwesten der Ortslage Pragsdorf.

Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 7 “Am Haussee” Pragsdorf bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung und Umweltbericht, Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sowie der Biotopkartierung dazu, ab diesem Tag im Amt Stargarder Land, Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag 8:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:30 bis 11:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, die unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind, ist unbeachtlich,
wenn sie nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pragsdorf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Pragsdorf, den 22.04.2026

 

gez. R. Opitz

Bürgermeister

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