Gestaltungssatzung Stadt Burg Stargard

1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen

II. Baukörper/Freiflächen
§ 3 Abmessung des Baukörpers
§ 4 Einordnung und Gebäudestellung
§ 5 Brandgänge
§ 6 Einfriedungen/Stützmauern und Vorgärten

III. Dächer
§ 7 Dachform und Dachneigung
§ 8 Dachgauben/Zwerchgiebel/Dachflächenfenster
§ 9 Dacheinschnitte/Dachbalkone/Staffelgeschosse/Glasdachflächen/Solarenergieanlagen
§ 10 Dacheindeckung/sonstige Dachbauteile
§ 11 Dachüberstände/Traufgesimse
§ 12 Antennen

IV. Fassaden
§ 13 Oberflächen und Verkleidungen
§ 14 Plastizität der Fassaden
§ 15 Putzfassaden
§ 16 Fachwerkfassaden
§ 17 Sockelbereich, Treppen

V. Fassadenöffnungen/Vordächer/Rollläden/Markisen/Baldachine
§ 18 Öffnungen in den Fassaden
§ 19 Fenster
§ 20 Türen und Tore
§ 21 Schaufenster
§ 22 Vordächer
§ 23 Rollläden/Markisen/Baldachine

VI. Werbeanlagen
§ 24 Anordnung der Werbeanlagen
§ 25 Art der Werbeanlagen

VII. Schlussbestimmungen
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Inkrafttreten

Eingangsformel

Zum Schutz und zur zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der historischen Innenstadt der Stadt Burg Stargard, das von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher
Bedeutung ist, wird auf Grund des § 86 Absatz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015 Seite 344) in der gültigen Fassung nach
Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard vom 29.03.2023 folgende Gestaltungssatzung erlassen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Der Geltungsbereich beinhaltet zwei Teilbereiche. Die gestalterischen Bestimmungen gelten für den Gesamtbereich, soweit nicht einzelne Festsetzungen der Satzung sich ausdrücklich auf
die Teilbereiche beschränken.

(3) Die Satzung gilt, ausgenommen für bauliche Anlagen oder Bauteile, die dem Denkmalschutz unterliegen, für Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie sonstige bauliche Veränderungen,
soweit sie das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden oder Bauteilen berühren, die von öffentlichen Flächen aus sichtbar sind.

(4) Als öffentliche Fläche im Sinne dieser Satzung gelten Straßen, öffentliche Wege und Plätze sowie öffentlich zugängliche Bereiche.

§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Durch Instandsetzungsarbeiten, Umbauten und Neubauten darf der Charakter des vorhandenen Straßen- bzw. Stadtbildes nicht negativ beeinflusst werden. Alle baulichen
Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung sind so zu gestalten, dass sich ein bruchloser baulicher und städtebaulicher Zusammenhang ergibt. Dabei ist besonderer Wert auf die
Orientierung am Maßstab und an der Gliederung des historischen Baubestandes zu legen.

(2) Neubauten und bauliche Veränderungen müssen sich insbesondere hinsichtlich der

  • Baukörper
  • Gebäude- und Dachform
  • Dachflächen
  • Größe und Proportionen der Fassaden- und Dachflächen
  • Ausbildung der Fassadenflächen mit ihren Öffnungen und ihrer Plastizität sowie der Oberflächenwirkung in Struktur und Farbe nach Maßgabe der §§ 3 bis 24 in das vorhandene Stadtbild der Innenstadt einfügen, ohne dass die gestalterische Individualität und Vielfalt verloren geht.

II. Baukörper/Freiflächen

§ 3 Abmessungen des Baukörpers

(1) Trauf- und Firsthöhen gleichgeschossiger benachbarter Gebäude müssen um mindestens 0,1 m und dürfen höchstens 1,5 m voneinander abweichen.

(2) Benachbarte Gebäude dürfen gestalterisch weder in der Fassadenfläche noch in der Dachfläche zusammengezogen werden. Fassadenwiederholungen sollen ausgeschlossen
werden.

(3) Die Länge eines Gebäudes darf höchstens 22 m betragen. Längere Gebäude sind in Abschnitte zu unterteilen, die im Sinne von Absatz 1 und 2 als benachbarte Gebäude zu behandeln sind.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Doppelhäuser.

§ 4 Einordnung und Gebäudestellung

(1) Die vorhandenen vorderen Baufluchten, die im Lageplan (Anlage) dargestellt sind, müssen eingehalten werden.

(2) Es ist nur die Traufstellung zur öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Abweichend hiervon sind Giebelstellungen nur bei Eckgebäuden zulässig. Zwerchgiebel gelten als Sonderform der
Traufstellung und sind nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig.

(3) Die Ausbildung von Eckgebäuden mit um die Ecke geführter Trauf- und Firstlinie ist nicht zulässig.

§ 5 Brandgänge

Die Gebäudezwischenräume sind bündig oder mit Versätzen von höchstens 30 cm zu den Hausfassaden durch Holz oder Metalltore zu schließen, die durch Zaunflächen aus Holz oder Metall
ergänzt werden können.

§ 6 Einfriedungen, Stützmauern und Vorgärten

(1) Zulässig sind nur Zäune aus vertikalen Holzstäben oder Brettern, Metallzäune aus Stab- und Gitterwerk, Mauern aus ockergelbem oder rotbraunem Ziegelsichtmauerwerk, Feldsteinen
oder Granit.

(2) Die Oberflächen von Stützmauern dürfen nur aus behauenen Findlingssteinen und/oder ockergelbem oder rotbraunem Ziegelmauerwerk gefertigt sein.

(3) Einfriedungen nach Abs. 1 und 2 sind auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Abweichend hiervon dürfen Vorgärten angelegt werden, in die befestigte Zufahrten oder Zuwegungen zum
Gebäude integriert werden können.

(4) Für Vorgärten ist eine gärtnerische Gestaltung vorgeschrieben. Die Einfriedungshöhe bei Vorgärten beträgt maximal 0,85m.

