Haushaltssatzung Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2021

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Stadtvertretung Burg Stargard vom 24.03.2021 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen vom 12.05.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

 

  1. im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von                                                                                                                          10.044.700 EUR

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von                                                                                                              10.255.200 EUR

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von                                                                                                         0 EUR

 

 

  1. im Finanzhaushalt auf

a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von                                                                                                553.900 EUR

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen(1) von                                                                                         9.479.300 EUR

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von                                                                  74.600 EUR

 

 

b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von                                                             2080.300 EUR

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von                                                             2.399.100 EUR

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von                                                              -318.800 EUR

festgesetzt.

 

§2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

  

§3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

auf                                                                                                                                                                                                                                         6.350.500 EUR.

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von 2.406.200 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

 

 § 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard” vom 4.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

  1. Grundsteuer
    1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf                                                                                                   330 V. H.
    2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                                                                                                                     427 V. H.
  2. Gewerbesteuer auf                                                                                                                                                                                                        381 V. H.

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 40,75 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach§ 14 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend§ 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

  1. Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich                                                                                           0 EUR.

  1. Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich            -5.130.605 EUR.

  1. Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich                                                  6.172.346 EUR.

 

Burg Stargard, 28.05.2021

– Dienstsiegel-

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 12.05.2021 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

07.06.2021 bis 18.06.2021

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

– Dienstsiegel-

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

 

(1) einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Aufstellungsbeschluss B-Plan Nr. 6 „Am Koppelberg“ Neu Käbelich für die Gemeinde Cölpin

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölpin hat gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der öffentlichen Sitzung am 05.05.2021 die Aufstellung des Bebauungs-planes Nr. 6 „Am Koppelberg” Neu Käbelich, für die Gemeinde Cölpin.

Mit diesem Bebauungsplan soll Baurecht für die Errichtung des Zentralen Standortes der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Cölpin, einschließlich Schulungsräumen, Parkplätzen und einem Übungsplatz, geschaffen werden.

Die benötigte Fläche beträgt ca. 5.000 m² und betrifft jeweils eine Teilfläche des Flurstückes 71 und 72, Flur 1 in der Gemarkung Neu Käbelich.

Der Beschluss vom 05.05.2021 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Cölpin, den 10.05.2021

 

(Dienstsiegel)

gez. J. Jünger
Bürgermeister

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 5 „Sondergebiet Photovoltaik Georgendorf“

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf hat in der Sitzung vom 06.05.2021 den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 5 „Sondergebiet Photovoltaik Georgendorf” der Gemeinde Pragsdorf, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung sowie dem Umweltbericht und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (Stand 03.05.2021) gebilligt und gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden, Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 liegt in der Gemarkung Georgendorf, Flur 2 und umfasst die Flurstücke 16/7 und 35/2 unmittelbar vor der kleinen Ortslage.

Das Plangebiet ist 9,26 ha groß.

 

 

 

 

 

 

 

 

Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 5 „Sondergebiet Photovoltaik Georgendorf” bestehend aus der Planzeichnung Teil A und B (textliche Festsetzungen), der Begründung sowie dem Umweltbericht und den, nach Einschätzung der Gemeinde, wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (Stand 03.05.2021) liegen in der Zeit vom

07. Juni bis einschließlich 09. Juli 2021

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 08:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Aus Gründen des Infektionsschutzes und der Vorsorge ist es empfehlenswert die Einsichtnahme in die ausgelegten Planungsunterlagen nur einzeln und nach vorheriger telefonischer Anmeldung vorzunehmen. Im Hinblick auf das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen werden eventuell Einschränkungen der Öffnungszeiten vorgenommen, diese finden Sie auf unserer Homepage unter www.burg-stargard.de.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden: https://www.burgstargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:

Schutzgut Kriterium Aussage Quellen
Geschützte Elemente geschützte Einzelbäume nach § 18 NatSchAG M-V vorhanden – Ausnahmeantrag Umweltbericht
Wald vorhanden – Ausnahmeantrag Waldabstand Stellungnahme Forst 25.05.2020
Natura-Gebiete keine Betroffenheit Umweltbericht
Mensch Altlasten Keine bekannt Stellungnahme Landkreis 17.12.19
Immissionen sind zu unterbinden Stellungnahme Landkreis 17.12.19
Erholung Keine Funktion Umweltbericht
Unfallgefahr Keine siehe Punkte 2.2.4;

2.2.7; 3.3

Umweltbericht

Abfallbelastung Keine siehe Punkt 2.2.3 Umweltbericht
Flora Biotoptypen Nur nicht geschützte Umweltbericht
Wald keiner Stellungnahme Landesforst Mecklenburg- Vorpommern 18.11.2019

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

 

Pragsdorf, 10.05.2021

 Dienstsiegel

gez. R. Opitz
Bürgermeister

Bericht des Bürgermeisters zur Stadtvertretung am 26.05.2021

Informationen aus dem Hauptamt

Bundes- und Landtagswahlen 26.9.2021

Die Wahlbezirke für das Amt Stargarder Land müssen teilweise an die derzeitigen Gegebenheiten und gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.

Durch das Pandemiegeschehen wird mit einem wesentlich höheren Briefwahlaufkommen zu rechnen sein. Aus datenschutzrechtlichen Gründen  muss unbedingt vermieden werden, dass ein Wahllokal weniger als 50 Wähler am Wahltag direkt vor Ort hat. Dadurch gibt es weniger Wähler am Wahltag in den Wahllokalen. Nach groben Hochrechnungen hat dies zur Folge, dass in Cammin und Teschendorf weniger als 50 Personen am Wahlsonntag an die Wahlurne gehen und eine eigenständige Auszählung im Wahllokal am Abend nicht möglich ist (Wahlgeheimnis wäre gefährdet). Das würde bedeuten, dass die betroffenen Wahllokale spontan einem anderen zugeteilt werden müssten. Um diesen erhöhten bürokratischen Aufwand zu vermeiden, hat sich die Gemeindewahlleitung dazu entschieden, den Ortsteil Cammin (Riepke, Godenswege) dem Wahllokal im Walkmüllerweg (Gesundheitshaus) und den Ortsteil Teschendorf (Gramelow, Loitz) dem Wahllokal Am Markt (Hotel zur Burg) zuzuordnen.

Das Pflegeheim in Burg Stargard wird bei der nächsten Wahl kein Wahllokal mehr sein. Die Ursachen hierfür liegen zum einen, dass trotz erfolgter Impfung aller Bewohner die Gemeindewahlleitung kein Infektionsrisiko gegenüber den Bewohnern eingehen möchte. Zum anderen ist die Räumlichkeit im Hotel zur Burg den generellen Vorgaben zu Zeiten der Corona-Pandemie besser anzupassen (separater Ein- und Ausgang).

Auch in Groß Nemerow wird das Wahllokal neu definiert. Es wird ein Raum in der „Anderen Grundschule“ zum Wahlraum umfunktioniert. Auch diese Veränderung ergibt sich aus der aktuellen Situation.

Bei den letzten Wahlen gab es ein Briefwahlaufkommen von 10 %. Bei den bevorstehenden Wahlen wird aktuell mit einem Aufkommen von mindestens 30 % zu rechnen sein. Dies geht aus Erfahrungen der kürzlich durchgeführten Kommunalwahlen hervor. Die Kreiswahlleitung geht sogar von einem noch höheren Aufkommen aus. Demzufolge muss auch die Anzahl der Briefwahlvorstände für das Amt Stargarder Land angepasst werden. Die Gemeindewahlleitung hat sich auf drei Briefwahlvorstände einigen können. Derzeit werden die einzelnen Wahlvorstände zusammengestellt (Mitarbeiter der Verwaltung, langjährig erfahrene Bürger, neue freiwilliger Bürger).

 

Verwaltungsbetrieb

Vom Impfzentrum MSE gab es ein Impfangebot für Mitarbeiter der Verwaltung und für Kameraden der Feuerwehren des Amtsbereiches. Die erste Impfung erfolgte am Montag, den 17.05.2021 im Rathaus. Die zweite Impfung ist für den 28.06.2021 vorgesehen.

Dafür gemeldet haben sich aus der Verwaltung 20 Mitarbeiter, 13 Mitarbeiter haben bereits anderweitig die erste Impfung bekommen.  Dazu kommen noch 23 Kameraden aus 3 Freiwilligen Feuerwehren.

Bis zum 11.06.2021 wird die Verwaltung des Amtes Stargarder Land weiterhin in zwei Schichten arbeiten. Sollte die Inzidenz im Landkreis MSE sich weiterhin positiv entwickeln, ist geplant ab dem 14.06.2021 wieder durchgängig mit voller Besetzung zu arbeiten. Das Rathaus wird dann voraussichtlich wieder für den Besucherverkehr geöffnet. Besucher werden aber gebeten, Termine im voraus zu vereinbaren um Wartezeiten aufgrund der weiterhin einzuhaltenden Abstands- und Hygieneregeln zu vermeiden.

 

Teststelle in Burg Stargard

Seit dem 27.4.2021 arbeiten Helfer der Johanniter Unfallhilfe in den Räumlichkeiten der FFW Burg Stargard und bieten für jeden Testwilligen kostenlose Corona-Testungen an 3 Tagen an. (Dienstag, Donnerstag, Samstag). Mit der schrittweisen Öffnung von Geschäften, Freizeitmöglichkeiten und der Gastronomie ist in den nächsten Wochen mit einem erhöhten Testaufkommen zu rechnen.

 

Informationen aus dem Bereich Kultur/Tourismus

Kräutergarten

Der Förderverein Höhenburg Stargard e.V. entwickelte ein Projekt zur Neu- und Umgestaltung des Wurz- und Krautgartens. Nach über 20 Jahren hatten sich nicht nur die Beetumrandungen aufgelöst, sondern auch vielerlei fremde andersartige Pflanzen ausgebreitet. Der Förderverein erhielt von der Ehrenamtsstiftung 1000 Euro für die Umgestaltung. Da die Holzpreise in der Zwischenzeit um mehr als die Hälfte gestiegen sind, sponsorte der Förderverein noch weitere 1000 Euro für das Projekt. Die Stadt unterstützt die Umgestaltung des Gartens durch die Mitarbeiter und den Kauf von einigen Pflanzen.

 

Sonstiges

Auf der Burg wurden zwei und in der Bibliothek/Marie-Hager-Haus ein Defibrilatoren installiert. Außerdem wurden im Außenbereich des Marie-Hager-Hauses 6 Bänke durch den Bauhof installiert. Im Museum wurden zwei Vitrinen mit neuen Glasscheiben versehen. Eine große Vitrine wird zur Zeit zum Thema „Flachs“ ausgestaltet.

 

Informationen aus dem Bau- und Ordnungsamt

Sanierung von Kreisstraßen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte im Amtsbereich

In den letzten Wochen wurden die Fahrbahnerneuerungen der MSE 85 / Carl-Stolte-Straße entlang des Radweges, die Deckenerneuerung der Kreisstraße MSE 83 zwischen Burg Stargard und Rowa und zuletzt die Sanierung des Kreisstraßenteils MSE 82 zwischen Burg Stargard und Holldorf/Abzweig Rowa abgeschlossen, so dass es hier keine Einschränkungen mehr für die Fahrzeugführer gibt.

 

 

 

 

 

 

 

Foto vom 11.05.2021 – MSE 82

 

Neubau Verbrauchermarkt Aldi in Burg Stargard

Der Rohbau des neuen Aldi-Verbrauchermarktes ist im April 2021 abgeschlossen worden. In den kommenden Wochen werden die unterschiedlichsten Gewerke an der Fertigstellung des Aldi- Marktes arbeiten. Die Außenanlagen wie der Parkplatz sollen ebenfalls erneuert werden. Nach Auskunft von Aldi ist geplant, dass der Verbrauchermarkt im August 2021 öffnet.

 

 

 

 

 

 

 

Foto vom 11.05.2021

 

Ausbau der Mühlenstraße in Burg Stargard

Der Ausbau der Mühlenstraße hat am 17.05.2021 mit dem ersten Bauabschnitt begonnen. Dieser beginnt an der Buswendeschleife und endet an der Einfahrt zur Parkfläche (die erste aus Richtung Stadt kommend) des Mehrfamilienhauses (Sindram) am Mühlenteich. Die Buswendeschleife wurde vorerst offengelassen, da die Busse keine weitere Aufstellmöglichkeit haben. Der Ausbau entlang der Buswendeschleife wird in den Sommerferien umgesetzt. Zunächst hat die Baufirma NST GmbH die alte Fahrbahndecke abgefräst und stellt derzeit den Unterbau für die neue Fahrbahn her.

 

 

 

 

 

Foto vom 20.05.2021

 Einzelhandelskonzeption für die Stadt Burg Stargard

Mit Beschluss der Stadtvertretung am 24.03.2021 wurde der Auftrag für die Erarbeitung einer Einzelhandelskonzeption an die Firma bulwiengesa AG aus Hamburg erteilt. Am 29.04.2021 erfolgte, per Video-Konferenz, das Auftaktgespräch mit dem beauftragten Büro, dem Bürgermeister der Stadt Burg Stargard Herrn Lorenz sowie Mitarbeitern des Bau- und Ordnungsamtes bezüglich der Erarbeitung eines Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Burg Stargard.

Dabei wurden die Gründe für dieses Konzept erläutert und die nächsten Arbeitsschritte besprochen. Diese sehen wie folgt aus: Es erfolgen zuerst eine Reihe von Zuarbeiten durch die Verwaltung von beispielsweise noch offenen Erhebungsdaten, wie z.B. Einwohnerzahlen, Wohneigentumsdaten im Einzugsbereich der Stadt sowie Unterlagen zur Bauleitplänen. Im Anschluss ist geplant eine Vorortanalyse der Kaufkraft und der vorhandenen Einzelhandels-struktur in der Stadt durch die bulwiengesa GmbH vorzunehmen. Diese Analyse ist für Mitte Juni/ Anfang Juli avisiert, so wie es die entsprechenden Corona-Regelungen dann zulassen.

Nach Auswertung dieser Daten erfolgt dann eine erneute Gesprächsrunde, in der erste Analysen vorliegen und besprochen werden. Im Anschluss ist geplant die Konzeption im Fachausschuss der Stadtvertretung öffentlich vorzustellen.

 

Spielplätze

Mit Zusage des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte Ende April diesen Jahres hat die Stadt Burg Stargard folgende Förderzusagen bekommen:

  • 20 T€ für die Sanierung des Burgspielplatzes
  • 20 T€ für die Neuerrichtung eines Spielplatzes an der Carl-Stolte-Straße.

Derzeit bereitet die Verwaltung die Leistungsverzeichnisse vor, so das im Anschluss die Ausschreibungen für die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden können.

 

Modernisierung der Sanitäranlagen im Vereinsgebäude Burg Stargard (Sportlerheim)

Submission für diese Maßnahme war am 18.05.2021. Das Gewinner-Angebot liegt bei 45 T€. Im September 2020 wurde eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes beantragt, da vorherige Ausschreibungen keinen Erfolg hatten. Diese wurde per E-Mail und telefonisch bestätigt. Der Antrag der Fördermittel läuft beim LFI über die Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus.

Kostenschätzung: ca. 50.000,00 €

Zugesagte Fördermittel: 29.700,00 € (75 %)

 

Energetische Sanierung der Straßenbeleuchtung Stadt Burg Stargard 2.BA

Die Straßenbeleuchtung in der Stadt Burg Stargard konnte im Jahr 2019 bereits zum größten Teil energetisch saniert werden. In den Wohngebieten „Sannbruch” und „Fichtenweg” befinden sich jedoch noch insgesamt 159 Lichtpunkte in den vorhandenen Beleuchtungsanlagen, die noch nicht mit hocheffizienten Leuchtmitteln ausgestattet sind. Es wurden im Oktober 2019 zwei Fördermittelanträge gestellt. Diese mussten zurückgezogen werden da, dass das zuständige Umweltministerium nicht sicherstellen kann, ob noch Mittel zur Verfügung stehen.

 

Anschaffung eines GW-L1 für die FFw Burg Stargard

Laut Brandschutzbedarfsplan für das Amt Stargarder Land, verabschiedet am 04.07.2019 durch den Amtsausschuss des Amtes Stargarder Land, ist die zeitnahe Anschaffung eines GW-L1 vorgesehen. Aufgrund der Bewertung durch die ausführende Firma LUELF & RINKE Sicherheitsberatung GmbH wurde entsprechend der vorliegenden Risiken der Gerätewagen Logistik 1 als notwendige kurzfristige Anschaffung angesehen. Der Gerätewagen Logistik 1 dient unter anderem als Ersatz für den abgängigen Vorausrüstwagen. Dieser trägt zurzeit ein Hydraulikaggregat mit Öffnungswerkzeugen zur Rettung von eingeklemmten Personen.

Der Fördermittelantrag über die Brandschutzförderrichtlinie M-V wurde im April 2020 gestellt. Zusätzlich wurde eine Sonderbedarfszuweisung beantragt. Eine Fördermittelzusage ist noch nicht eingegangen.

Kostenschätzung: 322.500,00 €

Beantragte Fördermittel Land M-V: 107.500,00 € (1 Drittel)

Beantragte Sonderbedarfszuweisung: 107.500,00 € (1 Drittel)

Eigenanteil: 107.500,00 (ohne Planungskosten)

Planungskosten (KUBUS) extra: 14.300,00 € (nicht zuwendungsfähig)

 

Ausbau Lindenhof 1. und 2. Bauabschnitt

Der Fördermittelantrag wurde im Juni 2020 mit einer Förderung in Höhe von 75 % gestellt. Da sich die Richtlinie für die Dorferneuerung geändert hat, konnte die Höhe der Förderung auf 90 % angepasst werden. Der Änderungsantrag wurde im August 2020 beim Landkreis eingereicht. Eine Fördermittelzusage wurde für das Jahr 2021 abgelehnt. Der Antrag wurde für das Jahr 2022 verlängert.

Kostenschätzung: 782.264,00 € (einschließlich Planungskosten)

Beantragte Förderung: 704.037,60 €

Eigenanteil: 78.226,40 €

 

Erneuerung des Daches der Regionalen Schule Burg Stargard

Das Dach der Regionalen Schule soll erneuert werden, da es schon seit Jahren undicht ist. Ein Fördermittelantrag wurde im März 2021 beim LFI über das Schulbaupaket gestellt. Dieser wurde abgelehnt. Im Mai 2021 wurde ein weiterer Antrag über die Richtlinie zur nachhaltigen ländlichen Entwicklung, Wiedernutzbarmachung devastierter Flächen und Rekultivierung von Deponien (LEFDRL M-V) gestellt.

Kostenschätzung: 250.000,00 € (Baukosten + Planung)

Beantragte Zuwendung: 245.000,00 € (davon 61.250,00 € Kofi-Anteil, der zurückgezahlt werden muss; 25 %)

 

Neubau Mensa Schulen Burg Stargard

Die Stadt plant den Neubau einer Mensa für die Schulen Burg Stargard. Es wurde im März 2021 ein Fördermittelantrag über das Schulbaupaket gestellt. Dieser wurde abgelehnt. Im Mai wurde ein Antrag über die Richtlinie zur nachhaltigen ländlichen Entwicklung, Wiedernutzbarmachung devastierter Flächen und Rekultivierung von Deponien (LEFDRL M-V) gestellt.

Kostenschätzung: 1.270.000,00 € (Baukosten + Planung)

Beantragte Zuwendung: 1.210.000,00 € (davon 302.500,00 € Kofi-Anteil, der zurückgezahlt werden muss; 25 %)

 

Digitalisierung Schulen in Burg Stargard

 

Anschaffungen aus dem Digitalpakt – Verkabelung und Hardware

Der Fördermittelantrag wurde im Februar 2021 gestellt. Der Zuwendungsbescheid ist mit einer Zuwendung in Höhe von 305.822,00 € am 27.04.2021 eingegangen. Die Ausschreibung für die Vernetzung (Verkabelung, Voraussetzung für WLAN) wurde am 12.05.2021 veröffentlicht. Diese soll noch in diesem Jahr durchgeführt werden, damit die Endgeräte angeschafft werden können.

Kosten Regionale Schule:

Infrastruktur: ca. 140.000,00 €

Hardware: ca. 242.050,00 €

Planungskosten Digitalisierung: 34.282,81 €

Fördermittel: 143.264,00 € (236 Schüler x 340 € + 50.000 € Sockelbetrag + 10%)

Kosten Grundschule:

Infrastruktur: ca. 90.000,00 €

Hardware: ca. 172.050,00 €

Planungskosten Digitalisierung: 24.304,95 €

Fördermittel: 162.558,00 € (317 Schüler x 340 € + 40.000 € Sockelbetrag + 10%)

Ein Klassensatz Schülerlaptops (30 Laptops + Wagen) wird vorzeitig aus dem Digitalpakt rausgelöst und angeschafft werden. Diese ist Bestandteil der Ausschreibung.

 

Anschaffung Lehrerlaptops

Über Fördermittel (ca. 30.000 Euro) konnten 15 Laptops für die Grundschule Kletterrose und 21 Laptops für die Regionale Schule Burg Stargard den Lehrkräften zur Verfügung gestellt werden. Diese sind zur Zeit in der Auslieferung über Tollensecomp.

 

Sonstiges

Schulentwicklungsplanung

Der Landkreis als Planungsträger hat die Stadt Burg Stargard um Zuarbeit für die Fortschreibung und Prüfung der Schulentwicklungspläne 2022/23 – 2026/27 gebeten. Neu zum kommenden Schulentwicklungsplan ist die Forderung das Schulprogramm dem Landkreis zur Kenntnis zu bringen.

Außerdem legt der Schulträger im Einvernehmen mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung die Aufnahmekapazität für die Schule fest. Auch hier bedarf es einer Prüfung der gegenwärtigen Situation. Es ist dabei auch zu prüfen ob eine Eingangskapazität festgelegt werden soll um eventuell notwendige Umlenkungen dem Landkreis anzuzeigen oder deutlich zu machen, wann die Kapazität der Gebäude den Anmeldungen nicht mehr entspricht. Außerdem müssen Schulbau- und -sanierungs- bzw. -modernisierungsvorhaben angezeigt werden. Die Digitalisierung wurde ebenfalls in die Abfrage mit aufgenommen um dem Land Hinweise auf notwendige kommende Fördersysteme zu geben.

 

Teilnahme am Forschungsprojekt Schönes Dorf (Kommunen innovativ)

Zusammen mit der Hochschule der Medien Stuttgart, dem Institut für Stadt- und Regionalentwicklung und der Gemeinde Schönaich wird Burg Stargard voraussichtlich am Forschungsprojekt Schönes Dorf/Kommunen innovativ teilnehmen.

Das Projekt hat das Ziel, die kommunale Daseinsvorsorge in kleinen Gemeinden zu verbessern und die hierfür notwendigen technischen und sozialen Infrastrukturen zu stärken oder zu schaffen. Damit einhergehend soll die Attraktivität von Kleinstädten und Gemeinden insbesondere im ländlichen Raum gesteigert werden.

Das Projekt wird nach Zusage von Fördermitteln ca. 36 Monate dauern. Die Fördermittel für Burg Stargard belaufen sich auf ca. 118.000 Euro, die für Personal- und Ressourcen-Aufwendungen innerhalb des Projektes eingeplant sind.

Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. MV S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M‑V) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 09.04.2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179) und der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard in der Fassung vom 30.04.2019 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 02.12.2020 folgende Satzung beschlossen.

Inhaltsübersicht

  1. Geltungsbereich
  2. Erhebungsgrundsatz
  3. Gebührenmaßstab
  4. Gebührensatz
  5. Gebührenschuldner
  6. Entstehung der Gebührenpflicht
  7. Festsetzung und Fälligkeit
  8. Auskunftspflicht
  9. Anzeigepflicht
  10. Ordnungswidrigkeiten
  11. Inkrafttreten

 

§1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Burg Stargard. Ausgenommen sind die Ortsteile Gramelow, Loitz, Cammin, Riepke, Godenswege und Teschendorf.

 

§2 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Burg Stargard erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für dezentrale Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.

 

§3 Gebührenmaßstab

  1. Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Abwassermenge. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
  2. Die Entsorgungsgebühr wird für jede Entsorgung gesondert festgesetzt.
  3. Die entsorgte Menge bemisst sich nach der Messvorrichtung des Spezialfahrzeuges.
  4. Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  5. Die nach Absatz 3 ermittelte Menge ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten nach § 5 schriftlich zu bestätigen.

