Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung   vom 09.11.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden

1. im Ergebnishaushalt von bisher
EUR
auf
EUR
der Gesamtbetrag der Erträge 1.150.800 1.166.600
der Gesamtbetrag der Aufwendungen 1.150.800 1.215.800
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0 0
2. im Finanzhaushalt von bisher
EUR
auf
EUR
a) der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen 1.057.400 1.073.200
der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 1.019.200 1.084.700
der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen 38.200 -11.500
b) der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 61.700 368.900
der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 30.000 417.700
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 31.700 -48.800
festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite

wird festgesetzt auf von bisher 0 EUR 107.320 EUR.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Cölpin“ vom 22.11.2018 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 310 v. H.
b)  für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 396 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 348 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,385 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

 

1. zum Ergebnishaushalt
das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
von bisher 119.675 EUR
auf voraussichtlich 119.675 EUR
2. zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen
zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
von bisher 368.512 EUR
auf voraussichtlich 318.812 EUR
3. zum Eigenkapital
der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
von bisher 2.709.176 EUR
auf voraussichtlich 2.709.176 EUR

 

Burg Stargard, 15.11.2023

 

gez. Jünger

Bürgermeister

Hinweis:

Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.11.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 16.11.2023 bis 29.11.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Jünger

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen