Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Stadt Burg Stargard (Straßenreinigungsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162), des § 50 Abs. 4 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) und des § 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Burg Stargard wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 14.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Gebührenerhebung

  1. Die Stadt Burg Stargard erhebt Gebühren für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtung zur Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 3 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist. Zur Stadt Burg Stargard gehören die Ortsteile Bargensdorf, Kreuzbruchhof, Lindenhof, Quastenberg, Teschendorf, Gramelow, Loitz, Sabel, Cammin, Godenswege und Riepke.
  2. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.

§ 2  Gebührenschuldner

  1.  Gebührenschuldner ist der am 1. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte eines anliegenden oder durch die Straße erschlossenen Grundstücks.
  2. Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres , in welchem der Eigentumswechsel erfolgt, zu entrichten
  3. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher Gebührenschuldner.
  4. Wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 (GbI. DDR I S. 465) getrennt ist, ist der Gebäudeeigentümer Gebührenschuldner.
  5. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Gebührenmaßstab

  1. Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Reinigung der Straßen sind
    1. die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks und
    2. die Kosten der Straßenreinigung, soweit eine Verpflichtung zur Benutzung besteht.
  2. Die Straßenfrontlänge ist
    1. für Vorderliegergrundstücke, die Länge der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit dem Straßengrundstück
    2. für Hinterliegergrundstücke, die Länge der durch Projektion des Hinterliegergrundstücks zum Straßengrundstücks entstehenden gemeinsamen Grenze.
  3. Wird das Grundstück durch Zwischenflächen im Sinne der Straßenreinigungssatzung von der Straße getrennt, so berechnet sich die Straßenfrontlänge aus der Projektion der der Straße zugekehrten Grundstücksgrenze auf die Straßenbegrenzung.
  4. Bei Grundstücken, die durch zwei oder mehr Straßen erschlossen sind, werden die Gebühren für jede erschließende Straße in voller Höhe einzeln festgesetzt. Eine Vergünstigung o.ä. erfolgt in diesem Fall nicht.

§ 4 Gebührensatz

  1. Die Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich:
    1. in der Reinigungsklasse 1 2,55 Euro / Meter
    2. in der Reinigungsklasse 2 1,75 Euro / Meter
    3. in der Reinigungsklasse 3 0,94 Euro / Meter
  2. Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 1 genannten Reinigungsklassen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Burg Stargard (Straßenverzeichnis).

§ 5 Beginn und Ende der Gebührenschuld

  1. Das Gebührenschuldverhältnis entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Grundstück erstmals an die öffentliche Einrichtung zur Straßenreinigung angeschlossen wurde. Es endet mit Ablauf des Monats, in dem die erschließende öffentliche Straße wirksam eingezogen wurde oder mit Ablauf des Monats, in dem die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Straßenreinigung aus anderem Grund endgültig entfallen ist.
  2. Die fortlaufende, jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres für das gesamte Kalenderjahr.
  3. Erhöht sich während der Dauer der Benutzung die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage (z.B. Neuvermessung des Grundstückes), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Kalenderjahres.
    Entsprechendes gilt, wenn sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage ermäßigt.
  4. Kann die Reinigung gebührenpflichtiger Straßen wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Stadt Burg Stargard zu vertreten hat oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen. Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung länger als drei Monate nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebührenschuld für diese Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte der nach der Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt für diese Front die Gebührenpflicht auf Dauer der Behinderung ganz. Nicht als Behinderung im Sinne dieses Absatzes zählen parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche von Grundstückseigentümern zu vertretende Hindernisse.
  5. Die Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld gemäß Absatz 4 wird auf Antrag des Gebührenschuldners durch Gebührenbescheid festgelegt. Dabei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden.
  6. Wird aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht die Durchführung des Winterdienstes auf Straßen bzw. Straßenabschnitten außerhalb der geschlossenen Ortslage notwendig, so trägt die Stadt die dadurch entstehenden Kosten.

