I.
Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 24.03.2026, Aktenzeichen: 0115-553-14-36-1, ist der Plan für den Neubau einer Radverkehrsanlage (RVA) entlang der L 331, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) festgestellt worden.
II.
Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten und nachrichtlich dargestellten Planunterlagen einschließlich Rechtsbehelfs-belehrung in der Zeit vom 18.05.2026 bis einschließlich 01.06.2026 in der folgenden Kommunalverwaltung während nachfolgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Amt Stargarder Land, Mühlenstraße 30 (Rathaus) in 17094 Burg Stargard
Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr
Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Stellungnahme oder Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt, § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt, § 74 Abs. 4 Satz 4 VwVfG M-V.
Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen über die Internetseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr, Mecklenburg-Vorpommern
https://www.strassen-mv.de/planfeststellung/beschluesse
eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG M-V.
III.
Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Das Vorhaben wird mit den Entscheidungen und Nebenbestimmungen planfestgestellt, weil die mit ihm verfolgten verkehrlichen Ziele die Inkaufnahme der in den Entscheidungsgründen aufgezeigten nachteiligen Wirkungen auf öffentliche und private Belange rechtfertigen.
Auch bei der Gesamtbetrachtung aller entgegenstehenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutz-gründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Domstraße 7
17489 Greifswald
erhoben werden.
Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für den Vorhabenträger und diejenigen, denen der Planfeststellungsbeschluss gesondert zugestellt wurde, hier gilt der Tag der tatsächlichen Zustellung. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55 a VwGO auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
– Planfeststellungsbehörde –
Blücherstraße 1 (Haus 5)
18055 Rostock
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Dies gilt nicht, wenn es mit geringerem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Für die Erhebung der Klage beim OVG Mecklenburg-Vorpommern stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- schriftlich: Die Klage kann schriftlich erhoben werden.
- Auf elektronischem Weg: Die Klage kann auch durch Zuleitung über das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) erhoben werden. Zu den Einzelheiten des elektronischen Übermittlungsweges und dessen technische Anforderungen wird auf die Seite des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern sowie auf die Webseite www.egvp.de verwiesen. Eine Kommunikation über E-Mail in Rechtssachen ist nicht zugelassen.