III. Dächer

§ 7 Dachform und Dachneigung

(1) Die Dächer sind symmetrisch auszubilden. Zweigeschossige Gebäude dürfen einen Drempel von max. 0,6m Höhe erhalten. Pultdächer sind auf Anbauten und Nebengebäude mit
Trauflängen bis 5 m zulässig.

(2) Bei Neubau oder Erneuerung der Dachkonstruktion für Gebäude mit mindestens 5 m Gebäudetiefe sind folgende Mindestdachneigungen einzuhalten: 45° für den gesamten
Geltungsbereich, außer 22° für die Teilbereiche 1 und 2.

§ 8 Dachgauben/Zwerchgiebel/Dachflächenfenster

(1) Es sind nur folgende Dachgaubenformen zulässig:

  • Schleppgaube
  • Giebelgaube
  • Runddachgaube
  • geschweifte Gaube
  • abgewalmte Gaube

Es sind je Dachseite nur Dachgauben eines Typs zulässig. Die Reihung von mehr als zwei Fenstern in einer Dachgaube ist nicht zulässig.

(2) Die Summe der Breiten aller Dachgauben auf einer Dachseite soll nicht größer sein als die halbe zugehörige Trauflänge. Der Abstand der Dachgauben zum Ortgang muss mindestens ein
Sechstel der jeweiligen Dachlänge betragen.

(3) Die Vorderkante einer Dachgaube muss mindestens 0,5 m hinter der Traufe zurückstehen. Der Abstand zwischen Dachfirst und Einbindung des Daches einer Dachgaube muss mindestens
eine Dachpfanne betragen.

(4) Dachgauben sind in der Deckung in Material und Farbe des Hauptdaches auszuführen. Abweichend hiervon dürfen flache und gerundete Dächer auf Dachgauben mit
nichtglänzenden Metalldeckungen versehen werden.

(5) Die senkrechten Seitenflächen von Dachgauben sind der Dachfarbigkeit anzupassen.

(6) Zwerchgiebel sind nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig. Sie dürfen höchstens ein Drittel der Gesamtlänge der Fassade in Anspruch nehmen. Der First des Zwerchgiebels darf nicht
höher als der First des Hauptgebäudes liegen. Dachneigungen und -eindeckung des Zwerchgiebeldaches müssen der des Hauptgebäudedaches gleichen.

(7) Dachflächenfenster dürfen nicht in Reihung angeordnet werden. Das Einzelfenster darf nicht größer sein als 0,9 x 1,2 m.

§ 9 Dacheinschnitte/Dachbalkone/Staffelgeschosse/Glasdachflächen/ Solarenergieanlagen

(1) An Dachflächen, die öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen zugewandt sind, sind Dacheinschnitte, Dachbalkone, Staffelgeschosse, Glasdachflächen nicht zulässig.

(2) Solarenergieanlagen sind an Dachflächen zugelassen. Diese sind so zu verbauen, dass sich diese an der Dachneigung, sowie an der Dachausrichtung anpassen.

 

§ 10 Dacheindeckung/Sonstige Dachbauteile

(1) Es sind nur Dachziegel (Material Ton) zu verwenden. Außer der Biberschwanzform sind andere glatte, ebene Ziegel nicht zugelassen.

(2) Glänzendes Bedachungsmaterial ist nicht zulässig. Die Farbgebung der Ziegeldächer darf sich ausschließlich in dem Bereich rot bis rotbraun bewegen.

(3) Über Dach geführte Be- und Entlüftungsrohre und alle Blechteile, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dachfläche stehen, wie zum Beispiel Schornsteinkragen sowie die
Rahmen von Dachflächenfenstern, sind nichtglänzend auszuführen.

(4) Die Farbe der Dachrinnen und Regenfallrohre muss der Farbe der Fassade entsprechen. Zinkund
Kupferblech kann ohne Farbbehandlung verwendet werden.

(5) Es sind nur vorgehängte, halbrunde Dachrinnen zulässig.

(6) Nur bei nach§ 7 Abs. (1) zulässigen Pultdächern mit einer Dachneigung bis 30° dürfen folgende Dacheindeckungen verwendet werden:

  • Blech in den Farben anthrazit und rot bis rotbraun in Doppel-Stehpfalztechnik,
  • Bitumen-, Kunststoffbahnen in den Farben anthrazit und rot bis rotbraun.

§ 11 Dachüberstände/Traufgesimse

(1) Der Dachüberstand, ohne Berücksichtigung der Dachrinne, soll 0,2 m bis 0,5 m betragen. Dabei ist ein Traufgesims aus Holz, Putz, Vormauerungen bei Sichtmauerwerk auszubilden. Die
Ausbildung eines Traufkastens oder die Anbringung einer Traufbohle ist vorgeschrieben.

(2) Giebelseitige Dachüberstände sollen bei allen Gebäuden 0,2 m nicht überschreiten. Es sind Ortgangbretter sowie Ortgang- und Giebelsteine zulässig.

§ 12 Antennen

Antennen dürfen an den Fassaden und Dachflächen, die Straßen, öffentlichen Wegen und Plätzen sowie öffentlich zugängigen Bereichen zugewandt sind, 11icht angebracht werden .

IV. Fassaden

§ 13 Oberflächen und Verkleidungen

(1) Für die Gestaltung von Fassaden sind nur Oberflächen aus:

  • glattem oder feinstrukturierten Putz,
  • Naturstein bis zu 25 Prozent der Fassadenfläche,
  • Holz jedoch nur als Giebelverkleidung,
  • Holz-Fachwerk

zulässig. Dabei sind glänzende, glasierte Oberflächen und Anstriche nicht zulässig.

(2) Energieerzeugungsanlagen sind an Fassadenflächen, sowie an Balkone, die den öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen zugewandt sind, an denen das betreffende Objekt anliegt, nicht
zulässig.

