Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Haussee“ Pragsdorf in der Gemeinde Pragsdorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf hat in der Sitzung vom 06.07.2023 den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Haussee“ in der Gemeinde Pragsdorf, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung gemäß § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Haussee“ Pragsdorf in der Gemeinde Pragsdorf, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung liegen in der Zeit vom
07. August 2023 bis 08. September 2023

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten
Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Anregungen bzw. Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:
https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen
Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage.

Auslegungsunterlagen

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin“ der Gemeinde Lindetal

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal am 28. Februar 2023 beschlossene Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin“ wurde gemäß § 10 Absatz 2 BauGB in der gültigen Fassung durch die höhere Verwaltungsbehörde, dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, mit Schrei-ben vom 03. Juli 2023, Az: 1366/2023-502 mit Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden durch die Gemeinde erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht.
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die beschlossene Satzung sowie die dazugehörige Begründung mit dem Umweltbericht, einem Geotechnischen Bericht sowie dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werden ab diesem Tag im Amt Stargarder Land, Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard während der Dienststunden

Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zu Jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Lindetal geltend gemacht worden ist.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lindetal geltend gemacht worden ist.
Beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lindetal geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nut-zung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn dieser nicht inner-halb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lindetal geltend gemacht worden ist.

1. Nachtragshaushaltsatzung der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 07.06.2023 und Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

 §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden

1. im Ergebnishaushalt von bisher (EUR) auf (EUR)
der Gesamtbetrag der Erträge 10.913.000 10.862.600
der Gesamtbetrag der Aufwendungen 11.165.300 11.159.800
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0 0

 

2. im Finanzhaushalt von bisher (EUR) auf (EUR)
a) der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen 10.366.300 10.315.900
    der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 10.224.700 10.219.200
    der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen 141.600  96.700
b) der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 2.750.900 5.230.900
der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 4.165.200 8.116.200
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit -1.414.300 -2.885.300

festgesetzt.

§2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldung (Kreditermächtigung)

wird festgesetzt

von bisher 1.414.300  EUR auf 2.885.300  EUR

 

§3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite

wird festgesetzt auf von bisher 1.481.500 EUR auf 6.065.190 EUR.

 

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von 3.452.600 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 4.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer  
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe  
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b)  für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 40,805 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

1. zum Ergebnishaushalt    
  das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich    
    von bisher 4.290.908  EUR
    auf voraussichtlich 4.290.908  EUR
2. zum Finanzhaushalt    
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen
zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
   
    von bisher -1.258.668 EUR
    auf voraussichtlich -1.303.568 EUR
3. zum Eigenkapital    
  der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres    
    von bisher 11.981.903  EUR
    auf voraussichtlich 11.981.903  EUR

 

Burg Stargard, 25.07.2023                                              Siegel                                         gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 24.07.2023 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 26.07.2023 bis 08.08.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Feststellungsbescheid Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung

Öffentliche Bekanntmachung

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel
– Schutzbereichbehörde –
24106 Kiel, 29. Juni 2023
Feldstraße 234

Feststellungsbescheid

Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung

Mit Anordnung vom 10. Januar 2013, BMVg IUD I 6 – Anordnung-Nr.: I/062 MV /1 wurde ein Gebiet in den

Gemeinden Cölpin, Lindetal, Neuenkirchen b. Neubrandenburg, Neverin, Pragsdorf, Datzetal, Sponholz, Staven, Groß Miltzow, Kublank, Neetzka und Schönbeck sowie den Städten Burg Stargard, Friedland und Neubrandenburg, Kreis Mecklenburgische Seenplatte, Land Mecklenburg-Vorpommern,

zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Pragsdorf – Georgendorf erklärt.

Aufgrund des § 2 A_bs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz; SchBerG) vom 7. Dezember 1956 (BGBL I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BGBL I, 2015, S. 706), wird festgestellt, dass die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel
– Schutzbereichbehörde –
Feldstraße 234
24106 Kiel

eingelegt werden.

Im Auftrag

gez. Pahlenkemper

Hinweis

Die Begründung für die Feststellung der Aufrechterhaltung des Schutzbereichs kann beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel – Schutzbereichbehörde – Feldstraße 234, 24106 Kiel eingesehen werden.

Ausführungsanordnung Freiwilliger Landtausch Blumenholz VIII, LK MSE

  1. Im Freiwilligen Landtausch Blumenholz VIII wird hiermit die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 FlurbG).
  2. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes wird der 07.2023 festgesetzt.
    Zu diesem Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG]), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.
  3. Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gehen zugleich der Besitz und die Nutzung der Tauschgrundstücke über.
  4. Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf
    1. Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstü­cke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),
    2. Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwi­schen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und
    3. Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirt­schaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Freiwilligen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG)

nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Be­kanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Gründe:

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Absatz 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt­gabe Widerspruch Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg erhoben werden.

 

Neubrandenburg, den 30.06.2023

Im Auftrag

 

Wudtke

Grundstücksverkauf in Rowa

Die Gemeinde Holldorf bietet 1 Baugrundstück innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
„Rowa West“, 10. Änderung zum Verkauf an:

Gemarkung Flur  Flurstück  Lage/Adresse Nutzung Größe
Rowa  2 47/6 Am Kurzen Weg Baugrundstück 1.117 m²

Mindestgebot: Bodenrichtwert 60,00 € / m²

 

 

 

 

 

Entlang der Nordseite des Grundstücks verlaufen eine Abwasser‐ und eine Trinkwasserleitung mit dinglicher Sicherung der Leitungsrechte für den Versorgungsträger.
Kanalanschlussbeiträge und Hausanschlüsse sowie Kosten des Erwerbs sind durch den Erwerber zu tragen. Die Kosten für die Verlegung der Medien sind bei den jeweiligen Versorgungsträgern zu erfragen.
Eine verkehrsrechtliche Erschließung ist in Planung.

Interessenten werden gebeten, Ihr Angebot in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Grundstücksausschreibung Baugrundstück Rowa.“ beim Amt Stargarder Land, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard einzureichen.
Grundlage für eine Zuschlagserteilung sind die Einhaltung der baurechtlichen Regelungen des Bebauungsplanes sowie die zweckentsprechende Wohnbebauung innerhalb von 3 Jahren.
Eine Veräußerung kommt nicht in Betracht, wenn bei einem Bieter Weitervermarktungsabsichten bestehen bzw. Spekulationsgeschäfte vermutet werden müssen.

Frist zur Angebotsabgabe: 31.08.2023

Fragen zu den Grundstücken und zum Veräußerungsverfahren richten Sie gern an Frau Arnarson, Abteilung Finanzen, Tel. 039603/25 328, E‐Mail: m.arnarson@stargarder‐land.de
Fragen zu baurechtlichen Vorschriften richten Sie gern an Frau Dörbandt, Bau‐ und Ordnungsamt, Tel. 039603/25 335, E‐Mail: m.doerbandt@stargarder‐land.de.

Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“ der Stadt Burg Stargard gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Die von der Stadtvertretung Burg Stargard in der Sitzung vom 07.06.2023 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“ der Stadt Burg Stargard bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung wird hiermit entsprechend §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), einschließlich der Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (LBauO M-V) vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015 S. 344) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

 

 

 

 

 

 

 

Die Satzung tritt mit Ablauf des 24.06.2023 in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung dazu ab diesem Tag in der Stadt Burg Stargard im Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard

während folgender Zeiten:

Montag             8:30 bis 12:00 Uhr

Dienstag          8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr

Mittwoch          8:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag      8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr

Freitag              8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, die unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht gemäß 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungs-ansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Burg Stargard, den 08.06.2023

 

gez. Lorenz                                          (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung erscheint am 24.06.2023 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet unter www.burg-stargard.de .

Grundstücksverkauf in Burg Stargard

Die Stadt Burg Stargard bietet nachstehende 5 erschlossene Baugrundstücke zur Veräußerung an:

 Gemarkung       Flur        Flurstück             Nutzung                     Größe

Quastenberg             1              19/3                      Wohnbebauung              1.109 m²

Quastenberg             1              19/4                      Wohnbebauung              1.666 m²

Quastenberg             1              19/5                      Wohnbebauung              2.099 m² – Teilung möglich

Mindestpreis für das Flurstück 19/3: 65 €/m²,

Mindestpreis für die Flurstücke 19/4 und 19/5: 50 €/m².

Diese 3 Grundstücke liegen im Gebiet des B-Plans Nr. 24 der Stadt Burg Stargard „Alte Gärtnerei“.

 

 

 

 

Gemarkung       Flur        Flurstück                             Nutzung                              Größe

Quastenberg         1                 21/2                                         Wohnbebauung                     998 m²

Quastenberg         1                 21/1, 22/6, 28/3                   Wohnbebauung                     925 m²

Mindestpreis: jeweils 60 €/m²

Diese 2 Grundstücke liegen im Bereich der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg.

 

 

 

 

 

Die Preise verstehen sich als Mindestpreise. Interessenten werden gebeten, ihr Gebot mit der jeweiligen Grundstücksbezeichnung unter Angabe ihrer vollständigen Anschrift bei der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, einzureichen.

Die Entscheidung über die Veräußerung der Objekte erfolgt auf der Grundlage des eingereichten Gebotes entsprechend der Wertgrenzenregelungen der Hauptssatzung der Stadt Burg Stargard. Die Stadt ist nicht verpflichtet, sich für eines der eingereichten Gebote zu entscheiden. Aufwendungen des Bieters werden nicht erstattet. Kosten, die im Rahmen eines Grundstückserwerbs anfallen, sind vom Käufer zu tragen.

Frist zur Abgabe der Gebote:     31.07.2023

Fragen zu den Grundstücken und zum Veräußerungsverfahren richten Sie gern an Frau Arnarson, Abteilung Finanzen, Tel. 039603/25 328, E-Mail: m.arnarson@stargarder-land.de

Fragen zu baurechtlichen Vorschriften richten Sie gern an Frau Dörbandt, Bau- und Ordnungsamt, Tel. 039603/25 335, E-Mail: m.doerbandt@stargarder-land.de.

 

Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin

Vermessungsobjekt:  

Gemeinde:   Burg Stargard
Gemarkung:           Cammin
Flur:              1
Flurstück:  3
Lagebezeichnung: Hauptstraße 19a

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungs-verfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBL. M-V S. 713) durchgeführt.

Gemäߧ 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.

Von der Offenlegung sind folgende Flurstücke betroffen:

Gemeinde Burg Stargard, Gemarkung Cammin, Flur 1, Flurstück 6/3

Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

Vermessungsbüro ÖbVI Rainer Lessner, Schwedenstraße 21, 17033 Neubrandenburg während der Geschäftszeiten: von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr

in der Zeit vom 20. Mai 2023 bis zum 20. Juni 2023.

Bekanntmachung der Widmungsverfügung der Gemeinde Pragsdorf

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG- MV) vom 13.01.1993 (GVOBI. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05. Juli
2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird die nachstehend benannte Straße mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

1. Straßenbezeichnung: Seestraße

2. Lagebezeichnung: Gemarkung Pragsdorf, Flur 9, Flurstück 60/12 sowie Teilflächen aus den Flurstücken 57 /43, 60/10, 60/16, 61/6 und 63/8

3. Festsetzung
3.1. Klassifizierung: Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3 StrWG M-V)
3.2. Funktion: Ortsstraße/ Anliegerstraße (§ 3 Nr. 3a StrWG M-V)
3.3. Träger der Straßenbaulast: Gemeinde Pragsdorf
3.4. Widmungsverfügung: öffentliche Straße für den allg. Fahr- und Fußgängerverkehr

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt Stargarder Land, Der Amtsvorsteher, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard schriftlich
oder zur Niederschrift erhoben werden.

Der Verwaltungsakt, einschließlich Lageplan, liegen im Amt Stargarder Land, Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für
Jedermann zur Einsichtnahme aus.

Pragsdorf, 27.04.2023

R. Opitz
Bürgermeister

Anlage
Übersichtskarte