Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten § 36 Abs. 3 GVG

Gemäß § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), ist die Gemeinde in jedem fünften Jahr verpflichtet, eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen aufzustellen.
Durch die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard und die Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Stargarder Land (Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal, Pragsdorf) wurden die Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die kommende Amtsperiode bestätigt.
Die Listen der Personen, die zum Amt einer Schöffin/eines Schöffen berufen werden können, liegen gemäß § 36 Abs. 3 GVG in der Zeit vom 2. Mai 2023 bis 9. Mai 2023 zu nachfolgenden Zeiten zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, Zimmer 2.8 (Standesamt – Herr Walter) aus:

Dienstag 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 18.00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr – 11.00 Uhr

Gemäß § 37 GVG kann gegen die Vorschlagsliste binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.
Über die Einsprüche entscheidet der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Neubran-denburg.

Burg Stargard, 28. April 2023

gez. C. Walter
stellv. Hauptamtsleiter

Schöffenwahl für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Im Jahr 2023 werden bundesweit die Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 gewählt. Aus dem Amtsbereich Stargarder Land werden ca. 15 Frauen und Männer gesucht, die am Amtsgericht oder am Landgericht Neubrandenburg als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard bzw. die Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf schlagen doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten vor, wie an Schöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen in der Stadt Burg Stargard bzw. in den amtsangehörigen Gemeinden wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

Bei Interesse bewerben Sie sich gern schriftlich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 17.02.2023 beim

Amt Stargarder Land

Herr Walter

Mühlenstraße 30

17094 Burg Stargard

Telefon: 039603/253-13

E-Mail: c.walter@stargarder-land.de

 

Das Bewerbungsformular kann hier oder unter www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.

Informationen zur Bewerbung als Jugendschöffin bzw. als Jugendschöffe für die Amtsperiode 2024-2028

Es werden gegenwärtig interessierte und engagierte Personen gesucht, die in die Vorschlagslisten zur Wahl zur Jugendschöffin bzw. zum Jugendschöffen aufgenommen werden können.
Sicherlich haben Sie sich auch schon überlegt, ob Sie diese ehrenamtliche Aufgabe übernehmen könnten. Um Ihnen diese Entscheidung zu erleichtern, sollen Sie mit diesem Informationsschreiben einige wichtige Informationen erhalten.
Wer kann zur Jugendschöffin bzw. zum Jugendschöffen gewählt werden?

  • Personen, die das 25. Lebensjahr am 1. Januar 2024 vollendet haben werden, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind und bei denen kein Ausschließungsgrund im Sinne der §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vorliegt.

Welche Personen dürfen nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden?
Wer zu dem Amt einer Jugendschöffin bzw. eines Jugendschöffen nicht befähigt ist, darf nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um:

  • Personen, die nicht Deutsche sind (§ 31 Satz 2 GVG)
  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind (§ 32 Nummer 1 GVG)
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (§ 32 Nummer 2 GVG).

Welche Personen sollen nicht in die Vorschlagslisten zur Jugendschöffenwahl aufgenommen werden (§§ 33, 34 GVG Ausschließungsgründe)?

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis 1. Januar 2024 vollenden würden
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagslisten noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
  • der Bundespräsident
  • Mitglieder der Bundesregierung oder der Landesregierung
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
  • Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind

Kann die Berufung zum Jugendschöffen abgelehnt werden?
Das Jugendschöffenamt nach § 35 GVG dürfen ablehnen:

  • Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer
  • Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind
  • Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen
  • Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen
  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode (31. Dezember 2028) vollendet haben würden
  • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet
  • Personen die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert

Wo werden die Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen eingesetzt?
Die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richter in Strafverfahren. Diese werden an den Amtsgerichten in Neubrandenburg, Waren und am Landgericht Neubrandenburg durchgeführt. Darüber hinaus werden Jugendschöffinnen und Jugendschöffen in Berufungsverfahren im Landgericht Neubrandenburg eingesetzt.

Für welchen Zeitraum werden die Jugendschöffen gewählt?
Die Amtsperiode der jetzt vorzuschlagenden und zu wählenden Jugendschöffen beginnt am 01. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2028.

Wie oft wird eine Jugendschöffin bzw. ein Jugendschöffe eingesetzt?
Die Zahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen ist so bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

Wie erfahre ich, was ich als Schöffin bzw. als Schöffe zu tun habe?
Jede Schöffin bzw. jeder Schöffe erhält nach seiner Wahl durch das jeweilige Gericht eine Einweisung. Darüber hinaus wird eine „Schöffenfibel“ übergeben, in der alle notwendigen Informationen enthalten sind.

Erhalte ich für die Jugendschöffentätigkeit eine Entschädigung?
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen nehmen ihr staatsbürgerliches Ehrenamt grundsätzlich unentgeltlich wahr. Sie erhalten allerdings eine gesetzlich geregelte Entschädigung.
Diese wird gewährt für:

  • Zeitversäumnis und Verdienstausfall
  • Fahrkosten und Wegstrecken
  • Aufwand

Kann man sich als Schöffin bzw. als Schöffe bewerben? Wenn ja, wo?
Grundsätzlich ist es so, dass zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen die Jugendhilfeausschüsse die Vorschlagslisten erstellen. Dies ist wichtig, um zu sicherzustellen, dass erzieherisch befähigte Personen in die Vorschlagslisten aufgenommen werden.
Da jedoch die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nicht alle Personen kennen können, die diese Voraussetzung erfüllen und darüber hinaus auch noch bereit sind, dieses Ehrenamt anzunehmen, sollten sich interessierte Personen entweder direkt bei den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses oder im Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, An der Hochstraße 1 in 17036 Neubrandenburg, bei Frau Oppelt Telefon 0395 57087 5353 oder per E-Mail unter katharina.oppelt@lk-seenplatte.de melden.
Das Bewerberformular finden Sie auf der Website des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte: https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de 
und hier.
Informationen erhalten Sie darüber hinaus auch in den Amtsgerichten Neubrandenburg, Waren und im Landgericht Neubrandenburg.