§ 14 Plastizität der Fassaden

(1) Plastische Gliederungselemente wie Gesimse, Einschnitte, Vor- und Rücksprünge, Fenster- und Türleibungen oder -bekrönungen, außer Traufgesimse, dürfen höchstens 0,3 m vor oder
hinter die Hauptfassaden- fläche treten.
(2) Geschlossene Erker, die mehr als 0,3 m vor die Fassade treten, sind nicht zulässig. Balkone oder Loggien sind and der Hauptfassadenfläche nicht zulässig.

§ 15 Putzfassaden

(1) Putz ist als ungemusterter Glattputz oder feinkörniger Spritzputz herzustellen, der plastische Gliederungen erhalten kann. Mittelkörniger Spritzputz, feinstrukturierter Reibe- oder
Kratzputz oder Putz mit Quaderstruktur kann für Teilflächen zur Gliederung des Gebäudes in Verbindung mit Glattputz oder feinkörnigem Spritzputz angewandt werden.

(2) Der Fassadengrundfarbton muss über die gesamte Fassadenfläche einheitlich sein. Plastische Gliederungselemente und Sockelflächen dürfen auch mit helleren oder dunkleren
Abstufungen des Fassadengrundfarbtones behandelt werden.

§ 16 Fachwerkfassaden

Die Gefache dürfen nur mit roten oder rotbraunen Mauerziegeln im Normalformat oder geglättetem Putz ausgeführt werden . Putz muss mit den Holzkanten bündig abschließen oder,
wenn er vorsteht, zum Holz abgeschrägt werden. Die Putzfläche darf nicht hinter dem Fachwerk zurückstehen. Es ist auch zulässig, das Mauerwerk nur zu schlämmen und nicht zu verputzen.

§ 17 Sockelbereich/Treppen

(1) Für jedes Gebäude ist ein Sockel auszubilden, der sich von der übrigen Fassadenfläche absetzt. Er darf nur so hoch sein, dass unter den Fenstern (außer bei Schaufenstern) ein Abstand von
mindestens 0,5 m verbleibt. Zwischen Schaufenster und Sockel sollen mindestens 0,3 m Fassadenfläche verbleiben.

(2) Im Sockelbereich sind nur Oberflächen aus Putz, Feldstein oder Ziegelmauerwerk zulässig.

(3) Eingangsstufen dürfen nur aus quaderförmigem Naturstein oder gleichartigem Kunststeinmaterial gefertigt sein, deren Oberflächen nicht glänzend geschliffen oder bunt sein
dürfen. Ebenfalls zugelassen sind aus Ziegelmauerwerk gesetzte Stufen und Treppenwangen.

(4) Treppenanlagen mit mehr als drei Stufen müssen Oberflächen aus Feldsteinen, Ziegelmauerwerk, Putz oder Beton mit Stufen nach Abs. 3 aufweisen. Treppenpodeste müssen
mit Naturstein-, Kunststeinplatten oder Mauerziegeln belegt sein.

(5) Kellerlichtschächte sind mit Mauerziegeln, Natursteinen oder Putztaschen einzufassen und mit Holz- oder Metallabdeckungen zu versehen.

(6) Als Naturstein werden allgemein alle Steine bezeichnet, wie man sie in der Natur vorfindet.

V. Fassadenöff nu ngen/Vordächer /Rollläden/Markisen/Baldachine

§ 18 Öffnung in den Fassaden

(1) Die Fassaden müssen als Lochfassaden ausgebildet werden. Jedes Geschoss ist durch Öffnungen zu untergliedern. Fensteröffnungen müssen in horizontaler Richtung und in
vertikalen Achsen zueinander geordnet sein.

(2) Im Obergeschoss muss der Wandanteil mindestens 60 % der Obergeschossfassadenfläche betragen. Im Erdgeschoss muss der Wandanteil mindestens 40 % der zugehörigen
Erdgeschossfassadenfläche betragen.

(3) Für Öffnungen, ausgenommen für Schaufenster, sind nur stehende Rechteckformate, deren Höhe mindestens das 1,2-fache ihrer Breite beträgt, zulässig.

(4) Fensteröffnungen müssen allseitig von Wandflächen umgeben sein.

§ 19 Fenster

(1) Fenster, deren lichte Öffnungen breiter als 0,9 m sind, müssen durch vertikale Teilung als zwei- oder mehrflügelige Fenster symmetrisch ausgebildet werden.

(2) Fenster mit einer größeren Höhe der lichten Öffnung als 1,50 m sind mit mittigem oder oberem Kämpfer zu versehen. Bei gleichzeitig vorgeschriebener Vertikalteilung nach Absatz 2 ist das
Fenster auch über dem Kämpfer in zwei oder mehrere Flächen zu teilen.

(3) Sprossen zwischen Glasscheiben oder oberflächlich aufgesetzte Sprossen mit geringerer Höhe als der Fensterrahmen sind ebenso wie Unterteilungen durch Bekleben mit Folienstreifen,
Bemalen oder Besprühen unzulässig.

(4) Unzulässig sind spiegelnde Verglasungen, Gläser mit sichtbaren Metall- auflagen, gewölbte Glasflächen sowie Glasbausteine.

(5) Bei nach innen öffnenden Fenstern dürfen im geschlossenen Zustand von außen sichtbar folgende Breiten nicht überschritten werden:

 

Flügel oben und seitlich 60 mm
Kämpfer 80 mm
Stulpe mit 2 Flügeln 140 mm
Pfosten mit 2 Flügeln 185 mm
Sprosse, glasteilend 45 mm
Sprosse, aufgesetzt 25 mm

§ 20 Türen und Tore

(1) Türen und Tore, die breiter als 1,20 m sind, sind als zwei- oder mehrflügelige Türen oder Tore auszubilden. Asymmetrische Teilungen sind dabei unzulässig.

(2) Ein Tor darf höchstens 3 m breit sein. Die Reihung von mehr als zwei Toren ist nicht zulässig.

(3) Unzulässig sind Ganzglastüren, Türen mit metallischen Oberflächen sowie spiegelnde Verglasungen und gewölbte Glasflächen in Türen und Toren.

(4) Außen angebrachte Hausbriefkästen sollen in Türen oder in der Türleibung eingearbeitet werden. Vorgestellte Briefkastenanlagen sind bei der Stadt Burg Stargard zu beantragen. Die
Entscheidung hierzu wird nach örtlichen Gegebenheiten getroffen.

