Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser – und Bodenverbände

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Lindetal vom 13.12.2022 folgende Satzung erlassen.

§ 1 Allgemeines

 

  1. Die Gemeinde Lindetal ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied der Wasser- und Bodenverbände „Landgraben“ und “Obere Havel/Obere Tollense“, die entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnehmen.
  2. Die Gemeinde Lindetal hat den Verbänden aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und den Verbandssatzungen Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.

 

§ 2 Gebührengegenstand

  1. Die von der Gemeinde Lindetal nach § 1 Abs.2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, welche Einrichtungen und Anlagen der Verbände in Anspruch nehmen oder denen die Verbände durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewähren. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Lindetal, die im Einzugsbereich der Verbände liegen.
  2. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
  3. Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Lindetal durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
  4. Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an die Verbände selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 § Gebührenmaßstab

 

  1. Die Gebühr bemisst sich nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke gemäß Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters im Amtlichen Liegenschaftskataster – Informationssystem „ALKIS“.
  2. Grundlage für die Berechnung des Gebührensatzes (§ 4 Abs.1) sind die Beitragsbücher der Wasser- und Bodenverbände „ Landgraben“ und „Obere Havel/Obere Tollense“ für die Gemeinde Lindetal. Darüber führt die Gemeinde Lindetal Verzeichnisse, welche jährlich fortzuschreiben sind.
  3. Änderungen der Verzeichnisse werden bis zum 01. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr abgestellt. Sie sind zu begründen und müssen bis zum Stichtag geltend gemacht und nachgewiesen sein.

§ 4 Gebührensatz

  1.  Es gelten folgende Gebührensätze:

Wasser – und Bodenverband Landgraben:

Nr. Nutzungsart Gebühr (Euro) Einheit
1 Gebäude und Freiflächen

Parkplatz

7,43 1000 m²
2 Freifläche 1,06 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 1,06 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 7,43 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 1,06 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 1,06 1000 m²
7 Straße 7,43 1000 m²
8 Fahrweg 7,43 1000 m²
9 Eisenbahn 1,06 1000 m²
10 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 1,06 1000 m²
11 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 1,06 1000 m²
12 Moor/Heide; 1,06 1000 m²
13 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,53 1000 m²
14 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,53 1000 m²
15 Forstw. Betriebsfl. 1,06 1000 m²
16 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,11 1000 m²
17 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,53 1000 m²
18 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 1,06 1000 m²
19 Unland 0,53 1000 m²

Wasser – und Bodenverband Obere Havel / Obere Tollense:

Nr. Nutzungsart Gebühr (Euro) Einheit
1 Gebäude u. Freiflächen 3,94 1000 m²
2 Freifläche 1,97 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 1,97 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 3,94 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 1,97 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 1,97 1000 m²
7 Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz 3,94 1000 m²
8 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 1,97 1000 m²
9 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 1,97 1000 m²
10 Moor/Heide 2,95 1000 m²
11 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,98 1000 m²
12 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,98 1000 m²
13 Forstw. Betriebsfl. 1,97 1000 m²
14 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,00 1000 m²
15 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,98 1000 m²
16 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 1,97 1000 m²
17 Unland 0,98 1000 m²

 

2. Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

3. Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.

 § Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Sollte der Eigentümer nicht auffindbar sein, tritt an seine Stelle der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.
  2. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
  3. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
  4. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die zur Gebührenveranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

 § Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Gebühr ist zum 15. Juli jeden Jahres fällig und wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung nach dem 1. Juli ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  1.  Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 5 Abs.4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.11.2021 außer Kraft.

Lindetal, 13.12.2022

 

gez. Kroh                                                                      Siegel

Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung-Jahresabschluss der Gemeinde Groß Nemerow für das Haushaltsjahr 2021

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 08.12.2022 den Jahresabschluss 2021 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 02.01.2023 bis 13.01.2023 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Groß Nemerow, 13.12.2022

gez. Stegemann

Bürgermeister

 

Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Nemerow für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 08.12.2022 und nach Vorlage bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.670.500  EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.621.700  EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 48.800  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.566.000  EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 1.550.500  EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 15.500  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 143.200  EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 110.000  EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 33.200  EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                 156.600 EUR.

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Groß Nemerow“ vom 28.11.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b)  für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,718 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.321.178 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -97.407 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.470.022,41 EUR

Burg Stargard, 12.12.2022

Siegel

gez. Stegemann

Bürgermeister

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13.12.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 02.01.2023 bis 13.01.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Stegemann

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Öffentliche Bekanntmachung – Jahresabschluss der Gemeinde Holldorf für das Haushaltsjahr 2021

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 05.12.2022 den Jahresabschluss 2021 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 12.12.2022 bis 23.12.2022 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Holldorf, 06.12.2022

Borchardt

Bürgermeister

Haushaltssatzung der Gemeinde Holldorf für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 05.12.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.100.400  EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.105.500  EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.003.900  EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 991.600  EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 12.300  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 74.400  EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 114.000  EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -39.600  EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

auf 100.390 EUR.

 § 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Holldorf vom 09.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer  
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen  
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b)  für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,385 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 § 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1.  Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 180.955  EUR
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 309.555  EUR
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.194.773  EUR

 

Burg Stargard,  06.12.2022

 

gez. Borchardt

Bürgermeister

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 07.12.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 12.12.2022 bis 23.12.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Borchardt

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Öffentliche Bekanntmachung – Jahresabschluss der Gemeinde Pragsdorf für das Haushaltsjahr 2021

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 30.11.2022 den Jahresabschluss 2021 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 08.12.2022 bis 14.12.2022 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Pragsdorf, 01.12.2022

-gez.- Opitz

Bürgermeister

Haushaltssatzung der Gemeinde Pragsdorf für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.11.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.065.300  EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.068.100  EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.019.600  EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 1.009.400  EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 10.200  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 356.800  EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 430.600  EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -73.800  EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                             101.900 EUR.

§ 5 Hebesätze

1. Grundsteuer  
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen  
(Grundsteuer A) auf 307 v. H.
b)  für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 396 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 348 v. H.

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Pragsdorf“ vom 05.12.2018 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,833 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 153.740  EUR
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 111.846  EUR
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.849.072 EUR

 

Burg Stargard, 01.12.2022

gez. Opitz

Bürgermeister

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 01.12.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 08.12.2022 bis 21.12.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Opitz

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Freiwilliger Landtausch: Blumenholz VIII

Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte

Aktenzeichen: 5433.21 / 71 – -01 2 VIII

1.         a) Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch Blumenholz VIII, Gemeinde Blumenholz und Burg Stargard, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte
Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke
Blumenholz Usadel 1 199/2
Blumenholz Usadel 1 209
Blumenholz Usadel 1 210
Blumenholz Usadel 1 215
Blumenholz Usadel 1 219/2
BurQ StarQard Cammin 2 238
Burg Stargard Cammin 2 239/3
Burg Stargard Godenswege 3 1/1

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 445.442 m2 . Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg) nach vorheriger Terminabsprache (Tel.: 0385/588 69320) eingesehen werden.

b) Gründe

Der Freiwillige Landtausch dient allein Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach § 103a ff. FlurbG angeordnet.

II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

§ 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten – gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung – bei der Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg, erhoben werden.

Neubrandenburg, den 01.12.2022

Im Auftrag

-gez- Wudtke

Haushaltssatzung des Amtes Stargarder Land für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 24.11.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 2.320.800  EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 2.320.800  EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 2.320.800  EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 2.320.800  EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 0  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 0  EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 0  EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 0  EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kredite zur Zahlungsfähigkeit wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

§ 5 Amtsumlage

  1. Die Amtsumlage wird auf 16,7196 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
  2. Die Sonderamtsumlage wird für die die Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Pragsdorf und Lindetal auf 0,5025 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

§ 6 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 0  EUR
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 40.904 EUR
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 10.759 EUR

 

Burg Stargard, 29.11.2022

gez. Jünger

Amtsvorsteher

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 29.11.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine Genehmigungspflichten Teile.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 01.12.2022 bis 14.12.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Jünger

Amtsvorsteher

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Öffentliche Bekanntmachung – Jahresabschluss des Amtes Stargarder Land für das Haushaltsjahr 2021

Der Amtsausschuss hat auf seiner Sitzung am 24.11.2022 den Jahresabschluss 2021 angenommen und dem Amtsvorsteher vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 01.12.2022 bis 14.12.2022 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 29.11.2022

gez. Jünger

Amtsvorsteher