Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. MV S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M‑V) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V S. 650) und der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard vom 19.05.2019, nebst 2. Änderung vom 26.10.2021, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 18.10.2023 folgende Satzung beschlossen.

Inhaltsübersicht

  • 1 Geltungsbereich
  • 2 Erhebungsgrundsatz
  • 3 Gebührenmaßstab
  • 4 Gebührensatz
  • 5 Gebührenschuldner
  • 6 Entstehung der Gebührenpflicht
  • 7 Festsetzung und Fälligkeit
  • 8  Auskunftspflicht
  • 9 Anzeigepflicht
  • 10 Ordnungswidrigkeiten
  • 11 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Burg Stargard. Ausgenommen sind die Ortsteile Gramelow, Loitz, Cammin, Riepke, Godenswege und Teschendorf.

§ 2 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Burg Stargard erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für dezentrale Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.

 § Gebührenmaßstab

  1. Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Abwassermenge. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
  2. Die Entsorgungsgebühr wird für jede Entsorgung gesondert festgesetzt.
  3. Die entsorgte Menge bemisst sich nach der Messvorrichtung des Spezialfahrzeuges.
  4. Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  5. Die nach Absatz 3 ermittelte Menge ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten nach § 5 schriftlich zu bestätigen.

 § Gebührensatz

  1. Die Entsorgungsgebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und Zusatzgebühren. Die Grundgebühr wird nach der Menge des entsorgten Inhaltes der Abwasseranlage berechnet und beträgt:
    • für abflusslose Gruben   17,36 €/m³
    • für Kleinkläranlagen   28,94 €/m³
  2. Die Zusatzgebühr für Schlauchmehrlängen beträgt ab 10 m Schlauchmehrlänge 1,12 Euro je m
  3. Die Zusatzgebühr für das Entleeren an Sonn- und Feiertagen beträgt 213,31 Euro je Abfuhr
  4. Die Zusatzgebühr für eine Entleerung außerhalb der Geschäftszeiten werktags von 16 Uhr bis 7 Uhr beträgt 183,71 EUR je Abfuhr
  5. Die Zusatzgebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 92,82 Euro je vergebliche Anfahrt

§ 5 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Die Gebührenpflicht trifft auch den Erbbauberechtigten, den Nießbraucher und den dinglich Wohnberechtigten. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. Beim Wechsel des Gebührenschuldners hat der bisherige Gebührenschuldner den Wechsel dem Verband unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der bisherige Gebührenschuldner die nach Satz 1 erforderliche Anzeige, so haftet er neben dem neuen Gebührenschuldner als Gesamtschuldner für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren, bis der Verband von dem Wechsel Kenntnis erhält.

§ 6 Entstehung der Gebührenpflicht

 Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahme zur Entleerung bzw. Entschlammung erfolgte.

 § 7 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die Tollenseuferabwasserbeseitigunggesellschaft mbH (TAB) und wird den Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines schriftlichen Bescheides bekannt gemacht. Die Gebühren sind an die im Bescheid angegebene Stelle zu zahlen.
  2. Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 8 Auskunftspflicht

Die Abgabenschuldner und ihre Vertreter haben der TAB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind und zu dulden, dass Beauftragte der TAB das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu prüfen.

§ 9 Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der TAB vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der TAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 § 10 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen § 8 und § 9 seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht nachkommt.
  2. Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 17 Absatz 1 und 2 des KAG mit Geldbußen bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 11 Datenschutz

  1.  Zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung der Abwasserbeseitigung aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten erforderlich und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern und unter Wahrung des Datengeheimnisses zulässig.
  2. Soweit sich die Stadt Burg Stargard bei der öffentlichen Abwasserentsorgung Erfüllungsgehilfen bedient, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich die Stadt Burg Stargard zur Feststellung der Abwassermengen Verbrauchsdaten von diesen Erfüllungsgehilfen mitteilen lässt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen mit in Kraftsetzung vom 01.01.2023 außer Kraft.

