Die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen richtet sich nach den Anforderungen der Pflanzenabfall-Landesverordnung (PflanzAbfLVO M-V).
Pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, dürfen verbrannt werden, wenn ein Verrotten durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostierung nicht möglich ist oder eine Entsorgung durch die Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssyteme ebenfalls nicht möglich oder zumutbar ist.
Daher ist nach derzeitigem Landesrecht das Verbrennen von Gartenabfällen mangels zumutbarer Alternativen im Amtsbereich Stargarder Land erlaubt. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nur vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober werktags während zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig. Bitte beachten Sie den Brandschutz und dass Sie Ihre Umgebung/Nachbarn nicht durch entstehenden Rauch belästigen! Weitere Informationen sind der benannten Verordnung zu entnehmen oder bei den Ansprechpartnern im Umweltamt zu erfragen.
Die illegale bzw. wiederrechtliche Verbrennung pflanzlicher Abfälle wird vom Umweltamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Ordnungswidrigkeit geahndet. Anzeigen bei Verstößen werden von den Mitarbeitern der unteren Abfallbehörde (Kontakt siehe unten) bearbeitet.
Grün- und Gartenabfälle können ebenfalls kostenpflichtig im Bauhof der Stadt Burg Stargard abgegeben werden.
Umweltamt/Kommunale Abfallentsorgung
Abfall- und Bodenschutzrecht
Kerstin Meißner
Zum Amtsbrink 2
17192 Waren (Müritz)
Telefon: 0395 57087 2955
Fax: 0395 57087 65966
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