Haushaltssatzung des Städtebaulichen Sondervermögens „Altstadt“ der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 15.04.2026 und nach Vorlage bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“  folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 69.800 €
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 77.400 €
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -7.600 €
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 69.800 €
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 77.400 €
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -7.600 €
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.506.000 €
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.500.000 €
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 6.000 €

 

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.                                                                        

§ 4 Kassenkredite

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 5 Nachtragshaushalt

 Eine Nachtragshaushaltssatzung nach § 48 Kommunalverfassung M-V ist zu erlassen, soweit sich im Ergebnishaushalt das Jahresergebnis des laufenden Haushaltsjahres oder im Finanzhaushalt der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen um mehr als 5 % der Gesamtaufwendungen bzw. -auszahlungen verschlechtert. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen, soweit die geplanten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Haushaltsjahr um nicht mehr als 5 % steigen.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 85.642 €
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 392.352 €
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 120.640 €

 

 

Burg Stargard, 17.04.2026        
Ort, Datum   (L.S.) gez. Lorenz
    Bürgermeister

 

 Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.04.2026 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 20.04.2026 bis 05.05.2026

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Spendenbericht der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2025

Der Spendenbericht wurden am 25.03.2026 erstellt und der Kommunalaufsicht angezeigt.

Entsprechend § 44 Abs. 4 Satz 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.
Der Spendenbericht liegt zur Einsichtnahme vom 13.04.2026 bis 24.04.2026 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1.
Obergeschoss, Zimmer 2.6 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 08.04.2026

gez. Lorenz
Bürgermeister

Spendenbericht der Gemeinde Pragsdorf für das Haushaltsjahr 2025

Der Spendenbericht wurden am 25.03.2026 erstellt und der Kommunalaufsicht angezeigt.

Entsprechend § 44 Abs. 4 Satz 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.
Der Spendenbericht liegt zur Einsichtnahme vom 13.04.2026 bis 24.04.2026 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1.
Obergeschoss, Zimmer 2.6 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 08.04.2026

gez. Opitz
Bürgermeister

Spendenbericht der Gemeinde Holldorf für das Haushaltsjahr 2025

Der Spendenbericht wurden am 25.03.2026 erstellt und der Kommunalaufsicht angezeigt.

Entsprechend § 44 Abs. 4 Satz 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.
Der Spendenbericht liegt zur Einsichtnahme vom 13.04.2026 bis 24.04.2026 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1.
Obergeschoss, Zimmer 2.6 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 08.04.2026

gez. Borchardt
Bürgermeister

Bebauungsplan Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord” der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in ihrer Sitzung am 29.10.2025 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord” der Stadt Burg Stargard in der Fassung vom September 2025 beschlossen. Die Begründung des Bebauungsplans wurde gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Der Satzungsbeschluss der Stadt Burg Stargard über den Bebauungsplan Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord” wird hiermit bekanntgemacht.

Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard mit der Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord” der Stadt Burg Stargard wird mit der Begründung und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während der Öffnungszeiten:

Dienstag 8:30 -12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 8:30 -12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 11:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Der Bebauungsplan ist gemäß§ 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage Stadt Burg Stargard unter dem Link: https://www.burg-stargard.de sowie auf dem zentralen Landesportal einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord” der Stadt Burg Stargard Auskunft erteilt.

Hinweise gemäß§ 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und der  Flächennutzungsplanänderung und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Des Weiteren wird auf§ 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.

Burg Stargard, den 02.02.2026

Dienstsiegel

gez. Tilo Lorenz

Bürgermeister

Anlage

Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches: B-Plan Nr. 27

2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard

Auf der Grundlage des§ 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2025 (GVOBI. M-V S. 130, 136) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Burg Stargard vom 29. Oktober 2025 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard (veröffentlicht am 25. März 2025) nebst 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard (veröffentlicht am 25. Juli 2025) wird wie folgt geändert:

Der § 1 Name/Ortsteile/Wappen/Flagge/Dienstsiegel wird wie folgt neu gefasst:

§ 1
Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Stadt Burg Stargard führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt auf silbernem Schild einen gold bewehrten roten Adler (Anlage 1 ).
(3) Die Flagge der Stadt Burg Stargard ist quer zur Längsachse des Flaggentuches rot, weiß und rot gestreift. Die äußeren roten Streifen nehmen jeweils ein Fünftel, der weiße Mittelstreifen nimmt drei Fünftel der Länge des Flaggentuches ein und ist in der Mitte mit der Figur des Stadtwappens
belegt. Der gold bewehrte Adler nimmt drei Fünftel der Höhe des Flaggentuches ein . Die Länge des Flaggentuches verhält sich zur Höhe wie 3:2 (Anlage 2).
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Stadt und die Umschrift „Stadt Burg Stargard + Landkreis Mecklenburgische Seenplatte”.
(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

Der §1a Ortsteile wird wie folgt neu hinzugefügt:

§1a
Ortsteile

Das Gebiet besteht aus der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Bargensdorf, Cammin, Godenswege, Gramelow, Kreuzbruchhof, Lindenhof, Loitz, Quastenberg, Riepke, Sabel und Teschendorf. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile wird auf Basis des Liegenschaftskatasters anhand einer grafischen Darstellung als Anlage zu dieser Hauptsatzung beigefügt.

Anlage 3: Gemarkung Bargensdorf- 4029-1 (Flur 1 ); 4029-2 (Flur 2); 4029-3 (Flur 3); 4029-4 (Flur 4);
4029-5 (Flur 5) M 1:15.000
Anlage 4: Gemarkung Cammin – 4033-1 (Flur 1 ); 4033-2 (Flur 2) M 1 :15.000
Anlage 5: Gemarkung Godenswege – 4034-1 (Flur 1 ); 4034-2 (Flur 2); 4034-3 (Flur 3) M 1:20.000
Anlage 6: Gemarkung Gramelow- 4077-1 (Flur 1 ); 4077-2 (Flur 2); 4077-3 (Flur 3) M 1:12.000
Anlage 7: Gemarkung Loitz- 4078-1 (Flur 1); 4078-2 (Flur 2); 4078-3 (Flur 3);
4078-4 (Flur 4); 4078-5 (Flur 5) M 1 :13.000
Anlage 8: Gemarkung Quastenberg- 4031-1 (Flur 1 ); 4031-2 (Flur 2); 4031-3 (Flur 3);
4031-4 (Flur 4); 4031-5 (Flur 5); 4031-6 (Flur 6) M 1:23.620
Anlage 9: Gemarkung Riepke – 4035-1 (Flur 1); 4035-2 (Flur 2); 4035-3 (Flur 3) M 1 :11 .000
Anlage 10: Gemarkung Sabel – 4032-1 (Flur 1) M 1:12.500
Anlage 11: Gemarkung Teschendorf – 4079-1 (Flur 1 ); 4079-2 (Flur 2); 4079-3 (Flur 3);
4079-4 (Flur 4); 4079-5 (Flur 5); 4079-6 (Flur 6);
4079-7 (Flur 7) M 1:14.500
Anlage 12: Ortsteil Lindenhof- Gemarkung Burg Stargard (4030-1;-3.;-4)
Flur 1 – Flurstück 18/4; 18/6; 19/1; 19/2; 19/3; 20/2; 20/5; 20/6; 2017 ; 20/8; 21/1 ; 21/2; 22/1 ; 22/2; 23/1; 23/2; 25/1 ; 25/2
Flur 3- Flurstück 2/1 ; 2/2; 3/1 ; 3/2; 4/1 ; 4/2; 6/2; 6/6; 6/7;6/8; 6/9;6/10; 6/11 ; 6/13; 6/14; 6/15; 6/16; 6/17; 6/18; 6/19; 6/20; 9/1 ; 9/2; 9/3; 13; 14/1; 14/3; 14/4;
15; 18/1; 18/2; 21; 23/6; 23/8;23/10;23/11;24/1; 24/5;24/10;34/7;34/8; 35/1; 36/1; 37 /1
Flur 4- Flurstück 4/8
M 1:3.500
Anlage 13: Ortsteil Kreuzbruchhof- Gemarkung Burg Stargard (4030-3; -4.; -16)
Flur 3 – Flurstück 28/3; 28/5; 29; 30
Flur 4- Flurstück 4/4; 4/5; 4/6; 4/10; 5/1; 5/4; 5/5; 6/6; 8
Flur 16 – Flurstück 2/2; 2/3; 2/4;2/7; 2/12;2/13; 2/14; 2/15; 2/16; 2/17
M 1:5.000
Anlage 14: Gemarkung Burg Stargard – 4030-1 (Flur 1) – ausgenommen Flurstücke siehe Anlage 12; 4030-2 (Flur 2); 4030-3 (Flur 3) – ausgenommen Flurstücke siehe Anlage 12 und 13; 4030-4 (Flur 4) – ausgenommen Flurstücke siehe Anlage 12 und 13; 4030-5 (Flur 5); 4030-6 (Flur 6);
4030-7 (Flur 7); 4030-8 (Flur 8); 4030-9 (Flur 9); 4030-10 (Flur 10); 4030-11 (Flur 11); 4030-12 (Flur 12); 4030-13 (Flur 13); 4030-14 (Flur 14); 4030-15 (Flur 15); 4030-16 (Flur 16) – ausgenommen Flurstücke siehe Anlage 13
M 1:27.500

 

Der § 8 Abs. 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:

Dies gilt nicht für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen; hier genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts abweichendes bestimmt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Burg Stargard, 14. Januar 2026

Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat mit Schreiben vom 13. Januar 2026 keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend gemacht.

Veröffentlicht im Internet am: 14. Januar 2026
Öffentliche Bekanntmachung bewirkt am: 15. Januar 2026

Anlagen

8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard – Bekanntmachung der Genehmigung

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in ihrer Sitzung am 29.10.2025 die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard beschlossen. Die
Begründung zur 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans wurde mit Beschluss der Stadtvertretung vom 29.10.2025 gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als höhere Verwaltungsbehörde vom 09.12.2025, Aktenzeichen 3721/2025-502, wurde die 8. Änderung des
Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard mit Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard tritt gemäß § 6 Abs. 5 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard mit der Bekanntmachung in Kraft.

Die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während der Öffnungszeiten:

Dienstag 8:30 -12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 8:30 -12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 11 :00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard ist gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage der Stadt Burg Stargard unter dem Link:
https://www.burg-stargard.de sowie auf dem zentralen Landesportal einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard Auskunft erteilt.

Hinweise gemäß§ 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung und

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich
gegenüber der Stadt Burg Stargard unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und
Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Burg Stargard, den 13.01.2026

 

Bürgermeister
Anlage: Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereichs