Aufgrund der §§ 5, 150 ff. der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V S. 650) nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 19.10.2023 die folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
§ 2 Gebührenmaßstab
§ 3 Gebührensatz
§ 4 Gebührenschuldner
§ 5 Entstehung der Gebührenpflicht
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
§ 7 Auskunftspflicht
§ 8 Anzeigepflicht
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Der Zweckverband erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.
§ 2 Gebührenmaßstab
- Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Abwassermenge. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
- Die Entsorgungsgebühr wird für jede Entsorgung gesondert festgesetzt.
- Die entsorgte Menge bemisst sich nach der Messvorrichtung des Spezialfahrzeuges.
- Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
- Die nach Absatz 3 ermittelte Menge ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten nach § 4 schriftlich zu bestätigen.
§ 3 Gebührensatz
- Die Entsorgungsgebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und Zusatzgebühren. Die Grundgebühr wird nach der Menge des entsorgten Inhaltes der Abwasseranlage berechnet und beträgt:
- für abflusslose Gruben 17,36 Euro/m³
- für Kleinkläranlagen 28,94 Euro/m³
2. Die Zusatzgebühr für Schlauchmehrlängen beträgt ab 10 m Schlauchmehrlänge 1,12 Euro je m
3. Die Zusatzgebühr für das Entleeren an Sonn- und Feiertagen beträgt 213,31 Euro je Abfuhr
4. Die Zusatzgebühr für eine Entleerung außerhalb der Geschäftszeiten werktags von 16 Uhr bis 7 Uhr beträgt 183,71 EUR je Abfuhr
5. Die Zusatzgebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 92,82 Euro je vergebliche Anfahrt
§ 4 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Die Gebührenpflicht trifft auch den Erbbauberechtigten, den Nießbraucher und den dinglich Wohnberechtigten. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
- Beim Wechsel des Gebührenschuldners hat der bisherige Gebührenschuldner den Wechsel dem Verband unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der bisherige Gebührenschuldner die nach Satz 1 erforderliche Anzeige, so haftet er neben dem neuen Gebührenschuldner als Gesamtschuldner für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren, bis der Verband von dem Wechsel Kenntnis erhält.
§ 5 Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahme zur Entleerung bzw. Entschlammung erfolgte.
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
- Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB) und wird den Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines schriftlichen Bescheides bekannt gemacht. Die Gebühren sind an die im Bescheid angegebene Stelle zu zahlen.
- Die Gebühr ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 7 Auskunftspflicht
Die Abgabeschuldner und ihre Vertreter haben der TAB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind und zu dulden, dass Beauftragte der TAB das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu prüfen.
§ 8 Anzeigepflicht
Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der TAB vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der TAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen der §§ 7 und 8 seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht nachkommt.
- Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 17 Absatz 1 und 2 des KAG mit Geldbußen bis zu 10.000, – Euro geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen mit in Kraftsetzung vom 01.01.2023 außer Kraft.
Groß Nemerow, 19.10.2023
Dienstsiegel
gez. Stegemann
Verbandsvosteher