Der Bebauungsplan Nr. 27 – Wohnen Lindenhof Nord wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nr. 27 – Wohnen Lindenhof Nord wird hiermit bekannt gemacht.
Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in ihrer Sitzung am 29.10.2025 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord” der Stadt Burg Stargard in der Fassung vom September 2025 beschlossen. Die Begründung des Bebauungsplans wurde gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Der Satzungsbeschluss der Stadt Burg Stargard über den Bebauungsplan Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord” wird hiermit bekanntgemacht.
Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard mit der Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord” der Stadt Burg Stargard wird mit der Begründung und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während der Öffnungszeiten:
| Dienstag | 8:30 -12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 8:30 -12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr |
| Freitag | 8:30 – 11:00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Der Bebauungsplan ist gemäß§ 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage Stadt Burg Stargard unter dem Link: https://www.burg-stargard.de sowie auf dem zentralen Landesportal einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord” der Stadt Burg Stargard Auskunft erteilt.
Hinweise gemäß§ 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Des Weiteren wird auf§ 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Burg Stargard, den 02.02.2026
Dienstsiegel
gez. Tilo Lorenz
Bürgermeister
Anlage
Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches: B-Plan Nr. 27
Auf der Grundlage des§ 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2025 (GVOBI. M-V S. 130, 136) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Burg Stargard vom 29. Oktober 2025 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard erlassen:
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard (veröffentlicht am 25. März 2025) nebst 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard (veröffentlicht am 25. Juli 2025) wird wie folgt geändert:
Der § 1 Name/Ortsteile/Wappen/Flagge/Dienstsiegel wird wie folgt neu gefasst:
§ 1
Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel
(1) Die Stadt Burg Stargard führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt auf silbernem Schild einen gold bewehrten roten Adler (Anlage 1 ).
(3) Die Flagge der Stadt Burg Stargard ist quer zur Längsachse des Flaggentuches rot, weiß und rot gestreift. Die äußeren roten Streifen nehmen jeweils ein Fünftel, der weiße Mittelstreifen nimmt drei Fünftel der Länge des Flaggentuches ein und ist in der Mitte mit der Figur des Stadtwappens
belegt. Der gold bewehrte Adler nimmt drei Fünftel der Höhe des Flaggentuches ein . Die Länge des Flaggentuches verhält sich zur Höhe wie 3:2 (Anlage 2).
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Stadt und die Umschrift „Stadt Burg Stargard + Landkreis Mecklenburgische Seenplatte”.
(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
Der §1a Ortsteile wird wie folgt neu hinzugefügt:
§1a
Ortsteile
Das Gebiet besteht aus der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Bargensdorf, Cammin, Godenswege, Gramelow, Kreuzbruchhof, Lindenhof, Loitz, Quastenberg, Riepke, Sabel und Teschendorf. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile wird auf Basis des Liegenschaftskatasters anhand einer grafischen Darstellung als Anlage zu dieser Hauptsatzung beigefügt.
| Anlage 3: Gemarkung Bargensdorf- | 4029-1 (Flur 1 ); 4029-2 (Flur 2); 4029-3 (Flur 3); 4029-4 (Flur 4); 4029-5 (Flur 5) M 1:15.000 |
| Anlage 4: Gemarkung Cammin – | 4033-1 (Flur 1 ); 4033-2 (Flur 2) M 1 :15.000 |
| Anlage 5: Gemarkung Godenswege – | 4034-1 (Flur 1 ); 4034-2 (Flur 2); 4034-3 (Flur 3) M 1:20.000 |
| Anlage 6: Gemarkung Gramelow- | 4077-1 (Flur 1 ); 4077-2 (Flur 2); 4077-3 (Flur 3) M 1:12.000 |
| Anlage 7: Gemarkung Loitz- | 4078-1 (Flur 1); 4078-2 (Flur 2); 4078-3 (Flur 3); 4078-4 (Flur 4); 4078-5 (Flur 5) M 1 :13.000 |
| Anlage 8: Gemarkung Quastenberg- | 4031-1 (Flur 1 ); 4031-2 (Flur 2); 4031-3 (Flur 3); 4031-4 (Flur 4); 4031-5 (Flur 5); 4031-6 (Flur 6) M 1:23.620 |
| Anlage 9: Gemarkung Riepke – | 4035-1 (Flur 1); 4035-2 (Flur 2); 4035-3 (Flur 3) M 1 :11 .000 |
| Anlage 10: Gemarkung Sabel – | 4032-1 (Flur 1) M 1:12.500 |
| Anlage 11: Gemarkung Teschendorf – | 4079-1 (Flur 1 ); 4079-2 (Flur 2); 4079-3 (Flur 3); 4079-4 (Flur 4); 4079-5 (Flur 5); 4079-6 (Flur 6); 4079-7 (Flur 7) M 1:14.500 |
| Anlage 12: Ortsteil Lindenhof- | Gemarkung Burg Stargard (4030-1;-3.;-4) Flur 1 – Flurstück 18/4; 18/6; 19/1; 19/2; 19/3; 20/2; 20/5; 20/6; 2017 ; 20/8; 21/1 ; 21/2; 22/1 ; 22/2; 23/1; 23/2; 25/1 ; 25/2 Flur 3- Flurstück 2/1 ; 2/2; 3/1 ; 3/2; 4/1 ; 4/2; 6/2; 6/6; 6/7;6/8; 6/9;6/10; 6/11 ; 6/13; 6/14; 6/15; 6/16; 6/17; 6/18; 6/19; 6/20; 9/1 ; 9/2; 9/3; 13; 14/1; 14/3; 14/4; 15; 18/1; 18/2; 21; 23/6; 23/8;23/10;23/11;24/1; 24/5;24/10;34/7;34/8; 35/1; 36/1; 37 /1 Flur 4- Flurstück 4/8 M 1:3.500 |
| Anlage 13: Ortsteil Kreuzbruchhof- | Gemarkung Burg Stargard (4030-3; -4.; -16) Flur 3 – Flurstück 28/3; 28/5; 29; 30 Flur 4- Flurstück 4/4; 4/5; 4/6; 4/10; 5/1; 5/4; 5/5; 6/6; 8 Flur 16 – Flurstück 2/2; 2/3; 2/4;2/7; 2/12;2/13; 2/14; 2/15; 2/16; 2/17 M 1:5.000 |
| Anlage 14: Gemarkung Burg Stargard – | 4030-1 (Flur 1) – ausgenommen Flurstücke siehe Anlage 12; 4030-2 (Flur 2); 4030-3 (Flur 3) – ausgenommen Flurstücke siehe Anlage 12 und 13; 4030-4 (Flur 4) – ausgenommen Flurstücke siehe Anlage 12 und 13; 4030-5 (Flur 5); 4030-6 (Flur 6); 4030-7 (Flur 7); 4030-8 (Flur 8); 4030-9 (Flur 9); 4030-10 (Flur 10); 4030-11 (Flur 11); 4030-12 (Flur 12); 4030-13 (Flur 13); 4030-14 (Flur 14); 4030-15 (Flur 15); 4030-16 (Flur 16) – ausgenommen Flurstücke siehe Anlage 13 M 1:27.500 |
Der § 8 Abs. 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
Dies gilt nicht für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen; hier genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts abweichendes bestimmt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Burg Stargard, 14. Januar 2026
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom Satz 1 stets geltend gemacht werden.
Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat mit Schreiben vom 13. Januar 2026 keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend gemacht.
Veröffentlicht im Internet am: 14. Januar 2026
Öffentliche Bekanntmachung bewirkt am: 15. Januar 2026
Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in ihrer Sitzung am 29.10.2025 die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard beschlossen. Die
Begründung zur 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans wurde mit Beschluss der Stadtvertretung vom 29.10.2025 gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als höhere Verwaltungsbehörde vom 09.12.2025, Aktenzeichen 3721/2025-502, wurde die 8. Änderung des
Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard mit Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden erfüllt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard tritt gemäß § 6 Abs. 5 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard mit der Bekanntmachung in Kraft.
Die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während der Öffnungszeiten:
Dienstag 8:30 -12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 8:30 -12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:30 – 11 :00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard ist gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage der Stadt Burg Stargard unter dem Link:
https://www.burg-stargard.de sowie auf dem zentralen Landesportal einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard Auskunft erteilt.
