Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr ist in Burg Stargard und den amtsangehörigen Gemeinden präsent und aktiv.

Ansprechpartner der freiwilligen Feuerwehren

Mitglied werden

In den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr kann jeder eintreten, der 16 Jahre alt ist und regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht. Der Eintritt in die Jugendabteilung ist ab Vollendung des 10. Lebensjahres zulässig. Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres können zum Zwecke der Brandschutzerziehung in die Jugendabteilung aufgenommen werden. In den vier Wehren des Amtes Stargarder Land sind derzeit 145 Kameradinnen und Kameraden im aktiven Dienst. 35 Jugendliche und 24 Kinder führen ihre Ausbildungen in den jeweiligen Abteilungen durch.

Zurzeit führt der Landesfeuerwehrverband M-V e.V. in Zusammenarbeit mit der Landesregierung M-V eine Kampagne zur Nachwuchs- und Mitgliedsgewinnung durch. Unter dem Motto: “Köpfe gesucht” soll das Interesse an der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehren gestärkt werden.

Weiterführende Informationen

Landesfeuerwehrverband MV

Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz MV

Feuerwerk

Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat die Möglichkeit einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verwenden (Abbrennen) von Kleinfeuerwerken (Kategorie 2) gemäß § 24 Abs.1 der Sprengverordnung zu stellen. Ausnahmen zum Abbrennen können durch die zuständige Behörde jedoch nur aus begründetem Anlass (Hochzeiten, Hochzeitsjubiläen, runde Geburtstage und Jubiläen) zugelassen werden. Der Antrag wäre entsprechend zu begründen und einen Monat vor dem gewünschten Termin zu stellen.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 sind:

  • die eine geringe Gefahr darstellen,
  • einen geringen Schallpegel besitzen und
  • die zur Verwendung im abgegrenzten Bereich im Freien vorgesehen sind.

Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 handelt es sich um ein Kleinfeuerwerk.

Einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung muss beim :

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte,
Ordnungsamt
Herr Kruse
Regionalstandort Demmin,
Adolf-Pompe-Straße 12 –15
17109 Demmin,

genehmigt werden. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Für diese Genehmigung wird gemäß § 1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 216) in der z.Z. geltenden Fassung i.V.m. dem Gebührenverzeichnis der Anlage zur SprengKostV, Abschnitt I Ziffer 20, Buchstabe f eine Verwaltungsgebühr in Höhe von derzeit 70,00 € erhoben. Bei Ablehnung ergeht ein Gebührenbescheid in Höhe von 35€.

Anbei der Link zum Bereich Feuerwerk beim LK: http://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/index.php?object=tx%

Fischereischein für Touristen

Sie möchten angeln? Dazu benötigen Sie einen Touristenfischereischein.

Fischereischein, Beantragung und Ausstellung

Sie möchten angeln? Dazu benötigen Sie einen gültigen Fischereischein des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Freilaufende und ausgesetzte Haustiere (Fundtiere)

Fundtiere sind alle verlorenen oder entlaufenen Haustiere. Haustiere sind Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden, wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Tiere oder Tiere, die nicht den hier lebenden Wildtieren zuzuordnen sind.
Wildtiere sind keine Haustiere.
Wenn die findende Person, die Eigentümerin/den Eigentümer oder eine sonstige empfangsberechtigte Person und deren Aufenthalt kennt, hat sie bei diesem/dieser unverzüglichen Anzeige zu machen.

Rechtsgrundlagen
§3 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG)
§§ 90a, 965 – 976 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erforderliche Unterlagen

Fundanzeigeformular sowie Personalausweis der Person, die den Fund anzeigt.

Kosten
grundsätzlich gebührenfrei

Verfahrensablauf
Wenn freilaufende Tiere (Haus- oder Wildtiere) die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Verkehrssicherheit, gefährden, sollten Sie umgehend die Polizei verständigen (z.B. unter der Rufnummer 110)
Wenn Sie ein hilfsbedürftiges Wildtier gefunden haben, wenden Sie sich bitte an die Einsatzleitstellen (Integrierte Regionalleitstellen unter der Rufnummer 112). Diese informieren dann die zuständigen Stellen.
Wenn Sie ein Haustier gefunden haben, wenden Sie sich bitte an das örtlich zuständige Ordnungsamt des Fundortes. Das Ordnungsamt des Amtes Stargarder Land ist zuständig für die nachfolgenden Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal, Pragsdorf. Dort zeigen Sie den Fund des Tieres an und liefern das Tier nach Absprache auch ab. Das Ordnungsamt kümmert sich als Fundbehörde um die Verwahrung des Tieres.
Wie viele Behörden hat das Amt Stargarder Land ein bestimmtes Tierheim mit der Verwahrung der Fundtiere beauftragt. Dieses ist das Tierheim Sadelkow.

Fristen
Die Fundanzeige muss unverzüglich erfolgen. Damit das Tier verhaltensgerecht untergebracht, ernährt, gepflegt und ggf. tiermedizinisch versorgt werden kann, ist das Tier bei der zuständigen Ordnungsbehörde oder bei dem von ihr beauftragten Tierheim (Tierheim Sadelkow) schnellstmöglich abzuliefern.

Hinweise
Sie können das Tier nach Anzeige und nur mit vorheriger Zustimmung des Amtes Stargarder Land bzw. der örtlichen zuständigen Behörde selbst verwahren.

Kontakte

Karlo Weber / Christoph Ruchay
Ordnungsamt
Kontakte Amt Stargarder Land

Fundsachen

Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Dazu sind Sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sogar verpflichtet. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgehalten.
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

Fundsachen sind verlorene Sachen. Hinterlegte oder entsorgte Dinge, zum Beispiel Schrottfahrräder oder Fahrradteile, zurückgelassene Möbelstücke, Fernsehgeräte etc., gelten nicht als Fundgegenstände. Deren Annahme durch das Fundbüro ist ausgeschlossen.
Alle im Fundbüro abgegebenen Gegenstände mit einem Wert von über 10,00 Euro werden durch die Behörde verwaltet. Während der Sprechzeiten, per Mail und zu den Öffnungszeiten können Sie sich gerne auch direkt an den zuständigen Mitarbeiter wenden. Eine genaue Beschreibung der verlorenen Sache sowie Ort und Tag des Verlustes sind dabei erforderlich.

Als Finder stehen Ihnen Rechte wie zum Beispiel Finderlohn, Eigentumserwerb an der Fundsache oder Aufwendungsersatz zu.

Rechtsgrundlagen
§§ 965 bis 984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Spezielle Hinweise

  • Bei Abholung der Fundsache ist ein legitimiertes Dokument (Personalausweis, Reisepass) vorzulegen.
  • Bei Schlüsselverlusten ist eine persönliche Vorsprache mit Zweitschlüssel zur zweifelsfreien Identifizierung Ihres Schlüsselbundes erforderlich.
  • Bei Handyverlusten werden Angaben zur IMEI- und/oder Simkartennummer o.ä. Vertragsunterlagen und Dokumente benötigt.
  • Es müssen konkrete Angaben zum Fundgegenstand gemacht werden (z.B. PIN-Nr. bei Smartphones etc.)
  • Fundsachen aus den Zügen unterliegen nicht der Zuständigkeit des Fundbüros. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an das Fundbüro der Deutschen Bahn AG: https://www.bahn.de/service/ueber-uns/fundservice

Zuständige Stelle
Für die Fundsachen, die in den Gemeinden des Amtes Stargarder Land (Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal, Pragsdorf) gefunden wurden, ist die örtliche Ordnungsbehörde – Amt Stargarder Land – Ordnungsamt, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard zuständig.

Frau Vollendorf
Einwohnermeldeamt
Zimmer 1.1
(039603) 25315
m.vollendorf@stargarder-land.de

Kontakte Amt Stargarder Land