Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1, Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der öffentlichen Sitzung am 06.12.2023 für den im anliegenden Übersichtsplan gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung der 7. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Quastenberg, Lindenhof, Sabel, Bargensdorf und Kreuzbruchhof beschlossen. Der Teilflächennutzungsplan wird entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren mit der Aufstellung des B-Planes Nr. 29 „Carl-Stolte-Straße“ der Stadt Burg Stargard, OT Quastenberg aufgestellt.
Die 7. Änderung des Teilflächennutzungsplanes betrifft die Flurstücke: 10/45, teilweise 10/44 und teilweise 15/6 der Flur 2 in der Gemarkung Quastenberg. Der Änderungbereich umfasst Flächen für die Landwirtschaft.
Begrenzt wird die ca. 44.436 m² große Fläche durch:
im Norden: Lagerhalle / Flurstück 15/3, Flur 2, Gemarkung Quastenberg
im Süden: Wohnbebauung / Flurstücke 10/47, 10/6, 10/46, 10/7, 10/8 und 10/9 der Flur 2, Gemarkung Quastenberg
im Osten: landwirtschaftliche Fläche / Flurstücke 15/6 und 10/44, Flur 2, Gemarkung Quastenberg
im Westen: durch die Kreisstraße MSE 85, Flurstück 6 der Flur 6, Gemarkung Burg Stargard
Planziel der 7. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Quastenberg, Lindenhof, Sabel, Bargensdorf und Kreuzbruchhof ist es, die planerischen Voraussetzungen zur zukünftigen Flächennutzung zu regeln. Die Stadt Burg Stargard plant, die Flächen im Änderungsbereich zukünftig für Gemeinbedarfsflächen, für einen großflächigen Einzelhandelsstandort für einen „Vollsortimenter“ im Sinne der Versorgungsfunktion der Stadt Burg Stargard und für die Ausweisung von Mischbauflächen planungsrechtlich zu sichern.
Der Beschluss vom 06.12.2023 wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.
Burg Stargard, den 19.12.2023
gez. Lorenz
Bürgermeister (Dienstsiegel)
Verfahrensvermerk:
Diese Bekanntmachung erscheint am 27.01.2024 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet auf der Seite der Stadt Burg Stargard.
Übersichtsplan:
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
Freiwilliger Landtausch Cölpin III, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Aktenzeichen: 5433.21 / 71 — 026 III
Ausführungsanordnung
1. Im Freiwilligen Landtausch Cölpin III wird hiermit die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 FlurbG).
2. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes wird der 12.01.2024 festgesetzt.
Zu diesem Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG]), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.
3. Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gehen zugleich der Besitz und die Nutzung der Tauschgrundstücke über.
4. Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf
a) Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),
b) Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und
c) Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Freiwilligen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG)
nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.
Gründe:
Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Absatz 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrunq:
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg erhoben werden.
Neubrandenburg, den 12.01.2024
Im Auftrag
Wudtke
Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 07.12.2023 den Jahresabschluss 2022 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.
Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.
Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 08.01.2024 bis 19.01.2024 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.
Pragsdorf, 08.12.2023
gez. Opitz
Bürgermeister
Haushaltssatzung der Gemeinde Pragsdorf für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.12.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. im Ergebnishaushalt auf | ||
einen Gesamtbetrag der Erträge von | 1.110.400 EUR | |
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 1.098.500 EUR | |
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 11.900 EUR | |
2. im Finanzhaushalt auf | ||
a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 1.064.800 EUR |
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 1.040.000 EUR | |
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | 24.800 EUR | |
b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 421.100 EUR |
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 550.000 EUR | |
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -128.900 EUR | |
festgesetzt.
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 106.400 EUR.
1. Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen | |
(Grundsteuer A) auf | 307 v. H. |
b) für die Grundstücke | |
(Grundsteuer B) auf | 396 v. H. |
2. Gewerbesteuer auf | 348 v. H. |
Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Pragsdorf“ vom 05.12.2018 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,833 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Nachrichtliche Angaben:
1. | Zum Ergebnishaushalt | |
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 169.682 EUR | |
2. | Zum Finanzhaushalt | |
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 175.251 EUR | |
3. | Zum Eigenkapital | |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 1.953.861 EUR | |
Burg Stargard, 11.12.2023
gez. Opitz
Bürgermeister
Hinweis:
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.12.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit vom 08.01.2024 bis 19.01.2024
während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.
gez. Opitz
Bürgermeister
[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der der Stadtvertretung vom 06.12.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. im Ergebnishaushalt auf | ||
einen Gesamtbetrag der Erträge von | 10.874.100 EUR | |
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 11.210.700 EUR | |
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 0 EUR | |
2. im Finanzhaushalt auf | ||
a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 10.320.000 EUR |
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 10.319.000 EUR | |
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | 1.000 EUR | |
b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 648.300 EUR |
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 714.000 EUR | |
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -65.700 EUR |
festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite
wird festgesetzt auf | 1.032.000 EUR. |
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 4.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.
1. Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe | |
(Grundsteuer A) auf | 330 v. H. |
b) für die Grundstücke | |
(Grundsteuer B) auf | 427 v. H. |
2. Gewerbesteuer auf | 381 v. H. |
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 44,754 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit
Nachrichtliche Angaben:
1. | Zum Ergebnishaushalt | |
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 5.448.542 EUR | |
2. | Zum Finanzhaushalt | |
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -104.668 EUR | |
3. | Zum Eigenkapital | |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 13.392.565 EUR |
Burg Stargard, 07.12.2023. Siegel
gez. Lorenz
Bürgermeister
Hinweis:
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 07.12.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit
vom 11.12.2023 bis 22.12.2023
während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.
gez. Lorenz
Bürgermeister
1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Aufgrund der §§ 5, 150 ff. der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V S. 650) nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 19.10.2023 die folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
§ 2 Gebührenmaßstab
§ 3 Gebührensatz
§ 4 Gebührenschuldner
§ 5 Entstehung der Gebührenpflicht
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
§ 7 Auskunftspflicht
§ 8 Anzeigepflicht
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Der Zweckverband erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.
§ 2 Gebührenmaßstab
§ 3 Gebührensatz
2. Die Zusatzgebühr für Schlauchmehrlängen beträgt ab 10 m Schlauchmehrlänge 1,12 Euro je m
3. Die Zusatzgebühr für das Entleeren an Sonn- und Feiertagen beträgt 213,31 Euro je Abfuhr
4. Die Zusatzgebühr für eine Entleerung außerhalb der Geschäftszeiten werktags von 16 Uhr bis 7 Uhr beträgt 183,71 EUR je Abfuhr
5. Die Zusatzgebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 92,82 Euro je vergebliche Anfahrt
§ 4 Gebührenschuldner
§ 5 Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahme zur Entleerung bzw. Entschlammung erfolgte.
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
§ 7 Auskunftspflicht
Die Abgabeschuldner und ihre Vertreter haben der TAB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind und zu dulden, dass Beauftragte der TAB das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu prüfen.
§ 8 Anzeigepflicht
Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der TAB vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der TAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen mit in Kraftsetzung vom 01.01.2023 außer Kraft.
Groß Nemerow, 19.10.2023
Dienstsiegel
gez. Stegemann
Verbandsvosteher
Auf der Grundlage der §§ 5, 150 ff der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V S. 650) und der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee vom 27.11.2019 wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee in der Sitzung am 19.10.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Grundsatz
§ 2 Gebührenmaßstab
§ 3 Gebührensätze
§ 4 Gebührenpflichtige
§ 5 Entstehung und Beseitigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
§ 6 Erhebungszeitraum
§ 7 Veranlagung und Fälligkeit
§ 8 Auskunftspflicht
§ 9 Anzeigepflicht
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen folgende Paragrafen dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000, – Euro geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung mit in Kraftsetzung vom 01.01.2023 außer Kraft.
Groß Nemerow, 19.10.2023
Dienstsiegel
gez. Stegemann
Verbandsvorsteher
Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 05.12.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. im Ergebnishaushalt auf | ||
einen Gesamtbetrag der Erträge von | 1.659.500 EUR | |
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 1.693.500 EUR | |
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 0 EUR | |
2. im Finanzhaushalt auf | ||
a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 1.596.500 EUR |
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 1.585.300 EUR | |
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | 11.200 EUR | |
b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 280.100 EUR |
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 430.000 EUR | |
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -149.900 EUR |
festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 159.600 EUR.
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Lindetal“ vom 22.02.2017 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.
1. Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen | |
(Grundsteuer A) auf | 405 v. H. |
b) für die Grundstücke | |
(Grundsteuer B) auf | 405 v. H. |
2. Gewerbesteuer auf | 405 v. H. |
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,859 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit
Nachrichtliche Angaben:
1. | Zum Ergebnishaushalt | |
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 562.875 EUR | |
2. | Zum Finanzhaushalt | |
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 307.169 EUR | |
3. | Zum Eigenkapital | |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 3.022.574 EUR |
Burg Stargard, 06.12.2023
gez. Kroh
Bürgermeisterin
Hinweis:
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 06.12.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
vom 11.12.2023 bis 22.12.2023
während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.
gez. Kroh
Bürgermeisterin
1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 05.12.2023 den Jahresabschluss 2022 angenommen und der Bürgermeisterin vorbehaltlos Entlastung erteilt.
Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.
Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 11.12.2023 bis 22.12.2023 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.
Burg Stargard, 06.12.2023
gez. Kroh
Bürgermeisterin