Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Zuge der Betroffenenbeteiligung Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 6 „Am Koppelberg“ Neu Käbelich, in der Gemeinde Cölpin

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölpin hat in der Sitzung vom 12.09.2023 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6 „Am Koppelberg“ Neu Käbelich bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht, dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie der Na-tura 2000-Vorprüfung für das Vogelschutzgebiet „Waldlandschaft bei Cölpin“ gebilligt und nach § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange bestimmt.
Im Zuge der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentli-cher Belange musste der Entwurf angepasst werden.
Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erfolgt nun die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Stellungnahmen zur Änderung bzw. Ergänzung des Entwurfs geführt haben.

Der neue Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6 „Am Koppelberg“ Neu Käbelich sowie die Begründung mit Umweltbericht, Artenschutzfachbeitrag und Natura 2000-Vorprüfung, einschließ-ich der nachfolgend genannten, umweltbezogenen Informationen werden

in der Frist vom 29. April 2024 bis einschließlich 13. Mai 2024

auf der Homepage des Amtes Stargarder Land unter dem Link https://www.burg-star-gard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen veröffentlicht.
Zusätzlich können die Planunterlagen des neuen Entwurfes im Rathaus der Stadt Burg Star-gard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

öffentlich eingesehen werden.

Der Planbereich liegt westlich der Bundesstraße B 104 am östlichen Siedlungsrand von Neu Käbelich.

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:

1. Umweltbericht als Bestandteil der Begründung

Bestandsaufnahme
Das Plangebiet stellt sich als inhomogene Fläche am südlichen Ortsrand von Neu Käbelich dar. Es wird geprägt von kleinteiliger Bebauung des Feuerwehrgerätehauses und einer Garage im Norden, hügeligem und bewachsenem, naturnahen Gelände, dem Feuerlöschteich und einer Schutzhütte sowie einer Feuerstelle. Das Gebiet wird durch die Feuerwehr und zur Naherho-lung genutzt. Umgeben ist das Gelände von landwirtschaftlichen Flächen sowie der Ortslage Neu Käbelich und den damit einhergehenden anthropogenen Einflüssen. Weiterhin wirken in geringem Maße Störungen durch die Straßen K107 sowie die B104.

Schutzgut Mensch:
Die zur Naherholung nutzbare Fläche wird bei Realisierung der Planung geringfügig verkleinert, steht aber weiterhin zur Freizeitnutzung zur Verfügung. Die Emissionen im Einsatzfall werden sich nicht von der Bestandssituation unterscheiden. Die Nutzung des Geländes als Übungsfläche kann zu einer geringen Erhöhung von Störungen führen. Die Erholungsnutzung des Geländes wird dadurch dicht erheblich eingeschränkt.

Schutzgut Pflanzen und Tiere sowie biologische Vielfalt
Das neue Gebäude und die PKW-Stellplätze erfordern eine zusätzliche Versiegelung, wobei ein Teil des Hügels mit Staudenfluren, Rasen und einigen jüngeren Bäumen entfernt werden müs-sen. Es handelt sich nicht um gesetzlich geschützte Bäume oder Biotoptypen, der Eingriff kann vollständig kompensiert werden. Die Kompensation erfolgt über die Pflanzung von Bäumen so-wie über die Nutzung eines Ökokontos.
Bei dem Eingriff können streng geschützte Arten von Tötung, Störung und Lebensraumverlust betroffen sein. Für Brutvögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien wurden daher wirksame Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
Nationale und internationale Schutzgebiete werden von dem Vorhaben nicht berührt.

Schutzgut Fläche und Boden
Durch die Planung muss zusätzliche Fläche versiegelt werden, der versiegelte Boden verliert in Teilen seine biologische Funktionsfähigkeit. Es handelt sich nicht um wertvollen, seltenen Bo-den oder große unzerschnittene und schutzwürdige Flächen. Die Versiegelung insgesamt wird auf das notwendige Maß reduziert, wasserdurchlässige Teilversiegelung, wo möglich, festge-setzt. Der Eingriff in die Schutzgüter wird kompensiert.

Schutzgut Wasser
Der Feuerlöschteich im Geltungsbereich wird durch das Vorhaben nicht berührt, lediglich die Wasserentnahmestelle und die Zuwegung zum Teich werden ertüchtigt. Das Grundwasser ist mit über 10 Metern Abstand zur Oberfläche und durch eine bindige Deckschicht gegenüber ein-dringenden Schadstoffen gut geschützt. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist dar-über hinaus durch das Sorgfaltsgebot des Wasserhaushaltsgesetz geregelt.

Schutzgut Klima und Luft
Das Mikroklima des Vorhabenbereiches wird geprägt durch Vegetation, Wasser-, Relief- und Bodenverhältnisse. Das Vorhaben ist durch seine Merkmale nicht geeignet, das Mikroklima oder das globale Klima zu beeinflussen.

Schutzgut Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter
Das Landschaftsbild im Raum des Vorhabens ist durch anthropogene Nutzung, Siedlungen und Landwirtschaft geprägt. Bedeutende Kultur- und Sachgüter sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden.
Das Vorhaben ist durch seine Ausprägung nicht geeignet, erhebliche negative Auswirkungen auf Landschaft und weitere Kultur- oder Sachgüter hervorzurufen. Darüber hinaus ist eine Ein-grünung des Feuerwehrgebäudes festgesetzt, wodurch eine Einbindung in die Landschaft und der Schutz des Ortsbildes gewährleistet wird.

2. Fachgutachten, die dem Umweltbericht zugrunde liegen

Artenschutzfachlicher Beitrag (AFB)
Die Auswirkungen des Vorhabens bei Realisierung auf die streng geschützten, relevanten Arten wurden im AFB untersucht. Negative Auswirkungen konnten für die Gruppen Brutvögel, Fleder-mäuse, Amphibien und Reptilien (Zauneidechse) im Rahmen einer Potenzial-Analyse nicht aus-geschlossen werden. Zur Vermeidung und zum Ausgleich wurden Vermeidungs- und Aus-gleichsmaßnahmen erarbeitet. Dazu gehören Bauzeitenregelungen, Schutzzäune und Ersatz-quartiere. Die Maßnahmen für den Amphibien- und Reptilienschutz werden unter Mitwirkung einer ökologischen Baubegleitung realisiert, um Qualität und Quantität der Maßnahmen zu sichern.

Natura 2000-Gebiet Verträglichkeitsvorprüfung
Vogelschutzgebiet „Waldlandschaft bei Cölpin“
Das europäische Vogelschutzgebiet DE 2446-401 „Waldlandschaft bei Cölpin“ grenzt westlich an das Vorhabengebiet an und unterlag somit der Pflicht zur Prüfung auf Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Plänen.
Eine direkte anlagenbedingte Inanspruchnahme von Flächen des VSG ist nicht gegeben.
Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf Arten mit besonderen Schutz- und Maßnahmenerfordernissen sowie auf die Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebiets DE 2446-401 „Waldlandschaft bei Cölpin“ konnten nicht herausgestellt werden. Somit sind Auswirkungen, die sich gemäß Art. 4 Abs. 4 VSchRL erheblich auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie auswirken können, auszuschließen.

Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Anregungen bzw. Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes schriftlich oder während der Dienst-stunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unbe-rücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des B-Planes nicht von Bedeutung ist.
Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage.

Auslegungsunterlagen

Cölpin, den 12.04.2024
gez. J. Jünger
Bürgermeister (Dienstsiegel)

Diese Bekanntmachung sowie auch alle erforderlichen Unterlagen wurden in der Zeit vom 29.04.2024 bis 13.05.2024 im Internet / auf der Homepage „burg-stargard.de“ eingestellt.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung – Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Haussee“ Pragsdorf in der Gemeinde Pragsdorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf hat in der Sitzung vom 21.03.2024 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Haussee“ in der Gemeinde Pragsdorf, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung sowie Umweltbericht einschl. der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen beschlossen und nach § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 7 „Am Haussee“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) in der Fassung vom März 2024 mit der Begründung und des Umweltberichts, einschließlich der nachfolgend genannten, umweltbezogenen Informationen wird in der Zeit

vom 13.05.2024 bis einschließlich 17.06.2024

auf der Homepage des Amtes Stargarder Land unter dem Link https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen veröffentlicht und liegt im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Der Planbereich liegt im Südwesten der Ortslage Pragsdorf.

Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:

Umweltbericht als Bestandteil der Begründung

Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
– Der Geltungsbereich wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich bewirtschaftet. Eine Teilfläche wird als Kleingarten genutzt.
– Mit der Planung werden keine Immissionen erzeugt, die im Sinne des Immissionsschutzrechts relevant wären.

Schutzgut Boden
− Bei den Bodenarten des Oberbodens handelt es sich gemäß den Karten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) um Sandlehme.
− Gemäß den Karten des Geoportal M-V werden vorliegend keine Feldblöcke überplant.

Schutzgut Fläche
− Die mit dem Vorhaben in Verbindung stehenden Maßnahmen haben Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche, da mit der Umsetzung des Vorhabens und der geplanten Errichtung von Wohn-häusern Vollversiegelungen verbunden sind. Die mit der Planung verbundenen Versiegelungen werden im Rahmen des Eingriffs-Ausgleichskonzepts kompensiert.
− Es werden keine Ackerflächen oder Wald in Anspruch genommen.

Schutzgut Wasser
− Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine Oberflächengewässer oder Gewässer II. Ordnung.
− Südlich des Planungsraumes befindet sich der „Kleine Haussee“.
− Aufgrund der hohen Grundwasserüberdeckung von mehr als 10 m und der geringen Auswirkungsintensität durch die Errichtung von Wohngebäuden, ist mit keinen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu rechnen.

Schutzgut Klima und Luft
– Das Klima der Region ist warm und gemäßigt.
– Gemäß des Gutachterlichen Landschaftsrahmenplans Mecklenburgische Seenplatte befindet sich die Gemeinde Pragsdorf in einer niederschlagsbenachteiligten Region.

Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
− Ein erhöhter Untersuchungsbedarf ergab sich für Fledermäuse, einwandernde Amphibien und Reptilien sowie Brutvögel der Gehölz-, Gebäude- und Offenlandbiotope.
− Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie kommen im Planungsraum nicht vor.
– Dazu liegen dem Umweltbericht Biotoptypenkartierung und Artenschutzfachbeitrag bei.

Schutzgut Landschaftsbild
− Der Untersuchungsraum befindet sich in der Landschaftszone 3 – Rückland der Mecklenburgischen Seenplatte.
− Die bauliche Vorprägung in der Umgebung durch Wohnhäuser und die Bungalowsiedlung erzeugen einen eher dörflichen Charakter des Planungsraumes.
− Aus der Festsetzungssystematik zum Maß der baulichen Nutzung und den örtlichen Bauvorschriften ergibt sich eine in Bezug auf das Landschaftsbild verträgliche Höhe und Dichte der geplanten baulichen Anlagen.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
− Im Geltungsbereich befinden sich keine Bodendenkmale.
− Innerhalb des Plangebietes sind keine Baudenkmale vorhanden.

Schutzgut Schutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
− Teilflächen befinden sich innerhalb des Gewässerschutzstreifens. Es wird eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 NatSchAG M-V gesondert bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt.

− Bei dem nächstgelegenen europäischen Schutzgebiet handelt es sich um das Vogelschutzgebiet DE 2446-401 „Waldlandschaft bei Cölpin“. Dieses erstreckt sich in einer Entfernung von ca. 1.000 m zum Planungsraum.
− Das nächstgelegene Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) ist das DE 2446-301 „Wald- und Kleingewässerlandschaft bei Burg Stargard“, welches sich in einer Entfernung von 1.050 m erstreckt

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Behördenbeteiligungen nach § 4 BauGB Stellungnahmen eingegangen sind, die ebenfalls im Rahmen der hier bekannt gemachten Veröffentlichung einsehbar sind.