§ 21 Schaufenster

(1) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig.

(2) Schaufenster, deren lichte Öffnung breiter als 1,8 m ist, müssen symmetrisch gegliedert werden. Schaufenster, deren lichte Öffnung höher als 1,8 m ist, sind mit einem oberen
Kämpfer zu versehen.

(3) Schaufensteröffnungen dürfen nicht über die Fassadenflucht hinaustreten und nicht tiefer als 0,15 m hinter der Fassade liegen.

(4) Schaufenster müssen eine sichtbare Rahmung erhalten. Metallische Oberflächen und spiegelnde Verglasungen sind unzulässig.

§ 22 Vordächer

(1) Es ist nicht zulässig, Vordächer über Hauseingängen oder Schaufenstern anzubringen.

(2) Abweichend von Abs. (1) dürfen bis auf die Gebäude an den Hauptdurchfahrtsstraßen

  • Bahnhofstraße Nr. 1 und 2
  • Marktstraße Nr. 1 bis 21
  • Markt Nr. 2 bis 12
  • Mühlenstraße Nr. 1 bis 27

Vordächer angebracht werden, wenn die Gestaltungsvorgaben nach Abs. (3) eingehalten werden.

(3) Vordächer sollen als dezente, moderne, abgehängte oder auskragende StahlGlaskonstruktionen an die Maßstäblichkeit des Gebäudes angepasst werden . Handelsübliche Systeme aus Kunststoff sind dafür nicht geeignet. Eine Seitenbekleidung unter Vordächern ist nicht zugelassen.

§ 23 Rollläden/Markisen/Baldachine

(1) Rollläden, einschließlich aller Zubehörteile, sind auf der den öffentlichen Flächen zugewandten Fassade nicht zulässig.

(2) Markisen oder Baldachine sind nur für Schaufenster zulässig. Der seitliche Überstand über dem Fenster darf höchsten 0,15 m betragen. Der seitliche überstand über dem Fenster darf
höchstens 0,15 m betragen.

(3) Feste Markisen oder Baldachine nach Abs. 2 dürfen eine maximale Ausladung von höchstens 1,0 m haben. Die lichte Durchgangshöhe muss 2,5 m betragen.

(4) An einer Hausfassade dürfen nur entweder gleichartige Markisen oder gleichartige Baldachine angebracht werden.

VI. Werbeanlagen

§ 24 Anordnung der Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen dürfen nur innerhalb der Erdgeschossfassadenfläche sowie bis 0,2 m unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden. Sie sind nur auf der den
öffentlichen Flächen zugewandten Fassade zulässig.

(2) Werbeanlagen dürfen Gliederungselemente des Gebäudes wie Öffnungen, Gesimse, Faschen nicht überschneiden oder verdecken.

(3) Die Länge aller Werbeanlagen an einem Gebäude darf nicht mehr als die halbe der der Straßenseite zugewandte Gebäudeseite betragen.

(4) Die Gesamtfläche aller Werbeanlagen darf höchstens 5 Prozent der unter Absatz 1 genannten Fassadenfläche in Anspruch nehmen. Als Fläche der Werbeanlage gilt dabei das sie
umschreibende Rechteck.

(5) Ausleger dürfen höchstens 1 m, aber nicht mehr als die halbe Breite des Gehweges in den Straßenraum ragen. Als lichte Höhe müssen unter dem Ausleger 2,5 m verbleiben.

(6) Werbeanlagen müssen von Hauskanten einen Abstand von mindestens 0,5 m wahren.

(7) Für die Werbung auf Schaufensterflächen einschließlich der Eingangstüren dürfen Plakate und Beschriftungen ein Fünftel der Schaufenster- und Türglasfläche, in ihrer Gesamtheit
gerechnet, nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen.

§ 25 Art der Werbeanlagen

(1) Für Werbeanlagen dürfen nur verwendet werden:

  • auf die Wand gemalte Schrift,
  • auf die Wand aufgesetzte Worte aus Einzelbuchstaben aus Holz, Metall, Kunststoff
    oder Putz,
  • flache Schilder aus Emaille, Metall oder Holz mit Worten aus Einzelbuchstaben,
    durchbrochenen Schriftzügen, Symbolen, Emblemen, Wappen
  • Ausleger aus Holz, Metall oder Emaille in Form von Zunftzeichen oder auf die Fassade
    gesetzte Zeichen, Schilder oder Kästen mit höchstens 0,5 qm Größe.

(2) Werbeanlagen mit beweglichem oder wechselndem Licht sind nicht zulässig.

VII. Schlussbestimmungen

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt nach § 84 Absatz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung MecklenburgVorpommern, wer

1. entgegen § 7 Absatz 1 und 2 die geforderte Dachform und Dachneigung nicht einhält,

2. entgegen§ 8 Absatz 1, 2, 3 und 7 andere als die vorgeschriebenen Dachgaubenformen und Dachflächenfenster baut oder die Vorgaben zur Anordnung und Größe der Dachgauben nicht einhält,

3. entgegen § 10 Absatz 1 und 2 keine Dachziegel in den vorgegebenen Formen und Farben einsetzt,

4. entgegen § 13 andere Oberflächenmaterialien für Fassaden einsetzt,

5. entgegen § 19 Absatz 2 den vorgeschriebenen Wandanteil in Fassaden nicht einhält,

6. entgegen§ 19 Absatz 1 und 2 Fensterflächen nicht gliedert,

7. entgegen § 22 Absatz 3 die festgelegte höchste Breite von Schaufenstern überschreitet,

8. Vordächer anbaut, die den Vorgaben des§ 22 nicht entsprechen

9. entgegen § 23 Absatz 1 Rollläden einbaut.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Gestaltungssatzung vom 03.12.2018 (bekannt gegeben am 20.12.2018) tritt außer Kraft.

