Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Kommunalwahl 2024

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 02.04.2024 über die Zulassung der eingegangenen Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber/innen zur Kommunalwahl am 09.06.2024 entschieden. Gemäß § 21 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG) i. V. m. § 27 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO) gebe ich hiermit die zugelassenen Wahlvorschläge in nachstehender Ordnung bekannt:

Die nachstehenden Wahlbewerber/innen haben erklärt, dass sie keiner Unvereinbarkeit von Amt und Mandat unterliegen.

Name, Vorname              Ortsteil             Beruf/Tätigkeit                                      Geburtsjahr

Zugelassene Wahlvorschläge zur Wahl der Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard:

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

Philipp, Stefan Burg Stargard Polizeibeamter 1979
Mietzner, Steffen Burg Stargard Raumausstattermeister 1973
Düsing, Carolin Burg Stargard Dekorateurin 1985
Herrmann, Sebastian Burg Stargard Polizeibeamter 1985
Weber, Karsten Burg Stargard Geschäftsführer 1969
Hünniger, Ulrike Burg Stargard Ärztin 1979
Meincke, Marcel Quastenberg Soldat 1979
Freuer, Christian Burg Stargard Selbständig 1980
Kendzierski, Toni Burg Stargard Diplom Psychologin 1983
Grunewald, Dennis Quastenberg Polizeibeamter 1976
Kosiul, Diana Gramelow Groß- und Einzelhandel 1972
Strauch, Axel Burg Stargard Beamter 1964
Monsig, Jörg Burg Stargard Dipl. Ing. (FH) 1973
Dörnbrack, Ulrike Burg Stargard Politikwissenschaftlerin 1983
Lange, Erik Burg Stargard Hotelier (Unternehmer) 1987
Straub, Jochen Quastenberg Geschäftsführer 1982

DIE LINKE (DIE LINKE)

Pilke, Wolfhard Burg Stargard Rentner 1954
Siratzki, Gerda Burg Stargard Rentnerin 1948
Walter, Kornelia Riepke Rentnerin 1957
von Malotky, Andreas Burg Stargard Geschäftsführer 1958
Dr.-Ing. Walter, Jürgen Riepke Professor 1950
Osnowski, Edwin Burg Stargard Dipl.-Ing. (FH) Bauwesen 1954

Alternative für Deutschland (AfD)

Rösler, Andreas Burg Stargard Elektriker/Fachinformatiker/Fraktionsgeschäftsführer 1973
Holey, Manfred Bargensdorf Betriebswirt/Rentner 1952
Prütz, André Burg Stargard Kfz-Mechaniker/Vorarbeiter 1979
Fleischfresser, André Quastenberg Lackierer 1970
Redlin, Uwe Gramelow Versicherungskaufmann 1962
Holey, André Burg Stargard Karosseriebauer/Berufskraftfahrer 1980

Die Heimat (HEIMAT)

Schulmeister, Paul Burg Stargard Angestellter 1999

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Falbe, Andreas Gramelow Verkehrsleiter 1965
Ballin, Klaus-Dieter Burg Stargard Rentner 1947

Wählergemeinschaft Aktives Stargard (WAS)

Michalek, Maik Burg Stargard Bauingenieur 1964
Ludwig, Lutz Burg Stargard Dipl. Ingenieur (FH) Landespflege 1974
Käming, Paul Burg Stargard Augenoptiker 1989

Wählergruppe “Stargard 2030” (Stargard 2030)

Schmerse, Daniel Burg Stargard IT-Systemelektroniker 1972
Sievert, Katja Burg Stargard Diplom-Pädagogin 1975
Frehse, René Burg Stargard Unternehmer 1974
Werner, Judith Burg Stargard Selbstst. Kunsthandwerkerin 1968
Koletzko, Adam Burg Stargard Medizintechnik Ingenieur 1981
Schmerse, Katrin Burg Stargard Steuerberaterin 1974
Spieker, Ansgar Burg Stargard Kraftfahrer 1984
Festerling, Rosemarie Burg Stargard Rentnerin 1957
Heinke, Dorothee Burg Stargard Rentnerin 1958
Saß, Frank Burg Stargard Rentner 1956

Einzelbewerber Lüttke

Lüttke, Michael Bargensdorf Sachbearbeiter Straßenbauamt 1988

Einzelbewerber Lützow

Lützow, Siegmund Burg Stargard Rentner 1944

Einzelbewerberin Werner

Werner, Anja Cammin Vertrieb im Agrarhandel 1986

Zugelassene Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Cölpin:

Einzelbewerber Heinrichs

Heinrichs, Volkmar Cölpin Kraftfahrer 1964

Einzelbewerber Jünger

Jünger, Joachim Hochkamp Pensionär 1956

Einzelbewerber Malhofer

Malhofer, Michael Cölpin Schlosser 1965

Einzelbewerber Schulz

Schulz, Maik Neu Käbelich Konstruktionsmechaniker 1983

Einzelbewerber Schulz

Schulz, Michael Neu Käbelich Selbstständig 1975

Einzelbewerberin Voß

Voß, Sylvia Cölpin Pensionärin 1959

Einzelbewerberin Welter-Holz

Welter-Holz, Franziska Neu Käbelich Krankenschwester 1985

Einzelbewerberin Witt

Witt, Marie Neu Käbelich Sozialversicherungsfachangestellte 1988

Zugelassene Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Nemerow:

DIE LINKE (DIE LINKE)

Dr. Anke, Reinhard Klein Nemerow Arzt-Rentner 1938

Wählergemeinschaft Groß Nemerow (WGGN)

Lembke, Martin Groß Nemerow Betriebswirt 1986
Weitschat, Karoline Groß Nemerow Lehrerin 1985
Schäfrich, Ronny Krickow Systemadministrator 1972
Lauterbach, Peter Groß Nemerow Polizeivollzugsbeamter 1987
Reinholz, Michael Klein Nemerow Betriebswirt 1982
Stegemann, Wilfried Groß Nemerow Elektromeister 1952
Schult, Christiane Zachow Dipl.-Ing. (FH) Bau 1979
Borchardt, Karsten Groß Nemerow Berufssoldat 1979
Lunow, Thomas Klein Nemerow Programmierer 1973
Schinkel, Sebastian Groß Nemerow Kfz-Meister 1985
Recknagel, Bernd Groß Nemerow Rentner/Ruhestand 1956
Neitzel, Erhard Klein Nemerow Landwirt/Schäfer 1953
Vanhöfen, Sven Groß Nemerow Diplom Bauingenieur 1977
Maczassek, Stefan Krickow Berufssoldat 1984

Einzelbewerber Schröder

Schröder, Ronald Zachow Logistikleiter 1982

Zugelassene Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Holldorf:

Christlich Demokratische Union (CDU)

Hoefs, Heiko Rowa Dipl.-Ing. Maschinenbau 1966
Franke, Verena Rowa Dipl. Verwaltungswirtin 1979
Höchst, Michael Holldorf Diplomingenieur 1949

DIE LINKE (DIE LINKE)

Wielandt, Patrick Holldorf Schrift- und Grafikmaler 1970

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Rößner, Matthias Rowa Verwaltungsdirektor a.D. 1960

Wählergemeinschaft der Gemeinde Holldorf (WGH)

Borchardt, Mario Rowa Rentner 1961
Feist, Astrid Rowa Diplom-Ingenieur f. Landwirtschaft/Bilanzbuchhalter 1966
Jacobs-Liske, Peter Rowa Zerspaner 1981
Miksch, Martin Rowa Selbstständig 1988
Müller, Enke Holldorf Hauswirtschaftsleiterin 1965
Riemer, Udo Rowa Rentner 1957
Rütz, Danny Ballwitz Landwirt 1986
Strobach, Jens Holldorf Servicetechniker 1982
Wertz, Andreas Rowa Dipl. Verwaltungswirt (FH), Betriebsprüfer DRV-Bund 1975

Einzelbewerber Hülsmann

Hülsmann, Christian Rowa Offizier bei der Bundeswehr 1987

Zugelassene Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal:

Christlich Demokratische Union (CDU)

Burmeister, Uwe Marienhof Gas-Wasser-Installateur 1959
Dallmann, Hans-Jürgen Plath Elektromeister 1958
Lemke, Marco Alt Käbelich Maler und Lackierer 1970
Rohloff, Bernd Dewitz Landmaschinenschlosser 1966
Schaefer, Perk Alt Käbelich Diplom-Ing. Elektrotechnik 1968
Seemann, Pierre Marienhof Schlosser 1977
Thamm, Karsten Plath Landwirt 1964

Einzelbewerber Kraft

Kraft, Matthias Alt Käbelich Dipl.-Ing. Maschinenbau 1969

Einzelbewerber Ruth

Ruth, Steffen Ballin Dipl. Ing. agr. 1965

Einzelbewerber Schink

Schink, Hans-Christian Plath Freiberufler, Fotograf 1961

Zugelassene Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf:

Wählergemeinschaft Pragsdorf (WGP)

Mohwinkel, Danielo Pragsdorf Regierungsoberinspektor 1989
Gräfenstein, Julia Georgendorf Angestellte 1991
Röbert, Heiko Pragsdorf Anlagenfahrer/Maschinist 1961
Laase, Carl Pragsdorf Augenoptikermeister 1995
Köhn, Danilo Pragsdorf Berufsfeuerwehrmann 1984
Daetz, Dirk Pragsdorf Diplom-Agraringenieur 1964
Selno, Anke Pragsdorf Med. Fachangestellte 1970
Selno, Mario Pragsdorf Facharzt für Allg. Med. 1969
Pukys, Holger Pragsdorf Lagerfachangestellter 1984

Einzelbewerberin Laabs

Laabs, Paula Pragsdorf Soldatin 1990

Einzelbewerber Lange

Lange, Rüdiger Pragsdorf Spediteur 1965

Nachstehende Wahlvorschläge sind für die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister/innen in den Gemeinden eingegangen und zugelassen worden. Die Wahlbewerber/innen haben erklärt, dass sie keiner Unvereinbarkeit von Amt und Mandat unterliegen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass alle im Folgenden genannten Personen erklärt haben, keine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben.

Name, Vorname Beruf/Tätigkeit Geburtsjahr

Zugelassene Wahlvorschläge zur Wahl des/der ehrenamtlichen Bürgermeisters/Bürgermeisterin der Gemeinde Cölpin:

Einzelbewerber Jünger

Jünger, Joachim Pensionär 1956

Einzelbewerber Wüsthoff

Wüsthoff, Willi leitender Finanz- und Bilanzbuchhalter 1990

Zugelassene Wahlvorschläge zur Wahl des/der ehrenamtlichen Bürgermeisters/Bürgermeisterin der Gemeinde Groß Nemerow:

Wählergemeinschaft Groß Nemerow (WGGN)

Lembke, Martin Betriebswirt 1986

Zugelassene Wahlvorschläge zur Wahl des/der ehrenamtlichen Bürgermeisters/Bürgermeisterin der Gemeinde Holldorf:

DIE LINKE (DIE LINKE)

Wielandt, Patrick Schrift- und Grafikmaler 1970

Wählergemeinschaft der Gemeinde Holldorf (WGH)

Borchardt, Mario Rentner 1961

Zugelassene Wahlvorschläge zur Wahl des/der ehrenamtlichen Bürgermeisters/Bürgermeisterin der Gemeinde Lindetal:

Einzelbewerberin Kroh

Rosemarie Kroh Selbständig 1958

Zugelassene Wahlvorschläge zur Wahl des/der ehrenamtlichen Bürgermeisters/Bürgermeisterin der Gemeinde Pragsdorf:

Wählergemeinschaft Pragsdorf (WGP)

Opitz, Ralf Beamter 1969

Burg Stargard, 26.04.2024                                                 gez. C. Walter – Gemeindewahlleiter

Wahlbekanntmachung

Am 09. Juni 2024 finden

–         in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und

–         in Mecklenburg-Vorpommern die Kommunalwahlen

statt.

Gewählt werden:

in der Stadt                      Burg Stargard

–            die Abgeordneten des Europäischen Parlaments

–            der Kreistag

–            die Stadtvertretung

Gewählt werden:

in den Gemeinden          Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal, Pragsdorf

–            die Abgeordneten des Europäischen Parlaments

–            der Kreistag

–            die Gemeindevertretung

–             die Bürgermeister/innen

Die Wahlen dauern von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  1. Die Gemeinden sind in folgende allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
Gemeinde/Stadt Wahl-

Bezirk Nr.

Bezeichnung des Wahlbezirkes

 

Bezeichnung des Wahlraumes
Burg Stargard 1 Stimmbezirk 1 Gesundheitshaus Lebensfreude, Walkmüllerweg 6-7
  2 Stimmbezirk 2 Hotel zur Burg, Am Markt 10
  3 Stimmbezirk 3 Regionale Schule, Klüschenbergstraße 13
  4 Stimmbezirk 4 Feuerwehrgerätehaus, Marner Straße 106
  5

6

Stimmbezirk 5

Stimmbezirk 6

Cammin, Alter Bahnhof Cammin, Am Bahnhof 1

Teschendorf, Gutshaus Teschendorf, Schmiedeweg 6

Cölpin 1 Stimmbezirk 1 Cölpin, Gemeindezentrum, Woldegker Chaussee 31 A
Groß Nemerow 1 Stimmbezirk 1 Groß Nemerow, Bürgerhaus, Stargarder Straße 34
Holldorf 1 Stimmbezirk 1 Rowa, Begegnungsstätte, Gutsweg 8
Lindetal 1 Stimmbezirk 1 Dewitz, Gemeindehaus, Ringstraße 12
  2 Stimmbezirk 2 Ballin, Gemeindehaus (Alte Schule), Alte Dorfstraße 13
Pragsdorf 1 Stimmbezirk 1 Pragsdorf, Gemeindezentrum, Hauptstraße 17 A

Die Wahlbezirke gehören jeweils zum Wahlbereich der jeweiligen Gemeinde und zum Wahlbereich Nr. 12 des Landkreises Mecklenburgische- Seenplatte.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 18. Mai 2024

zugestellt werden/ worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

  1. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Europawahl des gesamten Amtsbereiches am 9. Juni 2024 um 15:00 Uhr im Rathaus Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Versammlungsraum zusammen.

Die Briefwahlergebnisse für die Kommunalwahlen in allen Gemeinden des Amtsbereiches werden zusammen mit den Urnenwahlergebnissen in den allgemeinen Wahlbezirken festgestellt.

  1. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die wählenden Personen haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung verbleibt beim Wähler. Sie ist im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen.

Jede wählende Person erhält für die Europawahl und für die Kommunalwahlen, für die er wahlberechtigt ist, amtliche Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass mehrere Stimmzettel zur Kommunalwahl getrennt gefaltet und nicht ineinandergelegt werden dürfen. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Eine blinde oder sehbehinderte wählende Person kann sich im allgemeinen Wahlbezirk bei der Europawahl zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Die Stimmzettelschablone ist vom Wahlberechtigten für die Stimmabgabe persönlich mitzubringen.

Zur Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen 2024 ist die Verwendung von Stimmzettelschablonen für Blinde oder sehbehinderte wählende Personen nicht gegeben. Gemäß § 34 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) bestimmt daher der Wahlberechtigte eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wählenden Person zu beschränken. Hilfspersonen, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein können, sind nach § 2 Abs. 2 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) zur Geheimhaltung verpflichtet.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

4.1 Wahl zum Europäischen Parlament

Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 bewerbenden Personen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Vorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll. Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

Der Wahlbezirk 1 der Gemeinde Lindetal ist in die repräsentative Wahlstatistik der Europawahl einbezogen.

Die Wählerinnen und Wähler der aufgeführten Wahlbezirke erhalten für die Stimmabgabe einen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck nach Altersgruppen und Geschlecht. Weitere Hinweise zur repräsentativen Wahlstatistik enthält die Ergänzung zu dieser Wahlbekanntmachung.

  • Wahl des Kreistages

Gewählt wird mit amtlichen grünen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung “Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname”, den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/die Tätigkeit, die PLZ und den Wohnort der Bewerberinnen und Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.

Dabei können die drei Stimmen

– einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder

– verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder

– Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge

gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

4.3 Wahl der Gemeindevertretung

Gewählt wird mit amtlichen gelben Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung “Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname”, den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/Tätigkeit, den Ortsteil der Bewerberinnen und Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils drei Kreise für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.

Dabei können die drei Stimmen

– einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder

– verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder

– Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge

gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

4.4 Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin

Gewählt wird mit amtlichen grauen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung “Einzelbewerberin Nachname“ oder “Einzelbewerber Nachname”, den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/Tätigkeit der Bewerberinoder des Bewerbers. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils ein Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll.

Wenn nur ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung “Einzelbewerberin Nachname“ oder “Einzelbewerber Nachname”, den Nachnamen, den Vornamen und den Beruf/die Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sowie zwei Kreise für die Kennzeichnung, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie dem Wahlvorschlag zustimmen oder nicht zustimmen.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wahlberechtigte mit Wahlschein/en und Briefwahlunterlagen haben bei den zeitgleichen Europa- und Kommunalwahlen nachfolgende Besonderheiten zu beachten.

6.1 Wahlberechtigte, die einen weißen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl

       im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
  2. b) durch Briefwahl teilnehmen.6.2 Wahlberechtigte, die einen gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der Wahl

–  des Kreistages/der Gemeindevertretung in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

  1. a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
  2. b) durch Briefwahl teilnehmen.

  des /Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin in dem Wahlgebiet, für das der Wahlschein gilt,

  1. a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder
  2. b) durch Briefwahl teilnehmen.

6.3 Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für verbundene Kommunalwahlen kann ein gemeinsamer Wahlbrief verwendet werden.

  1. Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch Vertreter anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Burg Stargard, 05.04.2024

gez. C. Walter


Ergänzung zur Wahlbekanntmachung

Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024

  1. Auf der Grundlage § 3 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962) werden zur Europawahl 2024 unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken repräsentative Auszählungen nach dem Wahltag durchgeführt.

Aus den Ergebnissen werden in den Folgemonaten repräsentative Wahlstatistiken über

a) die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an den Wahlen nach Geschlecht und
10 Geburtsjahresgruppen, sowie

b) die Wählerinnen und Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und 6 Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen

als repräsentative Bundesstatistiken erstellt.

Die ausgewählten allgemeinen Stichprobenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte und die ausgewählten Stichprobenbriefwahlbezirke mindestens 400 Wählerinnen und Wähler umfassen.

Die statistischen Auszählungen

  • der Wählerverzeichnisse nach a) werden in den Gemeindebehörden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen und
  • der Stimmzettel nach b) im Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern

durchgeführt.

Nach § 6 des Wahlstatistikgesetzes dürfen die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel bei den wahlstatistischen Auszählungen nicht zusammengeführt werden.

  1. In die repräsentative Wahlstatistik ist dera) allgemeine Wahlbezirk mit der Wahlbezirksnummer 1

der Gemeinde Lindetal

b) Briefwahlbezirke mit der Wahlbezirksnummer        ……………………………………………………..

der Gemeindebehörde                                                     ……………………………………………………..

einbezogen.

  1. In den ausgewählten repräsentativen Wahlbezirken werden nur Stimmzettel verwendet, die einen für die repräsentative Wahlstatistik nachfolgend aufgeführten Zusatzaufdruck enthalten:
A. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 2000 bis 2008
B. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1990 bis 1999
C. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1980 bis 1989
D. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1965 bis 1979
E. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1955 bis 1964
F. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1954 und früher
G. weiblich, geboren 2000 bis 2008
H. weiblich, geboren 1990 bis 1999
I. weiblich, geboren 1980 bis 1989
K. weiblich, geboren 1965 bis 1979
L. weiblich, geboren 1955 bis 1964
M. weiblich, geboren 1954 und früher

Die Wählerin oder der Wähler erhält für die Stimmabgabe einen in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter mit Unterscheidungsaufdruck versehenen Stimmzettel ausgehändigt.

In repräsentativen Briefwahlbezirken werden mit den Briefwahlunterlagen ebenfalls Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck zugesandt.

Die repräsentative Wahlstatistik hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der Ergebnisse der Europawahl durch die Wahlvorstände in den repräsentativen Wahlbezirken.

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Europaparlament / des Kreistages / der Gemeindevertretung am 9. Juni 2024

in den Gemeinden Burg Stargard, Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf sowie

für die Wahl der Bürgermeister/innen am 9. Juni 2024

in den Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf.

1. Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen für die Gemeinden Burg Stargard, Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf wird in der Zeit vom
20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten

in der Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, Z. 1.1 (nicht barrierefrei)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am
24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde

Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, Z. 1.1

unter Angabe der Gründe bei der Europawahl Einspruch einlegen bzw. bei Kommunalwahlen einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 18. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen getrennt erteilt.

4.1  Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl zum Europäischen Parlament durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte oder durch Briefwahl teilnehmen.

4.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an der Wahl

  • der Gemeindevertretung/des Kreistages in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein ausgestellt ist durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereichs,
  • des Bürgermeisters durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde,

oder durch Briefwahl teilnehmen

5. Wahlscheine zur Wahl des Europäischen Parlaments und für die Kommunalwahlen erhalten Wahlberechtigte auf Antrag.

5.1 Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er:

a) für die Wahl zum Europäischen Parlament

  • einen amtlichen Stimmzettel (für die Europawahl)
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.b) für die Kommunalwahlen
  • einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist
  • einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.5.2 Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach
  • 17 Abs. 1 der Europawahlordnung bei Deutschen,
  • 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bei Unionsbürgern,
  • 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern

bis zum 19. Mai 2024 bei den Europawahlen oder
bis zum 17. Mai 2024 bei den Kommunalwahlen

oder

bei der Europawahl die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis bzw. bei Kommunalwahlen die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

  • nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw.
  • nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung

bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat.

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl/den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach

  • 17 Abs. 1 der Europawahlordnung bei Deutschen,
  • 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bei Unionsbürgern,
  • 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern

oder

bei der Europawahl der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis bzw. bei Kommunalwahlen der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach

  • 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw.
  • 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung

entstanden ist

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs/Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Für die Kommunalwahlen ist dies darüber hinaus auch am Wahltag bis 15.00 Uhr noch möglich.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindewahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen für die Europawahl schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss die wählende Person den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel der Europawahl bzw. den Stimmzetteln der Kommunalwahlen und dem jeweils dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Wahlbriefe der Europawahl/der Kommunalwahlen werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Burg Stargard, 05.04.2024

Die Gemeindewahlbehörde
gez. C. Walter

Ergänzung zur öffentlichen Bekanntmachung vom 5. Februar 2024 zur Kommunalwahl am 9 Juni 2024

Gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V) vom 16.12.2010 wurden die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses öffentlich bekannt gemacht. Hierzu ergeht folgende Veränderung mit Wirkung ab 22. März 2024:

Herr Mirco Kranz (Lindetal)

wird als Ersatz für Frau Beatrice Knoll (Lindetal) als weiteres Mitglied in den Gemeindewahlausschuss berufen.

Burg Stargard, 22.03.2024

C. Walter
Gemeindewahlleiter

Bekanntmachung – Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 Öffentliche Sitzung Gemeindewahlausschuss

Amt Stargarder Land
Gemeindewahlbehörde
Mühlenstraße 30
17094 Burg Stargard

Bekanntmachung – Kommunalwahlen am 9. Juni 2024
Öffentliche Sitzung Gemeindewahlausschuss

Am 2. April 2024
findet um 15.00 Uhr
im Sitzungsraum des Rathauses
Mühlenstraße 30
17094 Burg Stargard

die 1. Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Kommunalwahl am 9. Juni 2024 statt.

Tagesordnung:

  1. Eröffnung, Begrüßung, Verpflichtung der Ausschussmitglieder
  2. Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretungen und der ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinden des Amtes Stargarder Land sowie der Stadtvertretung Burg Stargard
  3. Beschlussfassung über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge
  4. Anfragen und Anregungen der Mitglieder des Wahlausschusses
  5. Schließung der Sitzung

Christian Walter
Gemeindewahlleiter                                         Burg Stargard, 7. März 2024

Öffentliche Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland

Amt Stargarder Land
Gemeindewahlleitung

Am 9. Juni 2024 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments in der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag

  1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
  2. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet).
  4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
  5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.

Einem Antrag, der erst nach dem 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutsch-land eingetragen worden, müssen Sie für die Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.

Für die Teilnahme als Wahlbewerber ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.

Christian Walter
Gemeindewahlleiter              Burg Stargard, 29. Februar 2024


1) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeit-punkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.

Öffentliche Bekanntmachung zur Kommunalwahl am 9. Juni 2024

Gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V) vom 16.12.2010 gebe ich hiermit die Mitglieder des Wahlausschusses öffentlich bekannt:

Vorsitzender:                                    Stellvertreterin:

Christian Walter                                  Anja Dielenberg
Gemeindewahlleiter

Weitere Mitglieder:

  • Nils Epler – Cölpin
  • Jörg-Reiner Ziebarth –  Groß Nemerow
  • Siegmar Tietz – Holldorf
  • Beatrice Knoll – Lindetal
  • Wolfgang Mohwinkel – Pragsdorf

Burg Stargard, 05.02.2024

C. Walter
Gemeindewahlleiter

Europa- und Kommunalwahl am 9. Juni 2024 – Wahlausschuss

Gemäß Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V) § 10 Abs. 1 ist für die Kommunalwahl 2024 ein Wahlausschuss zu bilden.
Dieser soll in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der Parteien und Wählergruppen in den Vertretungen des Amtsbereiches entsprechen. Der Wahlausschuss soll aus dem Wahlleiter als Vorsitzender und weiteren 4 – 8 Mitgliedern bestehen. Die Anzahl der weiteren Mitglieder des Wahlausschusses wurde durch den Amtsausschuss des Amtes Stargarder Land in seiner Sitzung am 23.11.2023 auf 5 Personen festgelegt. Die Mitglieder und ihre Stellvertretung werden von der Gemeindewahlleitung berufen und öffentlich bekannt gemacht.

Jünger
Amtsvorsteher

Europa- und Kommunalwahl am 9. Juni 2024 – Wahlleitung

Gemäß Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V) § 9 Abs. 3 werden die kommunalen Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen von den Vertretungen gewählt. Die Gemeinden des Amtes Stargarder Land haben die Aufgaben der Gemeindewahlleitung und die Bildung des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf das Amt übertragen. Damit ist der Amtsausschuss des Amtes verpflichtet, die Wahlleitung und ihre Stellvertretung zu wählen. Bereits in der Sitzung am 29.11.2018 hat der Amtsausschuss Herrn Christian Walter zum Gemeindewahlleiter gewählt. Am 23.11.2023 hat der Amtsausschuss Frau Anja Dielenberg zur stellvertretenden Gemeindewahlleiterin des Amtes Stargarder Land gewählt.

Die Anschrift des Gemeindewahlleiters sowie seiner Stellvertreterin lautet:

Amt Stargarder Land
Mühlenstraße 30
17094 Burg Stargard

Jünger
Amtsvorsteher

Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters zu den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Amt Stargarder Land
Gemeindewahlleiter

Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters zur Wahl der Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard sowie der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister/innen der Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf am 9. Juni 2024

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586), fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard sowie der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister/innen der Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf am 9. Juni 2024 auf.

Allgemeine Hinweise:
Wahlvorschläge sind spätestens am 26. März 2024 (75. Tag vor der Wahl) bis spätestens 16 Uhr bei der Wahlleitung des Amtes Stargarder Land, Büro 2.8 – Herr Walter, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard einzureichen. Gern vereinbaren Sie für die Einreichung der Wahlvorschläge vorab einen Termin bei der Gemeindewahlleitung – telefonisch unter 039603 253-11 oder per E-Mail unter c.walter@stargarder-land.de 

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (26. März 2024) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden. Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen. Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Wahlleitung zur Verfügung gestellt.

Hinweise für alle Kommunalwahlen:
Wahlvorschläge zu Kommunalwahlen können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden.
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden
Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 oder 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 oder 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 3. Mai 2024 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

Hinweise für die Gemeindevertretungswahlen:
1. Anzahl der Vertreter/innen
Gemäß § 60 Abs. 2 LKWG M-V werden in der Stadt Burg Stargard 17 Stadtvertreterinnen/Stadtvertreter gewählt.
Die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung der jeweiligen Gemeinden beträgt:
• für Cölpin neun, davon sind 8 Gemeindevertreter/ innen zu wählen,
• für Groß Nemerow elf, davon sind 10 Gemeindevertreter/innen zu wählen,
• für Holldorf neun, davon sind 8 Gemeindevertreter/ innen zu wählen,
• für Lindetal elf, davon sind 10 Gemeindevertreter/ innen zu wählen und
• für Pragsdorf neun, davon sind 8 Gemeindevertreter/innen zu wählen.
Die zu wählenden Bürgermeister/innen erhalten ebenfalls einen Sitz in der jeweiligen Gemeindevertretung.

2. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen (§ 24 Abs. 4 LKWO M-V)
Die Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen beläuft sich im Wahlgebiet der Stadt Burg Stargard auf 22 Personen. Im Wahlgebiet der jeweiligen Gemeinden beläuft sich die Höchstzahl der zu benennenden Bewerber/innen in
• der Gemeinde Cölpin auf 13 Personen,
• der Gemeinde Groß Nemerow auf 15 Personen,
• der Gemeinde Holldorf auf 13 Personen,
• der Gemeinde Lindetal auf 15 Personen sowie
• der Gemeinde Pragsdorf auf 13 Personen.

3. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche (§ 61 LKWG M-V)
Die Wahlgebiete sind in jeweils einen Wahlbereich eingeteilt.

Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind außer im Fall des § 62 Abs. 2 Satz 2 LKWG M-V nicht zulässig.
Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.
Gemäß § 62 Abs. 1 S. 3 LKWG M-V darf eine wahlberechtigte Person für jede Wahl vom gleichen Wahlvorschlagsträger in mehreren Wahlbereichen eines Wahlgebiets benannt werden. Wenn gleichzeitig Gemeindevertretungswahlen stattfinden, darf die gleiche Person für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden.
Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen. Dabei kann das Formblatt 4.1.2 (Niederschrift) für die Aufstellungsversammlung für mehrere Wahlbereiche gemeinsam verwendet werden, wenn für diese Wahlbereiche die gleichen Personen vorgeschlagen werden. Weichen die Vorschläge voneinander ab, ist für jeden Wahlbereich gesondert die Niederschrift auszufüllen und zu unterschreiben.

Hinweise für Bürgermeisterwahlen
(ehrenamtlich in den Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf):
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten. Mehrere Parteien und/oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. In diesem Fall muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein.

Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Bürgermeisterkandidaten haben ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde zu beantragen. Das Führungszeugnis darf am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

Burg Stargard, 6. Dezember 2023

gez. C. Walter
Gemeindewahlleiter