Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 24 „Alte Gärtnerei“ der Stadt Burg Stargard gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Die von der Stadtvertretung Burg Stargard in der Sitzung vom 01.06.2022 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 24 „Alte Gärtnerei“ der Stadt Burg Stargard bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung wird hiermit entsprechend §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), einschließlich der Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (LBauO M-V) vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015 S. 344) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Satzung tritt mit Ablauf des 30.07.2022 in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung dazu ab diesem Tag in der Stadt Burg Stargard im Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard

während folgender Zeiten:

Montag             8:30 bis 12:00 Uhr

Dienstag          8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr

Mittwoch          8:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag      8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr

Freitag              8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, die unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3

Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht gemäß

  • 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungs-ansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Burg Stargard, den 02.06.2022

 

gez. Lorenz                                                      (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung erscheint am 30.07.2022 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet unter www.burg-stargard.de .

Bekanntmachung über die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin der Gemeinde Lindetal

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, hat die Gemeindevertretung Lindetal in der Sitzung am 19.04.2022 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin der Gemeinde Lindetal (siehe Übersichtsplan), als Satzung beschlossen.

Diese wird nun, auf Grund eines Formfehlers in der Ausfertigung der Satzung, rückwirkend zum 11.05.2022 erneut bekannt gemacht.

Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin der Gemeinde Lindetal tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin der Gemeinde Lindetal und die Begründung dazu ab diesem Tag im Rathaus des

Amt Stargarder Land
Bau- und Ordnungsamt
Mühlenstraße 30
17094 Burg Stargard

während folgender Zeiten:

Montag 8:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Satzung kann außerdem im Internet unter www.burg-stargard.de, Button: öffentliche Bekanntmachungen, eingesehen werden.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lindetal unter Darlegung des Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird hingewiesen. Nach § 5 Abs. 5 KV M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen worden ist.

Leppin, den 11.07.2022,
R. Kroh Bürgermeisterin

Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Alt Käbelich

Rosemarie Kroh, Bürgermeisterin der Gemeinde Lindetal, lädt recht herzlich zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Alt Käbelich ein.

Die Sitzung findet am 26. Juli 2022 um 20:00 Uhr
in der Sporthalle/Raum des Heimatvereins,
Wolfshofer Weg 25 B in 17349 Lindetal OT Alt Käbelich statt.

Tagesordnung

1. Begrüßung und Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister (Notvorstand)
2. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit derJagdgenossen und der vertretenen Fläche
3. Festlegung eines Versammlungsleiters
4. Erläuterung des Notvorstandes
5. Abstimmung über die Tagesordnung
6. Wahl der Wahlkommission
7. Wahl des Vorstandes der Jagdgenossenschaft
8. Bekanntgabe der Wahlergebnisse
9. Konsultierende Beratung der Vorstandsmitglieder

Pause und im Anschluss Übernahme durch den neuen Vorstand

10. Bericht des alten Vorstandes
11. Kassenbericht
12. Bericht der Revisionskommission
13. Diskussion zu den Berichten
14. Beschlussfassung zu folgenden Punkten
-Entlastungserteilung für den alten Vorstand
15. Sonstiges
16. Schlusswort des Vorsitzenden

Information an alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Alt Käbelich!

Hier finden Sie die >>Einladung als PDF-Dokument

Erläuterungen:
Die Versammlung ist nicht öffentlich. Jagdgenossen sind die Eigentümer der Grundflächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt wird (außer Ortslage und befriedete Bezirke).

Vertretungen:
1. In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich eine natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist, durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist, oder durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossenschaft schriftlich vorzulegen.
2. Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt und darf nicht älter als zwei Jahre sein.
3. Die Vertretung durch einen Jagdgenossen ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und vertretender Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet.

Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststellung für die L 331, Radwegneubau Burg Stargard – Teschendorf, 1.BA

Bekanntmachung

Planfeststellung für die L 331, Radwegneubau Burg Stargard – Teschendorf, 1.BA

Das Straßenbauamt Neustrelitz hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung M-V (LUVPG M-V).

