Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Holldorf am 15. März 2021 beschlossene Satzung über die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West“ wurde gemäß § 10 Absatz 2 BauGB in der gültigen Fassung durch die höhere Verwaltungsbehörde, dem Landkreis Mecklenburgische Seen-platte, mit Schreiben vom 21. Juni 2021, Az: 1689/2021-502 mit Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden durch die Gemeinde erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht. Die Satzung tritt am 29.08.2021 in Kraft.

Die beschlossene Satzung sowie die dazugehörige Begründung werden ab diesem Tag im Amt Stargarder Land, Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard während der Dienst-stunden zu Jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Holldorf geltend gemacht worden ist.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Holldorf geltend gemacht worden ist.
Beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Holldorf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn dieser nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Holldorf geltend gemacht worden ist.

Holldorf, den 10.08.2021
gez. Borchardt
Bürgermeister (Dienstsiegel)