Liebe Bürgerinnen und liebe Bürger,
wir möchten Sie, wie auch in den Jahren zuvor, über das alljährliche Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Zeitraum vom 01.03. – 31.03. und 01.10. – 31.10. informieren.
Grundsätzlich ist laut der Pflanzenabfalllandesverordnung M-V das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verboten. Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn
- eine Eigenkompostierung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich oder nicht zumutbar ist
- die Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Immer wieder wurden die Regelungen der Landesverordnung, die das Verbrennen bereits als Ausnahmefall beinhaltete, von Grundstücksnutzern ignoriert oder zu großzügig ausgelegt. So hat die Stadt Burg Stargard in diesem Jahr mit dem Regionalverband der Gartenfreunde Mecklenburg/Strelitz-Neubrandenburg e.V. und einigen der örtlichen Gartenvereine freiwillige Vereinbarungen geschlossen, die die Feuer im März und Oktober eindämmen und regeln sollen. Dazu zählen die nachfolgenden Gartenvereine:
- Kleingartenverein Töpferberg Burg-Stargard e.V.
- Kleingartenfreunde Burg Stargard – Töpferberg 66 – e.V.
- Kleingartenverein „Papageienberg” e.V.
- Kleingartenverein – Papiermühlenweg e.V.
- Kleingartenverein „Windmühlenberg“ e.V.
Hinweise:
- sofern die o.g. Ausnahmen erfüllt sind, können kompostierbare pflanzliche Abfälle jährlich von März bis zum 31. März und vom 01. Oktober bis zum 31. Oktober werktags während 2 Stunden in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr verbrannt werden. Werktage sind keine Sonn- bzw. gesetzlichen Feiertage.
- Pflanzliche Abfälle sind z.B. Baum- und Strauchschnitt, die bei privater Grundstücksnutzung anfallen. Diese Abfälle sind lediglich mechanisch behandelt und ansonsten naturbelassen.
- Werden abzubrennende pflanzliche Abfälle länger als 5 Tage auf einem Platz gelagert, müssen diese vor dem Verbrennen umgelagert werden.20
Zusätzlicher Hinweis: Es besteht die Möglichkeit in der Zeit vom 01.03.2023 bis zum 31.03.2023 anfallendes Schnittgut von Gehölzen aus Hausgärten, wie Bspw. von Obstbäumen, beim Annahmehof in Burg Stargard, Papiermühlenweg 7e, 17094 Burg Stargard zu den üblichen Öffnungszeiten abzugeben. Das Schnittgut muss eine Mindestlänge von 0,5 m und einen maximalen Durchmesser von 0,15 m aufweisen. Es wird kein Schnittgut von gewerblichen Unternehmen angenommen.
Die Rechtsgrundlage ist die Pflanzenabfalllandesverordnung M-V – PflanzAbfL VO M-V vom 18. Juni 2001 (GVOBI. M-V 2001, S. 281).
Ihr Ordnungsamt