Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 „SO Freiflächen-PV-Anlage Pragsdorf” der Gemeinde Pragsdorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf hat in der Sitzung vom 19.03.2026 den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.8 “SO Freiflächen-PV-Anlage Pragsdorf” der Gemeinde Pragsdorf, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung und Umweltbericht gemäß § 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 „SO Freiflächen-PV-Anlage Pragsdorf” der Gemeinde Pragsdorf, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung und Umweltbericht liegen in der Zeit vom

26. Mai 2026 bis 26.Juni 2026

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Anregungen bzw. Stellungnahmen zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:
https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage.
http://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Geltungsbereich:

Pragsdorf, den 19.05.2026

gez. R. Opitz

Bürgermeister

Bericht über überörtliche unvermutete Kassenprüfung der Stadt Burg Stargard

Entsprechend § 10 Abs. 3 Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V) vom 6. April 1993 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M–V S. 154, 183) liegt der Bericht über die am 12. Mai 2026 durchgeführte überörtliche unvermutete Kassenprüfung der Stadt Burg Stargard im Amt Stargarder Land zur Einsichtnahme vom 21.05.2024 bis 02.06.2024 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 20.05.2026

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard

Auf der Grundlage des§ 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2025 (GVOBI. M-V S. 130, 136) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Burg Stargard vom 15. April 2026 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde die folgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard (veröffentlicht am 25. März 2025) nebst 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard (veröffentlicht am 25. Juli 2025) und 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard (veröffentlicht am 14. Januar 2026) wird wie folgt geändert:

Der§ 6 Abs. 6a wird wie folgt neu hinzugefügt:
(6a) Der Hauptausschuss entscheidet über die Zustimmung nach§ 36a Bau GB (Vereinbarkeit von Bauvorhaben im Sinne der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung).

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Burg Stargard, 12. Mai 2026

gez. Tilo Lorenz
Bürgermeister

Hinweis:
Gemäß§ 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann·e·1n-Vers1oß gegen Verfahrensund Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die
Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom
Satz 1 stets geltend gemacht werden .

Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat mit Schreiben vom 5. Mai 2026 keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend gemacht.

Veröffentlicht im Internet am: 12. Mai 2026

Öffentliche Bekanntmachung bewirkt am: 13. Mai 2026

Planfeststellungsbeschluss  für die L 331, Radwegneubau Burg Stargard – Teschendorf, 1.BA

I.

Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 24.03.2026, Aktenzeichen: 0115-553-14-36-1, ist der Plan für den Neubau einer Radverkehrsanlage (RVA) entlang der L 331, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) festgestellt worden.

 

II.

Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten und nachrichtlich dargestellten Planunterlagen einschließlich Rechtsbehelfs-belehrung in der Zeit vom 18.05.2026 bis einschließlich 01.06.2026 in der folgenden Kommunalverwaltung während nachfolgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

 Amt Stargarder Land, Mühlenstraße 30 (Rathaus) in 17094 Burg Stargard

Montag                  8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag                8:30 – 12:00 Uhr       und     13:30 – 18:00 Uhr

Mittwoch               8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag          8:30 – 12:00 Uhr       und     13:30 – 16:00 Uhr

Freitag                   8:30 – 12:00 Uhr

Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Stellungnahme oder Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt, § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt, § 74 Abs. 4 Satz 4 VwVfG M-V.

Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen über die Internetseite des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr, Mecklenburg-Vorpommern

https://www.strassen-mv.de/planfeststellung/beschluesse

eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG M-V.

 

III.

Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses

Das Vorhaben wird mit den Entscheidungen und Nebenbestimmungen planfestgestellt, weil die mit ihm verfolgten verkehrlichen Ziele die Inkaufnahme der in den Entscheidungsgründen           aufgezeigten nachteiligen Wirkungen auf öffentliche und private Belange rechtfertigen.

Auch bei der Gesamtbetrachtung aller entgegenstehenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutz-gründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.

 

IV.

 Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Domstraße 7

17489 Greifswald

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für den Vorhabenträger und diejenigen, denen der Planfeststellungsbeschluss gesondert zugestellt wurde, hier gilt der Tag der tatsächlichen Zustellung. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55 a VwGO auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.

Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten

Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern

– Planfeststellungsbehörde –

            Blücherstraße 1 (Haus 5)

18055 Rostock

und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Dies gilt nicht, wenn es mit geringerem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Für die Erhebung der Klage beim OVG Mecklenburg-Vorpommern stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • schriftlich: Die Klage kann schriftlich erhoben werden.
  • Auf elektronischem Weg: Die Klage kann auch durch Zuleitung über das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) erhoben werden. Zu den Einzelheiten des elektronischen     Übermittlungsweges und dessen technische Anforderungen wird auf die Seite des   Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern sowie auf die Webseite www.egvp.de verwiesen. Eine Kommunikation über E-Mail in Rechtssachen ist nicht zugelassen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 „SO-Freiflächen-PV-Anlage Pragsdorf” in der Gemeinde Pragsdorf – Aufstellungsbeschluss

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf hat gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der öffentlichen Sitzung am 19.03.2026 die Aufstellung des vorhabenbe-zogenen Bebauungsplanes Nr. 8 “SO-Freiflächen-PV-Anlage Pragsdorf” in der Ge-meinde Pragsdorf beschlossen.
Das Planziel ist die Festsetzung einer Freiflächenphotovoltaikanlage als nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung, entsprechend § 11 Abs. 2 BauNVO.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 umfasst dabei das Flur-stück 5, Flur 8 in der Gemarkung Pragsdorf.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belan-ge und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Um-fang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgt schriftlich.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemei-nen Ziele und Zwecke der Planung (§ 3 Abs. 1 BauGB) soll durch Auslegung des Vorentwurfs durchgeführt werden.
Der Beschluss vom 19.03.2026 wird hiermit gemäß § 2 BauGB in der zurzeit gülti-gen Fassung bekannt gemacht.