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch an toeb@mikavi-planung.de übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage.
http://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Pragsdorf, den 11.04.2024

gez. R. Opitz
Bürgermeister

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4 „Agri-Photovoltaikfreiflächenanlage Plath 1“ in der Gemeinde Lindetal

hier: Aufstellungsbeschluss

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der öffentlichen Sitzung am 05.03.2024 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 „Agri-Photovoltaikfreiflächenanlage Plath 1“ in der Gemeinde Lindetal beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich in der Gemarkung Plath, auf den Flurstücken 32, 34, 35/1 und 36, Flur 1und und beläuft sich auf eine Fläche von etwa 61 ha, wovon 54 ha als landwirtschaftliche Fläche genutzt werden.

Der vorhabenbezogene B-Plan dient der Errichtung einer Agri-Photovoltaik- Freiflächenanlage (Agri-PVA).

Der Beschluss vom 05.03.2024 wird hiermit gemäß § 2 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

 

Lindetal, den 05.03.2024

gez. R. Kroh

Bürgermeisterin                                                                                   (Dienstsiegel)

 

Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4

„Agri-Photovoltaikfreiflächenanlage Plath 1“ in der Gemeinde Lindetal:

Erneute Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Agri-PV-Freiflächenanlage Plath 2_An der Rinderkoppel“ in der Gemeinde Lindetal

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat in der Sitzung vom 05.03.2024 den Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Agri-PV-Freiflächenanlage Plath 2_An der Rinderkoppel“ in der Gemeinde Lindetal, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung mit Umweltbericht sowie dem AFB gemäß § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Agri-PV-Freiflächenanlage Plath 2_An der Rinderkoppel“ in der Gemeinde Lindetal, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung liegen in der Zeit vom

02. April 2024 bis 03. Juni 2024

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Anregungen bzw. Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:
https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage.
http://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen 

Lindetal, den 05.03.2024

gez. R. Kroh
Bürgermeisterin

 

Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte – Freiwilliger Landtausch: Blumenholz IX

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Freiwilliger Landtausch: Blumenholz IX Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte
Aktenzeichen: 5433.21 / 71 – 012 IX

I. a) Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch Blumenholz IX, Gemeinde Blumenholz und Gemeinde Hohenzieritz, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstucke:

Landkreis: Mecklenburqische Seenplatte
Gemeinde Gemarkung Flur Flurstucke
Blumenholz Blumenholz 1 89, 91, 92
Blumenholz Blumenholz 2 120, 121
Blumenholz Blumenholz 5 17, 75, 76, 80, 88, 90,111,

117, 125, 136

Blumenholz Usadel 3 4, 5, 6/8
Blumenholz Usadel 6 45, 47, 53, 56
Hohenzieritz Hohenzieritz 9 41, 54

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 268.161m2. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer StraBe 120, 17033 Neubrandenburg) nach vorheriger Terminabsprache (Tel.: 0385/588 69320) eingesehen werden.

b) Gründe

Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend der Verbesserung der Agrar- und Forststruktur, beziehungsweise zur Schaffung und Erhaltung lebensfähiger, den jeweiligen Produktionsbedingungen angepasster landwirtschaftlicher Betriebe, zur Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflachen und zur Verbesserung ungünstiger Grundstücksformen.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lasst. Er wird hiermit nach § 103a ff. FlurbG angeordnet.

II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

lnhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten – gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung – bei der Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der lnhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg, erhoben werden.

Neubrandenburg, den 06.03.2024

Im Auftrag

Wudtke

7. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Quastenberg, Lindenhof, Sabel, Bargensdorf und Kreuzbruchhof

Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1, Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der öffentlichen Sitzung am 06.12.2023 für den im anliegenden Übersichtsplan gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung der 7. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Quastenberg, Lindenhof, Sabel, Bargensdorf und Kreuzbruchhof beschlossen. Der Teilflächennutzungsplan wird entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren mit der Aufstellung des B-Planes Nr. 29 „Carl-Stolte-Straße“ der Stadt Burg Stargard, OT Quastenberg aufgestellt.

Die 7. Änderung des Teilflächennutzungsplanes betrifft die Flurstücke: 10/45, teilweise 10/44 und teilweise 15/6 der Flur 2 in der Gemarkung Quastenberg. Der Änderungbereich umfasst Flächen für die Landwirtschaft.

Begrenzt wird die ca. 44.436 m² große Fläche durch:

im Norden:                  Lagerhalle / Flurstück 15/3, Flur 2, Gemarkung Quastenberg

im Süden:                    Wohnbebauung / Flurstücke 10/47, 10/6, 10/46, 10/7, 10/8 und 10/9 der Flur 2, Gemarkung Quastenberg

im Osten:                     landwirtschaftliche Fläche / Flurstücke 15/6 und 10/44, Flur 2, Gemarkung Quastenberg

im Westen:                  durch die Kreisstraße MSE 85, Flurstück 6 der Flur 6, Gemarkung Burg Stargard

Planziel der 7. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Quastenberg, Lindenhof, Sabel, Bargensdorf und Kreuzbruchhof ist es, die planerischen Voraussetzungen zur zukünftigen Flächennutzung zu regeln. Die Stadt Burg Stargard plant, die Flächen im Änderungsbereich zukünftig für Gemeinbedarfsflächen, für einen großflächigen Einzelhandelsstandort für einen „Vollsortimenter“ im Sinne der Versorgungsfunktion der Stadt Burg Stargard und für die Ausweisung von Mischbauflächen planungsrechtlich zu sichern.

Der Beschluss vom 06.12.2023 wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

Burg Stargard, den 19.12.2023

gez. Lorenz

Bürgermeister           (Dienstsiegel)

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung erscheint am 27.01.2024 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet auf der Seite der Stadt Burg Stargard.

Übersichtsplan:

Öffentliche Bekanntmachung – Ausführungsanordnung FLT Cölpin III, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Freiwilliger Landtausch Cölpin III, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Aktenzeichen: 5433.21 / 71 — 026 III

Ausführungsanordnung

1. Im Freiwilligen Landtausch Cölpin III wird hiermit die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 FlurbG).

2. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes wird der 12.01.2024 festgesetzt.

Zu diesem Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG]), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.

3. Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gehen zugleich der Besitz und die Nutzung der Tauschgrundstücke über.

4. Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf

a) Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),

b) Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und

c) Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Freiwilligen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG)

nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Gründe:

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Absatz 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen.

Rechtsbehelfsbelehrunq:

Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg erhoben werden.

Neubrandenburg, den 12.01.2024

Im Auftrag
Wudtke

Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss der Gemeinde Pragsdorf für das Haushaltsjahr 2022

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 07.12.2023 den Jahresabschluss 2022 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 08.01.2024 bis 19.01.2024 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Pragsdorf, 08.12.2023

gez. Opitz

Bürgermeister

Haushaltssatzung der Gemeinde Pragsdorf für das Haushaltsjahr 2024

Haushaltssatzung der Gemeinde Pragsdorf für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.12.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

  • 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.110.400  EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.098.500  EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 11.900  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.064.800  EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von 1.040.000  EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 24.800  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 421.100  EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 550.000  EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -128.900  EUR

festgesetzt.

  • 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

  • 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

  • 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                             106.400 EUR.

  • 5 Hebesätze
1. Grundsteuer
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 307 v. H.
b)  für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 396 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 348 v. H.

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Pragsdorf“ vom 05.12.2018 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

  • 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,833 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

  • 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit
  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 169.682 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 175.251 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.953.861 EUR

Burg Stargard, 11.12.2023

gez. Opitz

Bürgermeister

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.12.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit vom 08.01.2024 bis 19.01.2024

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Opitz

Bürgermeister

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Haushaltssatzung Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung vom 06.12.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 10.874.100  EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 11.210.700  EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 10.320.000  EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 10.319.000  EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 1.000  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 648.300  EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 714.000  EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -65.700  EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite

wird festgesetzt auf 1.032.000 EUR.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 4.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 

1. Grundsteuer
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b)  für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 44,754 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

 

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 5.448.542 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -104.668 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 13.392.565 EUR

 

Burg Stargard, 07.12.2023.                                             Siegel

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 07.12.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 11.12.2023 bis 22.12.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen