Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 07.06.2023 und Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

 §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden

1. im Ergebnishaushalt von bisher (EUR) auf (EUR)
der Gesamtbetrag der Erträge 10.913.000 10.862.600
der Gesamtbetrag der Aufwendungen 11.165.300 11.159.800
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0 0

 

2. im Finanzhaushalt von bisher (EUR) auf (EUR)
a) der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen 10.366.300 10.315.900
    der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 10.224.700 10.219.200
    der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen 141.600  96.700
b) der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 2.750.900 5.230.900
der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 4.165.200 8.116.200
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit -1.414.300 -2.885.300

festgesetzt.

§2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldung (Kreditermächtigung)

wird festgesetzt

von bisher 1.414.300  EUR auf 2.885.300  EUR

 

§3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite

wird festgesetzt auf von bisher 1.481.500 EUR auf 6.065.190 EUR.

 

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von 3.452.600 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 4.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer  
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe  
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b)  für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 40,805 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

1. zum Ergebnishaushalt    
  das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich    
    von bisher 4.290.908  EUR
    auf voraussichtlich 4.290.908  EUR
2. zum Finanzhaushalt    
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen
zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
   
    von bisher -1.258.668 EUR
    auf voraussichtlich -1.303.568 EUR
3. zum Eigenkapital    
  der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres    
    von bisher 11.981.903  EUR
    auf voraussichtlich 11.981.903  EUR

 

Burg Stargard, 25.07.2023                                              Siegel                                         gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 24.07.2023 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 26.07.2023 bis 08.08.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen