Auf der Grundlage des§ 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2025 (GVOBI. M-V S. 130, 136) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Burg Stargard vom 15. April 2026 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde die folgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard erlassen:
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard (veröffentlicht am 25. März 2025) nebst 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard (veröffentlicht am 25. Juli 2025) und 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard (veröffentlicht am 14. Januar 2026) wird wie folgt geändert:
Der§ 6 Abs. 6a wird wie folgt neu hinzugefügt:
(6a) Der Hauptausschuss entscheidet über die Zustimmung nach§ 36a Bau GB (Vereinbarkeit von Bauvorhaben im Sinne der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung).
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Burg Stargard, 12. Mai 2026
gez. Tilo Lorenz
Bürgermeister
Hinweis:
Gemäß§ 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann·e·1n-Vers1oß gegen Verfahrensund Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die
Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom
Satz 1 stets geltend gemacht werden .
Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat mit Schreiben vom 5. Mai 2026 keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend gemacht.
Veröffentlicht im Internet am: 12. Mai 2026
Öffentliche Bekanntmachung bewirkt am: 13. Mai 2026