Burg Stargard, 18.10.2023

 

 

Dienstsiegel

 

gez. Tilo Lorenz

Bürgermeister

Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V S. 650) und der Abwasserbeseitigungs- und -anschlusssatzung der Stadt Burg Stargard vom 13.06.2005 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung am ­­­­­18.10.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Benutzungsgebühren

  1. Die Stadt Burg Stargard erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung. Die Benutzungsgebühr dient der Deckung der Kosten für die Betreibung dieser öffentlichen Einrichtung.
  2. Die Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB) wird als beauftragte Dritte für die Stadt Burg Stargard tätig. Sie wird ermächtigt, die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Gebührenberechnung, die Ausfertigung und Versendung der Bescheide sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühren wahrzunehmen.

§ 2 Gebührenmaßstab Schmutzwasserbeseitigung

  1. Die Gebühr für das Benutzen der öffentlichen Einrichtung wird getrennt für die Nutzung der Entsorgungseinrichtungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser erhoben. Als Abrechnungsjahr gilt das laufende Kalenderjahr.
  2. Für die Beseitigung des Schmutzwassers werden eine Grund- sowie eine Mengengebühr erhoben.
  3. Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Frischwasserzähler berechnet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet. Sofern die Nennleistung der verwendeten Frischwasserzähler durch Feuerlöscheinrichtungen oder durch Verbrauchsstellen mitbestimmt wird, die keinen Anschluss an das Schmutzwassernetz haben, wie z.B. Gartenzapfstellen, wird bei der Berechnung der Grundgebühr die Nennleistung zugrunde gelegt, die ohne diese Einrichtungen erforderlich wäre. Bei Grundstücken, die ihre Wassermengen aus öffentlichen oder eigenen Wasserversorgungsanlagen entnehmen, ohne einen Frischwasserzähler zu verwenden, wird die Nennleistung des Wasserzählers festgesetzt, die nach den geltenden DIN-Vorschriften oder den nachgewiesenen Pumpleistungen erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zugeführten Wassermengen zu messen.
  4. Die Mengengebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers berechnet sich nach der Menge des Schmutzwassers, welches unmittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter Schmutzwasser.
  5. Als Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge (Frischwassermaßstab), abzüglich der nachgewiesenen, auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit der Abzug nicht ausgeschlossen ist. Vom Abzug ausgeschlossen sind:
    1. Wassermengen bis 18 m³ jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,
    2. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
    3. zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchtes Wasser,
    4. das für Schwimmbecken verwendete Wasser.
  6. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Diese Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt werden.
  7. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung wird die Wassermenge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit, bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel, herabgesetzt. Maßgebend für die Berechnung sind die im vorangegangenen Abrechnungsjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die Antragsstellung. Die Antragstellung hat möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Abrechnungsjahres zu erfolgen.
  8. Haushalte ohne gesonderte Wassermengenmessung werden bei der Gebührenberechnung für Schmutzwasser mit 30 m³/Jahr je Person veranlagt. Maßgebend ist die durchschnittlich mit Wasser zu versorgender Personenzahl (mindestens lt. Einwohnermelderegister).
  9. Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wasser- und/oder Sonderzähler ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge Frischwasser. Lässt der Gebührenpflichtige bei seinen Wasserversorgungsanlagen keinen Wasserzähler einbauen, ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen.
  10. Hat ein Wasserzähler (Wasser- oder Abwassermesseinrichtung) nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

