Bebauungsplan Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord” der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in ihrer Sitzung am 29.10.2025 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord” der Stadt Burg Stargard in der Fassung vom September 2025 beschlossen. Die Begründung des Bebauungsplans wurde gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Der Satzungsbeschluss der Stadt Burg Stargard über den Bebauungsplan Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord” wird hiermit bekanntgemacht.

Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard mit der Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord” der Stadt Burg Stargard wird mit der Begründung und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während der Öffnungszeiten:

Dienstag 8:30 -12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 8:30 -12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 11:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Der Bebauungsplan ist gemäß§ 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage Stadt Burg Stargard unter dem Link: https://www.burg-stargard.de sowie auf dem zentralen Landesportal einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord” der Stadt Burg Stargard Auskunft erteilt.

Hinweise gemäß§ 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und der  Flächennutzungsplanänderung und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Des Weiteren wird auf§ 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.

Burg Stargard, den 02.02.2026

Dienstsiegel

gez. Tilo Lorenz

Bürgermeister

Anlage

Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches: B-Plan Nr. 27

2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard

Auf der Grundlage des§ 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2025 (GVOBI. M-V S. 130, 136) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Burg Stargard vom 29. Oktober 2025 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard (veröffentlicht am 25. März 2025) nebst 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard (veröffentlicht am 25. Juli 2025) wird wie folgt geändert:

Der § 1 Name/Ortsteile/Wappen/Flagge/Dienstsiegel wird wie folgt neu gefasst:

§ 1
Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Stadt Burg Stargard führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt auf silbernem Schild einen gold bewehrten roten Adler (Anlage 1 ).
(3) Die Flagge der Stadt Burg Stargard ist quer zur Längsachse des Flaggentuches rot, weiß und rot gestreift. Die äußeren roten Streifen nehmen jeweils ein Fünftel, der weiße Mittelstreifen nimmt drei Fünftel der Länge des Flaggentuches ein und ist in der Mitte mit der Figur des Stadtwappens
belegt. Der gold bewehrte Adler nimmt drei Fünftel der Höhe des Flaggentuches ein . Die Länge des Flaggentuches verhält sich zur Höhe wie 3:2 (Anlage 2).
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Stadt und die Umschrift „Stadt Burg Stargard + Landkreis Mecklenburgische Seenplatte”.
(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

Der §1a Ortsteile wird wie folgt neu hinzugefügt:

§1a
Ortsteile

Das Gebiet besteht aus der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Bargensdorf, Cammin, Godenswege, Gramelow, Kreuzbruchhof, Lindenhof, Loitz, Quastenberg, Riepke, Sabel und Teschendorf. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile wird auf Basis des Liegenschaftskatasters anhand einer grafischen Darstellung als Anlage zu dieser Hauptsatzung beigefügt.

