Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 07.06.2023 und Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden
1. im Ergebnishaushalt | von bisher (EUR) | auf (EUR) |
der Gesamtbetrag der Erträge | 10.913.000 | 10.862.600 |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 11.165.300 | 11.159.800 |
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 0 | 0 |
2. im Finanzhaushalt | von bisher (EUR) | auf (EUR) |
a) der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen | 10.366.300 | 10.315.900 |
der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 | 10.224.700 | 10.219.200 |
der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen | 141.600 | 96.700 |
b) der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 2.750.900 | 5.230.900 |
der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 4.165.200 | 8.116.200 |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | -1.414.300 | -2.885.300 |
festgesetzt.
§2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldung (Kreditermächtigung)
wird festgesetzt
von bisher 1.414.300 EUR | auf 2.885.300 EUR |
§3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite
wird festgesetzt auf | von bisher 1.481.500 EUR | auf 6.065.190 EUR. |
Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von 3.452.600 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 4.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.
1. Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe | |
(Grundsteuer A) auf | 330 v. H. |
b) für die Grundstücke | |
(Grundsteuer B) auf | 427 v. H. |
2. Gewerbesteuer auf | 381 v. H. |
§6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 40,805 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit
- Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
- Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
- Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.
Nachrichtliche Angaben:
Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich
1. | zum Ergebnishaushalt | ||
das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | |||
von bisher | 4.290.908 EUR | ||
auf voraussichtlich | 4.290.908 EUR | ||
2. | zum Finanzhaushalt | ||
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres |
|||
von bisher | -1.258.668 EUR | ||
auf voraussichtlich | -1.303.568 EUR | ||
3. | zum Eigenkapital | ||
der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | |||
von bisher | 11.981.903 EUR | ||
auf voraussichtlich | 11.981.903 EUR |
Burg Stargard, 25.07.2023 Siegel gez. Lorenz
Bürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 24.07.2023 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit
vom 26.07.2023 bis 08.08.2023
während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.
gez. Lorenz
Bürgermeister
1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen