Öffentliche Bekanntmachung – Übergang eines Sitzes in der Stadtvertretung

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V gebe ich hiermit folgenden Übergang eines Sitzes in der Stadtvertretung Burg Stargard bekannt:
Mit Wirkung zum 11.11.2022 hat der Stadtvertreter des Wahlvorschlags der Wählergruppe Stargard 2030 – Dieter Lips – schriftlich erklärt, auf das Mandat zu verzichten. Nach Abschluss des Nachrückverfahrens erfolgt die Besetzung durch die Ersatzpersonen des Wahlvorschlags der Wählergruppe Stargard 2030 wie folgt:

– René Frehse –

Burg Stargard, 17.11.2022
Christian Walter
Gemeindewahlleiter

Jahresabschluss der Gemeinde Cölpin für das Haushaltsjahr 2021

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 10.11.2022 den Jahresabschluss 2021 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 21.11.2022 bis 02.12.2022 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 14.11.2022

 

gez. Jünger

Bürgermeister

Haushaltssatzung der Gemeinde Cölpin für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.11.2022 und nach wVorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.150.800  EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.150.800  EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.057.400  EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 1.019.200  EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 38.200  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 61.700  EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 30.000  EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 31.700  EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Cölpin“ vom 22.11.2018 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 310 v. H.
b)  für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 396 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 348 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,385 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 § 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1.  Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 119.675  EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 368.512 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.709.176 EUR

 

Burg Stargard, 14.11.2022

gez. Jünger

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.11.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 21.11.2022 bis 02.12.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Jünger

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Informationen zur Bewerbung als Jugendschöffin bzw. als Jugendschöffe für die Amtsperiode 2024-2028

Es werden gegenwärtig interessierte und engagierte Personen gesucht, die in die Vorschlagslisten zur Wahl zur Jugendschöffin bzw. zum Jugendschöffen aufgenommen werden können.
Sicherlich haben Sie sich auch schon überlegt, ob Sie diese ehrenamtliche Aufgabe übernehmen könnten. Um Ihnen diese Entscheidung zu erleichtern, sollen Sie mit diesem Informationsschreiben einige wichtige Informationen erhalten.
Wer kann zur Jugendschöffin bzw. zum Jugendschöffen gewählt werden?

  • Personen, die das 25. Lebensjahr am 1. Januar 2024 vollendet haben werden, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind und bei denen kein Ausschließungsgrund im Sinne der §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vorliegt.

Welche Personen dürfen nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden?
Wer zu dem Amt einer Jugendschöffin bzw. eines Jugendschöffen nicht befähigt ist, darf nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um:

  • Personen, die nicht Deutsche sind (§ 31 Satz 2 GVG)
  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind (§ 32 Nummer 1 GVG)
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (§ 32 Nummer 2 GVG).

Welche Personen sollen nicht in die Vorschlagslisten zur Jugendschöffenwahl aufgenommen werden (§§ 33, 34 GVG Ausschließungsgründe)?

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis 1. Januar 2024 vollenden würden
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagslisten noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
  • der Bundespräsident
  • Mitglieder der Bundesregierung oder der Landesregierung
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
  • Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind

Kann die Berufung zum Jugendschöffen abgelehnt werden?
Das Jugendschöffenamt nach § 35 GVG dürfen ablehnen:

  • Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer
  • Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind
  • Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen
  • Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen
  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode (31. Dezember 2028) vollendet haben würden
  • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet
  • Personen die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert

Wo werden die Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen eingesetzt?
Die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richter in Strafverfahren. Diese werden an den Amtsgerichten in Neubrandenburg, Waren und am Landgericht Neubrandenburg durchgeführt. Darüber hinaus werden Jugendschöffinnen und Jugendschöffen in Berufungsverfahren im Landgericht Neubrandenburg eingesetzt.

Für welchen Zeitraum werden die Jugendschöffen gewählt?
Die Amtsperiode der jetzt vorzuschlagenden und zu wählenden Jugendschöffen beginnt am 01. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2028.

Wie oft wird eine Jugendschöffin bzw. ein Jugendschöffe eingesetzt?
Die Zahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen ist so bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

Wie erfahre ich, was ich als Schöffin bzw. als Schöffe zu tun habe?
Jede Schöffin bzw. jeder Schöffe erhält nach seiner Wahl durch das jeweilige Gericht eine Einweisung. Darüber hinaus wird eine „Schöffenfibel“ übergeben, in der alle notwendigen Informationen enthalten sind.

