7. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Quastenberg, Lindenhof, Sabel, Bargensdorf und Kreuzbruchhof

Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1, Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der öffentlichen Sitzung am 06.12.2023 für den im anliegenden Übersichtsplan gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung der 7. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Quastenberg, Lindenhof, Sabel, Bargensdorf und Kreuzbruchhof beschlossen. Der Teilflächennutzungsplan wird entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren mit der Aufstellung des B-Planes Nr. 29 „Carl-Stolte-Straße“ der Stadt Burg Stargard, OT Quastenberg aufgestellt.

Die 7. Änderung des Teilflächennutzungsplanes betrifft die Flurstücke: 10/45, teilweise 10/44 und teilweise 15/6 der Flur 2 in der Gemarkung Quastenberg. Der Änderungbereich umfasst Flächen für die Landwirtschaft.

Begrenzt wird die ca. 44.436 m² große Fläche durch:

im Norden:                  Lagerhalle / Flurstück 15/3, Flur 2, Gemarkung Quastenberg

im Süden:                    Wohnbebauung / Flurstücke 10/47, 10/6, 10/46, 10/7, 10/8 und 10/9 der Flur 2, Gemarkung Quastenberg

im Osten:                     landwirtschaftliche Fläche / Flurstücke 15/6 und 10/44, Flur 2, Gemarkung Quastenberg

im Westen:                  durch die Kreisstraße MSE 85, Flurstück 6 der Flur 6, Gemarkung Burg Stargard

Planziel der 7. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Quastenberg, Lindenhof, Sabel, Bargensdorf und Kreuzbruchhof ist es, die planerischen Voraussetzungen zur zukünftigen Flächennutzung zu regeln. Die Stadt Burg Stargard plant, die Flächen im Änderungsbereich zukünftig für Gemeinbedarfsflächen, für einen großflächigen Einzelhandelsstandort für einen „Vollsortimenter“ im Sinne der Versorgungsfunktion der Stadt Burg Stargard und für die Ausweisung von Mischbauflächen planungsrechtlich zu sichern.

Der Beschluss vom 06.12.2023 wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

Burg Stargard, den 19.12.2023

gez. Lorenz

Bürgermeister           (Dienstsiegel)

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung erscheint am 27.01.2024 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet auf der Seite der Stadt Burg Stargard.

Übersichtsplan:

Öffentliche Bekanntmachung – Ausführungsanordnung FLT Cölpin III, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Freiwilliger Landtausch Cölpin III, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Aktenzeichen: 5433.21 / 71 — 026 III

Ausführungsanordnung

1. Im Freiwilligen Landtausch Cölpin III wird hiermit die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 FlurbG).

2. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes wird der 12.01.2024 festgesetzt.

Zu diesem Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG]), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.

3. Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gehen zugleich der Besitz und die Nutzung der Tauschgrundstücke über.

4. Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf

a) Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),

b) Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und

c) Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Freiwilligen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG)

nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Gründe:

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Absatz 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen.

Rechtsbehelfsbelehrunq:

Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg erhoben werden.

Neubrandenburg, den 12.01.2024

Im Auftrag
Wudtke

Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss der Gemeinde Pragsdorf für das Haushaltsjahr 2022

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 07.12.2023 den Jahresabschluss 2022 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 08.01.2024 bis 19.01.2024 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Pragsdorf, 08.12.2023

gez. Opitz

Bürgermeister

Haushaltssatzung der Gemeinde Pragsdorf für das Haushaltsjahr 2024

Haushaltssatzung der Gemeinde Pragsdorf für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.12.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

  • 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.110.400  EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.098.500  EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 11.900  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.064.800  EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von 1.040.000  EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 24.800  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 421.100  EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 550.000  EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -128.900  EUR

festgesetzt.

  • 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

  • 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

  • 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                             106.400 EUR.

  • 5 Hebesätze
1. Grundsteuer
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 307 v. H.
b)  für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 396 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 348 v. H.

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Pragsdorf“ vom 05.12.2018 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

  • 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,833 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

  • 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit
  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 169.682 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 175.251 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.953.861 EUR

Burg Stargard, 11.12.2023

gez. Opitz

Bürgermeister

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.12.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit vom 08.01.2024 bis 19.01.2024

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Opitz

Bürgermeister

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Haushaltssatzung Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung vom 06.12.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 10.874.100  EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 11.210.700  EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 10.320.000  EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 10.319.000  EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 1.000  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 648.300  EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 714.000  EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -65.700  EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite

wird festgesetzt auf 1.032.000 EUR.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 4.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 

1. Grundsteuer
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b)  für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 44,754 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

 

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 5.448.542 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -104.668 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 13.392.565 EUR

 

Burg Stargard, 07.12.2023.                                             Siegel

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 07.12.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 11.12.2023 bis 22.12.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

Aufgrund der §§ 5, 150 ff. der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­ Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V S. 650) nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 19.10.2023 die folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

§ 2 Gebührenmaßstab

§ 3 Gebührensatz

§ 4 Gebührenschuldner

§ 5 Entstehung der Gebührenpflicht

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit

§ 7 Auskunftspflicht

§ 8 Anzeigepflicht

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Inkrafttreten

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Der Zweckverband erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.

§ 2 Gebührenmaßstab

  1. Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Abwassermenge. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
  2. Die Entsorgungsgebühr wird für jede Entsorgung gesondert festgesetzt.
  3. Die entsorgte Menge bemisst sich nach der Messvorrichtung des Spezialfahrzeuges.
  4. Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  5. Die nach Absatz 3 ermittelte Menge ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten nach § 4 schriftlich zu bestätigen.

§ 3 Gebührensatz

  1. Die Entsorgungsgebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und Zusatzgebühren. Die Grundgebühr wird nach der Menge des entsorgten Inhaltes der Abwasseranlage berechnet und beträgt:
  • für abflusslose Gruben 17,36 Euro/m³
  • für Kleinkläranlagen 28,94 Euro/m³

 

2. Die Zusatzgebühr für Schlauchmehrlängen beträgt ab 10 m Schlauchmehrlänge 1,12 Euro je m

3. Die Zusatzgebühr für das Entleeren an Sonn- und Feiertagen beträgt 213,31 Euro je Abfuhr

4. Die Zusatzgebühr für eine Entleerung außerhalb der Geschäftszeiten werktags von 16 Uhr bis 7 Uhr beträgt 183,71 EUR je Abfuhr

5. Die Zusatzgebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 92,82 Euro je vergebliche Anfahrt

§ 4 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Die Gebührenpflicht trifft auch den Erbbauberechtigten, den Nießbraucher und den dinglich Wohnberechtigten. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. Beim Wechsel des Gebührenschuldners hat der bisherige Gebührenschuldner den Wechsel dem Verband unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der bisherige Gebührenschuldner die nach Satz 1 erforderliche Anzeige, so haftet er neben dem neuen Gebührenschuldner als Gesamtschuldner für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren, bis der Verband von dem Wechsel Kenntnis erhält.

§ 5 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahme zur Entleerung bzw. Entschlammung erfolgte.

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB) und wird den Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines schriftlichen Bescheides bekannt gemacht. Die Gebühren sind an die im Bescheid angegebene Stelle zu zahlen.
  2. Die Gebühr ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7 Auskunftspflicht

Die Abgabeschuldner und ihre Vertreter haben der TAB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind und zu dulden, dass Beauftragte der TAB das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu prüfen.

§ 8 Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der TAB vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der TAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen der §§ 7 und 8 seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht nachkommt.
  2. Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 17 Absatz 1 und 2 des KAG mit Geldbußen bis zu 10.000, – Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen mit in Kraftsetzung vom 01.01.2023 außer Kraft.

 

Groß Nemerow, 19.10.2023

 

Dienstsiegel

 

gez. Stegemann

Verbandsvosteher

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee – Abwassergebührensatzung –

Auf der Grundlage der §§ 5, 150 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­Vorpommern vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V S. 650) und der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee vom 27.11.2019 wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee in der Sitzung am 19.10.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Grundsatz

  1. Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage wird eine Abwassergebühr erhoben.
  2. Für die Benutzung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage wird eine Benutzungsgebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Anlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.

