Ausschreibung von Baugrundstücken in der Stadt Burg Stargard

Die Stadt Burg Stargard bietet nach Grundstücksteilung die Objekte A mit 1495 m² und B mit 1290 m² an der Straße Am Brink in 17094 Burg Stargard zum Verkauf an.

Plan Luftbild (276 x 267 mm)

Plan

Das Mindestgebot ist 65€/m². Gebote können ausschließlich per Brief vom 01. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 eingereicht werden. Die Entscheidung zur Vergabe des Objektes erfolgt auf der Grundlage des eingereichten Gebotes. Die Stadt Burg Stargard ist nicht verpflichtet, sich für eines der eingereichten Gebote zu entscheiden. Aufwendungen des Bieters werden nicht erstattet. Gebote von Immobilienmaklern werden nicht berücksichtigt.

Bericht des Bürgermeisters

Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,
sehr geehrte Stadt- und Gemeindevertreter(innen),
werte Bürgermeister(in),

da es auf Grund der aktuellen Situation sowie der damit verbundenen Beschränkungen aktuell nicht möglich ist, die Stadt- und Gemeindevertretersitzungen regulär durchzuführen, möchte ich auf diesem Wege meinen üblichen Bericht halten und Sie über wichtige Angelegenheiten der Stadt Burg Stargard sowie auch der Gemeinden informieren. Bei Fragen zu den einzelnen Maßnahmen oder weiteren Erläuterungen können Sie sich jederzeit an mich wenden unter buergermeister@burg-stargard.de.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Tilo Lorenz

     

  • Verwaltung

    Wie bereits im März und April wurden in der Verwaltung wieder Maßnahmen ergriffen, die darauf abzielen, dass der Verwaltungsbetrieb, trotz aller Corona-bedingten Umstände, möglichst reibungslos weiterlaufen kann. So wird im Moment durch Wechsel zwischen Homeoffice und persönlicher Anwesenheit im Amt eine Durchmischung der Belegschaft versucht zu verhindern, so dass auch im schlimmsten Fall immer eine personelle Mindestbesetzung der Verwaltung vorgehalten werden kann. Eine durchgängige telefonische oder digitale Erreichbarkeit aller Mitarbeiter ist jedoch gewährleistet. Der Kontrollaufwand ist insbesondere im Ordnungsamt erneut erhöht. Die Einhaltung der jeweiligen Anordnungen des Landes und des Kreises werden durch Mitarbeiter des Bau- und Ordnungsamtes verschärft kontrolliert.

    Anliegen von Einwohnerinnen und Einwohnern, die eine persönliche Anwesenheit erfordern, beispielsweise im Einwohnermeldeamt, sind zur Zeit wieder nur über eine vorherige Terminabsprache möglich. Die bereits seit März geltenden Hygienevorkehrungen wurden nochmal für alle Mitarbeiter des Amtes sowie die Besucher verschärft. So gilt im ganzen Gebäude eine strenge Maskenplicht für alle externen Besucher, sowie auch für die Mitarbeiter, wenn sie sich außerhalb des Büros befinden.

    Insgesamt kann man jedoch auch während der zweiten Welle feststellen, dass man trotz aller Einschränkungen, die aktuell anfallenden Aufgaben verwaltungsseitig gut bewältigt bekommt.

  • Standesamt

    Unter erschwerten Verhältnissen neigt sich nun auch ganz langsam das Hochzeitsjahr 2020 dem Ende entgegen. Nach einem guten Saisonstart wurde das Jahr auf Grund der Ausbreitung des Corona-Virus durch Beschränkungen in vielerlei Hinsicht geprägt. Dies ging natürlich auch nicht an den vielen heiratswilligen Paaren vorbei, die den besonderen Tag der Eheschließung eigentlich unbeschwert mit den Familien, Freunden und Verwandten erleben wollten.

    Schon frühzeitig waren wieder viele der begehrten Hochzeitstermine auf der Burg vergeben. Ab April musste dann jedoch immer wieder relativ spontan auf die aktuelle Situation im Zusammenhang mit dem Virusgeschehen reagiert werden. Geprägt wurde diese Zeit auch häufig von Enttäuschung. Beispielsweise musste der Kreis der anwesenden Gäste bei Trauungen zeitweise auf maximal 10 Personen beschränkt werden, Hygienevorschriften mussten umgesetzt werden und nicht zuletzt ging auch die häufig geschätzte persönliche Verbindung zum Brautpaar ein wenig verloren.  Die Kollegen unseres Standesamtes haben aber auch in dieser Ausnahmesituation versucht, den Wünschen und Vorstellungen unserer Hochzeitspaare so gerecht wie nur irgend möglich zu werden.

    Trotz zahlreicher Verschiebungen oder gänzlicher Absagen von geplanten Eheschließungen, liegt dieses Jahr, allein bezogen auf die Anzahl der registrierten Personenstandsfälle, auf dem Niveau der Vorjahre. Neben den Trauungen verlief das Geschehen der weiteren Beurkundungen und Entgegenahme von Erklärungen, wie z.B. Namensänderungen, Kirchenaustrittserklärungen oder Vaterschaftsanerkennungen völlig unabhängig von der Entwicklung der Pandemie.

    Da beim Standesamt bereits schon vor der Krise überwiegend mit festen Terminvereinbarungen gearbeitet worden ist, brachte auch die erneute Schließung des Rathauses und die damit verbundene zwangsläufige vorherige telefonische Terminvereinbarung keine Probleme mit sich. Alle Auflagen seitens des Innenministeriums (Abstandsregelungen, Hygienevorschriften) werden durch die Standesbeamten nach wie vor sehr genau eingehalten.

  • Finanzen

    Die Jahresabschlüsse 2019 der Stadt Burg Stargard, des Amtes Stargarder Land sowie die der amtsangehörigen Gemeinden sind aufgestellt und durch den Rechnungsprüfungsausschuss unter Zuhilfenahme eines sachverständigen Dritten (NKHR-Beratung GmbH Rostock) geprüft. Die Jahresabschlüsse 2019 der Gemeinden Groß Nemerow und Lindetal sind festgestellt und werden in der Stargarder Zeitung am 28. November 2020 bekannt gemacht. Die Feststellungsbeschlüsse der anderen Gemeinden und der Stadt Burg Stargard stehen noch aus und werden im Zusammenhang mit der Haushaltsdiskussion 2021 nachgeholt.

    Die Haushaltsplanung 2021 befindet sich in der finalen Phase. Die Absprachen mit den Fachämtern und den Bürgermeistern sind erfolgt. Die Beratung in den Gemeindevertretungen soll im Dezember 2020 stattfinden.

    Das Finanzausgleichsgesetz M-V (FAG M-V) ist am 01.04.2020 durch den Landtag beschlossen worden. Neben den Regelungen zu den Schlüsselzuweisungen, Zuweisungen für Infrastruktur und den Sonderbedarfszuweisungen sind im § 27 auch die Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs beschlossen worden. Die Beantragung und Bewilligung der Hilfen ist für alle Gemeinden, die einen negativen Saldo an laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.2019 vorzuweisen hatten, abgeschlossen. Folgende Hilfen wurden bewilligt:

    Stadt Burg Stargard 1.091.320,99 €
    Gemeinde Lindetal 190.621,02 €
    Gemeinde Holldorf 173.578,98 €

    Für den Bereich des Amtes Stargarder Land hat sich die Gesamteinnahmesituation im Zusammenhang mit der Corona Krise kaum verändert. Bereits in den Berichten zum 30.06.2020 der Stadt Burg Stargard und der Gemeinden sowie auch in der Darstellung des 3. Quartals 2020 kann aufgezeigt werden, dass die Haushaltswirtschaft planmäßig verläuft.

  • Aktuelle Baumaßnahmen

    Neubau Aldi an der Dewitzer Chaussee

    Der geplante Neubau des Aldi an der Dewitzer Chaussee ist noch in der Baugenehmigungsphase. Laut Bau- und Ordnungsamt sollen bis Anfang Dezember noch fehlende Unterlagen des Prüfstatikers beim Landkreis eingehen. Außerdem steht noch eine Baulasteintragung aus. Erst dann kann eine Baugenehmigung von Seiten des Landkreises erteilt werden.

    Quastenberger Damm – Quastenberg 1 bis 24

    Die Baumaßnahme Quastenberger Damm – Quastenberg 1 bis 24 befindet sich derzeit in der letzten aber auch aufwendigsten Bauphase. In den letzten Wochen wurde viel Erde bewegt, da die Entsorgungsleitungen für Schmutz- und Regenwasser in beachtlicher Tiefe verlegt werden mussten. Die gesamte Häuserreihe „Quastenberger Damm 17 bis 25“ wird an diese Entsorgungsleitungen neu angeschlossen, was weiterhin einen hohen Aufwand nach sich zieht.

    Der alte Gehweg wurde bereits zurückgebaut, so dass mit dem Straßenaufbau begonnen werden konnte. Hierzu gehört das Einbringen der Frostschutz- und Schottertragschicht, sowie das Setzen der Bordanlage. Anfang Dezember erfolgt dann der Asphalteinbau. Danach folgen die Gehwegpflasterung, das Aufstellen der Beleuchtung und das Herstellen der Nebenanlagen.

    Der Quastenberger Damm bzw. die Straße Quastenberg werden zum Ende des Jahres, bis auf wenige Restarbeiten, fertiggestellt sein.

     

     

     

     

     

     

    Baumaßnahme Ortsdurchfahrt Dewitz

    Die Ortsdurchfahrt Dewitz ist zum größten Teil fertiggestellt. Von der Bushaltestelle bis zur Ortsausfahrt Dewitz sind die Bauarbeiten der Fahrbahn und der Nebenanlagen, bis auf die Einmündung aus Rosenhagen, abgeschlossen. Im Abschnitt Ortseinfahrt aus Richtung Burg Stargard bis zur Bushaltestelle erfolgte auf Grund schlechter Bodenverhältnisse ein Austausch und stärkerer Aufbau der Tragschichten. Der Asphalteinbau und die Herstellung der Gehwege und Nebenanlagen wird in diesem Bereich bis Ende des Jahres fertiggestellt sein, so dass der Verkehr wieder fließen kann.

     

     

     

     

     

     

    Radweg Burg Stargard – Lindenhof

    Der Bau des Radweges von der Kreuzung Carl-Stolte-Straße / Einfahrt in die Wohngebiete Sannbruch und Fichtenweg bis zum Ortsteil Lindenhof ist vollständig abgeschlossen. Derzeit prüft der Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Auftraggeber der Baumaßnahme die Verfahrensweise zur Erneuerung der Fahrbahn entlang des gepflasterten Gehweges in der Ortslage Burg Stargard. Auf Grund dessen wird der Verkehr weiterhin mittels Ampel geregelt. Sofern ein Ergebnis hierzu vorliegt, wird mit den Bauarbeiten begonnen.

     

     

     

     

     

     

    Seestraße in Klein Nemerow

    Am 26.10.2020 begannen nun endlich die Arbeiten für den grundhaften Ausbau der „Seestraße“ in Klein Nemerow.

    Aufgrund der begrenzten Breite des öffentlichen Raumes wird die „Seestraße“ als Mischverkehrs-fläche mit einer Gesamtbreite von 5,0 m ausgebaut. Davon entfallen auf den in Pflasterbauweise geplanten Gehweg 1,50 m und 3,50 m auf den asphaltierten Fahrbereich.

    Rechts in Stationierungsrichtung neben der Verkehrsfläche werden im zur Verfügung stehenden öffentlichen Bereich insgesamt 12 Längsparkflächen mit 2,0 m Regelbreite angeordnet.

    Der Ausbau erfolgt vorwiegend unter der Vollsperrung des Verkehrsraumes, wobei darauf geachtet wird, dass eine fußläufige Erreichbarkeit der Grundstücke immer gewährleistet ist.

    Derzeitig hat das ausführende Unternehmen, die STRABAG AG, die vorbereitenden Maßnahmen, wie zum Beispiel das Beweissicherungsverfahren für alle angrenzenden Häuser, Heckenrodung, Suchschachtungen und das Auffräsen der Asphaltschicht begonnen.

     

     

     

     

     

    Seit dem 02.11.2020 erfolgen im vorderen Bereich die Arbeiten zur Ausbesserung des Vorflutgrabens, über den nachher das anfallende Regen- und Straßenwasser in den Tollensesee abgeleitet wird. Dazu wurde der Böschungsbereich angeglichen und bereinigt. Gleichzeitig wurden im vorderen Bereich die Leitungen gesucht, die an den neuen Ablaufschacht anzuschließen sind. Der Anschlussschacht wurde ebenfalls gestellt, was eine große Aufgabe darstellte, da es sich um einen Betonschacht in DIN 1200 handelt. Bis zur nächsten Bauberatung am 18.11.2020 werden auch weitere Schächte und die ersten Meter Regenwasserkanal DN 400 verlegt.

    Ab diesem Zeitpunkt kann die Baustelle durch die Anwohner dann nicht mehr mit Fahrzeugen befahren werden. Lediglich die Notversorgung, sprich Krankenfahrzeuge und FFw-Fahrzeuge müssen durchgelassen werden.

     

    Spielplätze

    Auch für unsere Kleinsten ist in diesem Jahr viel geschehen. Wo Anfang des Jahres kaum noch Spielgeräte vorhanden waren, erstrahlen jetzt die Spielplatzareale in vollem Glanze. So können die Kinder in Godenswege und Cammin nach etwa fünf Wochen Bauzeit IHRE neuen Spielgeräte seit geraumer Zeit erkunden. In Bargensdorf stehen wir kurz vor der Beendigung der Bauarbeiten und können auch hier, nach der Abnahme durch den TÜV, die neuen Spielgeräte für die Kinder freigeben.

    Durch die Bewilligung von Fördermitteln können in den nächsten Monaten auch noch die Spielplätze in Gramelow, Leppin und Klein Nemerow auf Vordermann gebracht werden. Im Frühjahr 2021 werden die neuen Kletterkombinationen und weitere Geräte wieder bespielbar sein. (Stand siehe “geplante Baumaßnahmen”)

    Für die Ortsteile Krickow, Holldorf und Marienhof ist ebenfalls vorgesehen, Fördermittel für die Neuerrichtung der Spielplätze zu beantragen, damit auch hier unsere jungen Bürger bald ausgelassen toben können.

     

     

     

     

     

     

     

    Radwegebau im Amtsbereich

    An der B 104 zwischen Cölpin und Alt Käbelich ist ein Radweg geplant. Die Bauanlaufberatung hierzu fand am 17.11.2020 statt. Die Strabag AG Neubrandenburg wird das ausführende Unternehmen sein. Der Radweg soll bis zum Ende September 2021 fertig gestellt sein.

    Weiterhin in Planung ist der Bau eines Radweges an der L331 zwischen Burg Stargard und Teschendorf. Hier liegt eine Genehmigungsplanung vor. Jedoch muss das Baurecht aufgrund eines ungelösten Grunderwerbes nun über ein aufwendiges Planfeststellungsverfahren geregelt werden. Dieses Vorhaben benötigt also noch etwas Zeit. Das Bauamt hat aktuell auch eine Stellungnahme zum Neubau des Radweges entlang der L331 zwischen Gramelow und Teschendorf an das Planungsbüro Merkel Ingenieur Consult abgegeben.

    Gern würden die Bürger auch einen Radweg an der L33 zwischen Burg Stargard und Dewitz sehen, einschließlich der Erschließung der Siedlung Quastenberg. Hier hat die Stadt die zuständigen Stellen bereits angeschrieben. Das Straßenbauamt hat jedoch nur eine mögliche mittelfristige Lösung in Aussicht gestellt, die über ein Lückenschlussprogramm des Landes erfolgt. Daher wird sich das Amt Stargarder Land nochmals an die Wirtschaftsförderung des Landkreises wenden.

     

    Breitband

    Der Breitbandausbau auf der Burganlage Stargard wird bis Mitte Januar finalisiert werden. Die Stadtwerke Neubrandenburg bereiten in den Ortslagen die Hausanschlüsse vor. Die Strecken sind bis auf wenige Bereiche abgeschlossen. Die Ortslage Alt Käbelich wird derzeit fertiggestellt. Eine Bauanlaufberatung hat in Ballin bereits stattgefunden. In 2021 werden die Ortslagen Dewitz, Ballin, Rosenhagen, Plath und Leppin fertiggestellt.

     

    Bauleitplanung

    Derzeit liegen die Unterlagen für folgende B-Planverfahren aus:

    • Entwurf Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ der Stadt Burg Stargard
    • Entwurf 9. Änderung B-Plan Nr. 1 „Rowa West“ der Gemeinde Holldorf
    • Entwurf des B-Planes Nr. 10 „Am Friedhofsweg“ Klein Nemerow der Gemeinde Groß Nemerow

    Jedermann kann Termine zur Einsicht der Unterlagen abstimmen und in die Unterlagen Einblick nehmen. Die Auslegungsunterlagen sind aber auch unter https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen/ verfügbar. Für andere Bauleitplanverfahren in den Gemeinden werden derzeit Grundsatzbeschlüsse und Unterlagen erarbeitet.

  • Geplante Baumaßnahmen/Invesititionen

    Modernisierung der Sanitäranlagen im Vereinsgebäude Burg Stargard (Sportlerheim)

    Im September wurde eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes beantragt. Diese wurde per E-Mail und telefonisch bestätigt. Solange die Mittel für 2021 nicht freigegeben werden, kann kein Änderungsbescheid durch das Landesförderinstitut erstellt (LFI) werden. Antrag der Fördermittel beim LFI über die Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus

    Kostenschätzung: 39.270,00 €

    Fördermittel: 29.700,00 € (75 %)

    Innere Erschließung der Burg
    Im Januar 2019 wurde ein Fördermittelantrag gestellt. Die Zuarbeit ans LFI ist fast abgeschlossen. Die erforderliche Genehmigung nach § 10 Abs. 2 StrWG M-V liegt vor. Durch das Fehlen fachkundiger Mitarbeiter beim LFI und durch veränderte Prioritätensetzung aufgrund der Corona -Pandemie verzögert sich eine Fördermittelzusage. Der Antrag der Fördermittel beim LFI läuft über die Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur.

    Kostenschätzung: 2.058.982,91 €

    Fördermittel: 1.853.085,00 € (90 %)

    Bürgerhaus Marktstraße 5-7

    Es wurde im Januar 2019 ein Fördermittelantrag über die Städtebauförderrichtlinie für das Sanierungsgebiet „Altstadt“ gestellt, worin die Einzelmaßnahme „Bürgerhaus“ enthalten ist. Die Fördermittelzusage ist im November 2019 eingegangen. Es wurde ein weiterer Fördermittelantrag für 2020 gestellt. Der Zuwendungsbescheid ist am 02.10.2020 mit einer Zuwendung in Höhe von 1.026.000,00 € eingegangen. Der Einzelantrag für das Bürgerhaus wird voraussichtlich Ende des Jahres durch die Firma DSK-BIG erarbeitet werden. Die hierfür erforderliche Kostenschätzung wird durch die Planerin derzeit auf einen aktuellen Stand gebracht. Sofern diese vorliegt wird zusätzlich zu den Städtebau-Fördermitteln auch noch Ko-Finanzierungshilfe über das Innenministerium beantragt.

    Fördermittel 1. Bescheid für 2019; 1.460.000,00 €

    Fördermittel 2. Bescheid für 2020: 1.026.000,00 €

    Sicherung und Wiederaufbau Krummes Haus

    Am 11.03.2020 war hierzu ein Termin beim Wirtschaftsministerium angesetzt, um die Förderung zu besprechen. Dieser wurde durch die COVID-19-Pandemie aus Sicherheitsgründen abgesagt. Ein neuer Termin wird sobald es wieder möglich ist vereinbart. Am 07.10.2020 wurde nach Absage einer  Videokonferenz durch das Wirtschaftsministerium ein Schreiben von Seiten der Stadt Burg Stargard gesendet, in dem die Gesamtsituation des Krummen Hauses erläutert wurde. Es wurde darum gebeten, dass das Ministerium prüft, ob es ein Projekt in dieser Größenordnung unterstützen würde. Es ist bis heute kein Antwortschreiben oder eine andere Reaktion durch das Wirtschaftsministerium erfolgt. Insgesamt ist derzeit davon auszugehen, dass eine Förderung unter den gegebenen Bedingungen unrealistisch ist.

    Spielplatzerneuerung Gramelow

    Der Zuwendungsbescheid ist am 04.08.2020 über eine Förderung in Höhe von 20.000,00 € eingegangen. Die Vergabe für die Ausführung des Spielplatzbaus ist erfolgt. Den Zuschlag hat die Firma GaLaBau Peter Uthmann erhalten. Die Baukosten betragen 34.810,32 €. Die Spielgeräte werden noch in diesem Jahr bestellt. Der Aufbau ist bis spätestens Ende April 2021 geplant. Die Erneuerung des Spielplatzes war erforderlich, da alle alten Spielgeräte aufgrund von Sicherheitsrisiken zurückgebaut werden mussten. Der Antrag der Fördermittel erfolgte über die Spielplatzförderrichtlinie (SpielplFöRL M-V). Folgende Geräte werden angeschafft: 1 Wippe, Doppelschaukel, 1 Turmkombination, 1 Dreierreck, 1 Federtier, 1 Sandkasten, 1 Sitzgruppe, 1 Abfallbehälter, 1 Holzpferd, 1 Minifußballfeld

    Kostenschätzung einschließlich Lieferung und Montage: 28.000,00 €

    Fördermittel: 20.000,00 € (dürfen höchstens pro Spielplatz beantragt werden)

    Digitalisierung Schulen Burg Stargard
    Der Fördermittelantrag ist in Arbeit.

    Regionale Schule:

    geschätzte Kosten Infrastruktur: 140.000,00 €

    geschätzte Anschaffungskosten Hardware: 242.050,00 €

    Planungskosten Digitalisierung: 34.282,81 €

    Fördermittel: 143.264,00 € (236 Schüler x 340 € + 50.000 € Sockelbetrag + 10%)

    Grundschule:

    geschätzte Kosten Infrastruktur: 90.000,00 €

    geschätzte Anschaffungskosten Hardware: 172.050,00 € Planungskosten Digitalisierung: 24.304,95 €

    Fördermittel: 162.558,00 € (317 Schüler x 340 € + 40.000 € Sockelbetrag + 10%)

    Mensa der Schulen in Burg Stargard

    Die AG Schule tagt dazu am 30.11.2020 erneut um über die einzelnen Varianten zu beraten. Danach geht die Empfehlung der AG an den zuständigen Ausschuss zur weiteren Abstimmung über die konkreten Planungen. Wenn eine Vorzugsvariante gefunden ist, erfolgt eine entsprechende Ausschreibung der Planungsleistungen und die Fördermittel-Beantragung.

    Defibrillatoren
    Aufgrund der allgemein großen Nachfrage, hat sich das Land Mecklenburg-Vorpommern entschlossen, die Mittel im Förderprogramm „Defibrillatoren (AED) in öffentlichen Bereichen“ aufzustocken. Anträge können ab sofort wieder gestellt werden. Bei öffentlichen Körperschaften beträgt die Zuwendung 100 v.H. der Anschaffungskosten, jedoch maximal 2.000,00 €. Auf Nachfrage bei der Stadt und den Gemeinden, werden für folgende Gemeinden Fördermittel für die Anschaffung von Defibrillatoren beantragt:

    Stadt Burg Stargard: Burg Amtsreiterhaus
    Stadt Burg Stargard: Burg WC-Anlage
    Stadt Burg Stargard: Marie-Hager-Haus
    Pragsdorf: Gemeindehaus
    Groß Nemerow: Schule

    Geschätzte Anschaffungskosten pro Gerät: ca. 1.000 bis 1.300 €

    Geschätzte jährliche Folgekosten pro Gerät: 60,00 €

    Fördermittel pro Gerät: max. 2.000,00 €

    Es wurden die Fördermittelanträge für die 3 Geräte in Burg Stargard gestellt und genehmigt. Die Anträge für Pragsdorf und Groß Nemerow sind derzeit noch in Bearbeitung.

    Energetische Sanierung der Straßenbeleuchtung Stadt Burg Stargard 2.BA
    Die Straßenbeleuchtung in der Stadt Burg Stargard konnte im Jahr 2019 bereits zum größten Teil energetisch saniert werden. In den Wohngebieten „Sannbruch” und „Fichtenweg” befinden sich jedoch noch insgesamt 159 Lichtpunkte in den vorhandenen Beleuchtungsanlagen, die noch nicht mit hocheffizienten Leuchtmitteln ausgestattet sind. Durch die energetische Sanierung der Straßenbeleuchtung in den Wohngebieten Sannbruch und Fichtenweg sollen die ineffizienten Leuchtpunkte ausgetauscht und durch hocheffiziente LED-Leuchten mit Linsensystem ersetzt werden. Durch diese Maßnahme soll der Energieverbrauch im Durchschnitt um 73 %, das entspricht 40.434 kW/Jahr, gesenkt werden und die C02- Emmission um 23,857 to/Jahr minimiert werden. Weiterhin senkt sich der Anteil der Wartungskosten entsprechend. Es wurden im Oktober 2019 zwei Fördermittelanträge gestellt. Es liegen noch keine Zuwendungsbescheide vor. Die Anträge für Fördermittel laufen über das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukl. Sicherheit – Klimaschutzprojekte im kommunalen Umfeld (PTJ) sowie beim Land M-V, Klimaschutzförderrichtlinie.

    Gesamtkosten laut Anträge: 110.910,00 €

    Fördermittel PTJ: 22.182,00 € (20%)

    Fördermittel Land M-V: 55.455,00 € (50 %)

    Die Fördermittelanträge mussten jedoch zunächst zurückgezogen werden. Grund hierfür ist, dass sich das Ministerium nicht äußern kann, ob Mittel zur Verfügung stehen.

    Anschaffung eines GW-L1 für die FFw Burg Stargard
    Laut Brandschutzbedarfsplan für das Amt Stargarder Land, verabschiedet am 04.07.2019 durch den Amtsausschuss des Amtes Stargarder Land, ist die zeitnahe Anschaffung eines GW-L1 vorgesehen. Aufgrund der Bewertung durch die ausführende Firma LUELF & RINKE Sicherheitsberatung GmbH wurde entsprechend der vorliegenden Risiken der Gerätewagen Logistik 1 als notwendige kurzfristige Anschaffung angesehen. Der Gerätewagen Logistik 1 dient unter anderem als Ersatz für den abgängigen Vorausrüstwagen. Dieser trägt zurzeit ein Hydraulikaggregat mit Öffnungswerkzeugen zur Rettung von eingeklemmten Personen.

    Der Fördermittelantrag über die Brandschutzförderrichtlinie M-V wurde im April 2020 gestellt. Zusätzlich wurde eine Sonderbedarfszuweisung beantragt. Bei der Beantragung wurde als Ausführungszeitraum das Jahr 2022 angegeben. Ob zu diesem Zeitpunkt Mittel zur Verfügung stehen, konnte das Ministerium nicht voraussagen (SBZ). Aus diesem Grund wurde Anfang September ein Änderungsantrag mit Ausführungszeitraum 2021 gestellt. Kürzlich ist die Eingangsbestätigung vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte eingetroffen. In dieser wird darauf hingewiesen, dass die Mittel für 2021 knapp sind und dass die Prüfung einer möglichen Förderung für frühestens 2022 erfolgen kann.

    Kostenschätzung: 322.500,00 €

    Beantragung Fördermittel Land M-V: 107.500,00 € (1 Drittel)

    Beantragung Sonderbedarfszuweisung: 107.500,00 € (1 Drittel)

    Eigenanteil: 107.500,00 (ohne Planungskosten)

    Anschaffung MTW sowie Schneidegerät und Spreizer FFw Burg Stargard
    Der Zuwendungsbescheid wurde im Oktober 2020 durch Ex-Innenminister Caffier im Feuerwehrgerätehaus Burg Stargard übergeben. Die Ausschreibungen sind abgeschlossen. Das Schneidegerät und der Spreizer sind einsatzbereit bei der Freiwilligen Feuerwehr Burg Stargard angekommen. Die Lieferung des MTW erfolgt voraussichtlich Anfang Juli 2021. Der Antrag der Fördermittel erfolgte über einen Strategiefond der CDU-Landtagsfraktion M -V (Bearbeitung durch das LFI).

    Kosten: 13.387,56 € (Spreizer+Schere) + 79.799,73 € (MTW)

    Fördermittel: 49.500,00 €

    Ausbau Lindenhof 1. und 2. BA

    Der Fördermittelantrag wurde im Juni 2020 mit einer Förderung in Höhe von 75 % gestellt. Da sich die Richtlinie für die Dorferneuerung geändert hat, konnte die Höhe der Förderung auf 90 % angepasst werden. Der Änderungsantrag wurde im August 2020 beim Landkreis eingereicht.

    Kostenschätzung: 782.264,00 € (einschließlich Planungskosten)

    Förderung: 704.037,60 €

    Eigenanteil: 78.226,40 €

    Eine abschließende Aussage, ob die Maßnahme gefördert wird, steht noch aus.

    Ausbau Mühlenstraße in Burg Stargard

    Das Straßenbauamt beabsichtigt den Straßenbau in 2021 zu beginnen. Durch die Stadt Burg Stargard wurde der Antrag gestellt, die Baumaßnahme erst dann zu beginnen, wenn die beabsichtigten Straßenbauarbeiten an der Carl-Stolte-Straße abgeschlossen sind.

    Kita-Neubau in Burg Stargard

    Der Erbbaupachtvertrag für den Neubau einer Kita in Burg Stargard ist zur Zeit in Arbeit. Ein Notartermin findet voraussichtlich am 17.12.2020 statt. Die Fördermittelakquise über das Trägerwerk Soziale Dienste (TWSD) ist bereits in Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister angelaufen. Sobald der Erbbaupachtvertrag unterschrieben wurde, kann die Planung über das TWSD weiter vorangetrieben werden.

    Spielplatz Klein Nemerow

    Der Zuwendungsbescheid ist am 04.08.2020 über eine Förderung in Höhe von 20.000,00 € eingegangen. Die Vergabe für die Ausführung des Spielplatzbaus ist erfolgt. Den Zuschlag hat die Firma GaLaBau Peter Uthmann erhalten. Die Baukosten betragen 16.994,12 €. Die Spielgeräte werden noch in diesem Jahr bestellt. Der Aufbau ist bis spätestens Ende April 2021 geplant. Der Antrag der Fördermittel erfolgte über die Spielplatzförderrichtlinie (SpielplFöRL M-V).

    Kostenschätzung einschließlich Lieferung und Montage: 26.600,00 €

    Fördermittel: 20.000,00 € (dürfen höchstens pro Spielplatz beantragt werden)

    Folgende Geräte werden angeschafft: 1 Doppelschaukel, 1 Turmkombination, 1 Federtier, 1 Balancierbalken, 1 Sitzgruppe, 1 Abfallbehälter

    Neubau Spielplatz Lindetal, OT Leppin
    Der Zuwendungsbescheid ist am 04.08.2020 über eine Förderung in Höhe von 20.000,00 € eingegangen. Die Vergabe für die Ausführung des Spielplatzbaus wurde eingeleitet. Der Submissionstermin ist der 23.11.2020. Die Spielgeräte werden noch in diesem Jahr bestellt. Der Aufbau ist bis spätestens Ende April 2021 geplant. Der Antrag der Fördermittel erfolgte über die Spielplatzförderrichtlinie (SpielplFöRL M-V).

    Kostenschätzung einschließlich Lieferung und Montage: 27.156,99 €

    Fördermittel: 20.000,00 €

    Folgende Spielgeräte sind vorgesehen: 1 Wippe, 1 Zweierschaukel, 1 Turmkombination, 1 Federspiel,

    1 Balancierbalken, 1 Bank, 1 Abfallbehälter

    Grüner Weg, Holldorf
    Der Fördermittelantrag wurde im Juni 2020 mit einer Förderung in Höhe von 75 % gestellt. Da sich die Richtlinie für die Dorferneuerung geändert hat, konnte die Höhe der Förderung auf 90 % angepasst werden. Der Änderungsantrag wurde im September 2020 beim Landkreis eingereicht.

    Kostenschätzung: 256.695,50 €

    Förderung: 231.025,95 €

    Eigenanteil: 25.669,55 €

     

     

     

     

     

     

  • Bauhof/Annahmehof Burg Stargard

    Der Bauhof bereitet sich zur Zeit auf die kommende Winterdienstsaison vor. So wurden in den letzten Wochen die Winterdiensttechnik auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft und Streugutbehälter an den bekannten Stellen ausgeliefert und mit Sand befüllt. Zur Zeit sind die Mitarbeiter des Bauhofes mit den typischen „Herbstarbeiten“ beschäftigt. Es werden Straßen und Einläufe gereinigt, Flächen und Wege von Laub befreit.

    Der Annahmehof hat über die Winterdienstmonate (November – März) nur noch am Sonnabend von 9 – 12 Uhr geöffnet. Hier können, unter Einhaltung der folgenden Sicherheitsmaßnahmen, weiterhin Bauschutt, Baumisch- und Grünschnittabfälle abgegeben werden. Folgende Sicherheitsmaßnahmen müssen eingehalten werden: tragen eines Mund- und Nasenschutzes, kein Kontakt mit den Mitarbeitern des Annahmehofes, keine direkte Bargeldannahme, Entleerung der Grünschnittbehälter nur durch die abgebende Person.

     

Bekanntmachung der Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

Aufgrund der §§ 5, 150 ff. der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­ Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 09.04.2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179) nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 29.10.2020 die folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

§ 1         Erhebungsgrundsatz

§ 2         Gebührenmaßstab

§ 3         Gebührensatz

§ 4         Gebührenschuldner

§ 5         Entstehung der Gebührenpflicht

§ 6         Festsetzung und Fälligkeit

§ 7         Auskunftspflicht

§ 8         Anzeigepflicht

§ 9         Ordnungswidrigkeiten

§ 10      Inkrafttreten

 

§1 Erhebungsgrundsatz

Der Zweckverband erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.

 

§2 Gebührenmaßstab

  1. Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Abwassermenge. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
  2. Die Entsorgungsgebühr wird für jede Entsorgung gesondert festgesetzt.
  3. Die entsorgte Menge bemisst sich nach der Messvorrichtung des Spezialfahrzeuges.
  4. Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  5. Die nach Absatz 3 ermittelte Menge ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten nach § 4 schriftlich zu bestätigen.

 

§3 Gebührensatz

  1. Die Entsorgungsgebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und Zusatzgebühren. Die Grundgebühr wird nach der Menge des entsorgten Inhaltes der Abwasseranlage berechnet und beträgt:
    – für abflusslose Gruben                15,73 Euro/m³
    – für Kleinkläranlagen                     30,41 Euro/m³
  2. Die Zusatzgebühr für Schlauchmehrlängen beträgt
    – ab 10 m Schlauchmehrlänge      0,60 Euro/m
  3. Die Zusatzgebühr für das Entleeren an Sonn- und Feiertagen beträgt 85,68 Euro/Anfahrt
  4. Die Zusatzgebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 41,65 Euro/Anfahrt

 

§4 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Die Gebührenpflicht trifft auch den Erbbauberechtigten, den Nießbraucher und den dinglich Wohnberechtigten. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. Beim Wechsel des Gebührenschuldners hat der bisherige Gebührenschuldner den Wechsel dem Verband unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der bisherige Gebührenschuldner die nach Satz 1 erforderliche Anzeige, so haftet er neben dem neuen Gebührenschuldner als Gesamtschuldner für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren, bis die Stadt von dem Wechsel Kenntnis erhält.

 

§5 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahme zur Entleerung bzw. Entschlammung erfolgte.

 

§6 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB) und wird den Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines schriftlichen Bescheides bekannt gemacht. Die Gebühren sind an die im Bescheid angegebene Stelle zu zahlen.
  2. Die Gebühr ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§7 Auskunftspflicht

Die Abgabeschuldner und ihre Vertreter haben der TAB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind und zu dulden, dass Beauftragte der TAB das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu prüfen.

 

§8 Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der TAB vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der TAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

§9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen der §§ 7 und 8 seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht nachkommt.
  2. Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 17 Absatz 1 und 2 des KAG mit Geldbußen bis zu 10.000,- Euro geahndet werden.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen vom 27.11.2019 außer Kraft.

 

Groß Nemerow, 29.10.2020

(Dienstsiegel)

gez. Stegemann

Verbandsvosteher

Bekanntmachung der Abwassergebührensatzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee

Auf der Grundlage der §§ 5, 150 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­ Vorpommern vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 09.04.2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179) und der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee vom 27.11.2019 wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee in der Sitzung am 29.10.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

§1 Grundsatz

  1. Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage wird eine Abwassergebühr erhoben.
  2. Für die Benutzung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage wird eine Benutzungsgebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Anlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.

 

§2 Gebührenmaßstab

  1. Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.
    Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.
  2. Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten

    a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge.

    b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge.

  3. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von dem Verband unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
  4. Die Wassermenge nach Absatz 2 b) hat der Gebührenpflichtige dem Verband für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der darauffolgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der Verband auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
  5. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt werden. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei dem Verband einzureichen. Für den Nachweis gilt Absatz 4, Satz 2 bis 4 sinngemäß. Der Verband kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

 

§3 Gebührensätze

  1. Die Abwassergrundgebühr beträgt für jede Wohneinheit und jeden Bungalow pro Jahr 104,64 Euro.
  2. Die Abwassergebühr beträgt 4,85 Euro je Kubikmeter.

 

§4 Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist, wer nach grundsteuerrechtlichen Vorschriften, Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 9 Absatz 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem Verband entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

 

§5 Entstehung und Beseitigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.

 

§6 Erhebungszeitraum

  1. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Im Einzelfall kann der Verband bei Abwassergroßeinleitern eine monatliche Abrechnung vornehmen.
  2. Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 2 Absatz 2 a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.

 

§7 Veranlagung und Fälligkeit

  1. Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) festzusetzende Gebühr sind periodisch Abschlagszahlungen zu leisten. Näheres hierzu regelt der Betreiber. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von dem Verband durch den Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
  2. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige auf Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der Verband den Verbrauch schätzen.
  3. Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Angaben angefordert werden.

 

§8 Auskunftspflicht

  1. Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.w
  2. Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.
  3. Soweit sich der Verband bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabepflichtigen zu dulden, dass sich der Verband zur Feststellung der Abwassermengen nach § 2 Absatz 2 a) die Verbrauchsdaten von dem Dritten bzw. über Datenträger übermitteln lässt.

 

§9 Anzeigepflicht

  1. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
  2. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
  3. Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige dem Verband hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

§10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen §§ 2 Absatz 4, 8 und 9 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000, – Euro geahndet werden.

 

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 27.11.2019 außer Kraft.

 

Groß Nemerow, 29.10.2020

(Dienstsiegel)

gez. Stegemann

Verbandsvorsteher

Hinweis:

Es wird auf die Regelung des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 13.07.2011 hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden kann.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan Nr. 10 „Am Friedhofsweg“ Klein Nemerow in der Gemeinde Groß Nemerow im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Nemerow hat in der Sitzung vom 15.10.2020 den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 10 „Am Friedhofsweg“ Klein Nemerow in der Gemeinde Groß Nemerow bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sowie der FFH-Vorprüfung gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der Entwurf des Bebauungsplan Nr. 10 „Am Friedhofsweg“ Klein Nemerow in der Gemeinde Groß Nemerow bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sowie der FFH-Vorprüfung liegen, aufgrund eines Formfehlers, erneut in der Zeit vom

7. Dezember 2020 bis einschließlich 14. Januar 2021

 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Im beschleunigten Verfahren gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB. Es wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 BauGB).

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Das Plangebiet umfasst das folgend dargestellte Gebiet:

 

 

 

 

 

 

Gleichzeitig kann der Entwurf der Satzung über folgenden Link eingesehen werden: https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Groß Nemerow, den 06.11.2020

 

gez. W. Stegemann

Bürgermeister

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der 9. Änderung des Bebauungsplan Nr. 1 „Rowa West“ der Gemeinde Holldorf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holldorf hat in der Sitzung vom 12.10.2020 den Entwurf zur 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West“ der Gemeinde Holldorf, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung sowie dem Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag, gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der Entwurf der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West“ bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung sowie dem Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag liegen, auf Grund eines Formfehlers, erneut in der Zeit vom

7. Dezember 2020 bis einschließlich 14. Januar 2021

 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Im beschleunigten Verfahren gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB. Es wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 BauGB).

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Das Plangebiet umfasst folgenden Bereich:

 

 

 

 

 

 

 

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:

https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Rowa, den 09.11.2020

 

gez. M. Borchardt

Bürgermeister

Kommunale Sitzungen im Stargarder Land werden im November nicht durchgeführt

Nach den Beschlüssen des Bundes und des Landes sowie den Appellen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentin auf unnötige Kontakte zu verzichten, hat das Amt Stargarder Land beschlossen auf kommunale Sitzungen im Monat November zu verzichten. Neue Termine für die noch ausstehenden Sitzungen der Gemeindevertretungen sowie der Ausschüsse werden zeitnah bekannt gegeben. Auch die Stadtvertretersitzung Burg Stargard, ursprünglich terminiert auf den 2. Dezember, wird auf einen späteren Termin verschoben.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ der Stadt Burg Stargard zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 16.09.2020 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee mit dem Entwurf der Begründung und dem Umweltbericht gebilligt und gemäß § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee“ liegt im Süden des Ortsteils Cammin der Stadt Burg Stargard westlich des Camminer Sees. Es umfasst Teile des Flurstückes 76 und Teile des Wegeflurstückes 88 der Flur 2 der Gemarkung Cammin. Das Plangebiet hat eine Größe von 5.396 m².

Die Grenzen des Geltungsbereichs sind:

  • im Norden:      Die nördliche Grenze verläuft im Abstand von 10,70 m parallel zur südlichen Bauflucht des angrenzenden Wohnhauses über das Flurstück 76 der Flur 2 der Gemarkung Cammin,
  • im Westen:     die östlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 165/1 und 165/3 der Flur 2 der Gemarkung Cammin – Straßenbegleitgrün und die Ackergrenze,
  • im Osten:        die westliche Flurstücksgrenze des Flurstückes 77/1 der Flur 2 der Gemarkung Cammin – die Waldgrenze,
  • im Süden:       die nördliche Grenze des Flurstückes 77/1 der Flur 2 der Gemarkung Cammin – die Waldgrenze.

 

Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser “Birkenallee Cammin“

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ bestehend aus

liegt

vom 09.11.2020 bis 10.12.2020

in der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

  • Montag:                      8:30 – 12:00 Uhr
  • Dienstag:                    8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
  • Mittwoch:                    8:30 – 12:00 Uhr
  • Donnerstag:                8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
  • Freitag:                       8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Diese Bekanntmachung und die Planungsunterlagen sind zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard www.burg-stargard.de unter der Rubrik Wirtschaft/Auslegungsunterlagen eingestellt.

Hierbei sind nachfolgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

Umweltbericht

Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch

Erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere auf die menschliche Gesundheit sind nicht zu erwarten.

Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere

Mit der Durchführung der Planungsinhalte ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Pflanzen und Tiere verbunden.

Die Standortbedingungen werden aufgrund der starken anthropogenen Vorbelastung nicht wesentlich verändern, so dass sich bei der Durchführung der Planung kein anderes Artenspektrum einstellen wird als bei einer Nichtdurchführung.

Durch eine rund 1.000 m² große Maßnahmefläche innerhalb des Plangebietes wird die Entwicklung der Artenvielfalt erhöht.

Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche

Es werden Informationen zur Beeinträchtigung des Schutzgutes Fläche durch zusätzliche Versiegelungen und auf Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen gegeben.

Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden

Durch das Vorhaben wird Boden beansprucht, der bereits Bauland ist. Die zu erwartenden Eingriffe auf das Schutzgut Boden sind nach gegenwärtigen anthropogenen Vorbelastungen insgesamt als gering einzustufen.

Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser

Es werden Informationen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser gegeben.

Von den Planungsinhalten gehen keine gravierenden zusätzlichen Versiegelungen aus, die das Schutzgut Wasser gefährden. Die Umsetzung der Planungsinhalte verursacht geringe zusätzliche Versiegelungen und damit keine erhebliche Verminderung der Grundwasserneubildung.

Die entstehenden Abwässer werden zentral über ein Pumpwerk, das auf dem nordöstlichen Teil des Flurstückes 76 außerhalb des Plangebiets steht, in Richtung Kläranlage Neubrandenburg entsorgt. Das anfallende Regenwasser wird zur Versickerung und Verdunstung auf den Grundstücken freigegeben oder schadlos aufgefangen. Beeinträchtigungen durch erhebliche Veränderungen des Wasserhaushaltes (Änderung des Grundwasserstandes) durch das Vorhaben sind nicht zu erwarten.

Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft

Es werden Informationen zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben.

Der mit der Umsetzung des Planes zu erwartende Eingriff in die Landschaft und in das Landschaftsbild ist von geringer Bedeutung.

Eine optische Störwirkung zum Landschaftsbild, zur angrenzenden Waldfläche und dem benachbartem Camminer See entsteht nicht, da mit der Planung eine bestehende straßenbegleitende Bebauung gesichert wird und nur eine geringfügig bauliche Erweiterung planerisch vorbereitet wird.

Wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft /Klima

Es werden Informationen zur Verringerung der Kaltluftproduktion durch Versiegelung und zum Art von Ausgleichsmaßnahmen zum Erhalt des lokalen Klimas gegeben. Es bestehen keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft/Klima.

Wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Kultur- und Sachgüter

Das Vorhaben stellt keinen Eingriff in Boden- und Baudenkmälern dar.

Es werden Informationen zur Vorgehensweise bei Funden von bislang unbekannter Kultur- und Sachgüter gegeben.

Umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region Ost vom 06.02.2020

Die Deutsche Bahn AG weist auf die Nähe der Bahnanlagen der DB zu benachbarter Bebauung hin. Durch den Bahnbetrieb entstehen Emissionen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Aktive und passive Schallschutzmaßnahmen sind zu prüfen.

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte -Bauamt/Kreisplanung Bauleitplanung vom 02.03.2020

In der Stellungnahme des Landkreises wird auf die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Eingriffsausgleichsbilanzierung und den Umgang mit möglichen Vorkommen von Fledermäusen und wildlebenden Vogelarten hingewiesen.

Weitere Hinweise betreffen:

den Umgang mit Abwasser, den Schutz des Bodens und des Grundwassers (Hinweis, dass sich das Vorhaben in einem Gebiet mit artesischem Grundwasser befindet).

Stellungnahmen der Bürger mit folgenden umweltbezogenen Themen:

 

  • Berücksichtigung des Gewässerschutzes des Camminer Sees bei der geplanten Bebauung
  • Entstehung von erheblicher Lärmbelästigung auf die benachbarte Bebauung durch Verkehrslärm
  • Artenschutzbelange durch Hinweise auf das Vorkommen von geschützten Arten

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt.

Burg Stargard, den 29.09.2020                                                                                                                                                                                          (-Siegel-)

gez. Tilo Lorenz

Bürgermeister

Bekanntmachung zum Beschluss der Satzung über die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 14 Sondergebiet Museum und Freizeitangebote „Kreuzbruchhof“ der Stadt Burg Stargard

Die von der Stadtvertretung Burg Stargard in der Sitzung vom 16.09.2020 als beschlossene

Satzung über die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 14 Sondergebiet Museum und Freizeitangebote „Kreuzbruchhof“

der Stadt Burg Stargard

wird hiermit entsprechend §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der gültigen Fassung und nach § 86 Absatz 4 Landesbauordnung (LBauO M-V) vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015 S. 344) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

Die Satzung tritt mit Ablauf des 31.10.2020 in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung dazu ab diesem Tag in der Stadt Burg Stargard im Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag             8:30 bis 12:00 Uhr

Dienstag           8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr

Mittwoch          8:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag      8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr

Freitag              8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard unter Darlegung des Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird hingewiesen.

Nach § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetztes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Burg Stargard, den 30.09.2020

 

gez. Lorenz                                                      (Dienstsiegel)

Bürgermeister

 

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung erscheint am 31.10.2020 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet unter www. burg-stargard.de.