Pragsdorf, 30.04.2026

gez. R. Opitz
Bürgermeister (Dienstsiegel)

Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 „SO-Freiflächen-PV-Anlage Pragsdorf”:

Offenlegung Niederschrift Grenzfeststellung und Abmarkung Teschendorf, Flur 4 Flurstück 33/2 Am Feldrain/Loitzer Straße

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren nach dem Geoinformations- und Vermessungsgesetz (GeoVermG M-V) vom l6. Dezember 2010 (GVOBI. M-V S. 713), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBI. M-V S. 193,204) geändert worden ist, durchgeführt.

Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, diese durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben. Von der Offenlegung sind folgende Flurstücke betroffen:

Gemeinde Burg Stargard, Gemarkung Teschendorf, Flur 4, Flurstück 15/1

Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle Vermessungsbüro ÖbVI Rainer Lessner, Schwedenstraße 21, 17033 Neubrandenburg während der Geschäftszeiten: Mo-Fr 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr in der Zeit vom 11.05.2026 bis zum 11.06.2026

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Grenzfeststellung und Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung
Widerspruch bei der oben genannten Vennessungsstelle erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die
Grenzfeststellung und Abmarkung als richtig bestätigt.

Satzung über den Bebauungsplan Nr. 7 “Am Haussee” der Gemeinde Pragsdorf

Der von der Gemeindevertretung Pragsdorf in der Sitzung vom 10.10.2024 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 7 “Am Haussee” Pragsdorf bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung und Umweltbericht, Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sowie der Biotopkartierung wurde mit Bescheid des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 12.02.2025, AZ: 170/2025-502, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit einer Maßgabe und Auflage genehmigt.

Die Maßgabe und Auflage wurde erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht.

Die Satzung zum Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Haussee” Pragsdorf tritt mit Ablauf des 24.04.2026 in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 9.400 m² und erstreckt sich über die Flurstücke 55 und 57/43, Flur 9 der Gemarkung Pragsdorf.

Das Plangebiet liegt im Südwesten der Ortslage Pragsdorf.

Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 7 “Am Haussee” Pragsdorf bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung und Umweltbericht, Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sowie der Biotopkartierung dazu, ab diesem Tag im Amt Stargarder Land, Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag 8:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:30 bis 11:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, die unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind, ist unbeachtlich,
wenn sie nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pragsdorf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Pragsdorf, den 22.04.2026

 

gez. R. Opitz

Bürgermeister

Dienstsiegel

Haushaltssatzung des Städtebaulichen Sondervermögens „Altstadt“ der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 15.04.2026 und nach Vorlage bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“  folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 69.800 €
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 77.400 €
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -7.600 €
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 69.800 €
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 77.400 €
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -7.600 €
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.506.000 €
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.500.000 €
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 6.000 €

 

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.                                                                        

§ 4 Kassenkredite

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

§ 5 Nachtragshaushalt

 Eine Nachtragshaushaltssatzung nach § 48 Kommunalverfassung M-V ist zu erlassen, soweit sich im Ergebnishaushalt das Jahresergebnis des laufenden Haushaltsjahres oder im Finanzhaushalt der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen um mehr als 5 % der Gesamtaufwendungen bzw. -auszahlungen verschlechtert. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen, soweit die geplanten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Haushaltsjahr um nicht mehr als 5 % steigen.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 85.642 €
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 392.352 €
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 120.640 €

 

 

Burg Stargard, 17.04.2026        
Ort, Datum   (L.S.) gez. Lorenz
    Bürgermeister

 

 Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.04.2026 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 20.04.2026 bis 05.05.2026

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Spendenbericht der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2025

Der Spendenbericht wurden am 25.03.2026 erstellt und der Kommunalaufsicht angezeigt.

Entsprechend § 44 Abs. 4 Satz 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.
Der Spendenbericht liegt zur Einsichtnahme vom 13.04.2026 bis 24.04.2026 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1.
Obergeschoss, Zimmer 2.6 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 08.04.2026

gez. Lorenz
Bürgermeister

Spendenbericht der Gemeinde Pragsdorf für das Haushaltsjahr 2025

Der Spendenbericht wurden am 25.03.2026 erstellt und der Kommunalaufsicht angezeigt.

Entsprechend § 44 Abs. 4 Satz 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.
Der Spendenbericht liegt zur Einsichtnahme vom 13.04.2026 bis 24.04.2026 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1.
Obergeschoss, Zimmer 2.6 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 08.04.2026

gez. Opitz
Bürgermeister