Erhalte ich für die Jugendschöffentätigkeit eine Entschädigung?
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen nehmen ihr staatsbürgerliches Ehrenamt grundsätzlich unentgeltlich wahr. Sie erhalten allerdings eine gesetzlich geregelte Entschädigung.
Diese wird gewährt für:

  • Zeitversäumnis und Verdienstausfall
  • Fahrkosten und Wegstrecken
  • Aufwand

Kann man sich als Schöffin bzw. als Schöffe bewerben? Wenn ja, wo?
Grundsätzlich ist es so, dass zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen die Jugendhilfeausschüsse die Vorschlagslisten erstellen. Dies ist wichtig, um zu sicherzustellen, dass erzieherisch befähigte Personen in die Vorschlagslisten aufgenommen werden.
Da jedoch die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nicht alle Personen kennen können, die diese Voraussetzung erfüllen und darüber hinaus auch noch bereit sind, dieses Ehrenamt anzunehmen, sollten sich interessierte Personen entweder direkt bei den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses oder im Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, An der Hochstraße 1 in 17036 Neubrandenburg, bei Frau Oppelt Telefon 0395 57087 5353 oder per E-Mail unter katharina.oppelt@lk-seenplatte.de melden.
Das Bewerberformular finden Sie auf der Website des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte: https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de 
und hier.
Informationen erhalten Sie darüber hinaus auch in den Amtsgerichten Neubrandenburg, Waren und im Landgericht Neubrandenburg.

10. Änderung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 1 „Rowa West“ in der Gemeinde Holldorf

Die von der Gemeindevertretung Holldorf in der Sitzung vom 17.11.2021 als Satzung beschlossene 10. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 1 „Rowa West“ der Gemeinde Holldorf bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung wurde mit Bescheid des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 25.04.2022, AZ: 639/2022-502, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit einer Maßgabe und Auflagen genehmigt. Die Maßgabe und Auflagen wurden erfüllt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht.
Die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West“ tritt mit Ablauf des 26.11.2022 in Kraft.
Der Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa-West“ liegt innerhalb des Geltungsbereiches des seit dem März 1992 gültigen Bebauungsplans, in der Fassung der 9. Änderung vom März 2021.
Der Geltungsbereich der 10. Änderung ist ca. 5.146 m² und umfasst die Flurstücke 44/23, 46/1, 47/1, 48/1 und 53/6, der Flur 2 Gemarkung Rowa.
Das Plangebiet wird folgendermaßen begrenzt:

– im Norden durch die privaten Flächen mit Eigenheimbebauungen mit den Flurstücken 51/1, 51/3, 52/4, 52/5, 53/5 und 54/2 der Flur 2 Gemarkung Rowa.
– im Osten durch die Verkehrsfläche „Kurzer Weg“ mit den Flurstück 53/4 und den privaten Flächen mit Eigenheimbebauungen und Hausgärten auf den Flurstücken 44/12, 44/24, 44/25, 44/26, 44/27 und 44/28
– im Süden durch die privaten Flächen mit Eigenheimbebauungen auf den Flurstücken 46/2, 47/2, 48/7 und 49/1
– im Westen durch die östliche Grenze der Verkehrsfläche „Grüner Weg“ des Flurstückes 50/7

Jedermann kann die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung dazu ab diesem Tag im Amt Stargarder Land im Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag 8:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, die unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind, ist unbeachtlich,
wenn sie nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Holldorf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Holldorf, den 10.11.2022

gez. M. Borchardt                         Dienstsiegel
Bürgermeister

Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

Aufgrund der §§ 5, 150 ff. der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­ Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162) nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.10.2022 die folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

  • 1 Erhebungsgrundsatz
  • 2 Gebührenmaßstab
  • 3 Gebührensatz
  • 4 Gebührenschuldner
  • 5 Entstehung der Gebührenpflicht
  • 6 Festsetzung und Fälligkeit
  • 7 Auskunftspflicht
  • 8 Anzeigepflicht
  • 9 Ordnungswidrigkeiten
  • 10 Inkrafttreten

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Der Zweckverband erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.