Es sollen Grundstücke in folgenden Bereichen in Anspruch genommen werden:
Gemarkung Teschendorf und Gemarkung Burg Stargard

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit 14. Juli 2022 bis zum 13. August 2022 im Amt Stargarder Land, Mühlenstraße 30 (Rathaus) in 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag                  8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag                8:30 – 12:00 Uhr       und     13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch               8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag          8:30 – 12:00 Uhr       und     13:00 – 16:00 Uhr
Freitag                   8:30 – 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Die Planunterlagen können auch in digitaler Form auf der Internetseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr M-V unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.strassen-mv.de/planfeststellung/anhoerungen/

1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis zum 29. August 2022 bei

  • dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V, An der Jägerbäk 3 in 18069 Rostock oder
  • dem Amt Stargarder Land, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard

Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 45 Abs. 8 Straßen- und Wegegesetz M-V i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten.
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG M-V). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

6. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 33 i. V. m. § 31 Abs. 1 – 4 und § 32 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M-V und die Veränderungssperre nach § 46 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M-V in Kraft.
Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufs-recht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.

7. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens werden Daten von Privatpersonen (Name und Anschrift) ausschließlich für das Verfahren erfasst und verarbeitet.
Für die öffentliche Auslegung der Unterlagen werden die Personendaten von Grundstücksbetroffenen in verschlüsselter Form dargestellt. Die entsprechende Schlüsselnummer wird den Betroffenen in einem Schreiben durch die Planfeststellungsbehörde personengebunden mitgeteilt.
Soweit Privatpersonen im Anhörungsverfahren Einwendungen erheben, erfolgt die Erfassung der personenbezogenen Daten in Form von Listen. Auch hier erfolgt eine Verschlüsselung der Daten. Auskunft zu den erhobenen personenbezogenen Daten im Planfeststellungsverfahren erteilt auf Antrag das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock (§ 24 Datenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern).

Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Marienhof

Frau Rosemarie Kroh, Bürgermeisterin der Gemeinde Lindetal lädt recht herzlich zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Marienhof ein.

Die Sitzung findet am 26. Juli 2022 um 18:00 Uhr im
Gemeindehaus, Alte Dorfstraße 13 in 17349 Lindetal OT Ballin statt.

Tagesordnung

1. Begrüßung und Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister (Notvorstand)
2. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit derJagdgenossen und der vertretenen Fläche
3. Festlegung eines Versammlungsleiters
4. Erläuterung des Notvorstandes
5. Abstimmung über die Tagesordnung
6. Wahl der Wahlkommission
7. Wahl des Vorstandes der Jagdgenossenschaft
8. Bekanntgabe der Wahlergebnisse
9. Konsultierende Beratung der Vorstandsmitglieder

Pause und im Anschluss Übernahme durch den neuen Vorstand

10. Bericht des alten Vorstandes
11. Kassenbericht
12. Bericht der Revisionskommission
13. Diskussion zu den Berichten
14. Beschlussfassung zu folgenden Punkten
-Entlastungserteilung für den alten Vorstand
15. Sonstiges
16. Schlusswort des Vorsitzenden

Information an alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Marienhof!

Hier finden Sie die >>Einladung als PDF-Dokument

Erläuterungen:
Die Versammlung ist nicht öffentlich. Jagdgenossen sind die Eigentümer der Grundflächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt wird (außer Ortslage und befriedete Bezirke).
Vertretungen:
1. In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich eine natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist, durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist, oder durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossenschaft schriftlich vorzulegen.
2. Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt und darf nicht älter als zwei Jahre sein.
3. Die Vertretung durch einen Jagdgenossen ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und vertretender Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des B-Planes Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“ der Stadt Burg Stargard zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 01.06.2022 den Entwurf des Bauleitplanes Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“ der Stadt Burg Stargard, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht, Artenschutzfachbeitrag, FFH-Vorprüfung und dem Bestands- und Konfliktplan sowie den wesentlich vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Das B-Plangebiet befindet sich westlich der Verbindungsstraße Bargensdorf – Neubrandenburg. Es befindet sich auf einer Fläche nordwestlich der Ortslage Bargensdorf.

Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 5,5 ha liegt in der Gemarkung Bargensdorf, Flur 3, teilweise auf dem Flurstück 28/11 und auf dem Flurstück 28/6.

Begrenzt wird der räumliche Geltungsbereich wie folgt:

  • im Norden:    durch gewerblich genutzte Flächen eines Abbruchunternehmens
  • im Süden:      durch landwirtschaftliche und gewerbliche Flächen (Autoverwertung u.a.)
  • im Osten:       durch die Verbindungsstraße zwischen Bargensdorf und Neubrandenburg – Fünfeichen, Fünfeichener Weg
  • im Westen:    durch landwirtschaftliche Fläche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung und wird auch auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen  zur Verfügung gestellt.

Der Entwurf des B-Planes Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“ der Stadt Burg Stargard, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht mit Anlagen, dem Artenschutzfachbeitrag, der FFH-Vorprüfung, den Arten umweltbezogener Informationen sowie folgender nach Einschätzung der Stadt wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen:

  • Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Bauamt/Kreisplanung/Bauleitplanung vom 12.01.2022
  • Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte vom 07.12.2021
  • Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz M-V vom 18.11.2021
  • Bund Mecklenburg-Vorpommern e. V. vom 07.12.2021
  • NABU Mecklenburg-Vorpommern vom10.12.2021

liegt

vom 04.07.2022 bis einschließlich 05.08.2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag:                     8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag:                   8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr

Mittwoch:                  8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag:               8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr

Freitag:                      8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus. Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Diese Bekanntmachung wird auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard www.burg-stargard.de veröffentlicht und die Planungsunterlagen sind unter der Rubrik Wirtschaft/Auslegungsunterlagen eingestellt.

Hierbei sind nachfolgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

Schutzgut Kriterium Aussage Quellen
Geschützte Elemente Biotope Überlagerung Baumhecke im Bereich Erhaltungsfestsetzung

keine Betroffenheit

Umweltbericht
weitere Schutzgebiete einschl. Natura-Gebiete keine Betroffenheit Umweltbericht und FFH – Vorprüfung GGB DE 2446-301 „Wald- und Kleingewässerland-schaft bei Burg Stargard“
Kein Eingriff in Schutzgebiete zulassen Stellungnahme NABU 10.12.21
geschützte Einzelbäume nach § 18 NatSchAG M-V Baumfällantrag zu stellen Stellungnahme der uNB des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.01.22
Fällung einer Pappel, eines Eschenahorn und von zwei Weiden mit je 35 cm Stammdurchmesser dafür gemäß Baumschutz-kompensationserlass Pflanzung von 4 Bäumen

Baumfällantrag vor Fällung

Umweltbericht
Geschützte Gehölze erhalten Stellungnahme BUND 07.12.21
Mensch Altlasten Teil des Plangebietes „Ehemalige Mülldeponie Bargensdorf“ (Altlast) Stellungnahme der Bodenbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.01.22
In der Gemarkung Bargensdorf, Flur 3, Flurstück 28/6 und 28/11 lagern ca. 5.000 t gemischte Bau- und Abbruchabfälle. Vor Errichtung des Solarparks ist es zwingend erforderlich die o.g. Abfälle ordnungsgemäß in dafür zugelassenen Anlagen zu entsorgen. Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte vom 07.12.21
Immissionen Keine Umweltbericht
Blendwirkung Keine Umweltbericht
Erholung Keine besondere Funktion Umweltbericht
Unfallgefahr (Planung) Keine siehe Punkte 2.2.4; 2.2.7; 3.3 Umweltbericht
Abfallbehandlung (Planung) Keine besonderen Erfordernisse siehe Punkt 2.2.3 Umweltbericht
Munitionsbelastung Nicht auszuschließen Verweis auf Kampfmittelbelastungs-auskunft Stellungnahme des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophen-schutz M-V vom 18.11.21
Flora Biotoptypen ausschließlich Sandacker betroffen Umweltbericht
Fauna Besonders geschützte bzw. gefährdete Arten vorhanden Umweltbericht
Forderung nach Artenschutzfachbeitrag Stellungnahme der uNB des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.01.22
Bei Umsetzung aller naturschutzrechtlicher Maßnahmen keine artenschutzrechtlichen Konflikte lt. §44 BNatSchG Artenschutzfachbeitrag
Kein Eingriff in Dauergrünland zulassen Stellungnahme NABU 10.12.21
Boden Besondere Funktion keine Umweltbericht
Kein Eingriff in Moorböden zulassen Stellungnahme NABU 10.12.21
Wasser Besondere Funktion keine Umweltbericht
Keine Bedenken

Das auf den Flächen anfallende Niederschlagswasser soll versickert werden

Zum Einsatz kommende wassergefährdende Stoffe sind anzuzeigen

 

Stellungnahme der Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.01.22
Klima Besondere Funktion keine Umweltbericht
Landschaftsbild Besondere Funktion Keine

Sichtschutz in Richtung Straße durch Erhalt vorhandener Hecke

Umweltbericht
Kulturgüter Besondere Funktion Bodendenkmale in Bestands- und Konfliktplan eingetragen Umweltbericht
Bodendenkmale in Planzeichnung eingetragen

Hinweise der Behörde werden übernommen

Planzeichnung

Begründung

Bodendenkmale bekannt Stellungnahme der Denkmalbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.01.22
Fläche Es werden ca. 5,5 ha eingezäunt. Neue Zufahrten werden nicht geschaffen Umweltbericht
Eingriffsregelung Berechnung nach HzE

gem. Aussagen untere Bodenbehörde und StALU Einordnung der Solarflächen als Biotoptyp Deponie

Umweltbericht
Naturschutzrechtliche Maßnahmen Im und Außerhalb Plangebiet Umweltbericht
OBD (Brache) durch RHU (Staudenflur) ersetzen in Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung (EAB) Stellungnahme der uNB des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.01.22
Forderung nach Konkretisierung der Maßnahmen Stellungnahme der uNB des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.01.22

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden statt.

Burg Stargard, den 08.06.2022

gez. Lorenz                                        (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Bekanntmachung der Genehmigung – Vorzeitiger Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ der Stadt Burg Stargard

Bekanntmachung der Stadt Burg Stargard

Betrifft: Vorzeitiger Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ der Stadt Burg Stargard

Hier: Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBI. I S. 3634), in der am Tag der Genehmigung gültigen Fassung

Der Geltungsbereich des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ liegt im Süden des Ortsteils Cammin der Stadt Burg Stargard westlich des Camminer Sees. Es umfasst Teile des Flurstücks 76 und Teile des Wegeflurstückes 88 der Flur 2 der Gemarkung Cammin. Das Plangebiet hat eine Größe von 5.396 m².

Der Bereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden: Die nördliche Grenze verläuft im Abstand von 10,70 m parallel zur südlichen Bauflucht des angrenzenden Wohnhauses über das Flurstück 76 der Flur 2 der Gemarkung Cammin,
  • im Westen: die östlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 165/1 und 165/3 der Flur 2 der Gemarkung Cammin – Straßenbegleitgrün und die Ackergrenze,
  • im Osten: die westliche Flurstücksgrenze des Flurstückes 77/1 der Flur 2 der Gemarkung Cammin – die Waldgrenze,
  • im Süden: die nördliche Grenze des Flurstückes 77/1 der Flur 2 der Gemarkung Cammin – die Waldgrenze.

Die Planbereichsgrenzen sind dem Übersichtsplan zu entnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der von der Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard am 26.05.2021 als Satzung beschlossene vorzeitige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin “, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und der Begründung wurde mit Bescheid des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 07.09.2021, Az: 2993/2021-502 gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit einer Maßgabe und Auflagen genehmigt. Die Maßgabe und die Auflagen wurden erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

 Der vorzeitige Vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit Ablauf des 25. Juni 2022 als Satzung in Kraft.

Jedermann kann die Satzung über den vorzeitigen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, während folgender Zeiten:

Montag                        von 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag                      von 8:30 – 12:00 Uhr und von 13:30 – 18:00 Uhr

Mittwoch                      von 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag                  von 8:30 – 12:00 Uhr und von 13:30 – 16:00 Uhr

Freitag                         von 8:30 – 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, die unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3
Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht gemäß
§ 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Burg Stargard, den 10.06.2022

 

gez. Lorenz

Bürgermeister                                                  (Dienstsiegel)

Endgültiges Ergebnis der Bürgermeisterwahl 2022

Gem. §§ 33 Abs. 4, 68 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) wird das vom Gemeindewahlausschuss in der Sitzung am 14. Juni 2022 festgestellte Wahlergebnis für die Bürgermeisterwahl am 12. Juni 2022 in der Stadt Burg Stargard öffentlich bekannt gemacht. Auf den § 35 LKWG M-V wird hingewiesen. Hiernach können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes, die Rechtsaufsichtsbehörde sowie alle nicht wahlberechtigten Bewerber innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleitung Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben.

Endgültiges Ergebnis der Bürgermeisterwahl am 12. Juni 2022 in der Stadt Burg Stargard

Zahl der Wahlberechtigten:        4.460
Zahl der Wähler:        2.089
Zahl der gültigen Stimmen:     2.080
Zahl der ungültigen Stimmen:            9

 

Bewerber Partei, Kurzbezeichnung gültige Stimmen Prozent
Lorenz, Tilo CDU 1.144 55,00 %
Sievert, Katja Stargard 2030 936 45,00 %

Gewählter Bewerber ist damit Herr Tilo Lorenz (CDU).

Burg Stargard, 14. Juni 2022

 

Christian Walter

Gemeindewahlleiter

Bürgermeisterwahl am 12. Juni 2022 Stadt Burg Stargard

Ergebnis:

  Stimmen in %
Lorenz, Tilo (CDU) 1.144 55,00 %
Sievert, Katja (Stargard 2030) 936 45,00 %

 

  gesamt davon Briefwähler
Wahlberechtigte 4.460
Wähler 2.089 608
Wahlbeteiligung 46,84 %

 

 

 

 

 

 

Wahlbezirke gesamt:

 

    gesamt 1 2 3 4 5 6 901
A Wahlberechtigte 4.460 722 853 1.135 1.103 244 403
B Wähler insgesamt 2.089 226 260 381 412 75 127 608
C ungültige Stimmen 9 1 0 1 2 0 0 5
D gültige Stimmen 2.080 225 260 380 410 75 127 603
                   
D1 Lorenz, Tilo (CDU) 1.144 113 123 242 215 39 64 348
D2 Sievert, Katja (Stargard 2030) 936 112 137 138 195 36 63 255

 

Wahlbezirk 1    –           Gesundheitshaus Lebensfreude, Walkmüllerweg 6-7

Wahlbezirk 2    –           Hotel zur Burg, Am Markt 10

Wahlbezirk 3    –           Regionale Schule, Klüschenbergstraße 13

Wahlbezirk 4    –           Feuerwehrgerätehaus, Marner Straße 106

Wahlbezirk 5    –           Cammin, Am Bahnhof 1

Wahlbezirk 6    –           Teschendorf, Schmiedeweg 6

Briefwahlbezirk 901

 

Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin

Vermessungsobjekt:
Gemeinde: Burg Stargard
Gemarkung: Burg Stargard
Flur: 9
Flurstück: 250/1, 248/1
Lagebezeichnung: An der Kurzen Straße

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen
(Geoinformations- und Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBL. M-V S. 713) durchgeführt.
Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.
Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

Öffentlich Bestellter Vermessungsingenieur Stefan Seehase,
Wiesenstraße 15, 17036 Neubrandenburg

während der Geschäftszeiten:
Montag – Donnerstag von 7:00 Uhr bis 16:30 Uhr und Freitags von 7:00 Uhr -12:30 Uhr

in der Zeit vom 29.06.2022 bis zum 29.07.2022

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass:

1. bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der
Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist bei der oben genannten Stelle nach § 5 Absatz 2
GeoVermG M-V eingegangen ist,
2. die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder
Abmarkung als richtig bestätigt.

Neubrandenburg,13.06.2022

gez. Seehase

Übergang des Sitzes in der Gemeindevertretung Holldorf

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V gebe ich hiermit bekannt, dass der Gemeindevertreter Herr Harry Mann sein Mandat als Gemeindevertreter mit Wirkung vom 10.05.2022 zur Verfügung gestellt hat.

 

Der      Übergang des Sitzes in der Gemeindevertretung Holldorf

 erfolgt auf die nächste Person des Wahlvorschlags der Wählergemeinschaft Holldorf (WGH)

Herrn Udo Riemer

 Burg Stargard, 23. Mai 2022

Marion Franke

Gemeindewahlbehörde