1. Das Wählerverzeichnis zur oben aufgeführten Wahl für die Stadt Burg Stargard wird in der Zeit vom 23. Mai 2022 bis 27. Mai 2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten der          Stadtverwaltung: Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard in der Einwohnermeldestelle mit vorheriger Terminabsprache für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.          Beachten Sie bitte, dass die Meldestelle am 26. Mai 2022 (Christi Himmelfahrt) geschlossen hat. Jede wahlberechtigte Person kann an Werktagen die Richtigkeit oder  Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung   besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist. Das  Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 23. Mai 2022 bis spätestens 27. Mai 2022 12:00 Uhr den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich unter Angabe der Gründe stellen. Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben. Der Antrag ist zu richten an die Stadt Burg Stargard, Gemeindewahlbehörde, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard. Er kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde an Werktagen – Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard – während der allgemeinen Öffnungszeiten abgegeben oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden. Beachten Sie bitte, dass      die Stadtverwaltung am 26. Mai 2022 (Christi Himmelfahrt) geschlossen hat.
  3. Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 21. Mai 2022 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
  4. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Bürgermeisterwahl erteilt. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Bürgermeisterwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.
  5. Wahlscheine zur Wahl erhalten wahlberechtigte Personen auf Antrag.

5.1.   Eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen gelben Wahlschein. Zugleich erhält sie die erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl – einen grauen amtlichen Stimmzettel für die Wahl, einen grauen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen gelben amtlichen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

5.2.  Eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie nachweist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund

a) die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 27. Mai 2022 versäumt hat,

b) ihr Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung entstanden ist.

6.1.  Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen   sind, bis zum 10. Juni 2022, 12:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich (auch elektronischer Brief, Telefax) oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bis 15:00 Uhr gestellt werden. Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a) und b) angegebenen Gründen Wahlscheine noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragen. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass Ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss den unterschriebenen      Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegen (§ 19 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung).

6.2.   Die Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer schriftlichen Vollmacht der vertretenen Person zulässig (§ 20 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung). Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss die wählende Person den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

  1. Ein Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
  2. Aufgrund der Infektionslage mit SARS-CoV-2 (Corona-Virus) werden alle Wahlberechtigten gebeten, aktiv von der Briefwahl Gebrauch zu machen. Zwar stehen Wahllokale auch am Wahltag zur Verfügung, doch bewirkt jede Briefwahl, in welcher die Stimmenkennzeichnung zu Hause erfolgt, dass weniger Menschen sich vor oder im Wahllokal aufhalten. Nähere Erläuterungen zur Briefwahl finden Sie in der öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Burg Stargard zu den Öffnungszeiten des Briefwahllokals anlässlich der Bürgermeisterwahl am 12. Juni 2022, zu finden in der April-Ausgabe der  „Stargarder Zeitung“ sowie unter www.burg-stargard.de.

Burg Stargard, 14. April 2022

Christian Walter

Gemeindewahlleiter