§ 2 Gebührenmaßstab

  1. Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Abwassermenge. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
  2. Die Entsorgungsgebühr wird für jede Entsorgung gesondert festgesetzt.
  3. Die entsorgte Menge bemisst sich nach der Messvorrichtung des Spezialfahrzeuges.
  4. Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  5. Die nach Absatz 3 ermittelte Menge ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten nach § 4 schriftlich zu bestätigen.

§ 3 Gebührensatz

  1. Die Entsorgungsgebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und Zusatzgebühren. Die Grundgebühr wird nach der Menge des entsorgten Inhaltes der Abwasseranlage berechnet und beträgt:
    • für abflusslose Gruben 17,52 Euro/m³
    • für Kleinkläranlagen 32,68 Euro/m³
  2. Die Zusatzgebühr für Schlauchmehrlängen beträgt ab 10 m Schlauchmehrlänge 1,12 Euro je m
  3. Die Zusatzgebühr für das Entleeren an Sonn- und Feiertagen beträgt 213,31 Euro je Abfuhr
  4. Die Zusatzgebühr für eine Entleerung außerhalb der Geschäftszeiten werktags von 16 Uhr bis 7 Uhr beträgt 183,71 EUR je Abfuhr
  5. Die Zusatzgebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 92,82 Euro je vergebliche Anfahrt

§ 4 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Die Gebührenpflicht trifft auch den Erbbauberechtigten, den Nießbraucher und den dinglich Wohnberechtigten. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. Beim Wechsel des Gebührenschuldners hat der bisherige Gebührenschuldner den Wechsel dem Verband unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der bisherige Gebührenschuldner die nach Satz 1 erforderliche Anzeige, so haftet er neben dem neuen Gebührenschuldner als Gesamtschuldner für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren, bis der Verband von dem Wechsel Kenntnis erhält.

§ 5 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahme zur Entleerung bzw. Entschlammung erfolgte.

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB) und wird den Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines schriftlichen Bescheides bekannt gemacht. Die Gebühren sind an die im Bescheid angegebene Stelle zu zahlen.
  2. Die Gebühr ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7 Auskunftspflicht

Die Abgabeschuldner und ihre Vertreter haben der TAB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind und zu dulden, dass Beauftragte der TAB das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu prüfen.

§ 8 Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der TAB vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der TAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen der §§ 7 und 8 seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht nachkommt.
  2. Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 17 Absatz 1 und 2 des KAG mit Geldbußen bis zu 10.000, – Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen mit in Kraftsetzung vom 01.01.2022 außer Kraft.

Groß Nemerow, 27.10.2022

 

(Dienstsiegel)

gez. Stegemann

Verbandsvosteher

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee – Abwassergebührensatzung –

Auf der Grundlage der §§ 5, 150 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­Vorpommern vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162) und der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee vom 27.11.2019 wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee in der Sitzung am 27.10.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Grundsatz

  1. Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage wird eine Abwassergebühr erhoben.
  2. Für die Benutzung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage wird eine Benutzungsgebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Anlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.

§ 2 Gebührenmaßstab

  1. Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.
  2. Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten
    1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge.
    2. Die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge.
  3. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von dem Verband unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
  4. Die Wassermenge nach Absatz 2 b) hat der Gebührenpflichtige dem Verband für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der darauffolgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der Verband auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
  5. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt werden. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei dem Verband einzureichen. Für den Nachweis gilt Absatz 4, Satz 2 bis 4 sinngemäß. Der Verband kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

§ 3 Gebührensätze

  1. Die Abwassergrundgebühr beträgt für jede Wohneinheit und jeden Bungalow pro Jahr 104,64 Euro.
  2. Die Abwassergebühr beträgt 5,11 Euro je Kubikmeter.

§ 4 Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist, wer nach grundsteuerrechtlichen Vorschriften, Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 9 Absatz 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem Verband entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

§ 5 Entstehung und Beseitigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.

§ 6 Erhebungszeitraum

  1. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Im Einzelfall kann der Verband bei Abwassergroßeinleitern eine monatliche Abrechnung vornehmen.
  2. Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 2 Absatz 2 a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.