§ 6 Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Erhebung der Gebühren erfolgt durch die Stadt Burg Stargard und wird dem Gebührenpflichtigen durch Bekanntgabe einer Zahlungsaufforderung, die mit anderen Abgaben verbunden sein kann, mitgeteilt.
  2. Die Jahresgebühr ist fällig bei Beträgen
    1. bis 30,00 Euro am 15. August jeden Jahres
    2. über 30,00 Euro zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, und 15. November jeden Jahres.

Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

3. Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.

4. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben.

§ 7 Gebührenpflicht bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken

  1. Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben.
  2. Hinterlieger im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die nicht direkt an einer Straßenfront anliegen, jedoch über eine Zuwegung verfügen.
  3. Maßstab für die Gebühr ist für die anliegenden Grundstücke die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße anliegt (Frontlänge).Grenzt ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird zusätzlich zur Frontlänge die verbleibende Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt.
  4. Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad zur Straße verläuft. Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, so gilt die längste parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstücks als zugewandte Grundstücksseite.

 § Auskunfts – und Duldungspflicht

Der Gebührenschuldner hat eigenständig und auf Nachfrage alle für die Berechnung und Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Burg Stargard das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen für die Gebühren festzustellen oder zu überprüfen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung vom 02.12.2015 sowie die Änderungssatzungen vom 16.03.2016 und 12.12.2018 außer Kraft.

 

Burg Stargard, 14.12.2022

 

gez. Lorenz                                                                Siegel

Bürgermeister

 

 

 

 

 

Verfahrensvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser – und Bodenverbandes

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Burg Stargard vom 14.12.2022 folgende Satzung erlassen:

 § Allgemeines

  1. Die Stadt Burg Stargard ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes “Obere Havel/Obere Tollense“, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
  2. Die Stadt Burg Stargard hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 2 Gebührengegenstand

  1. Die von der Stadt Burg Stargard nach § 1 Abs.2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, welche Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Stadt Burg Stargard, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen.
  2. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
  3. Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Stadt Burg Stargard durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
  4. Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ Gebührenmaßstab

 

  1. Die Gebühr bemisst sich nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke gemäß Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters im Amtlichen Liegenschaftskataster – Informationssystem „ALKIS“.
  2. Grundlage für die Berechnung des Gebührensatzes (§ 4 Abs.1) ist das Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ für die Stadt Burg Stargard. Darüber führt die Stadt Burg Stargard ein Verzeichnis, welches jährlich fortzuschreiben ist.
  3. Änderungen des Verzeichnisses werden bis zum 01. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr abgestellt. Sie sind zu begründen und müssen bis zum Stichtag geltend gemacht und nachgewiesen sein.

§ 4 Gebührensatz

  1.  Es gelten folgende Gebührensätze:
Nr. Nutzungsart Gebühr (Euro) Einheit
1 Gebäude u. Freiflächen 2,56 1000 m²
2 Freifläche 1,28 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 1,28 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 2,56 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 1,28 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 1,28 1000 m²
7 Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz 2,56 1000 m²
8 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 1,28 1000 m²
9 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 1,28 1000 m²
10 Moor/Heide 1,92 1000 m²
11 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,64 1000 m²
12 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,64 1000 m²
13 Forstw. Betriebsfl. 1,28 1000 m²
14 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,00 1000 m²
15 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,64 1000 m²
16 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 1,28 1000 m²
17 Unland 0,64 1000 m²

 

2. Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

3. Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.

 § Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Sollte der Eigentümer nicht auffindbar sein, tritt an seine Stelle der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.
  2. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
  3. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
  4. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die zur Gebührenveranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

 

§ 6 Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Gebühr ist zum 15. Juli jeden Jahres fällig und wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung nach dem 1. Juli ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 5 Abs.4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.12.2021 außer Kraft.

Burg Stargard, 14.12.2022

 

gez. Lorenz                                                                Siegel

Bürgermeister

Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Holldorf

Hiermit lade ich Sie recht herzlich zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Holldorf ein.

Die Sitzung findet
am 16.01.2023
um 19:00 Uhr
in der Begegnungsstätte Rowa (ehem. Pilzzucht)
Gutsweg 8, 17094 Holldorf OT Rowa
statt.

Tagesordnung:
1.Begrüßung und Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister (Notvorstand)
2.Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit der Jagdgenossen
und der vertretenen Fläche
3.Festlegung eines Versammlungsleiters
4.Erläuterung des Notvorstandes
5.Abstimmung über die Tagesordnung
6.Wahl der Wahlkommission
7.Wahl des Vorstandes der Jagdgenossenschaft
8.Bekanntgabe der Wahlergebnisse
9.Konsultierende Beratung der Vorstandsmitglieder
10.Bericht des alten Vorstandes
11.Kassenbericht
12.Bericht der Revisionskommission
13.Diskussion zu den Berichten
14.Beschlussfassung zu folgenden Punkten
-Entlastungserteilung für den alten Vorstand
15.Sonstiges
16.Schlusswort des Vorsitzenden

gez. Mario Borchardt
Der Bürgermeister der Gemeinde Holldorf

Information an alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Holldorf!

Erläuterungen:
Die Versammlung ist nicht öffentlich. Jagdgenossen sind die Eigentümer der Grundflächen,
die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt wird (außer
Ortslage und befriedete Bezirke).

Vertretungen:
1. In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich eine natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse
ist, durch eine andere natürliche Person oder durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten ersten
Grades vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossenschaft
schriftlich vorzulegen.

2. Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Vertretungsvollmacht muss
schriftlich erteilt und darf nicht älter als zwei Jahre sein.

3. Die Vertretung durch einen Jagdgenossen ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und
vertretender Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet.

Neue Entgeltordnung Annahmestelle Burg Stargard

Für die Annahmestelle Burg Stargard, Papiermühlenweg 7 E, 17094 Burg Stargard gelten ab dem 01.01.2023 folgende Entgelte:

Bauschutt (unbelastet) 125,00 € / m3
Baumischabfälle  141,00 € / m3
Gartenabfälle (Laub, Gras, Baum- und Strauchschnitt)   16,00 € / m3

 

  1. Die Festlegung der abgegebenen Menge sowie der sich daraus ergebene Preis wird durch das Betriebspersonal
  1. Als Nachweis erhalten die Nutzer der Annahmestelle eine Quittung mit Angabe der abgegebenen Menge sowie des gezahlten

Die Entgeltordnung vom 03.12.2015 sowie die 1. Änderung der Entgeltordnung vom 17.03.2016 treten außer Kraft.

Burg Stargard, 19.12.2022

Dienstsiegel

gez. Lorenz

Haushaltssatzung des Städtebaulichen Sondervermögens „Altstadt“ der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 14.12.2022 und nach Vorlage bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“  folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 69.800 €
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 77.400 €
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -7.600 €
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 6.900 €
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 20.600 €
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -13.700 €
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.662.100 €
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.500.000 €
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 162.100 €

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.                                                  

§ 4 Kassenkredite

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 5 Nachtragshaushalt

Eine Nachtragshaushaltssatzung nach § 48 Kommunalverfassung M-V ist zu erlassen, soweit sich im Ergebnishaushalt das Jahresergebnis des laufenden Haushaltsjahres oder im Finanzhaushalt der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen um mehr als 5 % der Gesamtaufwendungen bzw. -auszahlungen verschlechtert. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen, soweit die geplanten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Haushaltsjahr um nicht mehr als 5 % steigen.

 

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 100.110 €
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 390.075 €
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 138.599 €

 

Burg Stargard, 15.12.2022    
Ort, Datum   Siegel
gez. Lorenz  
Bürgermeister  

 Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15.12.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 02.01.2023 bis 13.01.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

BEKANNTMACHUNG DES JAHRESABSCHLUSSES 2021 GEMÄß § 14 ABS. 5 KOMMUNALPRÜFUNGSGESETZ (KPG)

1. WORTLAUT BESTÄTIGUNGSVERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

An die Wohnungswirtschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung Burg Stargard

VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS

Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung Burg Stargard – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich der
Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung Burg Stargard für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31 . Dezember 2021 sowie
ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.Dezember2021 und
• vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurleile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit§ 317 HGB und§ 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des
Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts” unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und
geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Verlreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten –
falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu
bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als
notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

• identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

• gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.

• beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

• ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der
Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

• beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

• beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unternehmens.

• führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein
eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN
Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäߧ 13 Abs. 3 KPG M-V
Wir haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft. Gemäß § 14 Abs. 2 KPG M-V haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.

Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft Anlass geben. Wir weisen jedoch auf die Belastung der finanziellen Situation der Gesellschaft aufgrund der hohen Kapitaldienstbelastungen hin.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.

Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter und die Geschäftspolitik zu beurteilen.

Rostock, den 18. Februar 2022

DOMUSAG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Zweigniederlassung Rostock

 

Feld                                                                                            Singer
Wirtschaftsprüfer                                                                  Wirtschaftsprüfer

2. Mit Schreiben vom 27. September 2022 hat der Landesrechnungshof MecklenburgVorpommern den Jahresabschluss 2021 freigegeben (§14 Abs. 4 KPG).
3. Die Gesellschafterversammlung der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard hat am 21.11.2022 folgenden Beschluss gefasst:
3.1. Der Jahresabschluss zum 31.12.2021 und der Lagebericht der Geschäftsführung werden festgestellt.
3.2. Der Bilanzgewinn in Höhe von 220.910,42 € wird in andere Gewinnrücklagen eingestellt.
3.3. Dem Geschäftsführer Uwe Mattis wird für das Geschäftsjahr 2021 uneingeschränkte Entlastung erteilt. Dem Aufsichtsrat wird ebenfalls uneingeschränkte Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 erteilt.
4. Der Jahresabschluss 2021 und der Lagebericht werden an 7 Tagen ab dem Tage dieser Bekanntmachung in der Stadtverwaltung Burg Stargard, Mühlenstr. 30 öffentlich ausgelegt und sind während der Dienstzeiten von jedermann einsehbar.

gez. Uwe Mattis
Geschäftsführer

Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. MV S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M‑V) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162) und der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard vom 19.05.2019, nebst 2. Änderung vom 26.10.2021, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 14.12.2022 folgende Satzung beschlossen.

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Erhebungsgrundsatz

§ 3 Gebührenmaßstab

§ 4 Gebührensatz

§ 5 Gebührenschuldner

§ 6 Entstehung der Gebührenpflicht

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit

§ 8  Auskunftspflicht

§ 9 Anzeigepflicht

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Burg Stargard. Ausgenommen sind die Ortsteile Gramelow, Loitz, Cammin, Riepke, Godenswege und Teschendorf.

§ 2 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Burg Stargard erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für dezentrale Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.

 § Gebührenmaßstab

(1)        Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Abwassermenge. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2)        Die Entsorgungsgebühr wird für jede Entsorgung gesondert festgesetzt.

(3)        Die entsorgte Menge bemisst sich nach der Messvorrichtung des Spezialfahrzeuges.

(4)        Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(5)        Die nach Absatz 3 ermittelte Menge ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten nach § 5 schriftlich zu bestätigen.

 § Gebührensatz

  1. Die Entsorgungsgebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und Zusatzgebühren. Die Grundgebühr wird nach der Menge des entsorgten Inhaltes der Abwasseranlage berechnet und beträgt:
    • für abflusslose Gruben   17,52 €/m³
    • für Kleinkläranlagen   32,68 €/m³
  2. Die Zusatzgebühr für Schlauchmehrlängen beträgt ab 10 m Schlauchmehrlänge 1,12 Euro je m
  3. Die Zusatzgebühr für das Entleeren an Sonn- und Feiertagen beträgt 213,31 Euro je Abfuhr
  4. Die Zusatzgebühr für eine Entleerung außerhalb der Geschäftszeiten werktags von 16 Uhr bis 7 Uhr beträgt 183,71 EUR je Abfuhr
  5. Die Zusatzgebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 92,82 Euro je vergebliche Anfahrt

§ 5 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Die Gebührenpflicht trifft auch den Erbbauberechtigten, den Nießbraucher und den dinglich Wohnberechtigten. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. Beim Wechsel des Gebührenschuldners hat der bisherige Gebührenschuldner den Wechsel dem Verband unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der bisherige Gebührenschuldner die nach Satz 1 erforderliche Anzeige, so haftet er neben dem neuen Gebührenschuldner als Gesamtschuldner für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren, bis der Verband von dem Wechsel Kenntnis erhält.

§ 6 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahme zur Entleerung bzw. Entschlammung erfolgte.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit

(1)        Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die Tollenseuferabwasserbeseitigunggesellschaft mbH (TAB) und wird den Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines schriftlichen Bescheides bekannt gemacht. Die Gebühren sind an die im Bescheid angegebene Stelle zu zahlen.

(2)        Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 8 Auskunftspflicht

Die Abgabenschuldner und ihre Vertreter haben der TAB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind und zu dulden, dass Beauftragte der TAB das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu prüfen.

§ 9 Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der TAB vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der TAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 § 10 Ordnungswidrigkeiten

(1)        Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen § 8 und § 9 seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht nachkommt.

(2)        Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 17 Absatz 1 und 2 des KAG mit Geldbußen bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 11 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung der Abwasserbeseitigung aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten erforderlich und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern und unter Wahrung des Datengeheimnisses zulässig.
  2. Soweit sich die Stadt Burg Stargard bei der öffentlichen Abwasserentsorgung Erfüllungsgehilfen bedient, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich die Stadt Burg Stargard zur Feststellung der Abwassermengen Verbrauchsdaten von diesen Erfüllungsgehilfen mitteilen lässt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen mit in Kraftsetzung vom 01.01.2022 außer Kraft.

Burg Stargard, 14.12.2022

Dienstsiegel

gez.

Tilo Lorenz

Bürgermeister

Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162) und der Abwasserbeseitigungs- und -anschlusssatzung der Stadt Burg Stargard vom 13.06.2005 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung am ­­­­­14.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Benutzungsgebühren

  1. Die Stadt Burg Stargard erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung. Die Benutzungsgebühr dient der Deckung der Kosten für die Betreibung dieser öffentlichen Einrichtung.
  2. Die Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB) wird als beauftragte Dritte für die Stadt Burg Stargard tätig. Sie wird ermächtigt, die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Gebührenberechnung, die Ausfertigung und Versendung der Bescheide sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühren wahrzunehmen.

§ 2 Gebührenmaßstab Schmutzwasserbeseitigung

  1. Die Gebühr für das Benutzen der öffentlichen Einrichtung wird getrennt für die Nutzung der Entsorgungseinrichtungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser erhoben. Als Abrechnungsjahr gilt das laufende Kalenderjahr.
  2. Für die Beseitigung des Schmutzwassers werden eine Grund- sowie eine Mengengebühr erhoben.
  3. Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Frischwasserzähler berechnet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet. Sofern die Nennleistung der verwendeten Frischwasserzähler durch Feuerlöscheinrichtungen oder durch Verbrauchsstellen mitbestimmt wird, die keinen Anschluss an das Schmutzwassernetz haben, wie z.B. Gartenzapfstellen, wird bei der Berechnung der Grundgebühr die Nennleistung zugrunde gelegt, die ohne diese Einrichtungen erforderlich wäre. Bei Grundstücken, die ihre Wassermengen aus öffentlichen oder eigenen Wasserversorgungsanlagen entnehmen, ohne einen Frischwasserzähler zu verwenden, wird die Nennleistung des Wasserzählers festgesetzt, die nach den geltenden DIN-Vorschriften oder den nachgewiesenen Pumpleistungen erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zugeführten Wassermengen zu messen.
  4. Die Mengengebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers berechnet sich nach der Menge des Schmutzwassers, welches unmittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter Schmutzwasser.
  5. Als Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge (Frischwassermaßstab), abzüglich der nachgewiesenen, auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit der Abzug nicht ausgeschlossen ist. Vom Abzug ausgeschlossen sind:
    1. Wassermengen bis 18 m³ jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,
    2. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
    3. zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchtes Wasser,
    4. das für Schwimmbecken verwendete Wasser.
  6. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Diese Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt werden.
  7. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung wird die Wassermenge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit, bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel, herabgesetzt. Maßgebend für die Berechnung sind die im vorangegangenen Abrechnungsjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die Antragsstellung. Die Antragstellung hat möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Abrechnungsjahres zu erfolgen.
  8. Haushalte ohne gesonderte Wassermengenmessung werden bei der Gebührenberechnung für Schmutzwasser mit 30 m³/Jahr je Person veranlagt. Maßgebend ist die durchschnittlich mit Wasser zu versorgender Personenzahl (mindestens lt. Einwohnermelderegister).
  9. Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wasser- und/oder Sonderzähler ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge Frischwasser. Lässt der Gebührenpflichtige bei seinen Wasserversorgungsanlagen keinen Wasserzähler einbauen, ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen.
  10. Hat ein Wasserzähler (Wasser- oder Abwassermesseinrichtung) nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

§ 3 Gebührenmaßstab Niederschlagswasserbeseitigung

  1. Die Gebühr für die Entsorgung des Niederschlagswassers berechnet sich nach der Menge des Niederschlagswassers, welches unmittelbar den Abwasserkanälen zugeführt wird. Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter Niederschlagswasser.
  2. Als Niederschlagswassermenge gilt der auf der Grundlage der gültigen technischen Regeln ermittelte Wert, welcher unter Zuhilfenahme der durchschnittlichen Niederschlagsmenge von 0,535 m³/m² und Jahr errechnet wird. Für die Berechnung der Einleitmenge des Niederschlagswassers sind die angeschlossenen befestigten und/oder bebauten Flächen der Grundstücke in Ansatz zu bringen. Zur Ermittlung und Berechnung der Einleitmenge wird dem Gebührenpflichtigen der Erfassungsbogen zur Niederschlagswassermengenermittlung übergeben, der gemäß Anlage innerhalb von drei Monaten ausgefüllt bei der Stadt einzureichen ist.
  3. Beim Vorhandensein von Auffangbehältern für Niederschlagswasser, ab einer Größenordnung von 1 m³ Inhalt mit einem Überlauf zur öffentlichen Niederschlagsentwässerungsleitung, kann jährlich ein Nachlass gewährt werden, wenn die Auffangbehälter im Erfassungsbogen angegeben sind. Die Berechnung erfolgt nach dem Beispiel der Anlage.

§ 4 Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung

  1. Für die die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden folgende Gebührensätze erhoben:

Schmutzwasser

Die Grundgebühr beträgt entsprechend der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler:

bis 5 m³/h 4,40 € / Monat
bis 10 m³/h 8,82 € / Monat
bis 20 m³/h 13,24 € / Monat
bis 50 m³ / h 17,64 € / Monat
bis 80 m³/h 23,52 € / Monat
bis 100 m³/h 29,40 € / Monat
über 100 m³/h 38,22 € / Monat

Die Mengengebühr für die Einleitung von Schmutzwasser beträgt      3,38 EUR/m³.

Niederschlagswasser

Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser beträgt       1,94 EUR/m³.

§ 5 Gebührenpflichtiger

  1. Gebührenpflichtiger ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Abwassersatzung zu nutzen verpflichtet ist.
  2. Wer am 1. Januar eines Abrechnungsjahres im Grundbuch als Eigentümer oder als zur Nutzung dinglich Berechtigter eingetragen ist, gilt als Schuldner der Gebühr. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht geht auf den grundbuchmäßigen Gebäudeeigentümer über, wenn das Grundstück mit einem Gebäudegrundbuch belastet ist.
  3. Der Wechsel der Gebührenpflicht ist der Stadt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solange diese Anzeige unterbleibt, haften der bisherige Grundstückseigentümer und der neue Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner für alle nach dem Wechsel entstehenden Gebühren.
  4. Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer noch ein dinglich Berechtigter zu ermitteln, so ist der sonstige Nutzungsberechtigte gebührenpflichtig.

