Bürgermeisterwahl 2022 Burg Stargard – 12. Juni 2022 – vorläufiges Endergebnis

vorläufiges Endergebnis
Wahlgebiet: Burg Stargard
Einwohnerzahl: 5.403
davon wahlberechtigt: 4.460
Wähler/innen in den Wahllokalen: 1.481
Wahlbeteiligung in den Wahllokalen: 33,21%
Wähler/innen  per  Briefwahl: 608
Briefwahlbeteiligung: 13,63%
gültige Stimmen gesamt: 2.080
ungültige Stimmen gesamt: 9
Wähler/innen gesamt: 2.089
Wahlbeteiligung gesamt: 46,84%
Wahlvorschlag Stimmenzahl prozentual
Lorenz, Tilo CDU 1.144 55,00%
Sievert, Katja Stargard 2030 936 45,00%

 

 

 

 

 

 

 

Stand: 12. Juni 2022 – 19.05 Uhr

Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2020 der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH gemäß § 14 Abs. 5 Kommunalprü­fungsgesetz (KPG)

  1. WORTLAUT BESTÄTIGUNGSVERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

An die Wohnungswirtschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung Burg Stargard

Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung Burg Stargard – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum Dezember 2020 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzie­rungs- und Bewertungsmethoden, geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebe­richt der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung Burg Stargard für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ver­ mögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2020 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 und
  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Ein­wendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lage­berichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Über­ einstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungs­ mäßiger Abschlussprüfung durchgeführ.t Unsere Verantwortung nach diesen Vor­ schriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts” unseres Bestätigungs­ vermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Über­ einstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahres­abschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahres­abschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrecht­lichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ver­mögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetz­lichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmens­tätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Über­einstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungs­prozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lage­berichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahres­ abschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt sowie einen Bestäti­ gungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesent­liche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Ver­stößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaft­lichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außer­ kraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzu­geben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammen­ hängenden
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungs­nachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereig­nisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahres­ abschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
  • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unter­nehmens.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern darge­stellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis aus­ reichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigen­ ständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunfts­orientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungs­feststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

 

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 3 KPG-MV

Wir haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geprüft. Ge­mäß § 14 Abs. 2 KPG M-V haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätig­keit einzugehen.

Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft Anlass geben. Wir weisen jedoch auf die Belastung der finanziellen Situation der Gesellschaft aufgrund der hohen Kapitaldienstbelastungen hin. Die Geschäftsführung geht jedoch davon aus, dass sich die Ertragslage in den nächsten Jahren positiv entwickeln wird.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.

Verantwortung des Abschlussprüfers

Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt.

Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter und die Geschäftspolitik zu beurteilen.

Rostock, den 14. Mai 2021

 

DOMUSAG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

Zweigniederlassung Rostock

 

Feld

Wirtschaftsprüfer

 

Singer

Wirtschaftsprüfer

 

2. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 hat der Landesrechnungshof Mecklenburg­ Vorpommern den Jahresabschluss 2020 freigegeben (§14 Abs. 4 KPG).

3. Die Gesellschafterversammlung der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard hat am 17.12.2021 folgenden Beschluss gefasst:

3.1. Der Jahresabschluss zum 31.12.2020 und der Lagebericht der Geschäftsführung werden festgestellt.

3.2. Der Bilanzgewinn in Höhe von 185.759,67 € wird in andere Gewinnrücklagen einge­stellt.

3.3. Dem Geschäftsführer Uwe Mattis wird für das Geschäftsjahr 2020 uneingeschränkte Entlastung erteilt. Dem Aufsichtsrat wird ebenfalls uneingeschränkte Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 erteilt.

4. Der Jahresabschluss 2020 und der Lagebericht werden an 7 Tagen ab dem Tage dieser Bekanntmachung in der Stadtverwaltung Burg Stargard, Mühlenstr. 30 öffent­lich ausgelegt und sind während der Dienstzeiten von jedermann einsehbar.

 

-gez.-

Uwe Mattis

Geschäftsführer

 

Aufstellungsbeschluss vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6 “Sondergebiet 2 – Photovoltaik-Freiflächenanlage Georgendorf” in der Gemeinde Pragsdorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf hat gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der öffentlichen Sitzung am 24.02.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 „Sondergebiet 2 – Photovoltaik-Freiflächenanlage Georgendorf” in der Gemeinde Pragsdorf beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Georgendorf Teilflächen der Flurstücke 9/3, 8 und 6, der Flur 1 und hat eine Gesamtgröße von ca. 15ha.

Der vorhabenbezogene B-Plan dient der Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage.

