Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder der Jagdgenossenschaft,
hiermit lade ich Sie fristgerecht zur diesjährigen Versammlung der
Jagdgenossenschaft Holldorf ein.
Datum: 08.07.2026
Uhrzeit: 18:30 Uhr
Ort: Feuerwehrgerätehaus Rowa, Gutsweg 2, 17094 Holldorf OT Rowa
Tagesordnung:
Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand
An die Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard, Burg Stargard
Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard (im Folgenden: Gesellschaft), – bestehend aus der Bilanz zum 31.12.2024 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht für die Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard, sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse für das Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024, geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und nach § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung und der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft liegen ebenfalls in ihrer Verantwortung. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und nach § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt.
Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel in internen Kontrollen, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 3 KPG M-V
Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Geschäftsjahr befasst. Gemäß § 14 Abs. 2 KPG M-V haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.
Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft Anlass geben.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.
Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter und die Geschäftspolitik zu beurteilen.
Malchin, den 04.08.2025
gez. Dipl.-Kffr. D. Ojiakor
Wirtschaftsprüferin
Dr. Schröder & Korth GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Burg Stargard, 28.11.2025
gez. Uwe Mattis
Geschäftsführer
Anmerkung:
Der korrigierte Fehler ist hervorgehoben. (Beschluss mit Gewinnverwendung statt Bilanzverlust mit Rechnungsvortrag).
Bestätigung, dass nun alle Angaben korrekt sind.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf hat in der Sitzung vom 19.03.2026 den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.8 “SO Freiflächen-PV-Anlage Pragsdorf” der Gemeinde Pragsdorf, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung und Umweltbericht gemäß § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 „SO Freiflächen-PV-Anlage Pragsdorf” der Gemeinde Pragsdorf, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung und Umweltbericht liegen in der Zeit vom
26. Mai 2026 bis 26.Juni 2026
im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten
Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr
zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Anregungen bzw. Stellungnahmen zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:
https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen
Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage.
http://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen
Geltungsbereich:
Pragsdorf, den 19.05.2026
gez. R. Opitz
Bürgermeister
Entsprechend § 10 Abs. 3 Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V) vom 6. April 1993 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M–V S. 154, 183) liegt der Bericht über die am 12. Mai 2026 durchgeführte überörtliche unvermutete Kassenprüfung der Stadt Burg Stargard im Amt Stargarder Land zur Einsichtnahme vom 21.05.2024 bis 02.06.2024 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.
Burg Stargard, 20.05.2026
gez. Lorenz
Bürgermeister
Auf der Grundlage des§ 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2025 (GVOBI. M-V S. 130, 136) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Burg Stargard vom 15. April 2026 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde die folgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard erlassen:
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard (veröffentlicht am 25. März 2025) nebst 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard (veröffentlicht am 25. Juli 2025) und 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard (veröffentlicht am 14. Januar 2026) wird wie folgt geändert:
Der§ 6 Abs. 6a wird wie folgt neu hinzugefügt:
(6a) Der Hauptausschuss entscheidet über die Zustimmung nach§ 36a Bau GB (Vereinbarkeit von Bauvorhaben im Sinne der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung).
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Burg Stargard, 12. Mai 2026
gez. Tilo Lorenz
Bürgermeister
Hinweis:
Gemäß§ 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann·e·1n-Vers1oß gegen Verfahrensund Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die
Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom
Satz 1 stets geltend gemacht werden .
Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat mit Schreiben vom 5. Mai 2026 keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend gemacht.
Veröffentlicht im Internet am: 12. Mai 2026
Öffentliche Bekanntmachung bewirkt am: 13. Mai 2026
I.
Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 24.03.2026, Aktenzeichen: 0115-553-14-36-1, ist der Plan für den Neubau einer Radverkehrsanlage (RVA) entlang der L 331, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) festgestellt worden.
II.
Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten und nachrichtlich dargestellten Planunterlagen einschließlich Rechtsbehelfs-belehrung in der Zeit vom 18.05.2026 bis einschließlich 01.06.2026 in der folgenden Kommunalverwaltung während nachfolgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Amt Stargarder Land, Mühlenstraße 30 (Rathaus) in 17094 Burg Stargard
Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr
Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Stellungnahme oder Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt, § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt, § 74 Abs. 4 Satz 4 VwVfG M-V.
Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen über die Internetseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr, Mecklenburg-Vorpommern
https://www.strassen-mv.de/planfeststellung/beschluesse
eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG M-V.
III.
Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Das Vorhaben wird mit den Entscheidungen und Nebenbestimmungen planfestgestellt, weil die mit ihm verfolgten verkehrlichen Ziele die Inkaufnahme der in den Entscheidungsgründen aufgezeigten nachteiligen Wirkungen auf öffentliche und private Belange rechtfertigen.
Auch bei der Gesamtbetrachtung aller entgegenstehenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutz-gründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Domstraße 7
17489 Greifswald
erhoben werden.
Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für den Vorhabenträger und diejenigen, denen der Planfeststellungsbeschluss gesondert zugestellt wurde, hier gilt der Tag der tatsächlichen Zustellung. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55 a VwGO auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern
– Planfeststellungsbehörde –
Blücherstraße 1 (Haus 5)
18055 Rostock
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Dies gilt nicht, wenn es mit geringerem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Für die Erhebung der Klage beim OVG Mecklenburg-Vorpommern stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf hat gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der öffentlichen Sitzung am 19.03.2026 die Aufstellung des vorhabenbe-zogenen Bebauungsplanes Nr. 8 “SO-Freiflächen-PV-Anlage Pragsdorf” in der Ge-meinde Pragsdorf beschlossen.
Das Planziel ist die Festsetzung einer Freiflächenphotovoltaikanlage als nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung, entsprechend § 11 Abs. 2 BauNVO.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 umfasst dabei das Flur-stück 5, Flur 8 in der Gemarkung Pragsdorf.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belan-ge und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Um-fang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgt schriftlich.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemei-nen Ziele und Zwecke der Planung (§ 3 Abs. 1 BauGB) soll durch Auslegung des Vorentwurfs durchgeführt werden.
Der Beschluss vom 19.03.2026 wird hiermit gemäß § 2 BauGB in der zurzeit gülti-gen Fassung bekannt gemacht.
Pragsdorf, 30.04.2026
gez. R. Opitz
Bürgermeister (Dienstsiegel)
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 „SO-Freiflächen-PV-Anlage Pragsdorf”:
Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren nach dem Geoinformations- und Vermessungsgesetz (GeoVermG M-V) vom l6. Dezember 2010 (GVOBI. M-V S. 713), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBI. M-V S. 193,204) geändert worden ist, durchgeführt.
Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, diese durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben. Von der Offenlegung sind folgende Flurstücke betroffen:
Gemeinde Burg Stargard, Gemarkung Teschendorf, Flur 4, Flurstück 15/1
Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle Vermessungsbüro ÖbVI Rainer Lessner, Schwedenstraße 21, 17033 Neubrandenburg während der Geschäftszeiten: Mo-Fr 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Zeit vom 11.05.2026 bis zum 11.06.2026
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Grenzfeststellung und Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung
Widerspruch bei der oben genannten Vennessungsstelle erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die
Grenzfeststellung und Abmarkung als richtig bestätigt.
Der von der Gemeindevertretung Pragsdorf in der Sitzung vom 10.10.2024 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 7 “Am Haussee” Pragsdorf bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung und Umweltbericht, Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sowie der Biotopkartierung wurde mit Bescheid des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.02.2025, AZ: 170/2025-502, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit einer Maßgabe und Auflage genehmigt.
Die Maßgabe und Auflage wurde erfüllt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht.
Die Satzung zum Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Haussee” Pragsdorf tritt mit Ablauf des 24.04.2026 in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 9.400 m² und erstreckt sich über die Flurstücke 55 und 57/43, Flur 9 der Gemarkung Pragsdorf.
Das Plangebiet liegt im Südwesten der Ortslage Pragsdorf.
Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 7 “Am Haussee” Pragsdorf bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung und Umweltbericht, Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sowie der Biotopkartierung dazu, ab diesem Tag im Amt Stargarder Land, Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:
Montag 8:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:30 bis 11:00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, die unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind, ist unbeachtlich,
wenn sie nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pragsdorf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Pragsdorf, den 22.04.2026
gez. R. Opitz
Bürgermeister
Dienstsiegel