 

§4 Gebührensatz

 

  1. Die Entsorgungsgebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und Zusatzgebühren. Die Grundgebühr wird nach der Menge des entsorgten Inhaltes der Abwasseranlage berechnet und beträgt:
    1. für abflusslose Gruben     15,73 €/m³
    2. für Kleinkläranlagen           30,41 €/m³(2)

2. Die Zusatzgebühr für Schlauchmehrlängen beträgt

  1.  ab 10 m Schlauchmehrlänge       0,60 €/m(3)

3. Die Zusatzgebühr für das Entleeren an Sonn- und Feiertagen beträgt 85,68 €/Anfahrt.

4. Die Zusatzgebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 41,65 €/Anfahrt

 

§5 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der durchgeführten Entleerung für die betreffenden Grundstücksentwässerungsanlagen Anschluss- und Benutzungspflichtiger war. Mehrere Anschluss- und Benutzungspflichtige sind Gesamtschuldner.

 

§6 Entstehung der Gebührenpflicht

 Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahme zur Entleerung bzw. Entschlammung erfolgte.

 

§7 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die Tollenseuferabwasserbeseitigunggesellschaft mbH (TAB) und wird den Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines schriftlichen Bescheides bekannt gemacht. Die Gebühren sind an die im Bescheid angegebene Stelle zu zahlen.
  2. Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§8 Auskunftspflicht

Die Abgabenschuldner und ihre Vertreter haben der TAB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind und zu dulden, dass Beauftragte der TAB das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu prüfen.

 

§9 Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der TAB vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der TAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 

§10 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen § 8 und § 9 seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht nachkommt.
  2. Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 17 Absatz 1 und 2 des KAG mit Geldbußen bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

§11 Datenschutz

  1.  Zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung der Abwasserbeseitigung aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten erforderlich und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern und unter Wahrung des Datengeheimnisses zulässig.
  2. Soweit sich die Stadt Burg Stargard bei der öffentlichen Abwasserentsorgung Erfüllungsgehilfen bedient, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich die Stadt Burg Stargard zur Feststellung der Abwassermengen Verbrauchsdaten von diesen Erfüllungsgehilfen mitteilen lässt.

 

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen mit in Kraftsetzung vom 01.01.2020 außer Kraft.

 

Burg Stargard, 24.03.2021

(Dienstsiegel)

gez. Tilo Lorenz

Bürgermeister

Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­Vorpommern vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 09.04.2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179) und der Abwasserbeseitigungs- und -anschlusssatzung der Stadt Burg Stargard vom 13.06.2005 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung am ­­­­­02.12.2020 folgende Satzung beschlossen:

§1 Benutzungsgebühren

 

  1. Die Stadt Burg Stargard erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung. Die Benutzungsgebühr dient der Deckung der Kosten für die Betreibung dieser öffentlichen Einrichtung.
  2. Die Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB) wird als beauftragte Dritte für die Stadt Burg Stargard tätig. Sie wird ermächtigt, die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Gebührenberechnung, die Ausfertigung und Versendung der Bescheide sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühren wahrzunehmen.

 

§2 Gebührenmaßstab Schmutzwasserbeseitigung

 

  1. Die Gebühr für das Benutzen der öffentlichen Einrichtung wird getrennt für die Nutzung der Entsorgungseinrichtungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser erhoben. Als Abrechnungsjahr gilt das laufende Kalenderjahr.
  2. Für die Beseitigung des Schmutzwassers werden eine Grund- sowie eine Mengengebühr erhoben.
  3. Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Frischwasserzähler berechnet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet. Sofern die Nennleistung der verwendeten Frischwasserzähler durch Feuerlöscheinrichtungen oder durch Verbrauchsstellen mitbestimmt wird, die keinen Anschluss an das Schmutzwassernetz haben, wie z.B. Gartenzapfstellen, wird bei der Berechnung der Grundgebühr die Nennleistung zugrunde gelegt, die ohne diese Einrichtungen erforderlich wäre. Bei Grundstücken, die ihre Wassermengen aus öffentlichen oder eigenen Wasserversorgungsanlagen entnehmen, ohne einen Frischwasserzähler zu verwenden, wird die Nennleistung des Wasserzählers festgesetzt, die nach den geltenden DIN-Vorschriften oder den nachgewiesenen Pumpleistungen erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zugeführten Wassermengen zu messen.
  4. Die Mengengebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers berechnet sich nach der Menge des Schmutzwassers, welches unmittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter Schmutzwasser.
  5. Als Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge (Frischwassermaßstab), abzüglich der nachgewiesenen, auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit der Abzug nicht ausgeschlossen ist. Vom Abzug ausgeschlossen sind:
    1. Wassermengen bis 18 m³ jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,
    2. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
    3. zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchtes Wasser,
    4. das für Schwimmbecken verwendete Wasser.
  6. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Diese Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt werden.
  7. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung wird die Wassermenge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit, bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel, herabgesetzt. Maßgebend für die Berechnung sind die im vorangegangenen Abrechnungsjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die Antragsstellung. Die Antragstellung hat möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Abrechnungsjahres zu erfolgen.
  8. Haushalte ohne gesonderte Wassermengenmessung werden bei der Gebührenberechnung für Schmutzwasser mit 30 m³/Jahr je Person veranlagt. Maßgebend ist die durchschnittlich mit Wasser zu versorgender Personenzahl (mindestens lt. Einwohnermelderegister).
  9. Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wasser- und/oder Sonderzähler ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge Frischwasser. Lässt der Gebührenpflichtige bei seinen Wasserversorgungsanlagen keinen Wasserzähler einbauen, ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen.
  10. Hat ein Wasserzähler (Wasser- oder Abwassermesseinrichtung) nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

 

$3 Gebührenmaßstab Niederschlagswasserbeseitigung

  1. Die Gebühr für die Entsorgung des Niederschlagswassers berechnet sich nach der Menge des Niederschlagswassers, welches unmittelbar den Abwasserkanälen zugeführt wird. Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter Niederschlagswasser.
  2. Als Niederschlagswassermenge gilt der auf der Grundlage der gültigen technischen Regeln ermittelte Wert, welcher unter Zuhilfenahme der durchschnittlichen Niederschlagsmenge von 0,535 m³/m² und Jahr errechnet wird. Für die Berechnung der Einleitmenge des Niederschlagswassers sind die angeschlossenen befestigten und/oder bebauten Flächen der Grundstücke in Ansatz zu bringen. Zur Ermittlung und Berechnung der Einleitmenge wird dem Gebührenpflichtigen der Erfassungsbogen zur Niederschlagswassermengenermittlung übergeben, der gemäß Anlage innerhalb von drei Monaten ausgefüllt bei der Stadt einzureichen ist.
  3. Beim Vorhandensein von Auffangbehältern für Niederschlagswasser, ab einer Größenordnung von 1 m³ Inhalt mit einem Überlauf zur öffentlichen Niederschlagsentwässerungsleitung, kann jährlich ein Nachlass gewährt werden, wenn die Auffangbehälter im Erfassungsbogen angegeben sind. Die Berechnung erfolgt nach dem Beispiel der Anlage.

 

§4 Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung

  1. Für die die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden folgende Gebührensätze erhoben:

Schmutzwasser

Die Grundgebühr beträgt entsprechend der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler:

bis

5 m³/h

4,40 € / Monat
bis 10 m³/h 8,82 € / Monat
bis 20 m³/h 13,24 € / Monat
bis 50 m³ / h 17,64 € / Monat
bis 80 m³/h 23,52 € / Monat
bis 100 m³/h 29,40 € / Monat
über 100 m³/h

38,22 € / Monat

 

Die Mengengebühr für die Einleitung von Schmutzwasser beträgt       3,05 EUR/m³.

 

Niederschlagswasser

Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser beträgt          1,73 EUR/m³.

 

§5 Gebührenpflichtiger

  1. Gebührenpflichtiger ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Abwassersatzung zu nutzen verpflichtet ist.
  2. Wer am 1. Januar eines Abrechnungsjahres im Grundbuch als Eigentümer oder als zur Nutzung dinglich Berechtigter eingetragen ist, gilt als Schuldner der Gebühr. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht geht auf den grundbuchmäßigen Gebäudeeigentümer über, wenn das Grundstück mit einem Gebäudegrundbuch belastet ist.
  3. Der Wechsel der Gebührenpflicht ist der Stadt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solange diese Anzeige unterbleibt, haften der bisherige Grundstückseigentümer und der neue Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner für alle nach dem Wechsel entstehenden Gebühren.
  4. Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer noch ein dinglich Berechtigter zu ermitteln, so ist der sonstige Nutzungsberechtigte gebührenpflichtig.

 

§6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zum 1. des Monats nach Fertigstellung des betriebsfertigen Anschlusses an einen Abwasserkanal bzw. der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage.
  2. Die fortlaufende jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des betreffenden Abrechnungsjahres.
  3. Die Gebührenpflicht endet zum Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Abwasserkanal entfällt bzw. die Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genommen wird und dies der Stadt schriftlich mitgeteilt wird.

 

§7 Heranziehung und Fälligkeit

  1. Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben oder anderweitige Rechnungslegung verbunden sein kann.
  2. Die Gebühr wird nach der Menge des von dem Grundstück im Vorjahr abgeführten Abwassers, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser, berechnet. Im Einzelfall, insbesondere bei Großabnehmern, ist auch eine monatliche Abrechnung möglich.
  3. Die Gebühr wird jährlich erhoben und wird in monatlichen Abschlagsbeträgen jeweils zum 1. des Monats zur Fälligkeit gestellt werden. Die Höhe des monatlichen Abschlags richtet sich nach den Einleitmengen des Vorjahres. Bestand im Vorjahr noch keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang seitdem wesentlich geändert, wird die zugrunde zu legende Abwassermenge geschätzt.
  4. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Beträge sind innerhalb des nachfolgenden Abrechnungsjahres zu den angegebenen Zeitpunkten solange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist. Eine endgültige Gebührenrechnung unter Einbeziehung der bereits gezahlten Abschläge ist grundsätzlich nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen.
  5. Bei Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dies gilt ebenfalls für die Abrechnung von Schätzungen.
  6. Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die bis dahin abgeführte Abwassermenge ermittelt und abgerechnet.

 

§8 Auskunfts- und Anzeigepflichten

  1. Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt bzw. dem beauftragten Dritten alle für die Erhebung der Abwassergebühren nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Bedienstete der Stadt bzw. Mitarbeiter der beauftragten Dritten das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
  2. Alle Umstände, die sich auf die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren nach dieser Satzung auswirken können, sind der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück (Grundstücksfläche/Gebäude) ist vom Gebührenpflichtigen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Mitteilungspflichtig ist auch der zukünftige Gebührenpflichtige.

 

§9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Ziffer 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
    • 8 Abs. 1 und 2 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt,
    • 8 Abs. 3 dieser Satzung die Anzeige einer Rechtsänderung unterlässt
    und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

 

§10 Datenschutz

 

  1. Zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung der Abwasserbeseitigung aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten erforderlich und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern und unter Wahrung des Datengeheimnisses zulässig.
  2. Soweit sich die Stadt Burg Stargard bei der öffentlichen Abwasserentsorgung Erfüllungsgehilfen bedient, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich die Stadt Burg Stargard zur Feststellung der Abwassermengen Verbrauchsdaten von diesen Erfüllungsgehilfen mitteilen lässt.

 

§11 Sprachformen

Soweit Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen auch für Frauen in der weiblichen Sprachform.

 

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) mit in Kraftsetzung vom 01.01.2020 außer Kraft.

 

Burg Stargard, 24.03.2021

(Dienstsiegel)

gez. Tilo Lorenz

Bürgermeister

 

Anlagen:

Erläuterungen zum Erfassungsbogen

Erfassungsbogen

 

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin, der Gemeinde Lindetal im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat in der Sitzung vom 02.03.2021 den Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin in der Gemeinde Lindetal bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung sowie der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung. Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin in der Gemeinde Lindetal bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung sowie der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung liegen in der Zeit

vom 03. Mai bis einschließlich 04. Juni 2021

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Im beschleunigten Verfahren gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB.

Es wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird (§13 Abs. 3 BauGB).

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:

https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Lindetal, den 10.04.2021

gez. R. Kroh

Bürgermeisterin

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin, der Gemeinde Lindetal

Hier: Aufstellungsbeschluss

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der öffentlichen Sitzung am 02.03.2021 die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Leppin, der Gemeinde Lindetal im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB ohne Durch-führung einer Umweltprüfung beschlossen.

Das beschleunigte Verfahren kann angewendet werden, da die Größe der Grundflächen gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO weniger als 20.000 m² beträgt und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter bestehen.

Im beschleunigten Verfahren wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach

§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 von dem Umweltbericht nach § 2a von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4, abgesehen, da durch die Satzung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Ziel der Gemeinde Lindetal ist es, für die Ortslage Leppin nach § 34 Abs. 4 S. 1

Nr. 1 BauGB klarstellend die Grenzen der hier im Zusammenhang bebauten Ortslage festzulegen. Gleichzeitig sollen Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebaute Ortslage gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB einbezogen werden.

Im konkreten Fall werden hier also zwei Satzungstypen miteinander kombiniert.

Die Festlegung bzw. Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch Satzung dient dazu, die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorha-ben eindeutig ermitteln zu können. Ziel der Satzung ist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über den im Zusammenhang bebauten Bereich zu erhalten.

Der Beschluss vom 02.03.2021 wird hiermit gemäß § 13a BauGB in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Lindetal, den 22.03.2021

gez. R. Kroh

                            (Dienstsiegel)

Bürgermeisterin

Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Leppin, der Gemeinde Lindetal:

Jahresabschluss der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2019

Die Stadtvertretung hat auf ihrer Sitzung am 24.03.2021 den Jahresabschluss 2019

angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-

Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht sowie der abschließende

Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes

liegen zur Einsichtnahme vom 19.04.2021 bis 30.04.2021 im Rathaus

der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss,

Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 12.04.2021

gez. Lorenz

Bürgermeister

Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung der Klarstellungs-und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Leppin, in der Gemeinde Lindetal im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat in der Sitzung vom 30.11.2021 den erneuten Entwurf zur Klarstellungs-und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Leppin in der Gemeinde Lindetal bestehend aus der neuen Planzeichnung, der Begründung und der Eingriffs-und Ausgleichsbilanzierung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der erneute Entwurf der Klarstellungs-und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Leppin in der Gemeinde Lindetal bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und der Eingriffs-und Ausgleichsbilanzierung liegt in der Zeit

07.Februar 2022 bis einschließlich 07. März 2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, im Bau- und Ordnungsamt (2.OG), Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.      

 

Entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Gleichzeitig kann der Vorentwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden: https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Anregungen bzw. Stellungnahme zum vorbenannten Vorentwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage: http://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Im Hinblick auf das Infektionsgeschehen werden eventuell Einschränkungen der Öffnungszeiten vorgenommen, informieren Sie sich bitte im Vorfeld diesbezüglich auf unserer Homepage.

 

 

 

 

 

Lindetal, den 20.12.2021

gez. R. Kroh

Bürgermeisterin