Freiwilliger Landtausch: Cölpin III
Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte
Aktenzeichen: 5433.21 / 71 – 026 III

1. a) Anordnungsbeschluss
Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch Cölpin III, Gemeinde Cölpin und Pragsdorf, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.
Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte
Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke
Cölpin Cölpin 8 13
Cölpin Cölpin 8 38
Cölpin Cölpin 8 55
Cölpin Hochkamp 3 38
Pragsdorf Pragsdorf 1 4/3
Pragsdorf Pragsdorf 1 13/1
Pragsdorf Pragsdorf 3 8

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 243.329 m2. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg) nach vorheriger Terminabsprache (Tel.: 0385/588 69325) eingesehen werden.

b) Gründe
Der Freiwillige Landtausch dient der Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflächen.
Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet.

II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte § 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG
Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten – gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung – bei der Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte  (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg erhoben werden.

Neubrandenburg, den 31.07.2023

im Auftrag

Siegel

gez. Wudtke