Auf Grund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650), des § 50 Abs. 4 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) und des § 2 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Cölpin wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 09.11.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Reinigungspflichtige Straßen

(1) Die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen- oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht mit einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind; einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Cölpin. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 5 übertragen wird. Zur Durchführung der Reinigung kann sich die Gemeinde Cölpin beauftragter Dritter bedienen.

(3) Die Straßenreinigung umfasst die Reinigung und die Schneeräumung sowie Bestreuung von glatten Flächen im Winter (Winterdienst).

 

§ 2 Straßenreinigungsgebühren

Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis der Reinigungsklassen. Für die Reinigung der Straßen, die in das Verzeichnis aufgenommen sind, werden soweit die Reinigungspflicht nicht nach §§ 3 und 5 dieser Satzung übertragen worden ist, Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. Die Reinigung umfasst die allgemeine Säuberung und die Durchführung des  Winterdienstes.

Bei öffentlichen Grundstückszufahrten, die keine eigenständige Anlage darstellen, obliegt die Reinigungspflicht grundsätzlich den Anliegern.

 

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

  1. In den Reinigungsklassen 1 und 2
    a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf,
    b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
  2. In der Reinigungsklasse 3 (zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten)
    a) Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten
    b) die Hälfte der Fahrbahn

(2)   Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

  1. den Erbbauberechtigten,
  2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
  3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4)   Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Cölpin mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.

(5)   Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

 

§ 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 3 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Wenn in § 3 genannte Straßenteile durch Rasenwuchs begrünt sind, so sind diese Flächen während der Vegetationszeit einmal monatlich zu mähen.

(2)   Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

(3)   Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(4)   Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Sie sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen­ oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

 

§ 5 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung in den Reinigungsklassen 1 und 2 benannten Straßen und Gehwege wird auf die Gemeinde übertragen.

(2) In der Reinigungsklasse 3 wird die Schnee– und Glättebeseitigung folgender Straßenteile auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.

(3)   Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt vorzunehmen:

  1. Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesene Gehwege, sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
  2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
  3. Die Schneeräumung und die Glättebeseitigung für Fahrbahnen der Straßen, die in den Reinigungsklassen 1 und 2 aufgeführt sind, ist entsprechend § 50 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz M-V insoweit durchzuführen, wie es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
  4. Schnee ist in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr(sonn- und feiertags von 9:00 bis 20:00 Uhr) unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bis 7:00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr) des folgenden Tages zu entfernen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die   den   Fußgängerverkehr   behindern,    unter    Schonung   der Gehwegflächen  zu entfernen.
  5. Glatte Flächen sind in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr (sonn- und feiertags von 9:00 bis 20:00 Uhr) unverzüglich nach Ihrem Entstehen, nach 20:00 Uhr entstandene glatte Flächen bis 7:00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr) des folgenden Tages zu bestreuen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel (wie z. B. Salz) dürfen nicht eingesetzt werden.
  6. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzendem Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dies möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- oder Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.
  7. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

(4)   Die Regelungen in § 3 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

 

§ 6 Außergewöhnliche Verunreinigungen von Straßen

(1)   Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde Cölpin die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

(2)   Absatz 1 gilt auch für Verunreinigungen durch Hundekot.

 

§ 7 Grundstücksbegriff

(1)   Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.

(2)   Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand­ ‘ Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon , ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde Cölpin oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.

 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere die in den §§ 3 und 5 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

 

§ 9 Ersatzvorname

Kommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht nicht in dem in den §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung beschriebenem Umfang nach, kann die Gemeinde Cölpin die Reinigung nach vorheriger schriftlicher Aufforderung auf dessen Kosten durchführen bzw. durchführen lassen.

 

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung vom 04.12.2008 außer Kraft.

Cölpin, 09.11.2023

 

gez. Jünger

Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Cölpin

Definitionen:

Reinigungsklasse 1:

Pflichten der Gemeinde:

  • Reinigung der Fahrbahn
  • Winterdienst auf der Fahrbahn im Rahmen des § 50 StrWG M-V
  • Winterdienst auf Gehwegen im Rahmen des § 50 StrWG M-V

Pflichten der Anlieger:

  • Reinigung der Gehwege

 Reinigungsklasse 2:

Pflichten der Gemeinde:

  • Reinigung der Fahrbahn
  • Winterdienst auf der Fahrbahn im Rahmen des § 50 StrWG M-V

Pflichten der Anlieger:

  • Reinigung der Gehwege

Reinigungsklasse 3:         

Pflichten der Gemeinde:

  • Winterdienst auf Fahrbahnen im Rahmen des § 50 StrWG M-V

Pflichten der Anlieger:

  • Reinigung Gehwege, Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten
  • Reinigung der Hälfte der Fahrbahn
  • Winterdienst Gehwege

Straßenverzeichnis und Zuordnung der Reinigungsklassen

 Reinigungsklasse 1

OT Cölpin

Dewitzer Weg

Woldegker Chaussee

Reinigungsklasse 2

OT Cölpin

Am Sportplatz

Hochkamper Damm

Leppiner Weg

OT Neu Käbelich

Hauptstraße

OT Hochkamp

Eschenweg

Hochkamper Damm

 Reinigungsklasse 3

OT Cölpin

Am Park

Müllerweg

Neue Straße

Straße des Friedens

Ziegeleiweg

OT Neu Käbelich

Dorfstraße

Feldweg

Koppelberg

Zur Linde