 

Burg Stargard, 30.03.2023

– Dienstsiegel –

gez. Lorenz

Bürgermeister

Grundstücksausschreibung in Rowa

Die Gemeinde Holldorf schreibt das nachstehende Grundstück ab dem 01.04.2023 zum Höchstgebot aus:

Gemarkung       Flur        Flurstück             Lage/Adresse                   Nutzung                              Größe

Rowa                    2              47/6                       Am Kurzen Weg               Baugrundstück                 1.117 m²

Mindestgebot: Bodenrichtwert 60,00 € / m²

Veräußert wird im Rahmen des Bieterverfahrens ein Baugrundstück innerhalb des Geltungsbereiches des B-Plans „Rowa West“, 10. Änderung. Entlang der Nordseite des Grundstücks verlaufen eine Abwasser- und eine Trinkwasserleitung mit dinglicher Sicherung der Leitungsrechte für den Versorgungsträger. Kanalanschlussbeiträge und Hausanschlüsse sind durch den Erwerber zu tragen. Kosten für die Verlegung der Medien sind bei den jeweiligen Versorgungsträgern zu erfragen.

Eine verkehrsrechtliche Erschließung ist in Planung.

 

 

 

 

Interessenten werden gebeten, ihr Angebot bis zum 30.04.2023 in einen verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Grundstücksausschreibung Baugrundstück Rowa.“ beim Amt Stargarder Land, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard einzureichen.

Ansprechpartner:

Frau Arnarson                                                  Frau Dörbandt

MA Liegenschaften                                        SB Bau- und Ordnungsamt

Tel. 039603 / 25 328                                      Tel. 039603 / 25 335

 

 

 

Bekanntmachung über die Durchführung von Baugrunderkundungen B 96 Ausbau Neubrandenburg Neustrelitz Kleinbohrtechnik Nord und Süd

Die Bundesrepublik Deutschland und Straßenbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Straßenbauamt Schwerin, Projektgruppe Großprojekte, Pampower Straße 68, 19061 Schwerin, beabsichtigt zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit die B 96 zwischen Neubrandenburg und Neustrelitz auszubauen.

Zur Vorbereitung der Entwurfsplanung für den Ausbau werden im Bereich der Stadt Burg Stargard, der Gemeinden Groß Nemerow, Holldorf und Blumenholz sowie der Städte Neubrandenburg und Neustrelitz folgende Vorarbeiten erforderlich:

Baugrunderkundungen durch Kleinbohrtechnik

Die Vorarbeiten werden im Untersuchungsgebiet
ab Tag der Veröffentlichung zunächst bis zum 07.04.2023 durchgeführt.

Die Grundstücke folgender Gemarkungen können betroffen sein:

  • Stadt Neubrandenburg: Gemarkung Neubrandenburg
  • Stadt Burg Stargard: Gemarkung Bargensdorf
  • Gemeinde Groß Nemerow: Gemarkungen Klein Nemerow, Groß Nemerow, Krickow, Zachow
  • Gemeinde Holldorf: Gemarkung Rowa
  • Gemeinde Blumenholz: Gemarkungen Usadel, Blumenholz
  • Stadt Neustrelitz: Gemarkung Neustrelitz

Eine Übersichtskarte (A3 Format) des Untersuchungsraums ist als Anlage beigefügt.

Nach dem § 16a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) bzw. / § 47 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG MV) haben die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten die Durchführung der erforderlichen Vorarbeiten zu dulden. Dies gilt auch, soweit die Arbeiten durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden.

Die Vorarbeiten werden im Interesse der Allgemeinheit zur sorgfältigen Vorbereitung von Planungsentscheidungen durchgeführt. Sie sind nicht Gegenstand der Bauausführung.

Etwaige durch die o. g. Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. Die Feststellung von Art und Umfang der Flurschäden wird, in Abstimmung mit den Bewirtschaftern, durch die Straßenbauverwaltung oder das vor Ort tätige Planungsbüro durchgeführt.

Bei Rückfragen bitte ich die Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte, sich direkt mit den vor Ort tätigen Planungsbüros oder bei Detailfragen mit dem

                     Straßenbauamt Schwerin

                     Projektgruppe Großprojekte

                     19061 Schwerin, Pampower Straße 68

                     Mail: B96-NB-NZ@sbv.mv-regierung.de

in Verbindung zu setzen.

Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag des/der Betroffenen die Entschädigung fest.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Bekanntmachung kann Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats beim Straßenbauamt Schwerin,
Pampower Straße 68, 19061 Schwerin, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe. Die öffentliche Bekanntgabe ist mit dem auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung folgenden Tag bewirkt (Beginn der Widerspruchsfrist gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG M-V).

Im Auftrag

Thomas Genschmer

Leiter Projektgruppe Großprojekte

Straßenbauamt Schwerin

Übersichtskarte A3

Benutzungs-und Entgeltordnung der Gemeinde Pragsdorf für das Gemeindezentrum und den Gemeindepark

Auf Grund des § 2 der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. MV S. 467), der§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBI. M-V S. 166, 179) geändert worden ist, hat die Gemeindevertretung Pragsdorf in ihrer Sitzung am 30.11.2022 folgende Benutzungs-und Entgeltordnung beschlossen:

§ 1 Allgemein

Das Gemeindezentrum Pragsdorf, Hauptstraße 17 a und der Gemeindepark Seestraße 6 c befinden sich im kommunalen Eigentum. Die Ausübung des Hausrechts obliegt dem Bürgermeister oder einem von ihm Bevollmächtigten (nachfolgend Verwalter), auch während der Nutzung durch Dritte (Mieter). Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 2 Gegenstand der Nutzung

(1) Die Gemeinde Pragsdorf vermietet auf Antrag folgende Räumlichkeiten im Gemeindezentrum Saal inkl. Küche, Toilette, Terasse im Gemeindepark Umkleideräume inkl. Toilette Halle
Nebengelass

§ 3 Benutzungsgenehmigung

(1) Die Genehmigung zur Nutzung ist beim Bürgermeister oder einem von ihm Bevollmächtigten (Verwalter) zu beantragen.
(2) Die Vermietungsbestätigung (Vergabe) erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung. Bei unvorhersehbaren Ausfällen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch.

§ 4 Nutzungsüberlassung

(1) Vor der Nutzungsüberlassung / Vermietung ist ein Nutzungsvertrag abzuschließen. Dieser enthält neben den Nutzerdaten, dem Nutzungsgegenstand und der Nutzungsart, die Nutzungsdauer, die Höhe der Gebühr sowie grundsätzliche Nutzungshinweise.
(2) Die Nutzung des Gemeindezentrums durch die Gemeinde Pragsdorf, ortsansässige Vereine oder gemeinnützigen Vereinigungen hat Vorrang vor einer überwiegend oder ausschließlich privaten Nutzung. Die Nutzung ist nur im Rahmen der vorab erteilten Genehmigung und nur für die angemeldete Veranstaltung zulässig. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist unzulässig.
(3) Eine Vermietung an extremistische Gruppierungen ist ausgeschlossen.
(4) Antragsteller für öffentliche Veranstaltungen mit Sitz bzw. Wohnsitz außerhalb des Gemeindegebietes unterliegen nicht den Festlegungen dieser Benutzungs-und Entgeltordnung. In diesem Fällen erfolgt eine einzelvertragliche Regelung
(5) Die im Gemeindezentrum öffentlich aushängende Hausordnung ist für alle Nutzer/ Mieter/ Besucher verbindlich.

§ 5 Übergabe und Übernahme

(1) Anmeldung, Stornierung, Vertragsabschluss, Übergabe sowie Übernahme des Vermietungsgegenstandes erfolgen grundsätzlich durch den Verwalter bzw. in Ausnahmefällen durch seine Vertretung.
(2) Pflichten des Mieters für den sorgsamen Umgang mit dem kommunalen Eigentum, zur Einhaltung der Hausordnung sowie zum Schadensersatz sind im Nutzungsvertrag detailliert zu verankern.
(3) Die Übergabe des Mietgegenstandes zur Nutzung (Schlüsselübergabe) erfolgt erst nach erfolgter Unterzeichnung des Nutzungsvertrages und Zahlung des Nutzungsentgeltes und der Kaution.

§ 6 Nutzungsentgelt

(1) Für die Nutzung werden folgende Entgelte erhoben:

Saal

Standard (Inkl. Küche, Toilette, Terrasse) 125 € / Tag
Trauerfeiern, Veranstaltungen bis zu 4 Stunden (inkl. Küche, Toilette, Terrasse) 50 € / Tag
Dauermieter mit gesondertem Vertrag (Sportvereine, Angelvereine) 30 € / Monat

Gemeindepark

Standard (Bühne, Umkleide, Toiletten, Halle, Nebengelass) 50 € / Tag

Alle weiteren Nutzungsarten und -entgelte sind in Anlehnung daran zwischen Nutzer und Verwalter individuell abzustimmen.
(1) Schuldner des Nutzungsentgelts sind die vertraglich festgelegten Nutzer. Das Nutzungsentgelt wird mit der Nutzungsvereinbarung in Rechnung gestellt und ist im Voraus zu zahlen.
(2) Für grundsätzlich öffentliche Veranstaltungen der Gemeinde, ortsansässige Vereine sowie gemeinnützige Vereinigungen wird kein Nutzungsentgelt erhoben.
(3) Stornierungen sind kostenfrei nur möglich, wenn sie mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Veranstaltungstermin beim Verwalter eingehen. Anderenfalls ist ein Entgelt in Höhe von 50 % des beabsichtigten Mietgegenstandes zu entrichten.
(4) Mit Vertragsabschluss ist eine Kaution in Höhe von 100 EUR zu entrichten. Die Kaution wird zurückerstattet, wenn bei der Nutzung keine Mängel aufgetreten sind.

§ 7 Nebenkosten

(1) Die Nebenkosten für Heizung, Trinkwasser, Abwasser und Elektroenergie gehen zu Lasten des Nutzers. Sie sind im Nutzungsentgelt enthalten.
(2) Ist während der Nutzung der Einsatz von technischem Gerät vorgesehen, bei dem erheblich höhere Nebenkosten als im Normalfall zu erwarten sind, ist der Verwalter berechtigt, einen Kostenzuschuss in vertretbarer Höhe zuverlangen.

§ 8 Lärmschutz

Die Festlegungen in Abs.1-3 zum Lärmschutz betreffen das Gemeindezentrum:
(1) Tagesveranstaltungen sind Veranstaltungen, die am Tage beginnen und um 22:00 Uhr desselben Tages beendet sind. Bei diesen Veranstaltungen ist es gestattet, den Saal von der Hauptstraße aus zu betreten und zu verlassen. Dazu wird dem Nutzer der Schlüssel übergeben.
(2) Abendveranstaltungen sind Veranstaltungen, die über 22:00 Uhr hinausgehen. Hierzu wird
festgelegt, dass:

  • zum Rauchen der Bereich am Hintereingang des Gemeindezentrums genutztwird,
  • alle Fenster im Saal und in der Küche zur Hauptstraße hin verschlossen und demzufolge nicht mehr zu öffnen sind,
  • das Befahren der Terrasse nicht gestattet ist.

(3) Die Musikanlage ist fest installiert. Nur diese ist zum Abspielen von elektronisch verstärkter Musik zu nutzen. Die Einweisung erfolgt durch den Verwalter.
(4) Die Nutzungsdauer bei privaten Veranstaltungen im Gemeindepark wird bis auf 22.00 Uhr festgelegt.

§ 9 Haftung

(1) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die von ihm oder den Teilnehmern der Veranstaltung während der Nutzung am Mietgegenstand (Gebäude, Ausstattungen, Ausrüstung) oder gegenüber Dritten verursacht worden sind.
(2) Der Nutzer hält die Gemeinde Pragsdorf und den Verwalter von allen Ansprüchen für sich und Dritte bei Schäden frei, die die Gemeinde und der Verwalter nicht zu vertreten haben.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Benutzungs-und Entgeltordnung tritt am 01 .01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs-und Entgeltordnung vom 27.08.2020 außer Kraft.

Pragsdorf, 22.12.2022

gez. Opitz

Bürgermeister

Haushaltssatzung der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 14.12.2022 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 10.913.000  EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 11.165.300  EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 10.366.300  EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 10.224.700  EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 141.600  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.750.900  EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 4.165.200  EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -1.414.300  EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen

(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 1.414.300  EUR

Von dem in § 2 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von  980.700 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite

wird festgesetzt auf 4.512.700 EUR.

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von 1.481.500 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 4.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer  
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe  
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b)  für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 40,805 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 4.290.908 EUR
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -1.258.668 EUR
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 11.981.903 EUR

 

Burg Stargard, 27.01.2023

(Dienstsiegel)

gez. Lorenz

Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 26.01.2023 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 01.02.2023 bis 14.02.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Bekanntmachung über die 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Groß Nemerow im Ortsteil Klein Nemerow

Die Gemeindevertretung Groß Nemerow hat in der Sitzung vom 18.08.2022 den Bebauungsplan Nr. 10 „Am Friedhofsweg“ Klein Nemerow der Gemeinde Groß Nemerow bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung, beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.
In diesem Zuge muss der Flächennutzungsplan der Gemeinde vom 30.11.2014 gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB an die Festsetzungen des vorbenannten Bebauungsplanes angepasst werden.
Der Bebauungsplan Nr. 10 „Am Friedhofsweg“ setzt für den Berichtigungsbereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest und weicht somit von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ab, der hier eine Fläche für ein Sondergebiet „Wochenendhäuser“ darstellt. Da der Planbereich innerhalb eines wohnbaulich strukturierten Umfeldes liegt, wird die geordnete städtebauliche Entwicklung im Ortsteil Klein Nemerow der Gemeinde Groß Nemerow nicht beeinträchtigt.
Die Lage und Abgrenzung der 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes ist aus dem angefügten Plan ersichtlich.

 

 

 

 

Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf keiner Genehmigung.
Jedermann kann die Berichtigung des F-Planes der Gemeinde Groß Nemerow im Amt Stargarder Land, Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag 8:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Groß Nemerow, den 27.10.2022

gez. W. Stegemann (Dienstsiegel)
Bürgermeister

 

Schöffenwahl für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Im Jahr 2023 werden bundesweit die Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 gewählt. Aus dem Amtsbereich Stargarder Land werden ca. 15 Frauen und Männer gesucht, die am Amtsgericht oder am Landgericht Neubrandenburg als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard bzw. die Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf schlagen doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten vor, wie an Schöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen in der Stadt Burg Stargard bzw. in den amtsangehörigen Gemeinden wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

Bei Interesse bewerben Sie sich gern schriftlich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 17.02.2023 beim

Amt Stargarder Land

Herr Walter

Mühlenstraße 30

17094 Burg Stargard

Telefon: 039603/253-13

E-Mail: c.walter@stargarder-land.de

 

Das Bewerbungsformular kann hier oder unter www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.

Satzung der Stadt Burg Stargard über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. MV S. 467) in Verbindung mit § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 14.12.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Reinigungspflichtige Straßen

  1. Die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen- oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht mit einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind; einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht.
    Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
  2. Reinigungspflichtig ist die Stadt Burg Stargard. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 5 übertragen wird. Zur Durchführung der Reinigung kann sich die Stadt Burg Stargard beauftragter Dritter bedienen.
  3. Die Straßenreinigung umfasst die Reinigung und die Schneeräumung sowie Bestreuung von glatten Flächen im Winter (Winterdienst).

§ 2 Straßenreinigungsgebühren

Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis der Straßen mit der Zuordnung zu den Reinigungsklassen. Für die Reinigung der Straßen, die in der Anlage genannt sind, und deren Reinigung durch die Stadt Burg Stargard erfolgt, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. Die Reinigung umfasst die allgemeine Säuberung und die Durchführung des Winterdienstes.

Bei öffentlichen Grundstückszufahrten, die keine eigenständige Anlage darstellen, obliegt die Reinigungspflicht grundsätzlich den jeweiligen Anliegern.

 

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
    1. In den Reinigungsklassen 1, 2, 3 und 4
      1. Reinigung der Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf,
      2. Reinigung der Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
    2. In den Reinigungsklassen 2,3 und 4 aufgeführte Straßen (zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten)
      1. Reinigung der Hälfte der Fahrbahnen einschließlich der Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten
  2. Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
    1. den Erbbauberechtigten,
    2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
    3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
  3. Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
  4. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Burg Stargard mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
  5. Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

§ 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht

  1.  Die Reinigungspflicht umfasst
    1. die allgemeine Säuberung auf den nachfolgend genannten Straßenteilen, einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Unrat (z.B. tierische Exkremente) sowie die Entfernung von Wildkraut und Pflanzenbewuchs:
      1. Gehwege, Treppenwege und Verbindungsweg
      2. Begehbare Seitenstreifen
      3. Radwege
      4. Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten
      5. Fahrbahnen
      6. Trenn-, Rand-, Baum – und Parkstreifen, Seiten – und Sicherheitsstreifen, auch soweit sie als unselbständige Grünanlagen angelegt sind
      7. Parkflächen (Parkstreifen, Parkspuren) innerhalb der Straßenlage
      8. Haltestellen des ÖPNV
      9. Querungshilfen
    2. den Winterdienst (Schneeräumung) auf Fahrbahnen und Gehwegen, sowie bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege / Querungshilfen und Zugänge zu Anschlüssen für Feuerlöscheinrichtungen und Hydranten (Streu – und Schneeräumungspflicht). Weiterhin die Schnee– und Glättebeseitigung an Haltestellen des ÖPNV. Auf selbständigen Radwegen erfolgt kein Winterdienst.
  2. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach den §§ 4 und 5 dieser Satzung Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.
  3. Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
  4. Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
  5. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Sie sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen­ oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

 § Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

  1. In den Reinigungsklassen 1 und 2 sowie an Haltestellen des ÖPNV wird die Verpflichtung zur Schnee– und Glättebeseitigung nicht übertragen.
  2. In der Reinigungsklasse 3 wird die Schnee– und Glättebeseitigung folgender Straßenteile auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
    • Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie Verbindungs – und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
    • In Bereichen von Querungshilfen, Fußgängerüberwegen und Fußgängerfurten an Lichtsignalanlagen sind fußläufige Querungsmöglichkeiten vom Gehweg bis zur Fahrbahn in einer mind. Breite von 1,00 Metern zu schaffen, auch wenn sich zwischen Gehweg und Fahrbahn ein Radweg befindet.
  3. In der Reinigungsklasse 4 (zusätzlich zu den unter Absatz 2 genannten) wird die Verpflichtung zur Schnee– und Glättebeseitigung auf Straßenflächen auf die anliegenden Grundstückeigentümer übertragen.
  4. Die Schnee– und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
    1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
    2. Schnee ist in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr (sonn- und feiertags von 9:00 bis 20:00 Uhr) unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bis 7:00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr) des folgenden Tages zu entfernen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
    3. Glatte Flächen sind in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr (sonn- und feiertags von 9:00 bis 20:00 Uhr) unverzüglich nach Ihrem Entstehen, nach 20:00 Uhr entstandene glatte Flächen bis 7:00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr) des folgenden Tages zu bestreuen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel (wie z. B. Salz) dürfen nicht eingesetzt werden.
    4. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzendem Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dies möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- oder Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
  5. Die Regelungen in § 4 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 6 Außergewöhnliche Verunreinigungen von Straßen

  1. Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Stadt Burg Stargard die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
  2. Absatz 1 gilt auch für Verunreinigungen durch Hundekot.

 § Grundstücksbegriff

  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
  2. Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand­, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt Burg Stargard oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere die in den §§ 3 und 5 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

§ 9 Ersatzvornahme

Kommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht nicht in dem in den §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung beschriebenem Umfang nach, kann die Stadt Burg Stargard die Reinigung nach vorheriger schriftlicher Aufforderung auf dessen Kosten durchführen bzw. durchführen lassen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Stadt Burg Stargard vom 12.12.2018 außer Kraft.

Burg Stargard, 14.12.2022

 

gez. Lorenz                                                    Siegel

Bürgermeister

Verfahrensvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Anlage zur Straßenreinigungssatzung – Verzeichnis der Reinigungsklassen

Straße Haus-Nr. Reinigungsklasse
Ahornweg   3
Am Berge   3
Am Brink   3
Am Markt   1
Am Sannbruch   3
Am Teufelsbruch   3
Am Winkel   3
An den Schanzen   3
An der Wöhrde   3
Bachstraße   1
Bahnhofstraße 1 – 16 1
Bauhof (Hauptweg)   3
Birkenweg   3
Blumenstraße   3
Burgblick   3
Burgstraße   3
Carl-Stolte-Straße   1
Dewitzer Chaussee   1
Feldstraße   3
Fichtenweg   3
Galgenberg   2
Gartenstraße 5 – 29 1
Gartenstraße 1 – 4b 4
Gottlieb-Genzmer-Straße   3
Grabenstraße   3
Herrmann-Löns-Weg   3
Johanna-Beckmann-Straße   3
Jungfernbrunnen   3
Klüschenbergstraße   2
Kurze Straße   2
Lange Straße   2
Lindenweg   3
Marie-Hager-Straße   3
Marktstraße   1
Marner Straße   3
Mühlenstraße   1
Neue Straße   3
Papiermühlenweg   3
Quastenberger Damm 1 – 7, 17 – 26 1
Quastenberger Damm 28,30,32,34,36,38,40,42,44,46 1
Quastenberger Damm 8 – 14,16, 27, 27a, 29 4
Quastenberger Damm 31, 33, 35, 37, 39 4
Quastenberger Damm 41, 43, 45, 47 4
Rosenstraße   1
Sabeler Weg 1 – 28 1
Strelitzer Straße 1 – 5 1
Strelitzer Straße 7 – 33 3
Strelitzer Straße 34 – 49 4
Stubbenteich   4
Teschendorfer Chaussee 2 – 32 1
Tuchmacherstraße   3
Walkmüllerweg   2
Weinbergsweg 1 – 19c, 20, 22, 24, 26, 28 1
Weinbergsweg 21, 21a, 21b ,23 ,25 ,27, 29 3
Bargensdorf    
Am Fuhrweg   4
Fünfeichener Weg   1
Rowaer Weg   4
Stargarder Straße   1
Zum Born   4
Cammin    
Am Bahnhof   4
Birkenallee   3
Hauptstraße   3
Hohlweg   3
Lindenallee   3
Neue Feldstraße   3
Seeweg   3
Godenswege    
Godensweger Straße   1
Gramelow    
Alte Dorfstraße   3
Camminer Weg   3
Zum Sandberg   3
Kreuzbruchhof    
Kreuzbruchhof   3
Lindenhof    
Lindenhof   1
Lindenhof Ortslage 4
Loitz    
Lindenstraße   3
Lindenstraße Verbindungsweg 4
Sperlingslust   3
Zur Seewiese   3
Quastenberg    
Quastenberg 1 – 4 1
Quastenberg 12 – 24 1
Quastenberg 24a – 28d 1
Quastenberg 4 – 11f 3
Quastenberg 29 – 55 3
Quastenberg 51 – 52c 4
Riepke    
Riepker Straße bis Bushaltestelle 3
Sabel    
Sabel   3
Teschendorf    
Dorfstraße   3
Gramelower Straße   1
Loitzer Straße   3
Neudorf   3
Ringstraße   3
Schmiedeweg   3

 

Kurzerläuterung zu den Reinigungspflichten (siehe §§ 3 und 5)

Reinigungsklassen Reinigung Winterdienst
Gehweg Straße Gehweg Straße
1 Anlieger Stadt Stadt Stadt
2 Anlieger Anlieger Stadt Stadt
3 Anlieger Anlieger Anlieger Stadt
4 Anlieger Anlieger Anlieger Anlieger