Die von der Gemeindevertretung Holldorf in der Sitzung vom 17.11.2021 als Satzung beschlossene 10. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 1 „Rowa West“ der Gemeinde Holldorf bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung wurde mit Bescheid des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 25.04.2022, AZ: 639/2022-502, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit einer Maßgabe und Auflagen genehmigt. Die Maßgabe und Auflagen wurden erfüllt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht.
Die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West“ tritt mit Ablauf des 26.11.2022 in Kraft.
Der Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa-West“ liegt innerhalb des Geltungsbereiches des seit dem März 1992 gültigen Bebauungsplans, in der Fassung der 9. Änderung vom März 2021.
Der Geltungsbereich der 10. Änderung ist ca. 5.146 m² und umfasst die Flurstücke 44/23, 46/1, 47/1, 48/1 und 53/6, der Flur 2 Gemarkung Rowa.
Das Plangebiet wird folgendermaßen begrenzt:

– im Norden durch die privaten Flächen mit Eigenheimbebauungen mit den Flurstücken 51/1, 51/3, 52/4, 52/5, 53/5 und 54/2 der Flur 2 Gemarkung Rowa.
– im Osten durch die Verkehrsfläche „Kurzer Weg“ mit den Flurstück 53/4 und den privaten Flächen mit Eigenheimbebauungen und Hausgärten auf den Flurstücken 44/12, 44/24, 44/25, 44/26, 44/27 und 44/28
– im Süden durch die privaten Flächen mit Eigenheimbebauungen auf den Flurstücken 46/2, 47/2, 48/7 und 49/1
– im Westen durch die östliche Grenze der Verkehrsfläche „Grüner Weg“ des Flurstückes 50/7

Jedermann kann die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa West“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit der Begründung dazu ab diesem Tag im Amt Stargarder Land im Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag 8:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, die unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind, ist unbeachtlich,
wenn sie nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Holldorf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Holldorf, den 10.11.2022

gez. M. Borchardt                         Dienstsiegel
Bürgermeister