§ 3 Gebührenmaßstab Niederschlagswasserbeseitigung

  1. Die Gebühr für die Entsorgung des Niederschlagswassers berechnet sich nach der Menge des Niederschlagswassers, welches unmittelbar den Abwasserkanälen zugeführt wird. Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter Niederschlagswasser.
  2. Als Niederschlagswassermenge gilt der auf der Grundlage der gültigen technischen Regeln ermittelte Wert, welcher unter Zuhilfenahme der durchschnittlichen Niederschlagsmenge von 0,535 m³/m² und Jahr errechnet wird. Für die Berechnung der Einleitmenge des Niederschlagswassers sind die angeschlossenen befestigten und/oder bebauten Flächen der Grundstücke in Ansatz zu bringen. Zur Ermittlung und Berechnung der Einleitmenge wird dem Gebührenpflichtigen der Erfassungsbogen zur Niederschlagswassermengenermittlung übergeben, der gemäß Anlage innerhalb von drei Monaten ausgefüllt bei der Stadt einzureichen ist.
  3. Beim Vorhandensein von Auffangbehältern für Niederschlagswasser, ab einer Größenordnung von 1 m³ Inhalt mit einem Überlauf zur öffentlichen Niederschlagsentwässerungsleitung, kann jährlich ein Nachlass gewährt werden, wenn die Auffangbehälter im Erfassungsbogen angegeben sind. Die Berechnung erfolgt nach dem Beispiel der Anlage.

§ 4 Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung

  1. Für die die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden folgende Gebührensätze erhoben:

Schmutzwasser

Die Grundgebühr beträgt entsprechend der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler:

bis 5 m³/h 4,40 € / Monat
bis 10 m³/h 8,82 € / Monat
bis 20 m³/h 13,24 € / Monat
bis 50 m³ / h 17,64 € / Monat
bis 80 m³/h 23,52 € / Monat
bis 100 m³/h 29,40 € / Monat
über 100 m³/h 38,22 € / Monat

Die Mengengebühr für die Einleitung von Schmutzwasser beträgt       3,91 EUR/m³.

 

Niederschlagswasser

Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser beträgt          1,74 EUR/m³.

§ 5 Gebührenpflichtiger

  1. Gebührenpflichtiger ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Abwassersatzung zu nutzen verpflichtet ist.
  2. Wer am 1. Januar eines Abrechnungsjahres im Grundbuch als Eigentümer oder als zur Nutzung dinglich Berechtigter eingetragen ist, gilt als Schuldner der Gebühr. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht geht auf den grundbuchmäßigen Gebäudeeigentümer über, wenn das Grundstück mit einem Gebäudegrundbuch belastet ist.
  3. Der Wechsel der Gebührenpflicht ist der Stadt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solange diese Anzeige unterbleibt, haften der bisherige Grundstückseigentümer und der neue Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner für alle nach dem Wechsel entstehenden Gebühren.
  4. Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer noch ein dinglich Berechtigter zu ermitteln, so ist der sonstige Nutzungsberechtigte gebührenpflichtig.

§ 6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zum 1. des Monats nach Fertigstellung des betriebsfertigen Anschlusses an einen Abwasserkanal bzw. der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage.
  2. Die fortlaufende jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des betreffenden Abrechnungsjahres.
  3. Die Gebührenpflicht endet zum Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Abwasserkanal entfällt bzw. die Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genommen wird und dies der Stadt schriftlich mitgeteilt wird.

§ 7 Heranziehung und Fälligkeit

  1. Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben oder anderweitige Rechnungslegung verbunden sein kann.
  2. Die Gebühr wird nach der Menge des von dem Grundstück im Vorjahr abgeführten Abwassers, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser, berechnet. Im Einzelfall, insbesondere bei Großabnehmern, ist auch eine monatliche Abrechnung möglich.
  3. Die Gebühr wird jährlich erhoben und wird in monatlichen Abschlagsbeträgen jeweils zum 1. des Monats zur Fälligkeit gestellt werden. Die Höhe des monatlichen Abschlags richtet sich nach den Einleitmengen des Vorjahres. Bestand im Vorjahr noch keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang seitdem wesentlich geändert, wird die zugrunde zu legende Abwassermenge geschätzt.
  4. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Beträge sind innerhalb des nachfolgenden Abrechnungsjahres zu den angegebenen Zeitpunkten solange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist. Eine endgültige Gebührenrechnung unter Einbeziehung der bereits gezahlten Abschläge ist grundsätzlich nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen.
  5. Bei Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dies gilt ebenfalls für die Abrechnung von Schätzungen.
  6. Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die bis dahin abgeführte Abwassermenge ermittelt und abgerechnet.

§ 8 Auskunfts- und Anzeigepflichten

  1. Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt bzw. dem beauftragten Dritten alle für die Erhebung der Abwassergebühren nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Bedienstete der Stadt bzw. Mitarbeiter der beauftragten Dritten das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
  2. Alle Umstände, die sich auf die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren nach dieser Satzung auswirken können, sind der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück (Grundstücksfläche/Gebäude) ist vom Gebührenpflichtigen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Mitteilungspflichtig ist auch der zukünftige Gebührenpflichtige.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Ziffer 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
    • 8 Abs. 1 und 2 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt,
    • 8 Abs. 3 dieser Satzung die Anzeige einer Rechtsänderung unterlässt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

§ 10 Datenschutz

  1.  Zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung der Abwasserbeseitigung aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten erforderlich und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern und unter Wahrung des Datengeheimnisses zulässig.
  2. Soweit sich die Stadt Burg Stargard bei der öffentlichen Abwasserentsorgung Erfüllungsgehilfen bedient, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich die Stadt Burg Stargard zur Feststellung der Abwassermengen Verbrauchsdaten von diesen Erfüllungsgehilfen mitteilen lässt.

§ 11 Sprachformen

Soweit Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen auch für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) mit in Kraftsetzung vom 01.01.2023 außer Kraft.

 

Burg Stargard, 18.10.2023

 

(Dienstsiegel)

 

gez. Tilo Lorenz

Bürgermeister

 

Anlagen:

  • Erläuterungen
  • Erfassungsbogen zur Niederschlagswassermengenermittlung

 

Erläuterungen  zum Erfassungsbogen für die Ermittlung  der  eingeleiteten Niederschlagswassermengen in die Regenwasserkanalisation der Stadt Burg Stargard

Die Ermittlung der Menge erfolgt nach der Formel        Vr = Ψ • r • A

Darin bedeuten:

Vr        Niederschlagswasserabflussmenge (m³/a)

r           Niederschlagsspende von 0,535 m³/m²a

Ψ         Abflussbeiwert

A         Größe der Fläche, von der die Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt (m²)

•          gilt nur für angeschlossene Flächen

Berechnung der Dachfläche: Grundfläche des Objektes + Dachüberstand

Nachlass für die Niederschlagswassergebühr bei Vorhandensein von Auffangbehältern ab 1 m³ Inhalt mit Überlauf zur öffentlichen Regenentwässerung

Die so an Auffangbehälter angeschlossenen Flächen sollen nicht in vollem Umfang der Niederschlagswassergebühr unterliegen. Nach einem einfachen Rechenbeispiel werden die Quadratmeter errechnet, die außer Ansatz bleiben. Hierzu die kurze Erläuterung:

Im Jahresdurchschnitt fallen im Stadtgebiet 535 Liter Niederschlagswasser im Jahr pro Quadratmeter (0,535 m³/m²a). Umgerechnet auf einen Monat sind dies 44,6 Liter oder 0,045 m³ Regenwasser pro Quadratmeter im Jahr. Teilt man das Fassungsvermögen des Auffangbehälters durch diesen Wert, erhält man im Ergebnis die Teilfläche der an den Auffangbehälter angeschlossenen Dachfläche, die bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühren außer Ansatz bleibt. Dabei wird davon ausgegangen, dass dieses in einem Monat verbraucht wird. Es ist davon auszugehen, dass das Niederschlagswasser aus Auffangbehältern vorwiegend für die Gartenbewässerung verwendet wird. In diesem Fall wird der Auffangbehälter nur in der Vegetationsperiode (ca. 6 Monate) entleert. Insofern halbiert sich die außer Ansatz bleibende Teilfläche. Dies wird erreicht, indem der Behälterinhalt nicht durch 0,045 m³ pro m², sondern durch 0,09 m³ pro m² geteilt wird.

Berechnungsbeispiele

  1. Beispiel

angeschlossene Dachfläche: 100 m²

Auffangbehälter-Inhalt:                      3 m³

Ergebnis:                3 m³: 0,09 m³ pro m² = 33,3 m²

33    m²    der    angeschlossenen    Dachfläche    bleiben bei   der Berechnung der Niederschlagswassergebühren außer Ansatz. 67 m² Dachfläche sind nur zu veranlagen.

  1. Beispiel

angeschlossene Dachfläche: 150 m²

Auffangbehälter-Inhalt:                      5 m³

Ergebnis:                                5 m³: 0,09 m³ pro m² = 55,5 m²

56    m²    der    angeschlossenen    Dachfläche    bleiben bei   der Berechnung der Niederschlagswassergebühren außer Ansatz. 94 m² Dachfläche sind nur zu veranlagen.

Erfassungsbogen

Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss des Amtes Stargarder Land für das Haushaltsjahr 2022

Der Amtsausschuss hat auf seiner Sitzung am 23.11.2023 den Jahresabschluss 2022 angenommen und dem Amtsvorsteher vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 01.12.2023 bis 14.12.2023 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 29.11.2023

gez. Jünger

Amtsvorsteher

 

Haushaltssatzung des Amtes Stargarder Land für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 23.11.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 2.362.500  EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 2.362.500  EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 2.362.500  EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 2.362.500  EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 0  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 0  EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 0  EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 0  EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kredite zur Zahlungsfähigkeit wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

§ 5 Amtsumlage

  1. Die Amtsumlage wird auf 16,199 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
  2. Die Sonderamtsumlage wird für die die Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Pragsdorf und Lindetal auf 0,494 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

 

 § 6 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 0  EUR
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 87.343  EUR
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 10.759  EUR

 

Burg Stargard, 29.11.2023

 

gez. Jünger

Amtsvorsteher

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.11.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine Genehmigungspflichten Teile.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 01.12.2023 bis 14.12.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Jünger

Amtsvorsteher

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Jahresabschluss der Gemeinde Groß Nemerow für das Haushaltsjahr 2022

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 16.11.2023 den Jahresabschluss 2022 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 29.11.2023 bis 12.12.2023 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Groß Nemerow, 28.11.2023

gez. Stegemann

Bürgermeister

Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Nemerow für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.11.2023 und nach Vorlage bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.805.200  EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.737.300  EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 67.900  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.700.700  EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 1.660.000  EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 40.700  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 115.800  EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 46.000  EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 69.800  EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                             159.800 EUR.

 

§ 5 Hebesätze

 Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Groß Nemerow“ vom 28.11.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer  
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen  
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b)  für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,794 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.769.241 EUR
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 277.992 EUR
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.951.642 EUR

 

Burg Stargard, 28.11.2023     gez. Stegemann  
    Siegel Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.11.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 29.11.2023 bis 12.12.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Stegemann

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 25 „Solarpark Kiesgrube Cammin“ der Stadt Burg Stargard – Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in ihrer Sitzung am 18.10.2023 beschlossen für das nachfolgende Gebiet, gelegen auf den Flurstücken 4/2 und 9/2, der Flur 2 der Gemarkung Cammin sowie auf den Flurstücken 12 und 13 der Flur 2 der Gemarkung Riepke einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 13,4 ha auf einer Konversionsfläche im ehemaligen Kiestagebau an der Verbindungsstraße von Cammin nach Riepke und an einem 110 m Streifen neben der Bahn in Riepke.