Der Beschluss vom 24.02.2022 wird hiermit gemäß § 2 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Pragsdorf, den 03.05.2022

(Dienstsiegel)

gez. R. Opitz

Bürgermeister

Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6:

Holldorf: Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West“ der Gemeinde Holldorf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holldorf hat in der Sitzung vom 25.05.2021 den Entwurf der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West” der Gemeinde Holldorf bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung sowie dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag gemäß 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der Entwurf der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West” der Gemeinde Holldorf bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung sowie dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag liegen, aufgrund eines Formfehlers, erneut in der Zeit vom

6. Juni bis einschließlich 08. Juli 2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Im beschleunigten Verfahren gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB.

Es wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 BauGB).

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden: https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Hinweise zum Datenschutz finden sie ebenfalls auf unsrer Homepage:

http://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Holldorf, den 11.05.2022

Dienstsiegel

gez. M. Borchardt

Bürgermeister

Geltungsbereich der 10. Änderung „B-Plan Nr. 1 – Rowa West” der Gemeinde Holldorf

Bekanntmachung über die Klarstellungs-und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin der Gemeinde Lindetal

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, hat die Gemeindevertretung Lindetal in der Sitzung am 19.04.2022 die Klarstellungs-und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin der Gemeinde Lindetal (siehe Übersichtsplan), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht. Die Klarstellungs-und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin der Gemeinde Lindetal tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Klarstellungs-und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin der Gemeinde Lindetal und die Begründung dazu ab diesem Tag im Rathaus der

Stadt Burg Stargard

Bau-und Ordnungsamt

Mühlenstraße 30 17094

Burg Stargard

während folgender Zeiten:

Montag 8:30 bis 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. 

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lindetal unter Darlegung des Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird hingewiesen. Nach § 5 Abs. 5 KV M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens-und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen worden ist.

Leppin, den 19.04.2022

(Dienstsiegel)

gez. Kroh

Bürgermeisterin

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 “Sannbruch” der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 06.04.2022 den Entwurf der Textsatzung zur 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Sannbruch“, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, gemäß § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch zur Abstimmung mit den Nachgemeinden, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung. Der Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Sannbruch“ bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung liegen in der Zeit

vom 09.05.2022 bis 10.06.2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während der Dienststunden:

Montag: 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag: 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch: 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag: 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Das Bauleitplanverfahren wird nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Burg Stargard, den 07.04.2022

(Dienstsiegel)

gez. Lorenz

Bürgermeister

8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Sannbruch“ der Stadt Burg Stargard

hier: Aufstellungsbeschluss

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat gemäß § 10 i. V. m. § 13 BauGB in der öffentlichen Sitzung am 06.04.2022 für den im anliegenden Übersichtsplan (Planzeichnung) gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Sannbruch“ der Stadt Burg Stargard als Textsatzung beschlossen.

Planziel der 8. Änderung ist die Schaffung der rechtlichen Zulässigkeit für eine andere Gestaltung der Außenwände der baulichen Anlagen mit einer Holzfassade. Diese Änderung erfolgt über eine Textsatzung.

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Burg Stargard weist für den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 2 Mischgebietsflächen und Wohnbauflächen aus. Zur einfachen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 bedarf es deshalb keiner Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt

Der Beschluss vom 06.04.2022 wird hiermit gemäß § 13 des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634, in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Burg Stargard, den 07.04.2022

(Dienstsiegel)

gez. Lorenz

Bürgermeister

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung erscheint am 30.04.2022 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet.

Bekanntmachung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Burg Stargard

Auf der Stadtvertretersitzung am 06.04.2022  fand die Beschlussfassung über das Einzelhandelskonzept für die Stadt Burg Stargard statt. Ausgelöst durch das Ansiedlungsinteresse des Discounters NORMA, beschloss die Stadtvertretung bereits Ende 2020, dass man ein eigenes Konzept bzw. Gutachten in Auftrag geben wollte, welches insbesondere die Frage klären sollte, ob ein dritter Discountmarkt für unsere Stadt noch verträglich ist und, wenn ja, ob der von NORMA dafür vorgesehene Standort entsprechend baugesetzlicher Vorschriften in Frage kommt.

Während die erste Frage vor allen Dingen einer gutachterlichen Analyse unterliegt, ist die Standortfrage insbesondere durch Vorgaben der Landesraumplanung sowie durch baugesetzliche Regelungen, zu klären. Im Ergebnis dieses Gutachtens wurde festgestellt, dass tatsächlich nur sehr geringe Entwicklungsmöglichkeiten für einen Ausbau des bestehenden Angebotes bestehen, allerdings nicht für einen weiteren Discounter. Und darüber hinaus empfiehlt das Konzept keine weitere Entwicklung zusätzlicher Einzelhandelsflächen (auch zum Erhalt vorhandener Märkte), sondern stellt klar, dass der vorgesehene Standort gegen das verbindliche raumordnerische Integrationsgebot verstößt.

Diesem gutachterlichem Fazit ist die Mehrheit der Stadtvertretung gefolgt und hat das Einzelhandelskonzept bestätigt. Das Konzept, welches als „Leitlinie“ für etwaige Ansiedlungsvorhaben und damit möglicherweise verbundener Bauleitplanungen gilt, kann jedoch jederzeit fortgeschrieben werden, wenn sich zum Beispiel die Situation in Burg Stargard nochmals ändern sollte. Aktuell erfolgt die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, also zum Beispiel die Einholung von Stellungnahmen etwa von der IHK Neubrandenburg.

Einsehbar ist das Einzelhandelskonzept nach vorheriger Terminabsprache im Bauamt der Stadtverwaltung sowie auf der Internetseite unter folgendem Link: https://www.burg-stargard.de/wp-content/uploads/2022/04/Einzelhandelskonzept-2021-10-21.pdf

Grundstücksausschreibung

Die Gemeinde Cölpin schreibt die nachstehenden Grundstücke ab dem 01.04.2022 zum Höchstgebot aus. Interessenten werden gebeten, ihr Angebot bis zum 30.04.2022 in einen verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Grundstücksausschreibung Cölpin Los Nr. ….“ beim Amt Stargarder Land einzureichen.

Los 1:

Gemarkung: Cölpin

Flur: 7

Flurstück: 140/1

Lage/Adresse: An Leppiner Straße

Nutzung: Erholungsfläche

Größe: 1.187 m²

Mindestgebot: 28,00 € / m²

Es liegt ein positiver Vorbescheid für die Möglichkeit der Bebauung von der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 11.01.2022 vor. Das Grundstück ist bebaut mit einer Laube, einem Gewächshaus und einem Teich, die beim Kauf übernommen werden. Die Gemeinde übernimmt keine Abrisskosten.

 

Los 2:

Gemarkung: Cölpin

Flur: 7

Flurstück: 131

Lage/Adresse: Ziegeleiweg 5

Nutzung: Grünanalage, Garten

Größe: 1.348 m²

 Mindestgebot: 28 €/m²

Es liegt ein positiver Vorbescheid für die Möglichkeit der Bebauung von der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 26.11.2019 vor. Das Grundstück ist aufgrund eines Abwasserkanals nicht vollständig nutzbar. Der Bau einer Auffahrt zum Grundstück inklusive Verrohrung ist erforderlich.

Los 3:

Gemarkung: Cölpin

Flur: 7

Flurstück: 133

Lage/Adresse: Am Ziegeleiweg

Nutzung: Grünanlage, Garten 

Größe: 2.380 m²

Mindestgebot: 1,00 € / m²

Das Flurstück liegt an einem Teich. Es besteht kein Baurecht.

Ausschreibender:

Gemeinde Cölpin

über Amt Stargarder Land

Mühlenstraße 30

17094 Burg Stargard

Ansprechpartner: Frau Arnarson

Tel. 039603/ 25 3 28

Öffentliche Bekanntmachung des Termins zur öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses über die Entscheidung zur Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in der Stadt Burg Stargard 2022

Öffentliche Bekanntmachung des Termins zur öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses über die Entscheidung zur Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in der Stadt Burg Stargard 2022

 

Der Gemeindewahlausschuss entscheidet am Mittwoch, dem 6. April 2022 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, in 17094 Burg Stargard (Versammlungsraum) um 14:00 Uhr in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl am 12. Juni 2022 in der Stadt Burg Stargard. Eventuell notwendig werdende kurzfristige Änderungen zum Ort wegen des Infektionsgeschehens im Hinblick auf das Coronavirus SARS-CoV-2 können in diesen Fall dem Aushang am Rathauseingang entnommen werden.

 

Tagesordnung

  1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Ausschussmitglieder, Vertrauenspersonen und Kandidaten/innen, der Teilnehmerzahl und Beschlussfähigkeit          sowie der öffentlichen Bekanntgabe von Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung
  2. Bericht der Wahlleitung über das Ergebnis der Vorprüfung der eingegangenen Wahlvorschläge
  3. Prüfung der Wahlvorschläge durch den Gemeindewahlausschuss
  4. Möglichkeit der Stellungnahme der Vertrauenspersonen und Kandidaten/innen
  5. Entscheidung des Gemeindewahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl und deren Bekanntgabe

 

Burg Stargard, 18. März 2022

gez. Christian Walter

Gemeindewahlleiter