Amt Stargarder Land
Gemeindewahlleiter

Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters zur Wahl der Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard sowie der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister/innen der Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf am 9. Juni 2024

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586), fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard sowie der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister/innen der Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf am 9. Juni 2024 auf.

Allgemeine Hinweise:
Wahlvorschläge sind spätestens am 26. März 2024 (75. Tag vor der Wahl) bis spätestens 16 Uhr bei der Wahlleitung des Amtes Stargarder Land, Büro 2.8 – Herr Walter, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard einzureichen. Gern vereinbaren Sie für die Einreichung der Wahlvorschläge vorab einen Termin bei der Gemeindewahlleitung – telefonisch unter 039603 253-11 oder per E-Mail unter c.walter@stargarder-land.de 

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (26. März 2024) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden. Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen. Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Wahlleitung zur Verfügung gestellt.

Hinweise für alle Kommunalwahlen:
Wahlvorschläge zu Kommunalwahlen können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden.
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden
Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 oder 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 oder 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 3. Mai 2024 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

Hinweise für die Gemeindevertretungswahlen:
1. Anzahl der Vertreter/innen
Gemäß § 60 Abs. 2 LKWG M-V werden in der Stadt Burg Stargard 17 Stadtvertreterinnen/Stadtvertreter gewählt.
Die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung der jeweiligen Gemeinden beträgt:
• für Cölpin neun, davon sind 8 Gemeindevertreter/ innen zu wählen,
• für Groß Nemerow elf, davon sind 10 Gemeindevertreter/innen zu wählen,
• für Holldorf neun, davon sind 8 Gemeindevertreter/ innen zu wählen,
• für Lindetal elf, davon sind 10 Gemeindevertreter/ innen zu wählen und
• für Pragsdorf neun, davon sind 8 Gemeindevertreter/innen zu wählen.
Die zu wählenden Bürgermeister/innen erhalten ebenfalls einen Sitz in der jeweiligen Gemeindevertretung.

2. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen (§ 24 Abs. 4 LKWO M-V)
Die Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen beläuft sich im Wahlgebiet der Stadt Burg Stargard auf 22 Personen. Im Wahlgebiet der jeweiligen Gemeinden beläuft sich die Höchstzahl der zu benennenden Bewerber/innen in
• der Gemeinde Cölpin auf 13 Personen,
• der Gemeinde Groß Nemerow auf 15 Personen,
• der Gemeinde Holldorf auf 13 Personen,
• der Gemeinde Lindetal auf 15 Personen sowie
• der Gemeinde Pragsdorf auf 13 Personen.

3. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche (§ 61 LKWG M-V)
Die Wahlgebiete sind in jeweils einen Wahlbereich eingeteilt.

Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind außer im Fall des § 62 Abs. 2 Satz 2 LKWG M-V nicht zulässig.
Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.
Gemäß § 62 Abs. 1 S. 3 LKWG M-V darf eine wahlberechtigte Person für jede Wahl vom gleichen Wahlvorschlagsträger in mehreren Wahlbereichen eines Wahlgebiets benannt werden. Wenn gleichzeitig Gemeindevertretungswahlen stattfinden, darf die gleiche Person für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden.
Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen. Dabei kann das Formblatt 4.1.2 (Niederschrift) für die Aufstellungsversammlung für mehrere Wahlbereiche gemeinsam verwendet werden, wenn für diese Wahlbereiche die gleichen Personen vorgeschlagen werden. Weichen die Vorschläge voneinander ab, ist für jeden Wahlbereich gesondert die Niederschrift auszufüllen und zu unterschreiben.

Hinweise für Bürgermeisterwahlen
(ehrenamtlich in den Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf):
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten. Mehrere Parteien und/oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. In diesem Fall muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein.

Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Bürgermeisterkandidaten haben ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde zu beantragen. Das Führungszeugnis darf am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

Burg Stargard, 6. Dezember 2023

gez. C. Walter
Gemeindewahlleiter