Die Bereiche des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden wie folgt begrenzt:

Teilfläche 1 (Flurstücke 4/2 und 9/2, Flur 2, Gemarkung Cammin)

im Norden:       durch landwirtschaftliche Fläche

im Süden:         durch Waldfläche

im Osten:         durch landwirtschaftliche Fläche

im Westen:       durch landwirtschaftliche Fläche und die Gemeindestraße von Cammin nach Riepke

Teilfläche 2 (Flurstücke 12 und 13, Flur 2, Gemarkung Riepke)

im Norden:       durch landwirtschaftliche Fläche

im Süden:         durch landwirtschaftliche Flächen und teilweise Grundstücke der Ortslage Riepke

im Osten:         durch landwirtschaftliche Flächen

im Westen:       durch die Bahnstrecke Burg Stargard – Blankensee

Die Planbereichsgrenzen sind dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Planziel der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll sein, die planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Umwandlung von Solarenergie in Gleichstrom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird, zu schaffen. Das Planvorhaben soll dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien aus Gründen des Ressourcen- und Klimaschutzes zu erhöhen.

Der Beschluss vom 18.10.2023 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

Burg Stargard, den 02.11.2023

 

gez. Lorenz                                          (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Übersichtsplan:

Aufstellungsbeschluss – 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in ihrer Sitzung am 18.10.2023 beschlossen für
3 Teilbereiche in der Gemarkung Burg Stargard, Flur 7, Flurstücke 176/48 (teilweise), 176/49 (teilweise), 176/85 (teilweise), 176/86, 177/16 (teilweise), 177/17, 177/18 (teilweise), 177/23 (teilweise), 177/24 (teilweise), 177/33 (teilweise), 177/52, 178/16 (teilweise), 178/17 (teilweise), 178/25 (teilweise), 178/31 (teilweise), 178/32 (teilweise), 178/34, 178/35, 178/37, 178/40, 178/41 (teilweise) und 178/42 eine 5. Änderung des Bebauungsplanes aufzustellen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1.996 m².

Die Bereiche der Änderung des Bebauungsplanes werden wie folgt begrenzt:

im Norden:       durch landwirtschaftliche Fläche

im Süden:         durch Wohnbebauung

im Osten:         durch Wohnbebauung

im Westen:       durch Wohnbebauung

Die Planbereichsgrenzen sind dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Planziel der Änderung des Bebauungsplanes soll sein, dass separate Fußwege und ein ehemaliger Spielplatz in Wohnbaufläche oder eine private Grünfläche umgewandelt werden sollen.

Der Beschluss vom 18.10.2023 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

 

Burg Stargard, den 02.11.2023

 

gez. Lorenz                                          (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Übersichtsplan

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 5. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 18.10.2023 den Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard einschließlich der Begründung, gemäß § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Abstimmung mit den Nachgemeinden, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung. Die Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden auch auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard zur Verfügung gestellt.

Der Entwurf der 5. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard einschließlich der Begründung liegt in der Zeit

vom 04.12.2023 bis 12.01.2024

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag:                 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag:               8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch:               8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag:           8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag:                 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Von einer Umweltprüfung wird abgesehen, weil der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wird. Im § 13 Abs. 3 wird ausgeführt: Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Burg Stargard, den 02.11.2023

 

gez. Lorenz                               (Dienstsiegel)

Bürgermeister

 

5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard

Anlage zur Bekanntmachung des Entwurfsbeschlusses

Lage der Fläche im Stadtgebiet

Haushaltssatzung der Gemeinde Holldorf für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.11.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.117.100  EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.136.200  EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.020.900  EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 1.028.300  EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -7.400  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 56.600  EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 75.000  EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -18.400  EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

auf                                                                                                                                                                                                    102.090 EUR

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen

(Grundsteuer A) auf                                                                                                                      330 v. H.

b)  für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf                                                                                                                      427 v. H.

 

2. Gewerbesteuer auf                                                                                                                     381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,385 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1.  Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 273.317  EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 402.819  EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.339.617  EUR

 

Burg Stargard, 21.11.2023
 

gez. Borchardt

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.11.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

 

vom 24.11.2023 bis 08.12.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Borchardt

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen