Feuerwerk

Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat die Möglichkeit einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verwenden (Abbrennen) von Kleinfeuerwerken (Kategorie 2) gemäß § 24 Abs.1 der Sprengverordnung zu stellen. Ausnahmen zum Abbrennen können durch die zuständige Behörde jedoch nur aus begründetem Anlass (Hochzeiten, Hochzeitsjubiläen, runde Geburtstage und Jubiläen) zugelassen werden. Der Antrag wäre entsprechend zu begründen und einen Monat vor dem gewünschten Termin zu stellen.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 sind:

  • die eine geringe Gefahr darstellen,
  • einen geringen Schallpegel besitzen und
  • die zur Verwendung im abgegrenzten Bereich im Freien vorgesehen sind.

Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 handelt es sich um ein Kleinfeuerwerk.

Einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung muss beim :

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte,
Ordnungsamt
Herr Kruse
Regionalstandort Demmin,
Adolf-Pompe-Straße 12 –15
17109 Demmin,

genehmigt werden. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Für diese Genehmigung wird gemäß § 1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 216) in der z.Z. geltenden Fassung i.V.m. dem Gebührenverzeichnis der Anlage zur SprengKostV, Abschnitt I Ziffer 20, Buchstabe f eine Verwaltungsgebühr in Höhe von derzeit 70,00 € erhoben. Bei Ablehnung ergeht ein Gebührenbescheid in Höhe von 35€.

Anbei der Link zum Bereich Feuerwerk beim LK: http://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/index.php?object=tx%