Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Lindetal vom 13.12.2022 folgende Satzung erlassen.

§ 1 Allgemeines

 

  1. Die Gemeinde Lindetal ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied der Wasser- und Bodenverbände „Landgraben“ und “Obere Havel/Obere Tollense“, die entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnehmen.
  2. Die Gemeinde Lindetal hat den Verbänden aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und den Verbandssatzungen Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.

 

§ 2 Gebührengegenstand

  1. Die von der Gemeinde Lindetal nach § 1 Abs.2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, welche Einrichtungen und Anlagen der Verbände in Anspruch nehmen oder denen die Verbände durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewähren. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Lindetal, die im Einzugsbereich der Verbände liegen.
  2. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
  3. Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Lindetal durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
  4. Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an die Verbände selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 § Gebührenmaßstab

 

  1. Die Gebühr bemisst sich nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke gemäß Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters im Amtlichen Liegenschaftskataster – Informationssystem „ALKIS“.
  2. Grundlage für die Berechnung des Gebührensatzes (§ 4 Abs.1) sind die Beitragsbücher der Wasser- und Bodenverbände „ Landgraben“ und „Obere Havel/Obere Tollense“ für die Gemeinde Lindetal. Darüber führt die Gemeinde Lindetal Verzeichnisse, welche jährlich fortzuschreiben sind.
  3. Änderungen der Verzeichnisse werden bis zum 01. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr abgestellt. Sie sind zu begründen und müssen bis zum Stichtag geltend gemacht und nachgewiesen sein.

§ 4 Gebührensatz

  1.  Es gelten folgende Gebührensätze:

Wasser – und Bodenverband Landgraben:

Nr. Nutzungsart Gebühr (Euro) Einheit
1 Gebäude und Freiflächen

Parkplatz

7,43 1000 m²
2 Freifläche 1,06 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 1,06 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 7,43 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 1,06 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 1,06 1000 m²
7 Straße 7,43 1000 m²
8 Fahrweg 7,43 1000 m²
9 Eisenbahn 1,06 1000 m²
10 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 1,06 1000 m²
11 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 1,06 1000 m²
12 Moor/Heide; 1,06 1000 m²
13 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,53 1000 m²
14 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,53 1000 m²
15 Forstw. Betriebsfl. 1,06 1000 m²
16 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,11 1000 m²
17 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,53 1000 m²
18 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 1,06 1000 m²
19 Unland 0,53 1000 m²

Wasser – und Bodenverband Obere Havel / Obere Tollense:

Nr. Nutzungsart Gebühr (Euro) Einheit
1 Gebäude u. Freiflächen 3,94 1000 m²
2 Freifläche 1,97 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 1,97 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 3,94 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 1,97 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 1,97 1000 m²
7 Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz 3,94 1000 m²
8 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 1,97 1000 m²
9 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 1,97 1000 m²
10 Moor/Heide 2,95 1000 m²
11 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,98 1000 m²
12 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,98 1000 m²
13 Forstw. Betriebsfl. 1,97 1000 m²
14 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,00 1000 m²
15 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,98 1000 m²
16 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 1,97 1000 m²
17 Unland 0,98 1000 m²

 

2. Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

3. Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.

 § Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Sollte der Eigentümer nicht auffindbar sein, tritt an seine Stelle der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.
  2. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
  3. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
  4. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die zur Gebührenveranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

 § Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Gebühr ist zum 15. Juli jeden Jahres fällig und wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung nach dem 1. Juli ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  1.  Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 5 Abs.4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.11.2021 außer Kraft.

Lindetal, 13.12.2022

 

gez. Kroh                                                                      Siegel

Bürgermeisterin