Jahresabschluss der Gemeinde Cölpin für das Haushaltsjahr 2020

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 11.11 .2021 den Jahresabschluss 2020 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme

vom 15.11 .2021 bis 26.11.2021

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7

 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 11.11.2021

gez. Jünger

Bürgermeister

Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

Aufgrund der §§ 5, 150 ff. der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­ Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162) nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 28.10.2021 die folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

 

§1 Erhebungsgrundsatz

§2 Gebührenmaßstab

§3 Gebührensatz

§4 Gebührenschuldner

§5 Entstehung der Gebührenpflicht

§6 Festsetzung und Fälligkeit

§7 Auskunftspflicht

§8 Anzeigepflicht

§9 Ordnungswidrigkeiten

§10 Inkrafttreten

 

§1 Erhebungsgrundsatz

Der Zweckverband erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.

 

§2 Gebührenmaßstab

  1. Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Abwassermenge. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
  2. Die Entsorgungsgebühr wird für jede Entsorgung gesondert festgesetzt.
  3. Die entsorgte Menge bemisst sich nach der Messvorrichtung des Spezialfahrzeuges.
  4. Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  5. Die nach Absatz 3 ermittelte Menge ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten nach § 4 schriftlich zu bestätigen.

 

§3 Gebührensatz

  1. Die Entsorgungsgebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und Zusatzgebühren. Die Grundgebühr wird nach der Menge des entsorgten Inhaltes der Abwasseranlage berechnet und beträgt:
    1. für abflusslose Gruben                 19,65 Euro/m³
    2. für Kleinkläranlagen                       37,44 Euro/m³
  2. Die Zusatzgebühr für Schlauchmehrlängen beträgt ab 10 m Schlauchmehrlänge 1,12 Euro je m
  3. Die Zusatzgebühr für das Entleeren an Sonn- und Feiertagen beträgt 213,31 Euro je Abfuhr
  4. Die Zusatzgebühr für eine Entleerung außerhalb der Geschäftszeiten werktags von 16 Uhr bis 7 Uhr beträgt 183,71 EUR je Abfuhr
  5. Die Zusatzgebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 92,82 Euro je vergebliche Anfahrt

 

§4 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Die Gebührenpflicht trifft auch den Erbbauberechtigten, den Nießbraucher und den dinglich Wohnberechtigten. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. Beim Wechsel des Gebührenschuldners hat der bisherige Gebührenschuldner den Wechsel dem Verband unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der bisherige Gebührenschuldner die nach Satz 1 erforderliche Anzeige, so haftet er neben dem neuen Gebührenschuldner als Gesamtschuldner für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren, bis der Verband von dem Wechsel Kenntnis erhält.

 

§5 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahme zur Entleerung bzw. Entschlammung erfolgte.

 

§6 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB) und wird den Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines schriftlichen Bescheides bekannt gemacht. Die Gebühren sind an die im Bescheid angegebene Stelle zu zahlen.
  2. Die Gebühr ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.§7

 

§7 Auskunftspflicht

Die Abgabeschuldner und ihre Vertreter haben der TAB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind und zu dulden, dass Beauftragte der TAB das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu prüfen.

 

§8 Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der TAB vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der TAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 

§9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen der §§ 7 und 8 seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht nachkommt.
  2. Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 17 Absatz 1 und 2 des KAG mit Geldbußen bis zu 10.000, – Euro geahndet werden.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen vom 24.11.2020 außer Kraft.

Groß Nemerow, 28.10.2021

(Dienstsiegel)

gez.Stegemann

Verbandsvosteher

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee – Abwassergebührensatzung –

Auf der Grundlage der §§ 5, 150 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­Vorpommern vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162) und der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee vom 27.11.2019 wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee in der Sitzung am 28.10.2021 folgende Satzung beschlossen:

 

§1 Grundsatz

  1. Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage wird eine Abwassergebühr erhoben.
  2. Für die Benutzung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage wird eine Benutzungsgebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Anlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.

 

§2 Gebührenmaßstab

  1. Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.
  2. Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten
    1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge.
    2. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge.
  3. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von dem Verband unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
  4. Die Wassermenge nach Absatz 2 b) hat der Gebührenpflichtige dem Verband für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der darauffolgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der Verband auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
  5. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt werden. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei dem Verband einzureichen. Für den Nachweis gilt Absatz 4, Satz 2 bis 4 sinngemäß. Der Verband kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

 

§3 Gebührensätze

  1. Die Abwassergrundgebühr beträgt für jede Wohneinheit und jeden Bungalow pro Jahr 104,64 Euro.
  2. Die Abwassergebühr beträgt 4,59 Euro je Kubikmeter.

 

§4 Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist, wer nach grundsteuerrechtlichen Vorschriften, Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 9 Absatz 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem Verband entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

 

§5 Entstehung und Beseitigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.

 

§6 Erhebungszeitraum

  1. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Im Einzelfall kann der Verband bei Abwassergroßeinleitern eine monatliche Abrechnung vornehmen.
  2. Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 2 Absatz 2 a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.

 

§7 Veranlagung und Fälligkeit

  1. Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) festzusetzende Gebühr sind periodisch Abschlagszahlungen zu leisten. Näheres hierzu regelt der Betreiber. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von dem Verband durch den Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
  2. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige auf Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der Verband den Verbrauch schätzen.
  3. Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Angaben angefordert werden.

 

§8 Auskunftspflicht

  1. Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
  2. Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.
  3. Soweit sich der Verband bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabepflichtigen zu dulden, dass sich der Verband zur Feststellung der Abwassermengen nach § 2 Absatz 2 a) die Verbrauchsdaten von dem Dritten bzw. über Datenträger übermitteln lässt.

 

§9 Anzeigepflicht

  1. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
  2. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden
  3. Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige dem Verband hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

§10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen §§ 2 Absatz 4, 8 und 9 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000, – Euro geahndet werden.

 

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 24.11.2020 außer Kraft.

 

Groß Nemerow, 28.10.2021

(Dienstsiegel)

gez. Stegemann

Verbandsvorsteher

Grundstücksausschreibung

Die Stadt Burg Stargard schreibt ab dem 01.11.2021 nachstehendes Baugrundstück wiederholt zum Höchstgebot aus:

Gemarkung   Flur   Flurstück   Lage/Adresse   Nutzung                   Größe

Quastenberg     1           20/69             Am Brink 28        Wohnbebauung         1.495 m²

Mindestgebot: 65,00 € / m²

Interessenten werden gebeten ihr Angebot bis zum 30.11.2021 in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Grundstücksausschreibung Am Brink 28“ bei der Stadt Burg Stargard, Liegenschaften, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, einzureichen.

 

Ausschreibender

Stadt Burg Stargard

Ansprechpartner: Frau Arnarson

Tel. 039603/ 25 3 28

 

 

Bekanntmachung der Stadt Burg Stargard: Genehmigung der 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes nach § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020(BGBl. I S. 1728)

Die von der Stadtvertretung Burg Stargard in der Sitzung am 24.03.2021 beschlossene
5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes einschließlich der Begründung für das Gebiet der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Bargensdorf, Quastenberg, Kreuzbruchhof, Lindenhof und Sabel ist mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom 19. August 2021 Aktenzeichen: 2985/2021-502 mit Auflagen genehmigt worden. Die Auflagen wurden erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

 

 

 

 

Die 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes ist mit Ablauf des 30.10.2021 wirksam geworden.

Jedermann kann die 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung dazu ab diesem Tag im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard während der Dienststunden:

Montag                       8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag                     8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch                    8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag                 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag                        8:30 – 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Nach § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetztes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden ist.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden ist.

Beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Burg Stargard, den 12.10.2021

 

gez. Lorenz                                         (Dienstsiegel)

Bürgermeister

 

Verfahrensvermerk

Diese Bekanntmachung erscheint am 30.10.2021 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet.