§ 2 Gebührenmaßstab

  1. Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.
    Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.
  2. Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten
    1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge.
    2. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge.
  3. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von dem Verband unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
  4. Die Wassermenge nach Absatz 2 b) hat der Gebührenpflichtige dem Verband für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der darauffolgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der Verband auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
  5. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt werden. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei dem Verband einzureichen. Für den Nachweis gilt Absatz 4, Satz 2 bis 4 sinngemäß. Der Verband kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

§ 3 Gebührensätze

  1. Die Abwassergrundgebühr beträgt für jede Wohneinheit und jeden Bungalow pro Jahr 104,64 Euro.
  2. Die Abwassergebühr beträgt 5,74 Euro je Kubikmeter.

§ 4 Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist, wer nach grundsteuerrechtlichen Vorschriften, Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  2. Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 9 Absatz 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem Verband entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

§ 5 Entstehung und Beseitigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.

§ 6 Erhebungszeitraum

  1. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Im Einzelfall kann der Verband bei Abwassergroßeinleitern eine monatliche Abrechnung vornehmen.
  2. Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 2 Absatz 2 a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.

§ 7 Veranlagung und Fälligkeit

  1. Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) festzusetzende Gebühr sind periodisch Abschlagszahlungen zu leisten. Näheres hierzu regelt der Betreiber. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von dem Verband durch den Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
  2. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige auf Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der Verband den Verbrauch schätzen.
  3. Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Angaben angefordert werden.

§ 8 Auskunftspflicht

  1. Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
  2. Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.
  3. Soweit sich der Verband bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabepflichtigen zu dulden, dass sich der Verband zur Feststellung der Abwassermengen nach § 2 Absatz 2 a) die Verbrauchsdaten von dem Dritten bzw. über Datenträger übermitteln lässt.

§ 9 Anzeigepflicht

  1. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
  2. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
  3. Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige dem Verband hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen folgende Paragrafen dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern:

  • Wenn die Wassermenge, welche auf dem Grundstück gewonnen und dem Grundstück sonst zugeführt wird, nicht dem Verband für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der darauffolgenden zwei Monate angezeigt wird. (§ 2 Absatz 4)
  • Wenn dem Verband nicht jede Auskunft erteilt wird, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. Bei Ermittlungen des Verbandes haben zur Auskunft verpflichtende Personen im erforderlichen Umfang Hilfe zu leisten. (§ 8)
  • Wenn der Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats angezeigt wird, sowie vorhandene, neu geschaffene, geänderte und beseitigte Anlagen, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen nicht unverzüglich dem Verband schriftlich angezeigt werden und der Verband nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird, wenn zu erwarten ist, dass die Abwassermenge um mehr als 50 vom Hundert der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird. (§ 9)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000, – Euro geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung mit in Kraftsetzung vom 01.01.2023 außer Kraft.

Groß Nemerow, 19.10.2023

 

Dienstsiegel

 

gez. Stegemann

Verbandsvorsteher

Haushaltssatzung der Gemeinde Lindetal für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 05.12.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.659.500  EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.693.500  EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.596.500  EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 1.585.300  EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 11.200  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 280.100  EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 430.000  EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -149.900  EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                             159.600 EUR.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Lindetal“ vom 22.02.2017 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer  
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen  
(Grundsteuer A) auf 405 v. H.
b)  für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 405 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 405 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,859 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 562.875 EUR
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 307.169 EUR
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 3.022.574 EUR

 

Burg Stargard, 06.12.2023

 

gez. Kroh

Bürgermeisterin

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 06.12.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

vom 11.12.2023 bis 22.12.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Kroh

Bürgermeisterin

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss der Gemeinde Lindetal für das Haushaltsjahr 2022

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 05.12.2023 den Jahresabschluss 2022 angenommen und der Bürgermeisterin vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 11.12.2023 bis 22.12.2023 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 06.12.2023

gez. Kroh

Bürgermeisterin