§ 7 Veranlagung und Fälligkeit

  1. Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) festzusetzende Gebühr sind periodisch Abschlagszahlungen zu leisten. Näheres hierzu regelt der Betreiber. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von dem Verband durch den Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
  2. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige auf Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der Verband den Verbrauch schätzen.
  3. Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Angaben angefordert werden.

§ 8 Auskunftspflicht

  1. Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
  2. Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.
  3. Soweit sich der Verband bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabepflichtigen zu dulden, dass sich der Verband zur Feststellung der Abwassermengen nach § 2 Absatz 2 a) die Verbrauchsdaten von dem Dritten bzw. über Datenträger übermitteln lässt.

§ 9 Anzeigepflicht

  1. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
  2. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden
  3. Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige dem Verband hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen folgende Paragrafen dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern:

  • Wenn die Wassermenge, welche auf dem Grundstück gewonnen und dem Grundstück sonst zugeführt wird, nicht dem Verband für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der darauffolgenden zwei Monate angezeigt wird. (§ 2 Absatz 4)
  • Wenn dem Verband nicht jede Auskunft erteilt wird, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. Bei Ermittlungen des Verbandes haben zur Auskunft verpflichtende Personen im erforderlichen Umfang Hilfe zu leisten. (§ 8)
  • Wenn der Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats angezeigt wird, sowie vorhandene, neu geschaffene, geänderte und beseitigte Anlagen, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen nicht unverzüglich dem Verband schriftlich angezeigt werden und der Verband nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird, wenn zu erwarten ist, dass die Abwassermenge um mehr als 50 vom Hundert der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird. (§ 9)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000, – Euro geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung mit in Kraftsetzung vom 01.01.2022 außer Kraft.

Groß Nemerow, 27.10.2022

 

(Dienstsiegel)

gez. Stegemann

Verbandsvorsteher

erneute Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin“ in der Gemeinde Lindetal

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat in der Sitzung vom 30.08.2022 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin“ bestehend aus der Planzeichnung sowie der Begründung gebilligt und nach § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin“ sowie die Begründung liegen, aufgrund eines Formfehlers in der ursprünglichen Bekanntmachung, erneut in der Zeit vom

7. November 2022 bis 21. Dezember 2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag          8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag        8:30 – 12:00 Uhr        und     13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch        8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag   8:30 – 12:00 Uhr       und     13:00 – 16:00 Uhr

Freitag           8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Der Planbereich liegt östlich der Kreisstraße MSE104 am südöstlichen Siedlungsrand von Ballin.

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:

  1. Umweltbericht als Bestandteil der Begründung

BESTANDSAUFNAHME

Schutzgut Mensch:

Das Plangebiet unterliegt den Immissionen der umliegenden Nutzungen und hat als landwirtschaftliche Gewerbefläche keine Bedeutung für die Erholung

Schutzgut Flora:

Das Gelände wird bestimmt von einer ausgedehnten Rotschwingel- Landreitgrasflur, die von Betonwegen durchzogen wird. Entlang der westlichen Straße stehen Gehölze welches von ausgewachsenen Robinien und Pappeln geprägt ist. Entlang der Betonwege und im Norden erstrecken sich Schutthaufen aus dem 2020 erfolgten Gebäudeabriss.

Schutzgut Fauna:

Die Ergebnisse der Brutvogel- und Fledermauskartierungen stehen noch aus. Es ist möglich, dass sich in den Grünland- und Brachebereichen Bodenbrüter aufhalten oder Groß- und Greifvogelarten auf Nahrungssuche angetroffen werden. Weiterhin können die Robinien und Pappeln Brutvogelarten und höhlenbewohnenden Arten Quartiere bieten. In der Umgebung des Plangebietes sind viele potenzielle Laichmöglichkeiten für Amphibien vorhanden. Es wird eingeschätzt, dass die Vorhabenfläche aufgrund der vorausgegangenen Verdichtungen und Fremdstoffeintragungen in den ohnehin schon stark bindigen Boden infolge von Abrissarbeiten vor 30 Jahren und im Jahr 2021 keine Funktion als Lebensraum für Zauneidechsen und als Überwinterungshabitat für Amphibien übernehmen kann.

Schutzgut Wasser:

Das Plangebiet beinhaltet keine Oberflächengewässer und liegt nicht in einem Trinkwasser-schutzgebiet. Das Grundwasser steht bei mehr als 10 m unter Flur an und ist aufgrund des bindigen Deckungssubstrates vor eindringenden Schadstoffen geschützt.

Schutzgut Boden:

Der natürliche Baugrund des Untersuchungsgebietes besteht aus sickerwasserbestimmten Lehmen/Tieflehmen. Das Plangebiet ist aufgrund menschlicher Nutzung durch Fremdstoff-einträge und Geländemodellierungen vorbelastet.

Schutzgut Klima/Luft:

Die kleinklimatischen Bedingungen im Plangebiet sind durch den Gehölzbestand im Westen sowie in der Umgebung und die Nähe zur Siedlung sowie zum Landwirtschaftsbetrieb geprägt. Die Gehölze üben eine wirksame Sauerstoffproduktions-, Windschutz- und Staubbindungsfunktion aus. Die Luftreinheit ist aufgrund umliegender Nutzungen vermutlich leicht eingeschränkt.

Schutzgut Landschaftsbild:

Das Gelände ist entsprechend seiner Entstehung eben bis flachkuppig. Die Fläche liegt nicht in einem Kernbereich landschaftlicher Freiräume. Die umgebende Bebauung, die Gehölz- und Waldflächen im Umfeld prägen das Landschaftsbild und lassen kaum Blickbeziehungen in die Landschaft und Ortschaft zu.

Natura 2000-Gebiete

Das nächstgelegene Natura–Gebiet SPA DE 2547-471 “Feldberger Seenlandschaft und Teile des Woldegker Hügellands”, liegt ca. 480 m südlich. Die geringen Auswirkungen der Planung können das Vogelschutzgebiet, auch aufgrund der umgebenden Waldflächen, nicht erreichen.

PROGNOSE

Fläche

Eine anthropogen vorbelastete, 5,56 ha große Fläche im Außenbereich, auf dem Gelände eines Landwirtschaftsbetriebes, wird einer neuen Nutzung zugeführt. Neue Erschließungswege sind nicht vorgesehen.

Flora

Die geplante Anlage überdeckt 49% des geplanten Sondergebietes welches wiederum 100% des gesamten Plangebietes ausmacht. Die Robinien und Pappeln im Westen werden beseitigt. Auf ca. 6.000 m² Waldabstandsfläche wird artenarmes Grünland zu Magerrasen entwickelt. Auch die Grünland- und Bracheflächen zwischen und unter den Modulen werden durch Entwicklung extensiven Grünlandes aufgewertet. Fällungen und Biotopüberdeckungen wer-den multifunktional kompensiert.

Fauna

Die Beseitigung der Robinien und Pappeln betrifft Brutvogelarten und ggf. höhlenbewohnende Arten wie Höhlenbrüter und Fledermäuse. Amphibien und Zauneidechsen finden auf der Vorhabenfläche nur verdichtetes und nicht grabbares mit Fremdstoffen durchsetztes Substrat und somit kein geeignetes Habitat vor. Von einem Vorkommen der beiden Artengruppen im Plangebiet wird nicht ausgegangen. Der Fischotter kann die Waldränder entlang der Plangebietsgrenze weiterhin nutzen. Die Funktion als Lebensraum für Kleinsäuger und Insekten bleibt nach Realisierung der Anlage ebenfalls erhalten.

Boden/Wasser

Die Schutthaufen werden beseitigt. Die Stützen der Module werden in den Untergrund ge-rammt. Neue Versiegelungen entstehen für den Trafo. Als Zufahrten werden die vorhandenen Wege sowie die Modulzwischen- und Randflächen genutzt. Beim Betrieb der Anlage fallen keine Verunreinigungen an. Beeinträchtigungen von Boden und Wasser können vernachlässigt werden.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt wird sich durch die großflächige Entwicklung von Extensivgrünland und von Extensivacker erhöhen.

  1. Fachgutachten, die dem Umweltbericht zugrunde liegen
  • Geotechnischer Bericht

Auf unbebauten und unbefestigten Flächen sind Auffüllungen festgestellt worden, bei denen es sich um aufgefüllte Böden zur Geländeregulierung sowie um umgelagerte Böden aus früheren Baumaßnahmen handelt. Die Aufschüttungen sind mit Bauschutt (Ziegel- und Betonresten) durchsetzt. Auch im Bereich der abgebrochenen Ställe wurden bei Schürfungen Bauschuttreste – Ziegel- und Betonreste sowie lokal Schaumstoffreste – gefunden.

  • Artenschutzfachbeitrag

Faunistische Erfassungen der Brutvögel und Fledermäuse durch Schuchardt Umweltplanung GmbH von Juni 2021 bis Mai 2022. „Die stichprobenartige Bestandssuche/-erfassung erfolgte durch eine jeweilige artspezifische systematische flächige Begehung des Geländes. Es wurden im Rahmen der angewandten Methodik Sichtkontrolle/-beobachtung, Gebäude- und Baumkontrolle ebenfalls mit Detektorbegehungen ergänzt sowie das Endoskop eingesetzt. Gegenstand der Artenschutzrechtlichen Prüfung ist die durch Aufnahme in den Anhang IV der FFH – Richtlinie streng geschützten Pflanzen und Tierarten sowie die europäischen Vogelarten. Die Gehölze und Grünflächen des Untersuchungsraumes sind Brut-sowie Nahrungshabitat für Vogelarten. Es wurden Vermeidungs-, Kompensations- und CEF-Maßnahmen festgesetzt.

  1. Stellungnahmen der Behörden

Stellungnahme des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 09.02.2022

Die erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen sind zu konkretisieren.

Die Kompensationsmaßnahmen sind zu konkretisieren.

Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist zu überarbeiten. Die Kompensationsmaßnahmen sind zu konkretisieren.

Es ist ein Artenschutzfachbeitrag zu erstellen.

Gleichzeitig kann der Entwurf der Satzung einschließlich der auszulegenden Umweltinformationen über den Link eingesehen werden:

https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Anregungen bzw. Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des B-Planes nicht von Bedeutung ist.

Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage.

http://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

 

Lindetal, den 06.10.2022

gez. R. Kroh

Bürgermeisterin                                                                                 (Dienstsiegel)

Schlussfeststellung im Bodenordnungsverfahren Woldegk-Rehberg

Das Bodenordnungsverfahren Woldegk-Rehberg, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, wird gern. § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in Verbindung mit§ 63 Abs. 3 Landwirtschaftsan­ passungsgesetz (LwAnpG) mit folgender Feststellung abgeschlossen:

  1. Die Ausführung des Bodenordnungsplans ist
  2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Bodenordnungsverfahren zu berücksichtigen

Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind damit erledigt. Gemäߧ 149 Abs. 4 FlurbG wird die Teilnehmergemeinschaft aufgelöst.

Ggf. noch bestehende Rechte und Pflichten der Teilnehmergemeinschaft wurden von der Stadt Woldegk übernommen.

Die Stadt Woldegk hat die in § 150 FlurbG aufgeführten Verfahrensunterlagen erhalten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter Bekanntmachung Wi­ derspruch beim Staatl. Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120 (Haus G), 17033 Neubrandenburg, schriftlich oder zur Niederschrift ein­ gelegt werden.

Neubrandenburg, den 07.10.2022

Im Auftrag

-gez.- Schmidt

Öffentliche Bekanntmachung – Abwasserbeseitigungszweckverband Tollensesee

Es findet die Sitzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee am Donnerstag, 27.10.2022 um 18:00 Uhr, im Bürgerhaus, 17094 Groß Nemerow, Stargarder Straße 34 statt.

Öffentlicher Teil
1 Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einla-dung, der Anwesenheit sowie der Beschlussfähigkeit
2 Einwohnerfragestunde
3 Änderungsanträge und Billigung der Tagesordnung
4 Billigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung vom 28.10.2021
5 Bericht des Verbandsvorstehers
6 Beschlussvorlagen
6.1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseiti-gung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee – Abwassergebührensatzung – ABZV/22/001
6.2 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Ab-wasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen – ABZV/22/002
6.3 Wirtschaftsplan 2023 – ABZV/22/003
6.4 Aufhebung Beschluss ABZV/21/004 – Satzung Abwasserabgabe für Kleineinleiter – ABZV/22/004
7 Sonstiges

Nichtöffentlicher Teil
8 Sonstiges
9 Schließung der Sitzung

gez. Wilfried Stegemann
Vorsitz