Hinweise gemäß§ 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich
gegenüber der Stadt Burg Stargard unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und
Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
Burg Stargard, den 13.01.2026
Bürgermeister
Anlage: Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereichs
Die 8. Änderung des Teilflächennutzungsplans wird hiermit bekannt gemacht.
8. Änderung des Teilflächennutzungsplanes Stadt Burg Stargard
Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 17.12.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde “Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte” folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| 1. im Ergebnishaushalt auf | ||
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 11.809.600 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 12.054.300 EUR | |
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 0 EUR | |
| 2. im Finanzhaushalt auf | ||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 11.201.400 EUR |
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 11.138.900 EUR | |
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | 62.500 EUR | |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 919.400 EUR |
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.260.000 EUR | |
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -340.600 EUR | |
festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite
| wird festgesetzt auf | 1.120.000 EUR. |
§ 5 Hebesätze
| 1. Grundsteuer | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen | |
| (Grundsteuer A) auf | 330 v. H. |
| b) für die Grundstücke | |
| (Grundsteuer B) auf | 427 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer auf | 381 v. H. |
Die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 04.12.2019 wurde mit Beschluss vom 11.12.2024 aufgehoben. Mit Beschluss vom 11.12.2024 wurde die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ ab dem Jahr 2025 beschlossen. Diese werden hier nur nachrichtlich dargestellt.
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 43,797 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit
§ 8 Erheblichkeits- und Wesentlichkeitsgrenzen
Im Sinne des § 48 KV M-V werden folgende Erheblichkeits- und Wesentlichkeitsgrenzen für den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung festgesetzt:
Nachrichtliche Angaben:
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 7.049.758 EUR | |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 2.773.136 EUR | |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 15.768.661 EUR |
Burg Stargard, 18.12.2025 Siegel
gez. Lorenz
Bürgermeister
Hinweis:
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.01.2026 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit
vom 12.01.2026 bis 23.01.2026
während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.
gez. Lorenz
Bürgermeister
1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in öffentlicher Sitzung am 24.04.2024 für den in anliegender Übersichtskarte gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 29 „Carl-Stolte-Straße” beschlossen. Der Beschluss der Aufstellung des Bebauungsplans wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 25.05.2024 in der Stargarder Zeitung (Ausgabe 05 im Jahr 2024) und im Bau- und Planungsportal M-V bekannt gemacht.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Größe von 2,29 ha und umfasst
die Flurstücke 15/6 (tlw.), 10/44 (tlw.) und 10/45 der Flur 2 in der Gemarkung Quastenberg.
Planungsziel ist die Schaffung der planerischen Voraussetzungen zur geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ausweisung eines Mischgebietes gemäß § 6 BauNVO und eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel” gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO.
Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll in Form einer Veröffentlichung im Internet durchgeführt werden. Hierzu hat die
Stadtvertretung den entsprechenden Vorentwurfs- und Veröffentlichungsbeschluss am 17.12.2025 gefasst.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung, Stand September 2025,
wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht in der Zeit
vom 14.01.2026 bis einschließlich 14.02.2026
im Internet über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodatenmv.de/Bauleitplaene sowie auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard unter
https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen veröffentlicht.
Darüber hinaus ist die Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Dienststunden möglich:
Dienstag von 08:30 Uhr – 12:00 Uhr sowie von 13:30 Uhr – 18:00 Uhr
Donnerstag von 08:30 Uhr – 12:00 Uhr sowie von 13:30 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag von 08:30 Uhr – 11:00 Uhr
Während des Veröffentlichungszeitraumes können von jedermann Bedenken und Anregungen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes der Stadt Burg Stargard elektronisch an t.granzow@stargarder-land.de und alternativ schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Das Anhörungsergebnis wird in die weitere Planung einfließen. Es wird daraufhin gewiesen, dass nicht innerhalb der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt
bleiben können.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB i.V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO und dem DSG M-V. Sofern Sie Ihre Stellungnahme
ohne Absender abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches ebenfalls veröffentlicht wird.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Stadt Burg Stargard ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Hinweis zur Bereitstellung von Informationen im Internet
Diese Bekanntmachung wurde in der Zeit vom 14.01.2026 bis zum 14.02.2026 im Bau- und Planungsportal M-V (https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene) sowie auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard (https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen/) veröffentlicht.
Burg Stargard, den 05.01.2026
gez. Tilo Lorenz
Bürgermeister
Anlage: Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches
Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V gebe ich hiermit folgenden Übergang eines Sitzes in der Stadtvertretung Burg Stargard bekannt:
Mit Wirkung zum 31.12.2025 hat der Stadtvertreter des Wahlvorschlags Wählergemeinschaft Aktives Stargard (WAS) – Maik Michalek – schriftlich erklärt, auf das Mandat zu verzichten.
Nach Abschluss des Nachrückverfahrens erfolgt die Besetzung durch die Ersatzperson des Wahlvorschlags „WAS“ wie folgt:
– Lutz Ludwig –
Burg Stargard, 06.01.2026
gez. Christian Walter
Gemeindewahlleiter
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V, S. 130, 136), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V, S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V, S. 650) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Burg Stargard vom 17.12.2025 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührengegenstand
§ 3 Gebührenmaßstab
§ 4 Gebührensatz
| Nr. | Nutzungsart | Gebühr (Euro) | Einheit |
| 1 | Gebäude u. Freiflächen | 2,16 | 1000 m² |
| 2 | Freifläche | 1,08 | 1000 m² |
| 3 | Betriebsfläche, Abbauland/Halde | 1,08 | 1000 m² |
| 4 | Betriebsfläche, Lagerplatz/Ver-/Entsorgungsanlage | 2,16 | 1000 m² |
| 5 | Betriebsfläche unbenutzbar | 1,08 | 1000 m² |
| 6 | Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz | 1,08 | 1000 m² |
| 7 | Straße/Weg/Platz/Bahngelände/Flugplatz | 2,16 | 1000 m² |
| 8 | Schiffsverkehr/Verkehrsfläche ungenutzt/ Verkehrsbegleitfläche | 1,08 | 1000 m² |
| 9 | Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten | 1,08 | 1000 m² |
| 10 | Moor/Heide | 1,62 | 1000 m² |
| 11 | Obstanbaufläche/ Lawi Betriebsfl./ Brachland | 0,54 | 1000 m² |
| 12 | Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz | 0,54 | 1000 m² |
| 13 | Forstwirtschaftliche Betriebsfläche | 1,08 | 1000 m² |
| 14 | Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben | 0,00 | 1000 m² |
| 15 | See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf | 0,54 | 1000 m² |
| 16 | Übungsfläche/ Schutzfl./histor. Anlage/ Friedhof | 1,08 | 1000 m² |
| 17 | Unland | 0,54 | 1000 m² |
2. Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).
3. Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.
§ 5 Gebührenpflichtige
§ 6 Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.12.2024 außer Kraft.
Burg Stargard, 17.12.2025
gez. Lorenz
Bürgermeister
An die Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard, Burg Stargard
Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard (im Folgenden: Gesellschaft), – bestehend aus der Bilanz zum 31.12.2024 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht für die Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard, sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse für das Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024, geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und nach § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung und der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft liegen ebenfalls in ihrer Verantwortung. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und nach § 13 Abs. 3 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt.
Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel in internen Kontrollen, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 3 KPG M-V
Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Geschäftsjahr befasst. Gemäß § 14 Abs. 2 KPG M-V haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.
Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft Anlass geben.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.
Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter und die Geschäftspolitik zu beurteilen.
Malchin, den 04.08.2025
gez. Dipl.-Kffr. D. Ojiakor
Wirtschaftsprüferin
Dr. Schröder & Korth GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
3.1. Der Jahresabschluss zum 31.12.2024 und der Lagebericht der Geschäftsführung werden festgestellt.
3.2. Der Bilanzgewinn in Höhe von 18.890,72 € wird in andere Gewinnrücklagen eingestellt.
3.3. Dem Geschäftsführer Uwe Mattis wird für das Geschäftsjahr 2024 uneingeschränkte Entlastung erteilt. Dem Aufsichtsrat wird ebenfalls uneingeschränkte Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 erteilt.
Burg Stargard, 28.11.2025
Uwe Mattis
Geschäftsführer