Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss des Amtes Stargarder Land für das Haushaltsjahr 2022

Der Amtsausschuss hat auf seiner Sitzung am 23.11.2023 den Jahresabschluss 2022 angenommen und dem Amtsvorsteher vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 01.12.2023 bis 14.12.2023 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 29.11.2023

gez. Jünger

Amtsvorsteher

 

Haushaltssatzung des Amtes Stargarder Land für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 23.11.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 2.362.500  EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 2.362.500  EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 2.362.500  EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 2.362.500  EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 0  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 0  EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 0  EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 0  EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kredite zur Zahlungsfähigkeit wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

§ 5 Amtsumlage

  1. Die Amtsumlage wird auf 16,199 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
  2. Die Sonderamtsumlage wird für die die Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Pragsdorf und Lindetal auf 0,494 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

 

 § 6 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 0  EUR
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 87.343  EUR
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 10.759  EUR

 

Burg Stargard, 29.11.2023

 

gez. Jünger

Amtsvorsteher

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.11.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine Genehmigungspflichten Teile.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 01.12.2023 bis 14.12.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Jünger

Amtsvorsteher

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Jahresabschluss der Gemeinde Groß Nemerow für das Haushaltsjahr 2022

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 16.11.2023 den Jahresabschluss 2022 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 29.11.2023 bis 12.12.2023 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Groß Nemerow, 28.11.2023

gez. Stegemann

Bürgermeister

Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Nemerow für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.11.2023 und nach Vorlage bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.805.200  EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.737.300  EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 67.900  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.700.700  EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 1.660.000  EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 40.700  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 115.800  EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 46.000  EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 69.800  EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                             159.800 EUR.

 

§ 5 Hebesätze

 Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Groß Nemerow“ vom 28.11.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer  
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen  
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b)  für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,794 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.769.241 EUR
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 277.992 EUR
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.951.642 EUR

 

Burg Stargard, 28.11.2023     gez. Stegemann  
    Siegel Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.11.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 29.11.2023 bis 12.12.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Stegemann

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 25 „Solarpark Kiesgrube Cammin“ der Stadt Burg Stargard – Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in ihrer Sitzung am 18.10.2023 beschlossen für das nachfolgende Gebiet, gelegen auf den Flurstücken 4/2 und 9/2, der Flur 2 der Gemarkung Cammin sowie auf den Flurstücken 12 und 13 der Flur 2 der Gemarkung Riepke einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 13,4 ha auf einer Konversionsfläche im ehemaligen Kiestagebau an der Verbindungsstraße von Cammin nach Riepke und an einem 110 m Streifen neben der Bahn in Riepke.

Die Bereiche des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden wie folgt begrenzt:

Teilfläche 1 (Flurstücke 4/2 und 9/2, Flur 2, Gemarkung Cammin)

im Norden:       durch landwirtschaftliche Fläche

im Süden:         durch Waldfläche

im Osten:         durch landwirtschaftliche Fläche

im Westen:       durch landwirtschaftliche Fläche und die Gemeindestraße von Cammin nach Riepke

Teilfläche 2 (Flurstücke 12 und 13, Flur 2, Gemarkung Riepke)

im Norden:       durch landwirtschaftliche Fläche

im Süden:         durch landwirtschaftliche Flächen und teilweise Grundstücke der Ortslage Riepke

im Osten:         durch landwirtschaftliche Flächen

im Westen:       durch die Bahnstrecke Burg Stargard – Blankensee

Die Planbereichsgrenzen sind dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Planziel der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll sein, die planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Umwandlung von Solarenergie in Gleichstrom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird, zu schaffen. Das Planvorhaben soll dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien aus Gründen des Ressourcen- und Klimaschutzes zu erhöhen.

Der Beschluss vom 18.10.2023 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

Burg Stargard, den 02.11.2023

 

gez. Lorenz                                          (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Übersichtsplan:

Aufstellungsbeschluss – 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in ihrer Sitzung am 18.10.2023 beschlossen für
3 Teilbereiche in der Gemarkung Burg Stargard, Flur 7, Flurstücke 176/48 (teilweise), 176/49 (teilweise), 176/85 (teilweise), 176/86, 177/16 (teilweise), 177/17, 177/18 (teilweise), 177/23 (teilweise), 177/24 (teilweise), 177/33 (teilweise), 177/52, 178/16 (teilweise), 178/17 (teilweise), 178/25 (teilweise), 178/31 (teilweise), 178/32 (teilweise), 178/34, 178/35, 178/37, 178/40, 178/41 (teilweise) und 178/42 eine 5. Änderung des Bebauungsplanes aufzustellen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1.996 m².

Die Bereiche der Änderung des Bebauungsplanes werden wie folgt begrenzt:

im Norden:       durch landwirtschaftliche Fläche

im Süden:         durch Wohnbebauung

im Osten:         durch Wohnbebauung

im Westen:       durch Wohnbebauung

Die Planbereichsgrenzen sind dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Planziel der Änderung des Bebauungsplanes soll sein, dass separate Fußwege und ein ehemaliger Spielplatz in Wohnbaufläche oder eine private Grünfläche umgewandelt werden sollen.

Der Beschluss vom 18.10.2023 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

 

Burg Stargard, den 02.11.2023

 

gez. Lorenz                                          (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Übersichtsplan

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 5. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 18.10.2023 den Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard einschließlich der Begründung, gemäß § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Abstimmung mit den Nachgemeinden, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung. Die Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden auch auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard zur Verfügung gestellt.

Der Entwurf der 5. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard einschließlich der Begründung liegt in der Zeit

vom 04.12.2023 bis 12.01.2024

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag:                 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag:               8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch:               8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag:           8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag:                 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Von einer Umweltprüfung wird abgesehen, weil der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wird. Im § 13 Abs. 3 wird ausgeführt: Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Burg Stargard, den 02.11.2023

 

gez. Lorenz                               (Dienstsiegel)

Bürgermeister

 

5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard

Anlage zur Bekanntmachung des Entwurfsbeschlusses

Lage der Fläche im Stadtgebiet

Haushaltssatzung der Gemeinde Holldorf für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.11.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.117.100  EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.136.200  EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.020.900  EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 1.028.300  EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -7.400  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 56.600  EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 75.000  EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -18.400  EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

auf                                                                                                                                                                                                    102.090 EUR

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen

(Grundsteuer A) auf                                                                                                                      330 v. H.

b)  für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf                                                                                                                      427 v. H.

 

2. Gewerbesteuer auf                                                                                                                     381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,385 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1.  Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 273.317  EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 402.819  EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.339.617  EUR

 

Burg Stargard, 21.11.2023
 

gez. Borchardt

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.11.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

 

vom 24.11.2023 bis 08.12.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Borchardt

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Jahresabschluss der Gemeinde Holldorf für das Haushaltsjahr 2022

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 20.11.2023 den Jahresabschluss 2022 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 27.11.2023 bis 08.12.2023 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Holldorf, 22.11.2023

 

gez. Borchardt

Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser – und Bodenverbände

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Cölpin vom 09.11.2023 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Cölpin ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied der Wasser- und Bodenverbände „Landgraben“ und “Obere Havel/Obere Tollense“, die entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnehmen.

(2) Die Gemeinde Cölpin hat den Verbänden aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und den Verbandssatzungen Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.

§ 2 Gebührengegenstand

 (1) Die von der Gemeinde Cölpin nach § 1 Abs.2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, welche Einrichtungen und Anlagen der Verbände in Anspruch nehmen oder denen die Verbände durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewähren. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Cölpin, die im Einzugsbereich der Verbände liegen.

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Cölpin durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an die Verbände selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3 Gebührenmaßstab

 (1) Die Gebühr bemisst sich nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke gemäß Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters im Amtlichen Liegenschaftskataster – Informationssystem „ALKIS“.

(2) Grundlage für die Berechnung des Gebührensatzes (§ 4 Abs.1) sind die Beitragsbücher der Wasser- und Bodenverbände „ Landgraben“ und „Obere Havel/Obere Tollense“ für die Gemeinde Cölpin. Darüber führt die Gemeinde Cölpin Verzeichnisse, welche jährlich fortzuschreiben sind.

(3) Änderungen der Verzeichnisse werden bis zum 01. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr abgestellt. Sie sind zu begründen und müssen bis zum Stichtag geltend gemacht und nachgewiesen sein.

§ 4 Gebührensatz

 (1) Es gelten folgende Gebührensätze:

Wasser – und Bodenverband Landgraben:

Nr. Nutzungsart Gebühr

(Euro)

Einheit
1 Gebäude u. Freiflächen, Parkplatz 13,02 1000 m²
2 Freifläche 1,86 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 1,86 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 13,02 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 1,86 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 1,86 1000 m²
7 Straße 13,02 1000 m²
8 Fahrweg 13,02 1000 m²
9 Eisenbahn 1,86 1000 m²
10 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 1,86 1000 m²
11 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 1,86 1000 m²
12 Moor/Heide; 1,86 1000 m²
13 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,93 1000 m²
14 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,93 1000 m²
15 Forstw. Betriebsfl. 1,86 1000 m²
16 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,19 1000 m²
17 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,93 1000 m²
18 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 1,86 1000 m²
19 Unland 0,93 1000 m²

Wasser- und Bodenverband Obere Havel / Obere Tollense:

Nr. Nutzungsart Gebühr

(Euro)

Einheit
1 Gebäude u. Freiflächen 11,60 1000 m²
2 Freifläche 5,80 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 5,80 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 11,60 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 5,80 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 5,80 1000 m²
7 Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz 11,60 1000 m²
8 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 5,80 1000 m²
9 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 5,80 1000 m²
10 Moor/Heide 8,70 1000 m²
11 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 2,90 1000 m²
12 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 2,90 1000 m²
13 Forstw. Betriebsfl. 5,80 1000 m²
14 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,00 1000 m²
15 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 2,90 1000 m²
16 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 5,80 1000 m²
17 Unland 2,90 1000 m²

(2) Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

(3) Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.

 

§ 5 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Sollte der Eigentümer nicht auffindbar sein, tritt an seine Stelle der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die zur Gebührenveranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

 

§ 6 Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr ist zum 15. Juli jeden Jahres fällig und wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung nach dem 1. Juli ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 5 Abs.4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

 § Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. 11.2021 außer Kraft.

 

Cölpin, 09.11.2023

 

gez. Jünger

Bürgermeister