Die DB InfraGO AG führt in der Zeit vom 16.06.2025, 19:00 Uhr bis zum 30.06.2025, 10:00 Uhr Arbeiten im Bereich der Strecken Blankensee – Burg Stargard und Burg Stargard – Neubrandenburg durch. Die Bauarbeiten dienen der Erhaltung der Betriebssicherheit sowie der Vermeidung von Geschwindigkeitseinschränkungen und können aus Gründen langfristig eingeordneter und auf den Bahnbetrieb im Streckengleis abgestimmter Maßnahmen nur im oben genannten Zeitraum durchgeführt werden. Die Anwohner im unmittelbaren Baubereich werden durch Anwohnerinformationen über die Baumaßnahmen informiert.
Für Rückfragen steht die GIGA GmbH, die mit der Bauüberwachung beauftragt ist, unter Telefon 030 / 5093079-30 zur Verfügung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
von verschiedenen Seiten werden immer wieder an die Mitarbeiter/innen der unteren Abfallbehörde des Landkreises MSE Auslegungsprobleme hinsichtlich des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen insbesondere in den Monaten März und Oktober herangetragen. Vielerorts wird irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass nach der Pflanzenabfalllandesverordnung (PflanzAbfLVO M V) das Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf privaten Gartenflächen in den Monaten März und Oktober als Jedermannsrecht grundsätzlich erlaubt ist. Dieses Verständnis verstößt jedoch gegen das Regel-Ausnahme-Prinzip bei der Bewertung der Zulässigkeit von Abfallbeseitigungen in der freien Natur. Vor diesem Hintergrund möchte ich Ihnen die nachstehenden Erläuterungen zur Durchführung der PflanzAbfLVO M-V geben und Sie bitten diese in geeigneter Weise an die Bürger/innen Ihres Amtsbereiches weiter zu geben.
§ 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bestimmt, dass Abfälle grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden dürfen (sog. Anlagenzwang). Das bedeutet, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, welches eine Abfallbeseitigung darstellt, in freier Natur vom Grundsatz her nicht zulässig ist. Der § 28 Abs. 3 KrWG hat die Länder ermächtigt die Beseitigung von bestimmten Abfällen außerhalb von Anlagen durch Rechtsverordnung zuzulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu besorgen ist. Von dieser Ermächtigung hat das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem Erlass der PflanzAbfLVO M-V Gebrauch gemacht. Diese Verordnung des Landes regelt insbesondere die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf privat genutzten Gartengrundstücken. Nach § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V dürfen pflanzliche Abfälle vom 1. bis 31. März und vom 1. bis. 31. Oktober werktags während zwei Stunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr verbrannt werden, wenn ein Kompostieren, ein Einbringen in den
Boden, ein Verrotten lassen oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern per Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Solche Entsorgungssysteme bietet der Landkreis MSE über die im Landkreis vorhandenen Wertstoffhöfe an. Auch kann in Kleingärten und Kleingartenanlagen in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Entsorgung von pflanzlichen Abfällen durch Liegenlassen oder Kompostierung möglich und zumutbar ist, da diese Bewirtschaftung den Sinn und Zweck eines Kleingartens darstellt.
Hierdurch wird deutlich, dass § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V eine Ausnahmevorschrift ist, die nur unter strengen Voraussetzungen und in klar gesteckten Grenzen ein Abweichen vom grundsätzlich geltenden Anlagenzwang für die Abfallbeseitigung erlaubt. Aufgrund ihres Ausnahmecharakters ist § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite eng auszulegen. Gleiches gilt insoweit auch für die Brennregelungen des § 2 Abs. 2 und 3 PflanzAbfLVO M-V. Denn auch wenn auf das Erfordernis der Beseitigung in einer Anlage ausnahmsweise verzichtet werden kann, so bleibt die Pflanzenabfallverbrennung ein Beseitigungsvorgang. Für diesen gilt weiterhin die Grundpflicht des § 15 Abs. 2 S. 1 KrWG, wonach Abfälle so zu beseitigen sind, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Aus hiesiger Sicht ist im Regelfall zu vermuten, dass das Wohl der Allgemeinheit durch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 2 PflanzAbfLVO M-V nicht beeinträchtigt wird, soweit beim Verbrennen folgendes kumulativ beachtet wird:
1. Es herrscht keine Inversionswetterlage (insbesondere Smog oder Nebel), keine anhaltende Trockenheit (Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5) sowie kein starker Wind (ab Windstärke 6, gekennzeichnet durch deutliche Bewegung armstarker Äste).
2. Die pflanzlichen Abfälle sind abgetrocknet, sodass es zu keiner starken Rauchentwicklung kommen kann.
3. Die pflanzlichen Abfälle wurden am Verbrennungstag umgelagert oder erstmalig aufgeschichtet.
4. Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 300 Metern zu Krankenhäusern, Kurkliniken, Alten- und Pflegeheimen sowie während der jeweiligen Öffnungszeiten zu Kindertagesstätten, Großtagespflegestellen, Schulen, Schulhorten und vergleichbaren Einrichtungen gewahrt.
5. Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 100 Metern zu Autobahnen und Bundesstraßen sowie 15 Metern zu sonstigen zum Aufenthalt von Personen bestimmten Gebäuden gewahrt.
6. Die Ingangsetzung und Unterhaltung des Feuers mit Zusatzstoffen wie z. B. Sperrmüll, Altreifen, Flüssigbrennstoffen (Altöl, Heizöl, Benzin, Dieselkraftstoff) u.s.w. ist nicht statthaft.
Es ist insoweit sachgerecht und zweckmäßig, die Bürger/innen Ihres Amtsbereiches in geeigneterWeise darauf aufmerksam zu machen, dass bei Einhaltung der aufgezählten Punkte das Verbrennen der Pflanzenabfälle allgemeinwohlverträglich erfolgt und diese Punkte unbedingtzu beachten sind. Da die Bürger/innen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 PflanzAbfLVO M-V grundsätzlich in Eigenverantwortung prüfen, vermittelt ihnen die oben genannte Aufzählung eine wichtige Orientierung für ein rechtskonformes und zugleich verantwortungsbewusstes Handeln. Eine falsche Auslegung durch die Bürger/innen birgt für diese letztlich immer das Risiko, eine unzulässige Abfallbeseitigung zu begehen, die empfindliche ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Unabhängig davon sind in jedem Fall weiterhin die geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Brennregelung des § 2 PflanzAbfLVO M-V einzuhalten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
i. A.
Iris Nentwich
Hauptsachbearbeiterin
Abfallrecht/Bodenschutz
„Wir freuen uns sehr über die neue Mensa. Jetzt können die Schülerinnen und Schüler endlich in schöner, entspannter Atmosphäre ihr Essen genießen“, sagt Angelika Schlender-Kamp, Schulleiterin der Grundschule „Kletterrose“. Nach gut anderthalb Jahren Bauzeit wurde am Donnerstag, den 30. Januar, der Neubau am Schulstandort Burg Stargard offiziell eröffnet. Zusammen mit den Vertretern des Architekturbüros, Stadtvertretern und Projektverantwortlichen von Seiten der Stadt sowie Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Regionalen Schule eröffnete Tilo Lorenz die neue Mensa. „Seit Jahren findet die Essensversorgung in einem ungenutzten Klassenraum der Regionalen Schule statt, der ca. 60 Sitzplätze hat,“ so Bürgermeister Lorenz. „Der Mensaneubau hat Platz für circa 6 Klassen, die dort gleichzeitig essen können. Wir freuen uns, dass wir den Wunsch von vielen Kindern, Lehrern, vor allem aber auch Eltern nach einer verbesserten Essensversorgung sowie nach mehr Raum und Zeit für die Schülerinnen und Schüler mit der heutigen Eröffnung erfüllen können.“ Bürgermeister Lorenz bedankte sich bei allen verantwortlichen Planern, Firmen und Personen, die zum Gelingen des Projekts beigetragen haben.
Die neue Mensa, die mit den Maßen von 24 x 15 Metern gestaltet wurde, fügt sich harmonisch in den bestehenden Schulkomplex ein. Auf einer Fläche von 240 m² werden künftig 160 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig ihre Mittagspausen verbringen. Die verbleibenden 120 m² der Mensa sind in einen Sozialbereich und eine Ausgabeküche unterteilt. Die Verpflegung erfolgt nach dem Cook & Hold-Prinzip, wobei die Speisen in einer externen Zentralküche unter der Leitung von Burg Stargarderin Nicole Radtke zubereitet und anschließend warm geliefert werden, um dann an der Ausgabe verteilt zu werden.
Die Baukosten der Mensa belaufen sich auf etwa 2,6 Mio €. „Das ist uns eine moderne, entspannte und somit deutlich verbesserte Essensversorgung unserer Kinder wert “, so Tilo Lorenz. Neben der Mittagsversorgung soll es zudem eine kleine Frühstücksversorgung der Schülerinnen und Schüler geben. Außerdem ist der Neubau auch für Vereine nutzbar und für die Durchführung von Veranstaltungen konzipiert. Eine erste musikalische Lesung findet am 20. März 2025 um 19 Uhr mit dem Frontmann der Kultband „City“ Toni Krahl und seiner „Aftershowparty“ statt. Tickets hierfür sind in der Stadtbibliothek Burg Stargard sowie in der Buchhandlung Thalia im Bethaniencenter und im Marktplatzcenter Neubrandenburg erhältlich!
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
in den nächsten Tagen erhalten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung für die bevorstehende Bundestagswahl am 23. Februar 2025.
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Stimmzettel für die Bundestagswahl aufgrund zwingend einzuhaltender Fristen erst in der 5. Kalenderwoche 2025 gedruckt werden. Daraus resultiert, dass die vollständigen Briefwahlunterlagen frühestens ab der 6. Kalenderwoche 2025 versendet werden können.
Für weitere Fragen und Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindewahlbehörde gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Walter
Gemeindewahlleiter
Amt Stargarder Land
Gemeindewahlbehörde
Mühlenstraße 30
17094 Burg Stargard
Im Zuge der Grundsteuerreform werden alle bisherigen Grundsteuerbescheide kraft Gesetzes zum 31.12.2024 aufgehoben. Dies hat folgende Auswirkungen:
Da die bisherigen Bescheide ihre Gültigkeit verlieren, entfällt ab dem 01.01.2025 die Grundlage für Vorauszahlungen.
Für das Jahr 2025 müssen neue Grundsteuerbescheide durch die Stadt/Gemeinden ausgestellt werden.
Ab dem 01.01.2025 geht die Steuerpflicht für Grundstücke, die auf fremdem Grund und Boden liegen (z. B. Garagen, Kleingärten, Bungalows), vom Nutzer auf den Eigentümer über. Nutzer solcher Grundstücke sind daher ab diesem Datum nicht mehr steuerpflichtig.
Um die Grundsteuerreform aufkommensneutral umzusetzen, gelten vorbehaltlich der Beschlussfassungen in der Stadtvertretung und den Gemeindevertretungen ab dem 01.01.2025 folgende Hebesätze für die betroffenen Gemeinden:
Gemeinde | Grundsteuer A | Grundsteuer B |
Stadt Burg Stargard: | 330 % | 427 % |
Gemeinde Cölpin: | 310 % | 396 % |
Gemeinde Groß Nemerow: | 330 % | 427 % |
Gemeinde Holldorf: | 330 % | 427 % |
Gemeinde Lindetal: | 405 % | 405 % |
Gemeinde Pragsdorf: | 307 % | 396 % |
Diese Hebesätze wurden auf Grundlage der Reformvorgaben berechnet, um sicherzustellen, dass die Reform keine zusätzlichen Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger verursacht.
Wichtig: Bis zur Ausstellung der neuen Grundsteuerbescheide sollen keine Zahlungen erfolgen.
Hinweis: Fragen zur Berechnung der individuellen Messbeträge können nur durch das Finanzamt beantwortet werden.
Burg Stargard, 29.11.2024
gez. Lorenz
Bürgermeister der
Geschäftsführenden Gemeinde
Stadt Burg Stargard
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
wir möchten Sie über folgende Abweichungen der Öffnungszeiten des Annahmehofes in Burg Stargard informieren.
Im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 12.01.2025 ist der Annahmehof bis auf die beiden unten aufgeführten Termine geschlossen.
Für den 07.12.2024 und 04.01.2025 wird der Annahmehof in der Zeit von 09.00 – 12.00 Uhr geöffnet sein.
Ab dem 18.01. 2025 wird der Betrieb wie gewohnt fortgeführt und steht Ihnen bis Februar 2025 jeden Samstag zu den üblichen Öffnungszeiten zur Verfügung.
Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Weber 039603 25336 zur Verfügung.
Mit dem feierlichen Spatenstich am 22. Mai 2024 fiel der offizielle Startschuss für den Bau des neuen „Bürgerhauses“ in der Marktstraße 5 und 7. Seitdem fanden umfängliche Erdarbeiten auf beiden Grundstücken statt. Es wurden Fundamente und die Bodenplatten aus Beton gegossen, welche schon sehr gut die Größe des zukünftigen Neubaus in der Marktstraße 5 aufzeigen.
Am 5. November 2024 fand die feierliche Grundsteinlegung statt, zu der der Bürgermeister Herr Tilo Lorenz zahlreiche Gäste begrüßen konnte. Unter den Anwesenden waren Anwohner, Vertreter der Stadtvertretung und des Landkreises sowie am Bau Beteiligte. In einem symbolischen Akt wurde eine Zeitkapsel eingelassen. Diese enthält unter anderem wichtige Beschlüsse der Stadtvertretung, die den Bau des Bürgerhauses ermöglichten, sowie Baupläne, Ansichten und Grundrisse. Zusätzlich wurde aktuelles Münzgeld und Dokumente mit historischen Fotos zu den Grundstücken Marktstraße 5 und 7 beigelegt.
Ein besonderer Programmpunkt war der Beitrag von Herrn Saß zur Geschichte der beiden Grundstücke, dem die Gäste mit großem Interesse folgten. Anekdoten aus der Vergangenheit sorgten für zustimmendes Nicken und so manches Lächeln bei den Zuhörern.
Nun geht es mit dem Hochbau des Neubaus und der Sanierung des bestehenden Altbaus weiter. In den kommenden Monaten wird dann über die Bodenplatte hinaus zu sehen sein, in welcher Größe das zukünftige „Bürgerhaus“ seinen Platz in der Marktstraße einnehmen wird.
Verkehrsfreigabe für die Kreisstraße MSE 106 Teschendorf – Loitz einschließlich der Ortslage Teschendorf im Zuge der Kreisstraße
Am 26.September 2024 wurden die Bauarbeiten im Zuge der Kreisstraße MSE 106 von Teschendorf nach Loitz, einschließlich der Ortsdurchfahrt Teschendorf, offiziell abgeschlossen. Das Foto zeigt die symbolische Verkehrsfreigabe durch Herrn Torsten Fritz, Dezernatsleiter II des Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Herrn Tilo Lorenz, Bürgermeister Stadt Burg Stargard und Frau Anke Schmidt von den Neubrandenburger Stadtwerken.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine Gemeinschaftsmaßnahme des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zusammen mit der Stadt Burg Stargard und den Neubrandenburger Stadtwerken zum Ausbau der Kreisstraße MSE 106 auf einer Länge von ca. 2.470 m sowie den Ausbau der Loitzer Straße in der Ortslage Teschendorf. Der Landkreis trägt die Kosten für den Ausbau der Fahrbahn sowie der zugehörigen Bauteile. Die Stadt übernimmt die Kosten für den Ausbau der Gehwege und für die Errichtung einer neuen Straßenbeleuchtung. Die Neubrandenburger Stadtwerke erneuerten die Trinkwasserversorgung einschließlich der hierfür notwendigen Hausanschlussleitungen.
Des Weiteren wurde eine neue Anlage zur Regenwasserentsorgung hergestellt. Durch den Ausbau wurde eine angemessene Verkehrsqualität für den Kraftfahrzeugverkehr sowie eine wesentliche Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht.
Die Kreisstraße erschließt in dieser strukturschwachen Region neben anliegenden Wohnsiedlungen, touristische Erholungsziele, mehrere Einzelunternehmen, Gewerbebetriebe sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen. Die Verbesserung der Infrastruktur ist für die Lebens- und Wohnbedingungen im ländlichen Raum sowie für die Touristen in dieser Region von großer Bedeutung.
Die Baukosten einschließlich aller Baunebenkosten betragen ca. 2.000.000,- Euro.
Im Zuge der Instandhaltungsmaßnahmen an Bundes-und Landesstraßen erfolgt eine Deckensanierung auf der L 33 zwischen den Ortschaften Bargensdorf und Burg Stargard. Die Baumaßnahme wird im Zeitraum vom 29.07.2024 bis voraussichtlich 02.08.2024 unter Vollsperrung durchgeführt! Auf Grund einer Versackung im Bereich der erneuerten Gasleitungstrasse wird die Fahrbahn in Teilbereichen grundhaft erneuert.
Eine Umleitung wird über Burg Stargard – Rowa – Bargensdorf ausgeschildert!
Das Straßenbauamt Neustrelitz bittet für die Verkehrseinschränkungen um das Verständnis der Verkehrsteilnehmer, der Anwohner sowie der betroffenen Gewerbetreibenden.