Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.11.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden
1. | im Ergebnishaushalt | von bisher EUR |
auf EUR |
|
der Gesamtbetrag der Erträge | 1.150.800 | 1.166.600 | ||
der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.150.800 | 1.215.800 | ||
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 0 | 0 | ||
2. | im Finanzhaushalt | von bisher EUR |
auf EUR |
|
a) | der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen | 1.057.400 | 1.073.200 | |
der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 | 1.019.200 | 1.084.700 | ||
der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen | 38.200 | -11.500 | ||
b) | der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 61.700 | 368.900 | |
der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 30.000 | 417.700 | ||
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 31.700 | -48.800 | ||
festgesetzt. |
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite
wird festgesetzt auf | von bisher 0 EUR | 107.320 EUR. |
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Cölpin“ vom 22.11.2018 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.
1. Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen | |
(Grundsteuer A) auf | 310 v. H. |
b) für die Grundstücke | |
(Grundsteuer B) auf | 396 v. H. |
2. Gewerbesteuer auf | 348 v. H. |
§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,385 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit
- Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
- Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
- Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.
Nachrichtliche Angaben:
Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich
1. | zum Ergebnishaushalt | ||
das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | |||
von bisher | 119.675 EUR | ||
auf voraussichtlich | 119.675 EUR | ||
2. | zum Finanzhaushalt | ||
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres |
|||
von bisher | 368.512 EUR | ||
auf voraussichtlich | 318.812 EUR | ||
3. | zum Eigenkapital | ||
der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | |||
von bisher | 2.709.176 EUR | ||
auf voraussichtlich | 2.709.176 EUR |
Burg Stargard, 15.11.2023
gez. Jünger
Bürgermeister
Hinweis:
Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.11.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit
vom 16.11.2023 bis 29.11.2023
während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.
gez. Jünger
Bürgermeister
1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen