Sitzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee

Es findet die Sitzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee am Donnerstag, 28.10.2021 um 18:00 Uhr, im Bürgerhaus, 17094 Groß Nemerow, Stargarder Straße 34 statt.

Öffentlicher Teil

1

Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einla- dung, der Anwesenheit sowie der Beschlussfähigkeit

2

Einwohnerfragestunde

3

Änderungsanträge und Billigung der Tagesordnung

4

Billigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung vom 29.10.2020

5

Bericht des Verbandsvorstehers

6

Beschlussvorlagen

6.1

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseiti- gung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee – Ab- wassergebührensatzung –

ABZV/21/001

6.2

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Ab- wasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

ABZV/21/002

6.3

Wirtschaftsplan 2022

ABZV/21/003

6.4

Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

ABZV/21/004

7

Sonstiges

Nichtöffentlicher Teil

8

Sonstiges

9

Schließung der Sitzung

 

Gez. Wilfried Stegemann Vorsitz

Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan Nr. 10 „Am Friedhofsweg“ Klein Nemerow in der Gemeinde Groß Nemerow im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Nemerow hat in der Sitzung vom 09.09.2021 den geänderten Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 10 „Am Friedhofsweg” Klein Nemerow in der Gemeinde Groß Nemerow bestehend aus der neuen Planzeichnung, der Begründung, dem Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sowie der FFH-Vorprüfung gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der erneute Entwurf des Bebauungsplan Nr. 10 „Am Friedhofsweg” Klein Nemerow in der Gemeinde Groß Nemerow bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sowie der FFH-Vorprüfung liegen in der Zeit vom

04. Oktober bis einschließlich 05. November 2021

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Im beschleunigten Verfahren gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB. Es wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 BauGB).

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:

https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs über den vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ der Stadt Burg Stargard

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ der Stadt Burg Stargard zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 16.09.2020 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee mit dem Entwurf der Begründung und dem Umweltbericht gebilligt und gemäß § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee“ liegt im Süden des Ortsteils Cammin der Stadt Burg Stargard westlich des Camminer Sees. Es umfasst Teile des Flurstückes 76 und Teile des Wegeflurstückes 88 der Flur 2 der Gemarkung Cammin. Das Plangebiet hat eine Größe von 5.396 m².

Die Grenzen des Geltungsbereichs sind:

  • im Norden: Die nördliche Grenze verläuft im Abstand von 10,70 m parallel zur südlichen Bauflucht des angrenzenden Wohnhauses über das Flurstück 76 der Flur 2 der Gemarkung Cammin,
  • im Westen: die östlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 165/1 und 165/3 der Flur 2 der Gemarkung Cammin – Straßenbegleitgrün und die Ackergrenze,
  • im Osten: die westliche Flurstücksgrenze des Flurstückes 77/1 der Flur 2 der Gemarkung Cammin – die Waldgrenze,
  • im Süden: die nördliche Grenze des Flurstückes 77/1 der Flur 2 der Gemarkung Cammin – die Waldgrenze.

Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser “Birkenallee Cammin“

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ bestehend aus

  • der Planzeichnung- Teil A,
  • den textlichen Festsetzungen- Teil B,
  • den örtlichen Bauvorschriften,
  • der Begründung,
  • dem Umweltbericht,
  • dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
  • sowie folgender nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen:
    • Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region Ost vom 06.02.2020
    • Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Bauamt/Kreisplanung Bauleitplanung vom 02.03.2020
    • zwei Stellungnahmen aus der Bürgerbeteiligung vom 30.03.2020 und 10.04.2020

liegt

vom 04.10.2021 bis 08.11.2021

in der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

  • Montag: 8:30 – 12:00 Uhr
  • Dienstag: 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
  • Mittwoch: 8:30 – 12:00 Uhr
  • Donnerstag: 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
  • Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Diese Bekanntmachung und die Planungsunterlagen sind zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard www.burg-stargard.de unter der Rubrik Wirtschaft/Auslegungsunterlagen eingestellt.

Hierbei sind nachfolgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

Umweltbericht

Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch

Erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere auf die menschliche Gesundheit sind nicht zu erwarten.

Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere

Mit der Durchführung der Planungsinhalte ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Pflanzen und Tiere verbunden.

Die Standortbedingungen werden aufgrund der starken anthropogenen Vorbelastung nicht wesentlich verändern, so dass sich bei der Durchführung der Planung kein anderes Artenspektrum einstellen wird als bei einer Nichtdurchführung.

Durch eine rund 1.000 m² große Maßnahmefläche innerhalb des Plangebietes wird die Entwicklung der Artenvielfalt erhöht.

Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche

Es werden Informationen zur Beeinträchtigung des Schutzgutes Fläche durch zusätzliche Versiegelungen und auf Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen gegeben.

Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden

Durch das Vorhaben wird Boden beansprucht, der bereits Bauland ist. Die zu erwartenden Eingriffe auf das Schutzgut Boden sind nach gegenwärtigen anthropogenen Vorbelastungen insgesamt als gering einzustufen.

Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser

Es werden Informationen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser gegeben.

Von den Planungsinhalten gehen keine gravierenden zusätzlichen Versiegelungen aus, die das Schutzgut Wasser gefährden. Die Umsetzung der Planungsinhalte verursacht geringe zusätzliche Versiegelungen und damit keine erhebliche Verminderung der Grundwasserneubildung.

Die entstehenden Abwässer werden zentral über ein Pumpwerk, das auf dem nordöstlichen Teil des Flurstückes 76 außerhalb des Plangebiets steht, in Richtung Kläranlage Neubrandenburg entsorgt. Das anfallende Regenwasser wird zur Versickerung und Verdunstung auf den Grundstücken freigegeben oder schadlos aufgefangen. Beeinträchtigungen durch erhebliche Veränderungen des Wasserhaushaltes (Änderung des Grundwasserstandes) durch das Vorhaben sind nicht zu erwarten.

Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft

Es werden Informationen zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben.

Der mit der Umsetzung des Planes  zu erwartende Eingriff in die Landschaft und in das Landschaftsbild ist von geringer Bedeutung.

Eine optische Störwirkung zum Landschaftsbild, zur angrenzenden Waldfläche und dem benachbartem Camminer See entsteht nicht, da mit der Planung eine bestehende straßenbegleitende Bebauung gesichert wird und nur eine geringfügig bauliche Erweiterung planerisch vorbereitet wird.

Wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft /Klima

Es werden Informationen zur Verringerung der Kaltluftproduktion durch Versiegelung und zum Art von Ausgleichsmaßnahmen zum Erhalt des lokalen Klimas gegeben. Es bestehen keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft/Klima.

Wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Kultur- und Sachgüter

Das Vorhaben stellt keinen Eingriff in Boden- und Baudenkmälern dar.

Es werden Informationen zur Vorgehensweise bei Funden von bislang unbekannter Kultur- und Sachgüter gegeben.

Umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

  • Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region Ost vom 06.02.2020

Die Deutsche Bahn AG weist auf die Nähe der Bahnanlagen der DB zu benachbarter Bebauung hin. Durch den Bahnbetrieb entstehen Emissionen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Aktive und passive Schallschutzmaßnahmen sind zu prüfen.

  • Landkreis Mecklenburgische Seenplatte -Bauamt/Kreisplanung Bauleitplanung vom 02.03.2020

In der Stellungnahme des Landkreises wird auf die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Eingriffsausgleichsbilanzierung und den Umgang mit  möglichen Vorkommen von Fledermäusen und wildlebenden Vogelarten hingewiesen.

Weitere Hinweise betreffen:

den Umgang mit Abwasser, den Schutz des Bodens und des Grundwassers (Hinweis, dass sich das Vorhaben in einem Gebiet mit artesischem Grundwasser befindet).

Stellungnahmen der Bürger mit folgenden umweltbezogenen Themen:

  • Berücksichtigung des Gewässerschutzes des Camminer Sees bei der geplanten Bebauung
  • Entstehung von erheblicher Lärmbelästigung auf die benachbarte Bebauung durch Verkehrslärm
  • Artenschutzbelange durch Hinweise auf das Vorkommen von geschützten Arten

Burg Stargard, den 14.09.2021                                                                                                                                                                                          (-Siegel-)

gez. Tilo Lorenz
Bürgermeister

Aufstellungsbeschluss: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3 “Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin” in der Gemeinde Lindetal

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der öffentlichen Sitzung am 10.08.2021 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin” in der Gemeinde Lindetal beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Ballin, Flur 1 die Flurstücke 12/9 (teilweise), 14/1 (teilweise), 15 (teilweise), 16/1 und 17 (teilweise) und hat eine Gesamtgröße von ca. 5,5 ha.

Der vorhabenbezogene B-Plan dient der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage.

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgt schriftlich.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (§ 3 Abs. 1 BauGB) soll durch Auslegung des Vorentwurfs durchgeführt werden.

Der Beschluss vom 10.08.2021 wird hiermit gemäß § 2 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Lindetal, den 16.08.2021

(Dienstsiegel)

gez. R. Kroh

Bürgermeisterin

 

Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin” in der Gemeinde Lindetal:

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der 9. Änderung des Bebauungspla-nes Nr. 1 „Rowa West“ der Gemeinde Holldorf

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Holldorf am 15. März 2021 beschlossene Satzung über die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West“ wurde gemäß § 10 Absatz 2 BauGB in der gültigen Fassung durch die höhere Verwaltungsbehörde, dem Landkreis Mecklenburgische Seen-platte, mit Schreiben vom 21. Juni 2021, Az: 1689/2021-502 mit Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden durch die Gemeinde erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht. Die Satzung tritt am 29.08.2021 in Kraft.

Die beschlossene Satzung sowie die dazugehörige Begründung werden ab diesem Tag im Amt Stargarder Land, Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard während der Dienst-stunden zu Jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Holldorf geltend gemacht worden ist.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Holldorf geltend gemacht worden ist.
Beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Holldorf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn dieser nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Holldorf geltend gemacht worden ist.

Holldorf, den 10.08.2021
gez. Borchardt
Bürgermeister (Dienstsiegel)

Öffentliche Bekanntmachung – Übergänge der Sitze in der Stadtvertretung Burg Stargard

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V gebe ich hiermit folgende Übergänge der Sitze in der Stadtvertretung Burg Stargard bekannt:

 

Mit Wirkung vom 01.08.2021 haben die Stadtvertreter des Wahlvorschlags der CDU

Heinz Beisheim, Hartmut Rose und Jens Bergmann

schriftlich erklärt, auf ihr Mandat zu verzichten.

Nach Abschluss des Nachrückverfahrens erfolgt die Besetzung durch die

Ersatzpersonen des Wahlvorschlages der CDU wie folgt:

 

Carolin Düsing                 

Karsten Weber               

Stefan Philipp 

 

Burg Stargard, 02.08. 2020

 

Marion Franke

Gemeindewahlbehörde

Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 25 „Solarpark Kiesgrube Cammin”

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in ihrer Sitzung am 26.05.2021 beschlossen für das nachfolgende Gebiet, teilweise gelegen auf den Flurstücken 4/2, 9/2 und 25/2, Flur 2, Gemarkung Cammin, einen Bebauungsplan aufzustellen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 5,3 ha auf einer Konversionsfläche im ehemaligen Kiestagebau an der Verbindungsstraße von Cammin nach Riepke.

Der Bereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

im Norden: durch landwirtschaftliche Fläche

im Süden: durch Waldfläche

im Osten: durch landwirtschaftliche Fläche

im Westen: durch landwirtschaftliche Fläche und die Gemeindestraße von Cammin nach Riepke

Die Planbereichsgrenzen sind dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Planziel der Aufstellung des Bebauungsplanes soll sein, die planungsrechtlichen Voraussetzung zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Umwandlung von Solarenergie in Gleichstrom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird, zu schaffen. Das Planvorhaben soll dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien aus Gründen des Ressourcen- und Klimaschutzes zu erhöhen.

Der Beschluss vom 26.05.2021 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

Burg Stargard, den 28.05.2021

(Dienstsiegel)

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Übersichtsplan

Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf”

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in ihrer Sitzung am 26.05.2021 beschlossen für das nachfolgende Gebiet, gelegen auf den Flurstücken 28/6 und 28/11, Flur 3, Gemarkung Bargensdorf, einen Bebauungsplan aufzustellen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 6 ha auf einer Fläche eines ehemaligen Abfallunternehmens.

Der Bereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

im Norden: durch eine Gewerbefläche eines Abbruchunternehmens

im Süden: durch eine Gewerbefläche – Autoverwertung

im Osten: durch Verbindungsstraße Bargensdorf – Neubrandenburg

im Westen: durch landwirtschaftliche Fläche

Die Planbereichsgrenzen sind dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Planziel der Aufstellung des Bebauungsplanes soll sein, die planungsrechtlichen Voraussetzung zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Umwandlung von Solarenergie in Gleichstrom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird, zu schaffen. Weiterhin soll die derzeit mit Abfällen belegte Fläche freigeräumt werden.

Der Beschluss vom 26.05.2021 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

Burg Stargard, den 28.05.2021

(Dienstsiegel)

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Übersichtsplan

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West” der Gemeinde Holldorfim beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holldorf hat in der Sitzung vom 25.05.2021 den Entwurf der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West” der Gemeinde Holldorf bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung sowie dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der Entwurf der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West” der Gemeinde Holldorf bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung sowie dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag liegen in der Zeit vom

05. Juli bis einschließlich 06. August 2021

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Im beschleunigten Verfahren gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB. Es wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird (§13 Abs. 3 BauGB).

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:

https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Holldorf, den 10.06.2021

 

gez. M. Borchardt

Bürgermeister