§ 6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zum 1. des Monats nach Fertigstellung des betriebsfertigen Anschlusses an einen Abwasserkanal bzw. der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage.
  2. Die fortlaufende jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des betreffenden Abrechnungsjahres.
  3. Die Gebührenpflicht endet zum Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Abwasserkanal entfällt bzw. die Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genommen wird und dies der Stadt schriftlich mitgeteilt wird.

§ 7 Heranziehung und Fälligkeit

  1. Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben oder anderweitige Rechnungslegung verbunden sein kann.
  2. Die Gebühr wird nach der Menge des von dem Grundstück im Vorjahr abgeführten Abwassers, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser, berechnet. Im Einzelfall, insbesondere bei Großabnehmern, ist auch eine monatliche Abrechnung möglich.
  3. Die Gebühr wird jährlich erhoben und wird in monatlichen Abschlagsbeträgen jeweils zum 1. des Monats zur Fälligkeit gestellt werden. Die Höhe des monatlichen Abschlags richtet sich nach den Einleitmengen des Vorjahres. Bestand im Vorjahr noch keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang seitdem wesentlich geändert, wird die zugrunde zu legende Abwassermenge geschätzt.
  4. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Beträge sind innerhalb des nachfolgenden Abrechnungsjahres zu den angegebenen Zeitpunkten solange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist. Eine endgültige Gebührenrechnung unter Einbeziehung der bereits gezahlten Abschläge ist grundsätzlich nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen.
  5. Bei Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dies gilt ebenfalls für die Abrechnung von Schätzungen.
  6. Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die bis dahin abgeführte Abwassermenge ermittelt und abgerechnet.

§ 8 Auskunfts- und Anzeigepflichten

  1. Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt bzw. dem beauftragten Dritten alle für die Erhebung der Abwassergebühren nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Bedienstete der Stadt bzw. Mitarbeiter der beauftragten Dritten das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
  2. Alle Umstände, die sich auf die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren nach dieser Satzung auswirken können, sind der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück (Grundstücksfläche/Gebäude) ist vom Gebührenpflichtigen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Mitteilungspflichtig ist auch der zukünftige Gebührenpflichtige.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Ziffer 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
    • 8 Abs. 1 und 2 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt,
    • 8 Abs. 3 dieser Satzung die Anzeige einer Rechtsänderung unterlässt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

§ 10 Datenschutz

  1.  Zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung der Abwasserbeseitigung aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten erforderlich und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern und unter Wahrung des Datengeheimnisses zulässig.
  2. Soweit sich die Stadt Burg Stargard bei der öffentlichen Abwasserentsorgung Erfüllungsgehilfen bedient, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich die Stadt Burg Stargard zur Feststellung der Abwassermengen Verbrauchsdaten von diesen Erfüllungsgehilfen mitteilen lässt.

§ 11 Sprachformen

Soweit Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen auch für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) mit in Kraftsetzung vom 01.01.2022 außer Kraft.

Burg Stargard, 14.12.2022

 

Dienstsiegel

gez.

Tilo Lorenz

Bürgermeister

Anlagen:

  • Erläuterungen
  • Erfassungsbogen zur Niederschlagswassermengenermittlung

Haushaltssatzung der Gemeinde Lindetal für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.12.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.738.500  EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.703.500  EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 35.000  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.670.300  EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 1.585.200  EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 85.100  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 156.800  EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 302.000  EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -145.200  EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite

wird festgesetzt auf 167.000 EUR

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Lindetal“ vom 22.02.2017 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer  
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen  
(Grundsteuer A) auf 405 v. H.
b)  für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 405 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 405 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,7940 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 § 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 357.642 EUR
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 14.433 EUR
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.746.653 EUR

Burg Stargard, 14.12.2022

gez. Kroh

Bürgermeisterin

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.12.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

vom 02.01.2023 bis 13.01.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Kroh

Bürgermeisterin

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss der Gemeinde Lindetal für das Haushaltsjahr 2021

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 13.12.2022 den Jahresabschluss 2020 angenommen und der Bürgermeisterin vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 02.01.2023 bis 13.01.2023 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 14.12.2022

 

gez. Kroh

Bürgermeisterin