 

 

 

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs des B-Planes Nr. 25 „Solarpark Kiesgrube Cammin“ der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 29.09.2021 den Vorentwurf des Bauleitplanes Nr. 25 „Solarpark Kiesgrube Cammin“ der Stadt Burg Stargard, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung mit dem Umweltbericht, gemäß § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 sowie § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch zur Abstimmung mit den Nachgemeinden, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Das Baugebiet befinden sich östlich der Bahnlinie Neustrelitz – Neubrandenburg. Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 5,2 ha liegt in der Gemarkung Cammin, Flur 2 umfasst die Flurstücke 4/2, 9/2 und 25/2 jeweils teilweise.

Begrenzt wird der räumliche Geltungsbereich wie folgt:

im Norden: durch landwirtschaftliche Fläche (Flurstück 4/2)

im Süden:   durch Waldfläche (Flurstück 9/2)

im Osten:    durch landwirtschaftliche Fläche (Flurstück 9/3)

im Westen: durch landwirtschaftliche Fläche und die Gemeindestraße von Cammin nach Riepke (Flurstück 25/2)

Das Plangebiet umfasst das folgende dargestellte Gebiet:

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung und wird auch auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen zur Verfügung gestellt.

Der Vorentwurf des B-Planes Nr. 25 „Solarpark Kiesgrube Cammin“ der Stadt Burg Stargard bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung mit dem Umweltbericht liegen in der Zeit

vom 08.11.2021 bis 10.12.2021

 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag:              8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag:             8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch:            8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag:         8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag:                8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus. Im Hinblick auf das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen werden eventuell Einschränkungen der Öffnungszeiten vorgenommen, diese finden Sie auf der Homepage unter www.burg-stargard.de.

Das Bauleitplanverfahren wird auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorentwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Burg Stargard, den 30.09.2021

gez. Lorenz                             (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des erneuten Entwurfs über den Bebauungsplan Nr. 24 „Alte Gärtnerei“ der Stadt Burg Stargard zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 BauGB

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 29.09.2021 den Bebauungsplan Nr. 24 „Alte Gärtnerei mit dem erneuten Entwurf der Begründung einschließlich Planzeichnung und Artenschutzfachbeitrag gebilligt und gemäß §4a Abs. 3 BauGB zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 24 „Alte Gärtnerei“ umfasst in der Gemarkung Quastenberg die Flur 1, Flurstück: 19. Das Plangebiet hat eine Größe von 13.850 m².

Die Grenzen des Geltungsbereichs sind:

  • im Norden:   die südliche Grenze der Flurstücke 20/21 und 20/20 Flur 1, Gemarkung

Quastenberg

  • im Süden:     durch das Straßenflurstück 37, Flur 1, Gemarkung Quastenberg
  • im Osten:      durch die Flurstücke 20/31; 20/34; 20/35; 20/36; 20/51 Flur 1, Gemarkung

Quastenberg

  • im Westen:   durch das Straßenflurstück 20/25, Flur 1, Gemarkung Quastenberg

 

 

 

 

 

 

 

 

Der erneute Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 24 „Alte Gärtnerei“ bestehend aus

  • der Planzeichnung- Teil A,
  • den textlichen Festsetzungen- Teil B,
  • den örtlichen Bauvorschriften,
  • der Begründung,
  • dem Artenschutzfachbeitrag
  • sowie folgende nach Einschätzung der Stadt wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahme:
  • – Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Bauamt/Kreisplanung Bauleitplanung vom 27.06.2019

liegt

vom 08.11.2021 bis 10.12.2021

in der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

  • Montag:                      8:30 – 12:00 Uhr
  • Dienstag:                    8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
  • Mittwoch:                    8:30 – 12:00 Uhr
  • Donnerstag:                8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
  • Freitag:                       8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus. Im Hinblick auf das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen werden eventuell Einschränkungen der Öffnungszeiten vorgenommen, diese finden Sie auf der Homepage unter www.burg-stargard.de.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum erneuten Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Diese Bekanntmachung ist zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard www.burg-stargard.de eingestellt. Die Planungsunterlagen finden Sie auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard unter www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen.

Hierbei sind nachfolgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

 

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Durch das Büro SKH Ingenieurgesellschaft mbH wurde im Jahr 2020 ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für das rund 1,4 ha große Plangebiet erstellt. Das Gelände war jahrelang als mäßig genutzte Pferdekoppel bestimmt, welche durch schüttere Obstbaumreihen gegliedert sind. Im Zuge der Erarbeitung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurden die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie betrachtet. In diesem Fachbeitrag ist man auf die Pflanzenarten und den Biber, Fischotter, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien und Wirbellose eingegangen.

Des Weiteren wurde in der Artenschutzbetrachtung die europäischen Vogelarten nach Art 1 der Vogelschutz-Richtlinie betrachtet. Es wurden die Vogelarten der Greifvögel, Bodenbrüter, Freibrüter der Gehölze, Höhlen- und Nischenbrüter und die Gebäudebrüter angesehen.

Anhand einer Potenzialabschätzung des Artenbestandes vor Ort wurden artenschutzrechtliche Belange nach § 44 BNatSchG näher betrachtet und Vermeidungsmaßnahmen definiert.

 

Umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

  • Landkreis Mecklenburgische Seenplatte -Bauamt/Kreisplanung Bauleitplanung vom 27.06.2019

In der Stellungnahme des Landkreises wird auf immissionsschutzrechtliche Betrachtungen zwischen der dem Gewerbebetrieb und der zukünftigen Nutzung hingewiesen mit der Bemerkung dieses zu analysieren.

De Weiteren wird seitens des Gehölzschutzes auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen verwiesen. Durch den Artenschutz wurde darauf hingewiesen, dass ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erarbeiten ist.

 

Weitere Hinweise betreffen:

Das anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser, den Umgang mit Abwasser, den Umgang mit anfallendem Bauschutt bei Abbruch- und Baumaßnahmen und Bodendenkmale.

 

Burg Stargard, den 12.10.2021

 

gez. Tilo Lorenz                                                                                 (-Siegel-)

Bürgermeister

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs des B-Planes Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“ der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 29.09.2021 den Vorentwurf des Bauleitplanes Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“ der Stadt Burg Stargard, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung mit dem Umweltbericht, gemäß § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 sowie § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch zur Abstimmung mit den Nachgemeinden, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Das Baugebiet befindet sich westlich der Verbindungsstraße Bargensdorf – Neubrandenburg. Es befindet sich auf einer Fläche nordwestlich der Ortslage Bargensdorf.

Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 5 ha liegt in der Gemarkung Bargensdorf, Flur 3, auf dem Flurstück 28/11 und teilweise auf dem Flurstück 28/6.

Begrenzt wird der räumliche Geltungsbereich wie folgt:

im Norden: durch eine Gewerbefläche eines Abbruchunternehmens

im Süden:   durch landwirtschaftliche und gewerbliche Flächen (Autoverwertung u.a.)

im Osten:    durch die Verbindungsstraße zwischen Bargensdorf und Neubrandenburg – Fünfeichen, Fünfeichener Weg

im Westen: durch landwirtschaftliche Fläche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung und wird auch auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen zur Verfügung gestellt.

Der Vorentwurf des B-Planes Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“ der Stadt Burg Stargard bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung mit dem Umweltbericht liegen in der Zeit

vom 08.11.2021 bis 10.12.2021

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag:              8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag:             8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch:            8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag:         8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag:                8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus. Im Hinblick auf das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen werden eventuell Einschränkungen der Öffnungszeiten vorgenommen, diese finden Sie auf der Homepage unter www.burg-stargard.de.

Das Bauleitplanverfahren wird auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorentwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Burg Stargard, den 30.09.2021

 

gez. Lorenz                             (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin – Cammin Flur 1, FlSt. 2, Hauptstraße 19

Gemeinde: Burg Stargard
Gemarkung: Cammin
Flur: 1
Flurstück: 2
Lagebezeichnung: Hauptstr. 19

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungs­verfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBL.   M-V 713) durchgeführt.

Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.

Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

Vermessungsbüro ÖbVI Rainer Lessner, Schwedenstraße 21, 17033 Neubrandenburg

während der Geschäftszeiten: von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr

in der Zeit vom             11.11.2021        bis zum            09.12.2021

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung als richtig bestätigt.