Anlage 3: Gemarkung Bargensdorf- 4029-1 (Flur 1 ); 4029-2 (Flur 2); 4029-3 (Flur 3); 4029-4 (Flur 4);
4029-5 (Flur 5) M 1:15.000
Anlage 4: Gemarkung Cammin – 4033-1 (Flur 1 ); 4033-2 (Flur 2) M 1 :15.000
Anlage 5: Gemarkung Godenswege – 4034-1 (Flur 1 ); 4034-2 (Flur 2); 4034-3 (Flur 3) M 1:20.000
Anlage 6: Gemarkung Gramelow- 4077-1 (Flur 1 ); 4077-2 (Flur 2); 4077-3 (Flur 3) M 1:12.000
Anlage 7: Gemarkung Loitz- 4078-1 (Flur 1); 4078-2 (Flur 2); 4078-3 (Flur 3);
4078-4 (Flur 4); 4078-5 (Flur 5) M 1 :13.000
Anlage 8: Gemarkung Quastenberg- 4031-1 (Flur 1 ); 4031-2 (Flur 2); 4031-3 (Flur 3);
4031-4 (Flur 4); 4031-5 (Flur 5); 4031-6 (Flur 6) M 1:23.620
Anlage 9: Gemarkung Riepke – 4035-1 (Flur 1); 4035-2 (Flur 2); 4035-3 (Flur 3) M 1 :11 .000
Anlage 10: Gemarkung Sabel – 4032-1 (Flur 1) M 1:12.500
Anlage 11: Gemarkung Teschendorf – 4079-1 (Flur 1 ); 4079-2 (Flur 2); 4079-3 (Flur 3);
4079-4 (Flur 4); 4079-5 (Flur 5); 4079-6 (Flur 6);
4079-7 (Flur 7) M 1:14.500
Anlage 12: Ortsteil Lindenhof- Gemarkung Burg Stargard (4030-1;-3.;-4)
Flur 1 – Flurstück 18/4; 18/6; 19/1; 19/2; 19/3; 20/2; 20/5; 20/6; 2017 ; 20/8; 21/1 ; 21/2; 22/1 ; 22/2; 23/1; 23/2; 25/1 ; 25/2
Flur 3- Flurstück 2/1 ; 2/2; 3/1 ; 3/2; 4/1 ; 4/2; 6/2; 6/6; 6/7;6/8; 6/9;6/10; 6/11 ; 6/13; 6/14; 6/15; 6/16; 6/17; 6/18; 6/19; 6/20; 9/1 ; 9/2; 9/3; 13; 14/1; 14/3; 14/4;
15; 18/1; 18/2; 21; 23/6; 23/8;23/10;23/11;24/1; 24/5;24/10;34/7;34/8; 35/1; 36/1; 37 /1
Flur 4- Flurstück 4/8
M 1:3.500
Anlage 13: Ortsteil Kreuzbruchhof- Gemarkung Burg Stargard (4030-3; -4.; -16)
Flur 3 – Flurstück 28/3; 28/5; 29; 30
Flur 4- Flurstück 4/4; 4/5; 4/6; 4/10; 5/1; 5/4; 5/5; 6/6; 8
Flur 16 – Flurstück 2/2; 2/3; 2/4;2/7; 2/12;2/13; 2/14; 2/15; 2/16; 2/17
M 1:5.000
Anlage 14: Gemarkung Burg Stargard – 4030-1 (Flur 1) – ausgenommen Flurstücke siehe Anlage 12; 4030-2 (Flur 2); 4030-3 (Flur 3) – ausgenommen Flurstücke siehe Anlage 12 und 13; 4030-4 (Flur 4) – ausgenommen Flurstücke siehe Anlage 12 und 13; 4030-5 (Flur 5); 4030-6 (Flur 6);
4030-7 (Flur 7); 4030-8 (Flur 8); 4030-9 (Flur 9); 4030-10 (Flur 10); 4030-11 (Flur 11); 4030-12 (Flur 12); 4030-13 (Flur 13); 4030-14 (Flur 14); 4030-15 (Flur 15); 4030-16 (Flur 16) – ausgenommen Flurstücke siehe Anlage 13
M 1:27.500

 

Der § 8 Abs. 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:

Dies gilt nicht für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen; hier genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts abweichendes bestimmt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Burg Stargard, 14. Januar 2026

Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat mit Schreiben vom 13. Januar 2026 keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend gemacht.

Veröffentlicht im Internet am: 14. Januar 2026
Öffentliche Bekanntmachung bewirkt am: 15. Januar 2026

Anlagen

8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard – Bekanntmachung der Genehmigung

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in ihrer Sitzung am 29.10.2025 die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard beschlossen. Die
Begründung zur 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans wurde mit Beschluss der Stadtvertretung vom 29.10.2025 gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als höhere Verwaltungsbehörde vom 09.12.2025, Aktenzeichen 3721/2025-502, wurde die 8. Änderung des
Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard mit Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard tritt gemäß § 6 Abs. 5 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard mit der Bekanntmachung in Kraft.

Die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während der Öffnungszeiten:

Dienstag 8:30 -12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 8:30 -12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 11 :00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard ist gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage der Stadt Burg Stargard unter dem Link:
https://www.burg-stargard.de sowie auf dem zentralen Landesportal einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard Auskunft erteilt.

Hinweise gemäß§ 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung und

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich
gegenüber der Stadt Burg Stargard unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und
Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Burg Stargard, den 13.01.2026

 

Bürgermeister
Anlage: Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereichs

 

Haushaltssatzung der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 17.12.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde “Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte” folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 11.809.600  EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 12.054.300  EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 11.201.400  EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 11.138.900  EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 62.500  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 919.400  EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 1.260.000  EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -340.600  EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite

wird festgesetzt auf 1.120.000 EUR.

 

§ 5 Hebesätze

 

1. Grundsteuer  
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen  
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b)  für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

Die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 04.12.2019 wurde mit Beschluss vom 11.12.2024 aufgehoben. Mit Beschluss vom 11.12.2024 wurde die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ ab dem Jahr 2025 beschlossen. Diese werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 

 § 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 43,797 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

§ 8 Erheblichkeits- und Wesentlichkeitsgrenzen

Im Sinne des § 48 KV M-V werden folgende Erheblichkeits- und Wesentlichkeitsgrenzen für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung festgesetzt:

  1. Als erheblich im Sinne des § 48 Absatz 2 Nummer 1 KV M-V gilt die Entstehung eines Fehlbetrages im Ergebnishaushalt über einem Betrag von 3 % der Gesamtaufwendungen.
  2. Als erheblich sowie wesentlich im Sinne von § 48 Absatz 2 Nummer 1 KV M-V gilt die Entstehung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen unter Berücksichtigung der ordentlichen Tilgung von mehr als 3 % der laufenden Auszahlungen.
  3. Die Überschreitung der Wertgrenze von 1 % aller Aufwendungen und laufenden Auszahlungen gilt als erheblich im Sinne des § 48 Absatz 2 Nummer 2 KV M-V. Diese Regelung gilt nicht für zahlungsunwirksame neue und zusätzliche Aufwendungen (wie insbesondere Abschreibungen).
  4. Als geringfügig und unabweisbar im Sinne von § 48 Absatz 3 Nummer 1 KV M-V sind Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen anzusehen, die im Einzelfall 50.000 € nicht überschreiten.
  5. Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 2 KV M-V gilt eine Abweichung von den Vorgaben des Stellenplanes als geringfügig, wenn sie 5 % aller in der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr festgesetzten Stellen nicht übersteigt.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 7.049.758  EUR
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.773.136 EUR
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 15.768.661 EUR

 

Burg Stargard, 18.12.2025                                              Siegel

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.01.2026 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 12.01.2026 bis 23.01.2026

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Bebauungsplan Nr. 29 „Carl-Stolte-Straße” der Stadt Burg Stargard – frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs. 1 BauGB

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in öffentlicher Sitzung am 24.04.2024 für den in anliegender Übersichtskarte gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 29 „Carl-Stolte-Straße” beschlossen. Der Beschluss der Aufstellung des Bebauungsplans wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 25.05.2024 in der Stargarder Zeitung (Ausgabe 05 im Jahr 2024) und im Bau- und Planungsportal M-V bekannt gemacht.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Größe von 2,29 ha und umfasst
die Flurstücke 15/6 (tlw.), 10/44 (tlw.) und 10/45 der Flur 2 in der Gemarkung Quastenberg.

Planungsziel ist die Schaffung der planerischen Voraussetzungen zur geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ausweisung eines Mischgebietes gemäß § 6 BauNVO und eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel” gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO.

Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll in Form einer Veröffentlichung im Internet durchgeführt werden. Hierzu hat die
Stadtvertretung den entsprechenden Vorentwurfs- und Veröffentlichungsbeschluss am 17.12.2025 gefasst.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung, Stand September 2025,
wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht in der Zeit

vom 14.01.2026 bis einschließlich 14.02.2026

im Internet über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodatenmv.de/Bauleitplaene sowie auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard unter
https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen veröffentlicht.

Darüber hinaus ist die Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Dienststunden möglich:

Dienstag von 08:30 Uhr – 12:00 Uhr sowie von 13:30 Uhr – 18:00 Uhr
Donnerstag von 08:30 Uhr – 12:00 Uhr sowie von 13:30 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag von 08:30 Uhr – 11:00 Uhr

Während des Veröffentlichungszeitraumes können von jedermann Bedenken und Anregungen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes der Stadt Burg Stargard elektronisch an t.granzow@stargarder-land.de und alternativ schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Das Anhörungsergebnis wird in die weitere Planung einfließen. Es wird daraufhin gewiesen, dass nicht innerhalb der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt
bleiben können.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB i.V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO und dem DSG M-V. Sofern Sie Ihre Stellungnahme
ohne Absender abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches ebenfalls veröffentlicht wird.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Stadt Burg Stargard ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Hinweis zur Bereitstellung von Informationen im Internet
Diese Bekanntmachung wurde in der Zeit vom 14.01.2026 bis zum 14.02.2026 im Bau- und Planungsportal M-V (https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene) sowie auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard (https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen/) veröffentlicht.

Burg Stargard, den 05.01.2026

gez. Tilo Lorenz
Bürgermeister

Anlage: Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches

Übergang eines Sitzes in der Stadtvertretung Burg Stargard

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V gebe ich hiermit folgenden Übergang eines Sitzes in der Stadtvertretung Burg Stargard bekannt:

Mit Wirkung zum 31.12.2025 hat der Stadtvertreter des Wahlvorschlags Wählergemeinschaft Aktives Stargard (WAS) – Maik Michalek – schriftlich erklärt, auf das Mandat zu verzichten.

Nach Abschluss des Nachrückverfahrens erfolgt die Besetzung durch die Ersatzperson des Wahlvorschlags „WAS“ wie folgt:

– Lutz Ludwig –

 

Burg Stargard, 06.01.2026

gez. Christian Walter
Gemeindewahlleiter

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser – und Bodenverbandes

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V, S. 130, 136), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V, S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V, S. 650) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Burg Stargard vom 17.12.2025 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Allgemeines

  1. Die Stadt Burg Stargard ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes “Obere Havel/Obere Tollense“, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V, S. 669), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V, S. 154, 184), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
  2. Die Stadt Burg Stargard hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 2 Gebührengegenstand

  1. Die von der Stadt Burg Stargard nach § 1 Abs.2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, welche Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Stadt Burg Stargard, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen.
  2. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
  3. Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Stadt Burg Stargard durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
  4. Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 § Gebührenmaßstab

  1. Die Gebühr bemisst sich nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke gemäß Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters im Amtlichen Liegenschaftskataster – Informationssystem „ALKIS“.
  2. Grundlage für die Berechnung des Gebührensatzes (§ 4 Abs.1) ist das Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ für die Stadt Burg Stargard. Darüber führt die Stadt Burg Stargard ein Verzeichnis, welches jährlich fortzuschreiben ist.
  3. Änderungen des Verzeichnisses werden bis zum 01. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr abgestellt. Sie sind zu begründen und müssen bis zum Stichtag geltend gemacht und nachgewiesen sein.

§ 4 Gebührensatz

  1. Es gelten folgende Gebührensätze:

 

Nr. Nutzungsart Gebühr (Euro) Einheit
1 Gebäude u. Freiflächen 2,16 1000 m²
2 Freifläche 1,08 1000 m²
3 Betriebsfläche, Abbauland/Halde 1,08 1000 m²
4 Betriebsfläche, Lagerplatz/Ver-/Entsorgungsanlage 2,16 1000 m²
5 Betriebsfläche unbenutzbar 1,08 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 1,08 1000 m²
7 Straße/Weg/Platz/Bahngelände/Flugplatz 2,16 1000 m²
8 Schiffsverkehr/Verkehrsfläche ungenutzt/ Verkehrsbegleitfläche 1,08 1000 m²
9 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 1,08 1000 m²
10 Moor/Heide 1,62 1000 m²
11 Obstanbaufläche/ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,54 1000 m²
12 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,54 1000 m²
13 Forstwirtschaftliche Betriebsfläche 1,08 1000 m²
14 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,00 1000 m²
15 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,54 1000 m²
16 Übungsfläche/ Schutzfl./histor. Anlage/ Friedhof 1,08 1000 m²
17 Unland 0,54 1000 m²

 

2. Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

3. Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.

 § Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Sollte der Eigentümer nicht auffindbar sein, tritt an seine Stelle der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.
  2. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
  3. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
  4. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die zur Gebührenveranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

 § Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Gebühr ist zum 15. Juli jeden Jahres fällig und wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung nach dem 1. Juli ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 5 Abs.4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.12.2024 außer Kraft.

 

Burg Stargard, 17.12.2025

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2024, gemäß § 14 Abs. 5 Kommunalprüfungsgesetz (KPG)

  1. Wortlaut Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard, Burg Stargard

 

Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard (im Folgenden: Gesellschaft), – bestehend aus der Bilanz zum 31.12.2024 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht für die Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard, sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse für das Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024, geprüft.

 Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handels-rechtlichen und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungs-mäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31.12.2024 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 und
  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
  • geben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen.
  • Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB und § 14 Abs. 2 KPG M-V erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts und der wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und nach § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung und der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft liegen ebenfalls in ihrer Verantwortung. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und nach § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt.

Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungs-handlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass eine aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, ist höher als das Risiko, dass eine aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht aufgedeckt wird, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • erlangen wir ein Verständnis von den für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollen und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit der internen Kontrollen der Gesellschaft bzw. dieser Vorkehrungen und Maßnahmen abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
  • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunfts-orientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel in internen Kontrollen, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

 Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 3 KPG M-V

 Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Geschäftsjahr befasst. Gemäß § 14 Abs. 2 KPG M-V haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.

Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft Anlass geben.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.

Verantwortung des Abschlussprüfers

Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter und die Geschäftspolitik zu beurteilen.

Malchin, den 04.08.2025

 

gez. Dipl.-Kffr. D. Ojiakor

Wirtschaftsprüferin

Dr. Schröder & Korth GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 

  1. Mit Schreiben vom 21.November 2025 hat der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern den Jahresabschluss 2024 weitergeleitet (§ 14 Abs. 4 KPG).

 

  1. Die Gesellschafterversammlung der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard hat am 07.08.2025 folgenden Beschluss gefasst:

3.1.       Der Jahresabschluss zum 31.12.2024 und der Lagebericht der Geschäftsführung werden festgestellt.

3.2.       Der Bilanzgewinn in Höhe von 18.890,72 € wird in andere Gewinnrücklagen eingestellt.

3.3.       Dem Geschäftsführer Uwe Mattis wird für das Geschäftsjahr 2024 uneingeschränkte Entlastung erteilt. Dem Aufsichtsrat wird ebenfalls uneingeschränkte Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 erteilt.

  1. Der Jahresabschluss 2024 und der Lagebericht werden an 7 Tagen ab dem Tage          dieser Bekanntmachung in der Stadtverwaltung Burg Stargard, Mühlenstraße 30, öffentlich ausgelegt und sind während der Dienstzeiten von jedermann einsehbar.

 

Burg Stargard, 28.11.2025

 

Uwe Mattis

Geschäftsführer